Vielen Dank an Julia für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juni 2013 gelaufenen 2. Klausur im Zivilrecht in NRW . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A-GmbH und B-GmbH handeln auf dem Hamburger Großmarkt mit Obst und Gemüse. Ende August 2012 schließen die A-GmbH und die B-GmbH gemeinsam mit der K-GmbH einen Vertrag über die Lieferung von 2t Bio-Äpfeln aus dem Alten Land (einer Anbauregion in der Nähe von Hamburg) zum Preis von insgesamt 2.000€, wobei sich die A-GmbH und die B-GmbH als Gesamtschuldner zur Leistung verpflichten, allerdings nur aus ihrem Bestand.
Im Herbst 2012 geht es bei der A-GmbH hoch her. Zwischen den Geschäftsführer F und G der A-GmbH, welche nicht Gesellschafter der A-GmbH sind, herrscht Streit. G wirft dem F vor, sich des Öfteren aus der Kasse der A-GmbH bedient zu haben. F bestreitet dies, trotzdem kündigt G ihm. F hält diese Kündigung für unwirksam und meint nur die Gesellschafter der A-GmbH könnten ihn wirksam abberufen.
Anfang Oktober 2012 hat die K-GmbH noch keine Äpfel erhalten und schickt der A-GmbH eine Mahnung, in der sie um unverzügliche Lieferung, spätestens jedoch bis zum 15.10.2012, bitten. Die K-GmbH will die 2.00€ direkt bei Lieferung zahlen. Der F ist noch sauer über das Verhalten des G und unternimmt nichts, obwohl er vor der ‚Kündigung‘ durch G für die K-GmbH zuständig war.
Als im Oktober ein Angebot über 2t südamerikanische Bio-Bananen der C-GmbH eintrifft, sieht F seine Chance gekommen sich mit dem Gesellschaftern der A-GmbH wieder gut zu stellen, indem er das, aus seiner Sicht äußerst günstige, Angebot der C-GmbH annimmt. Er schickt daher sofort eine Annahmeerklärung an den Geschäftsführer der C-GmbH, den X. Eigentlich ist F zwar nur berechtigt, Geschäfte über regionale Obst- und Gemüsesorten für die A-GmbH abzuschließen, F glaubt jedoch, dass die Gesellschafter dieses günstige Angebot genehmigen müssen. Er überweist direkt 3000€ an die C-GmbH.
Anfang Oktober stellen die Gesellschafter aufgrund der Vorwürfe des G Nachforschungen an und stellen fest, dass sich diese bewahrheiteten. Daraufhin beschließen die Gesellschafter rechtmäßig die Abberufung des F und erklären diese dem F gegenüber.
Ohne Zutun der A-GmbH oder der B-GmbH bricht am 16.10.2012 ein Großbrand am Hamburger Großmarkt aus, welcher sämtliche Lager der B-GmbH und der A-GmbH zerstört. Im Zuge des Chaos vergisst die A-GmbH den F aus dem Handelsregister als Geschäftsführer löschen zu lassen. Daraufhin erklären die B-GmbH und die A-GmbH gemeinsam gegenüber der K-GmbH, dass eine Lieferung der Äpfel nicht mehr möglich sei. Die K-GmbH entgegnet jedoch-was zutrifft-, dass noch Äpfel aus dem Alten Land zu kaufen wären. Allerdings sei der Preis von 1.000€/t auf 1.200€/t gestiegen sind, so dass die Lieferung für die K-GmbH um 400€ gestiegen wäre.
Im November 2012 räumt F seinen Schreibtisch, als ein Fax der C-GmbH eingeht, mit dem Angebot zur Bestellung von 3t Bio-Birnen zum Preis von 2.000€. F hofft sich bei den Gesellschaftern mit diesem tollen Angebot beliebt machen zu können und schickt sofort eine Annahmeerklärung an den Geschäftsführer X der C-GmbH. Er unterzeichnet wie früher mit ‚Geschäftsführer‘ und veranlasst Zahlung vom Konto der A-GmbH an die C-GmbH. Bei der C-GmbH hatte man noch nichts von der Geschichte um F gehört.
