Strafrecht – April 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Sachverhalt
A und B sitzen in der JVA, A ist Drogendealer. B möchte von A Heroin erwerben, hat aber kein Bargeld in der JVA. B schlägt daher vor, dass seine Freundin F sich draußen an seinem gebunkerten Geld bedient, und das Geld der Ehefrau des A, der E, übergibt. Die E denkt, dass bei der Geldübergabe eine alte Forderung zwischen A und B beglichen werden soll, die aus einem früheren (legalen) Geschäft stammt. Nach erfolgreicher Geldübergabe übergibt der A dem B ein Päckchen mit weißem Pulver, das sich später als Zimt-Zucker-Gemisch heraus stellt.
B sagt erzählt darauf hin seiner Freundin F von den Geschehnissen und weist sie an, sich das Geld von der E notfalls mit Gewalt wiederzuholen (Sachverhalts-Angabe!)
E und F treffen sich, wobei F äußert, dass sie das Geld zurückhaben wolle, sonst würde sie dem Anstaltsleiter der JVA über die Drogengeschäfte des A aufklären. E versichert, dass sie das Geld verbraucht habe. F glaubt ihr dies nicht, lässt aber von weiteren Äußerungen ab, um nicht noch den B in Schwierigkeiten zu bringen.
B ist daraufhin erbost und erzählt dem leicht reizbaren und gewaltbereiten C wahrheitswidrig, dass der A über den C erzählen würde, dass dieser nicht ganz dicht sei (Anm.: die Äußerung hatte noch einen zweiten Halbsatz, der genaue Wortlaut ist mit allerdings entfallen. Zumindest könnte hier mE. der § 187 StGB einschlägig sein)
Der C ist daraufhin aufgebracht. Der B schlägt dem C vor, den Angriff auf A im Kraftraum der JVA auszuführen. Im Kraftraum betritt der nichtsahnende A den Raum, wird vom C von hinten gepackt und brutal mit dem Kopf gegen eine Seitenwand des Kraftraumes geschlagen. Daraufhin schlägt der C auf den am Boden liegenden A mit mehreren Faustschlägen ein. Der A ist so überrascht, dass er in seiner Verteidigung eingeschränkt ist. Er erleidet durch die Schläge einen Kieferbruch und starke Prellungen im Gesicht.
Strafbarkeit aller Beteiligten nach dem StGB?
1. Teil
A
– § 263 zu Lasten B (S) Vermögensbegriff doppelt problematisch. Erstens aus rw Vortat, zweitens zum Kauf von BtM. (S) Dreiecksbetrug – VV durch F. u.U. Drittbereicherungsabsicht, weil zunächst E Gewahrsam erlangen soll!?
– § 259 (S) Sich verschaffen? Nein, aber einem Dritten -> hier E
(S) Auch durch Täuschung, h.M. wohl ja.
E vorsatzlos, aber u.U § 261 (leichtfertigkeit?)
F § 261
2. Teil
F
– § 253, 22 (S) Vermögen (s.o.) und (S) Strafanzeige als Übel bzw. Verwerflichkeit fraglich. Evtl. Rücktritt, wenn nicht Fehlschlag. F glaubt der E nicht, also wohl Fehlschlag (-). Dann (S) Freiwilligkeit?
B
– u.U. Anstifter hierzu, § 25 II mMn eher fernliegend
– §§ 30, 255, 253 bzw. 249
3. Teil
B
– §§ 187, 185
C
– §§ 223, 224 (S) Wand als Werkzeug, ganz h.M.wohl (-)
B
– §§ 223, 25 I 2. Fall (-), bei C bloßer Motivirrtum d.h. keine hinreichend überlegene Stellung des B.
– §§ 223, 26 (+)
Meinungen?
Hab ich mehr oder weniger genauso.
Allerdings hab ich die mittelbare Täterschaft des B bzgl. der Körperverletzung durch C angenommen.
§§ 187, 185 hab ich leider irgendwie übersehen.
Den Rest ist bei mir aber im Prinzip, auch was die problematischen Bereiche betrifft, so wie bei dir.
hab ich überwiegend genau so. auch ohne mittelbare täterschaft bezüglich c. schließlich handelt er vorsätzlich und schuldhaft.
Habe auch die mittelbare Täterschaft bejaht, aber denke, wenn mans argumentiert ist beides vertretbar…
Kurze Frage zum ersten TK wg der Hehlerei: Ist A nicht Vortäter und dann kein Täter der Hehlerei?
Habe § 259 bei der Ehefrau angesprochen…(weil sie Geld angebl schon ausgegeben hat)
Die Vortat, aus der die Sache (Geld) stammt ist ja nicht erst der Betrug de A, sondern die von B davor, an der A nicht Mittäter ist. Ich kenn jetzt nicht den original SV, hab nur aus dem Gedächtnisprotokoll geschlossen, dass das „gebunkerte“ Geld nicht ganz legal erworben wurde…
A müsste insofern natürlich auch vorsätzlich gehandelt haben, sonst schiede § 259 natürlich aus.
E kann ja nach obiger Schilderung nicht Hehlerin sein, da sie schon keinen Vorsatz bzgl. einer rw Vortat hat.
§ 25 I 2. Fall allein durch hervorrufen e. Motivirrtums/Irrtums über den sozialen Sinn der Handlung wird meine ich recht einhellig abgelehnt bzw. allenfalls bei Fällen von Selbstschädigung („Einwilligungslösung“) akzeptiert.
Jetzt verstehe ich asuch, welche Vortat du meinst…Habe das allerdings ncht so gesehen, wusste nicht, ob dass dann Sachverhaltsquetsche ist, weil nur was von gebunkertem Geld da stand. Hatte nur den Betrug als Vortat des A und deswegen kann er ja nicht gleichzeitig der Hehler sein…
Letztendlich habe ich die Hehlerei bei der E auch abgelehnt schon vorher und dann eine Begünstigung geprüft.
Bzgl der mittelb Täterschaft geht die hM wohl nicht von einer mittelb Täterschaft aus. Würde das allerdings nicht als falsch ansehen, wenn mans diskutiert hat und zu einem Ergebnis gekommen ist. Der Weg dahin zählt ja und es wird schon irgendeine Mindermeinung dazu geben^^
ach so. also ich habe gesagt, dass das geld aus dem betrug stammt und das die vortat ist. allerdings ist die frau ja durch die annahme des geldes am betrug beteiligt. es fehlt nur am vorsatz. genau wie bei der hehlerei. sie denkt ja, es ginge um eine legale forderung.