Im November treffen die Lieferungen mit Birnen und der Bananen im vorläufigen Lager der A-GmbH ein. Da niemand diese Bestellungen einsortieren kann, werden sie erst einmal gelagert. Am nächsten Tag entdeckt der G die Birnen, will diese jedoch nicht behalten, da er selbst gerade eine Ladung Bio-Birnen bestellt hat. Er erklärt der C-GmbH gegenüber, dass F nicht mehr Geschäftsführer der A-GmbH war, als er die Bestellung tätigte und will, dass die C-GmbH die Birnen zurücknimmt. Die C-GmbH weigert sich, da sie nichts von der Abberufung des F wusste.
Erst zwei Wochen später bemerkt G auch die Bananen und muss feststellen, dass diese keine Bio-Qualität aufweisen und wurmstichig sind. Hätte man die Kartons sofort geöffnet, wäre dies bereits bei einer oberflächlichen Untersuchung aufgefallen. G meldet dies sofort der C-GmbH und verlangt, dass diese die Bananen zurücknehmen.
Aufgabe 1:
a) Kann die K-GmbH von der A-GmbH und/oder der B-GmbH die Lieferung von 2t Bio-Äpfeln aus dem Alten Land gegen Zahlung von 2.000€ verlangen?
Schlagwortarchiv für: Juni 2013
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Sachverhalt
Vermögender V ist Eigentümer eines Ferienhauses mit Hallenbad und Dampfbad. Zum 29.09.2012 hat V zu einer Party geladen, um seinen im Sommer neu renovierten Wellnessbereich zu zeigen.
Leider funktioniert die Lichtanlage im Pool nicht.
Am 02.09.2013 bestellte V den Elektronikmeister und Beleuchtungsspezialisten E, der sofort kommt. Er findet auch sogleich heraus, dass die Beleuchtungsanlage aus den 70er-Jahren stammt und ein wenig veraltet ist. Er sichert V zu, ’sein Bestmögliches zu tun‘, um die Beleuchtung zu reparieren.
V macht daraufhin deutlich, dass er unbedingt bis zum 29.09.2012 eine voll funktionsfähige Poolbeleuchtung haben möchte, da er zu seiner Party schon sehr viele Zusagen erhalten hat. E äußert daraufhin „das kriegen wir schon hin“, erklärt aber, dass vorher noch der „Papierkram“ erledigt werden müsse. Er lässt V einen Vertrag unterschreiben, der 500€ als Preis ausweist und folgende Bedingungen enthält:
§ 3 Mängelrechte
Dem Besteller stehen bei etwaigen Mängeln nur das Recht auf Nacherfüllung bzw. Nachbesserung zu. Lediglich Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben davon unberührt.
§ 4 Salvatorische Klauseln
Sofern eine dieser Bestimmungen unwirksam sein sollte, treten an ihre Stelle die Regelungen, die von den Parteien im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung gewollt wären.
Das Formular hatte E aus dem Internet, wobei er es nur einmal verwenden wollte, da er gehört hatte, das V bei den örtlichen Handwerkern als schwierig galt.
Nach zahlreichen Versuchen schafft E es schließlich, die Beleuchtung an den Poolwänden zu reparieren, die Bodenbeleuchtung bleibt jedoch funktionsunfähig. Am 20.09.2012 gibt er gegenüber V an, dass die Beleuchtung nicht zu reparieren sei und „jeder weitere Handgriff Verschwendung“ wäre.
V schäumt vor Wut und sagt, dass er das so auf keinen Fall hinnehmen werde.
Notgedrungen beauftragt er daraufhin den Handwerker K mit der Reparatur, welcher auch direkt beginnt und die restliche Beleuchtung repariert. Er verlangt hierfür 300€, die V auch sofort bezahlen muss. Die Arbeit des E war tatsächlich nur 250€ wert.
Aufgabe 1:
V, der keine Konfrontation scheut, sucht alsbald seinen Rechtsanwalt A auf. Er möchte wissen, ob er von E die Kosten für die Reparatur des K verlangen kann. Des Weiteren möchte er die Rechnung des E so nicht bezahlen und fragt nach seinen Möglichkeiten, da E die ausstehende Zahlung bereits gemahnt hat. Schließlich möchte V noch, dass A die Möglichkeit des V prüft, sich vom Vertrag mit E loszulösen.
Prüfen Sie die Rechte des V in der von ihm angesprochenen Reihenfolge. Danach begründen Sie, welchen Rat der Rechtsanwalt A dem V geben wird.
Aufgabe 2:
Im Oktober des Jahres 2012 reicht Rechtsanwalt A im Namen des V Klage bei Gericht ein, um E zu Zahlung der 300€ zu veranlassen.
Die Klage wird dem E am 20.10.2012 zugestellt. Daraufhin überweist E die 300€ an V (21.10.2012). A geht irrtümlich davon aus, dass E die Zahlung vor Zustellung der Klageschrift getätigt hatte und nimmt die Klage am 24.10.2012 noch vor der mündlichen Verhandlung zurück. Er beantragt zugleich schriftlich bei Gericht dem E die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S.3 ZPO aufzuerlegen.
Der Anwalt des E beantragt dagegen dem V die Kosten gemäß § 269 Abs.3 S.2 ZPO aufzuerlegen. Daraufhin erkennt A seinen Irrtum und ‚widerruft‘ schriftlich bei Gericht seine Klagerücknahme. Er beantragt außerdem hilfsweise sie in eine Erledigung umzudeuten.
Der Anwalt des E widerspricht der Erledigung sicherheitshalber, falls diese wirksam sein sollte.
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Sachverhalt
Die zwölfjährige Fatma (F) lebt mit ihrer Familie in der kreisfreien Stadt Münster. Zum Ende des Kalenderjahres 2011 erhält die Familie ein Schreiben der Schule der F, in dem erklärt wird, das im kommenden Jahr gemischtgeschlechtlicher Unterricht stattfinden wird.
Sowohl F als auch ihre Eltern sind deutsche Staatsbürger. Die Familie ist muslimischen Glaubens sunnitischer Richtung.
Die Eltern der F, sowie auch F sind strikt gegen die Teilnahme der F am gemischtgeschlechtlichen Unterricht. Sie finden, dass die übliche Bademode unvereinbar mit ihrer Glaubensvorstellung ist und legen sogar ein Gutachten der Al-Azhar Universität in Kairo vor, welche für Muslime auf der ganzen Welt bindende Entscheidungen in allen wesentlichen Glaubensfragen klärt. Dieses Gutachten bestätigt, dass die aktuelle Bademode aus Sicht der muslimischen Glaubensvorstellung als ‚unzüchtig‘ anzusehen ist. Die Eltern berufen sich auf die Unvereinbarkeit der Teilnahme ihrer Tochter am Schwimmunterricht und ihr vorrangiges Erziehungsrecht. Außerdem führen sie an, dass es übliche Ermessenspraxis ist, eine Befreiung vom Schwimmunterricht für Muslimas zu erteilen.
Nichtsdestotrotz lehnt die Schulleiterin den Antrag der Eltern auf Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht ab. Sie ist der Auffassung, dass der von einer australischen Muslima entwickelte Burkini ausreichend sei, um den muslimischen Glaubensvorstellungen gerecht zu werden. Der Burkini bedeckt den Körper vollständig, besteht jedoch aus mehreren Stofflagen, die auch die Konturen des Körpers verdecken. Diese Bekleidung würde von Muslimen aller Welt – was auch zutrifft – als ausreichend anerkannt. Der Burkini sei auch der Grund für die Änderung der Ermessenspraxis. Von nun an werde keine Befreiung mehr erteilt.
Des Weiteren sei der nach Geschlechtern getrennte Schwimmunterricht pädagogisch nicht gewollt und organisatorisch – was ebenfalls stimmt – nicht möglich.
Die Eltern klagen sich im eigenen Namen und im Namen ihrer Tochter durch alle Instanzen. Sie rügen die Verletzung der Glaubensfreiheit ihrer Tochter und des Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgrund der vorherigen Ermessenspraxis.
Das BVerwG weist die Klage schließlich auch ab. Es hält die Entscheidung der Schulleiterin für tragfähig. Es ist Aufgabe der staatlichen Erziehung den Kinder ein gleichberechtigtes und offenes Miteinander beizubringen. Hierfür spricht auch insbesondere Art. 3 GG. Wenn sich die Erziehung der Eltern nicht in Einklang bringen lässt mit dem ‚Menschenbild‘, welches aus der Verfassung hervorgeht, hat sie daher zurückzustehen. Vor allem aber könne das Erziehungsrecht der Eltern nicht weiter gehen als die Grundrechte der F.
Die Entscheidung geht den Eltern und der F am 01.03.2013 zu.
Die F regt sich über diese Entscheidung auf. Sie findet den ‚Sack‘ hässlich und unzüchtig. Ihr ist es auch egal, was Muslime auf aller Welt denken. Auch der Burkini ist nicht mit ihrer individuellen, sehr strengen Glaubensauffassung in Einklang zu bringen. Außerdem findet sie, dass durch die Änderung der Ermessenspraxis wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird.
Auch die Eltern sehen sich weiterhin in ihrem Erziehungsrecht verletzt. Sie haben ihrer Tochter die Weisung erteilt, auch nicht im Burkini am Schwimmunterricht teilzunehmen. Denn auch nach ihrer individuellen Glaubensauffassung ist die Teilnahme am gleichgeschlechtlichen Schwimmunterricht im Burkini unzüchtig.
F erhebt daher, ebenso wie ihre Eltern, im eigenen Namen Verfassungsbeschwerde am 1.4.2013.
Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten, zur Not hilfsgutachterlich.
Anmerkung:
Es wird auf § 43 Abs.3 S.1 Schulgesetz des Landes NRW verwiesen. Andere Normen des Schulgesetzes sind nicht relevant.
§ 43 Abs.3 S.1 SchulG NRW:
„Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien [..]“
Im Anhang befand sich außerdem ein Kalender mit den gesetzlichen Feiertagen.
Vielen Dank an Julia für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juni 2013 gelaufenen 1. Klausur im Öffentlichen Recht in NRW . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A und B sind Schausteller und beide Inhaber eines Riesenrads.
Die Stadt Wuppertal veranstalten seit vielen Jahren einen Weihnachtsmarkt, welcher den Festsetzungen der §§ 68, 69 GewO entspricht. Veranstalter ist die Stadt Wuppertal. Im Konzept ist jedoch nur Platz für ein Riesenrad vorgesehen. Daher findet Anfang des Jahres eine Auswahl zwischen den Schaustellern statt. Hierzu ist es schon jahrelange Praxis die ortsansässigen Schaustellerverbände zu befragen. Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. März 2012.
B, der bereits seit 2005 auf dem Weihnachtsmarkt mit seinem Riesenrad vertreten ist, hört Anfang des Jahres 2012 dass der A plant sich in diesem Jahr auch für den Weihnachtsmarkt zu bewerben. B war bisher immer der einzige Schausteller mit einem Riesenrad und fürchtet sich vor der Konkurrenz. Daher ruft B im Januar 2012 bei der Stadt Wuppertal an und fragt nach, ob man auch im letzten Jahr mit seinen Diensten zufrieden war. Der Beamte Z bestätigt, dass auch letztes mal die Resonanz bezüglich des Riesenrads umwerfend gewesen wäre. Daraufhin fragt B ob man nicht bereits jetzt schon Nägel mit Köpfen machen könne.
Z entgegnet, das dies schon möglich sei, allerdings müsse sich B dann auch etwas erkenntlich zeigen. „Meine Kontonummer lautet…“
B überweist daraufhin 1.000,00 € auf das Privatkonto des Z. Am 10.02.2012 erhält B das Schreiben vom Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal, dass Z unterschrieben hat.
Im März bewerben sich schließlich A und B um die Zulassung zum Weihnachtsmarkt.
Der Oberbürgermeister beruft daher wie üblich ein Treffen mit den ansässigen Schaustellerverbände und bittet um Stellungnahme, wessen Riesenrad zu bevorzugen sei. Der Vorsitzende des Schaustellerverbands Bergisches Land e.V., welcher der Bruder des B ist, sagt, dass das Riesenrad des B wesentlich attraktiver sei und dass das Riesenrad des A einige Sicherheitsmängel aufweist.
Nach Anhörung des A schickt der Oberbürgermeister daher einen Bescheid am 15.05.2012 an A, in welchem seine Anfrage nach § 70 Abs.3 GewO abgelehnt wird. Zur Begründung heißt es, dass man davon ausgegangen sei, dass kein weiterer Bewerber existieren würde und dem B bereits eine Zusage erteilt habe. Der Oberbürgermeister geht davon aus, dass er nicht anders entscheiden konnte. Er weist weiter auf die Sicherheitsmängel des Riesenrads hin. Der Bescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.
Der B erhält vom Oberbürgermeister am 18.05.2012 einen Bescheid über seine Zulassung.
A erhebt daraufhin persönlich Klage gegen seinen Ablehnungsbescheid. Außerdem erhebt er Klage gegen den Zulassungsbescheid des B. Des weiteren begehrt A einstweiligen Rechtsschutz. Das zuständige Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab, da es das Auswahlverfahren für zulässig erachtet.
Der Weihnachtsmarkt findet vom 1.12. – 26.12.2012 statt.
Der A nimmt nun seine Klage gegen den Zulassungsbescheid des B zurück, seine Klage gegen seinen Ablehnungsbescheid verfolgte er jedoch weiter, da er sich auch für den nächsten Weihnachtsmarkt bewerben möchte und eine erneute Ablehnung fürchtet.
A ist der Meinung er habe einen Anspruch auf Zulassung nach §§ 70 Abs.1, 69, 68 Abs.3, 55 I GewO. Außerdem findet er, dass die Behörde ihr Ermessen nicht richtig genutzt hat und das es nicht angehen könne, dass der C als Bruder des B am Auswahlverfahren teilnehmen dürfe, da C als fachlich Kompetenter Berater befragt wurde. Außerdem bestreitet er die Sicherheitsmängel an seinem Riesenrad.
Im März 2013 kommt der Bestechungsskandal des Z ans Licht.
Der Oberbürgermeister räumt das Vergehen des Z daraufhin vor Gericht ein. Er ist jedoch der Meinung das A das Klagebedürfnis fehle, da das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutz ja bereits die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens festgestellt hatte.
Das Gericht beauftragt ein Sachverständigengutachten, welches feststellt, dass das Riesenrad des A niemals einen Fehler hatte.
Erstellen Sie ein Rechtsgutachten zur Klage des A gegen den Ablehnungsbescheid (Stand: 26.04.2013!). Nehmen Sie zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen, zur Not hilfsgutachterlich Stellung.
Anmerkungen:
1. Es ist davon auszugehen, das A alle Voraussetzungen des § 70 Abs. 1, 69 GewO erfüllt.
2. Weiter ist davon auszugehen, dass sowohl die zuständige Behörde, als auch das zuständige
Gericht gehandelt haben.
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Sachverhalt
A und B wollen auf eine Party gehen. B muss urinieren und stellt sich an den Straßenrand. A geht weiter.
Als B sein Geschäft beendet hat, trifft er auf die erkennbar betrunkenen Brüder M und T und will diese aufmischen. Er fragt sie nach 30 Cent, ohne das Geld wirklich zu wollen. M und T weigern sich und reagieren bereits gereizt. A wird auf die Sache aufmerksam und kehrt zu B zurück und fragt, was los sei. B sagt „die wollen mir keine 30 Cent geben“. A bietet B 30 Cent an, doch dieser schlägt aus, weil er das Geld in Wirklichkeit gar nicht wolle. Darauf erkennt A, was B vorhat und begrüßt dies.
Sie beschließen M zu schlagen. M hatte 1,8 Promille intus und schwankte bis auf 1m Abstand, mit den Worten „Willste ein paar aufs Maul“ auf A zu. A schlägt nun ganz unvermittelt dem M mit voller Wucht ins Gesicht. Ohne Abwehrreaktion stürzt dieser mit seinem Hinterkopf auf eine Bordsteinkante. Dabei verlor er den vorderen Schneidezahn. Dass so ein Schlag zum Tode führen könnte, war A und B bewusst, sie vertrauten aber ernstlich auf das Ausbleiben dieser Folge.
B sieht bei dem Schlag zu und erfreut sich an der durch ihn hervorgerufenen Reizung des A. Schließlich rennt er weg.
A bleibt noch zurück und beginnt, auf den Kopf des M einzutreten. Dabei trägt er Turnschuhe. Dabei nahm er den Tod in Kauf. Sein Primärziel allerdings ist es, M von einer Verfolgung der beiden Täter abzuhalten. Als er glaubte, M sei außer Gefecht, lässt er ab und sagt zu T „Wenn du mich bei den Bullen verpfeifst, bekommst du meine Faust zu spüren!“ und rennt ebenfalls weg.
T ruft den Notarzt, dieser bringt M ins Krankenhaus in dem er – ohne noch einmal das Bewusstsein zu erlagen – an den durch den Sturz hervorgerufenen Hirnverletzungen stirbt. T erstattet Anzeige bei der Polizei und beschreibt die Täter genau.
Aufgaben
Prüfen Sie die Strafbarkeit von A und B!
Vielen Dank an Martin für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Juni 2013 in NRW gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
V ist Eigentümer eines Hauses mit Pool am Bodensee (dt. Seite). Er plant am 19.04.2012 eine Pool-Party zu der er Freunde einladen und angeben will. Dazu will er den Pool-Bereich renovieren, insbesondere die Pool-Beleuchtung. Er lässt am 19.02.2012 den Elektriker E kommen und will ihn mit der Reparatur beauftragen.
E: Oh, mal sehen, ich kenne die Anlage nicht, die ist veraltet.
V: Ich bin auf das Funktionieren angewiesen.
E: Ich werde mich nach besten Kräften bemühen.
Die beiden einigen sich. Es wird ein Festpreis von 500€ vereinbart. E lässt V eine „Vereinbarung“ unterschreiben, die er zuvor aus dem Internet heruntergeladen hat, weil er sich hat sagen lassen, dass V ein Nörgler sei. Er will dieses Formular nur ein einziges Mal benutzen.
§ 3: Die Mängelrechte des Bestellers beschränken sich auf Nacherfüllung und Nachbesserung. Davon ausgenommen sind Körperschäden sowie Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beruhen.
§ 4: Salvatorische Klausel: Sollte eine Klausel unwirksam sein, tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem, was die Parteien nach wirtschaftlichen Kriterien ursprünglich vereinbaren wollten, am ehesten entspricht.
E versucht die Reparatur ein paar Mal, gibt aber am Ende auf. Die Seitenbeleuchtung des Pools funktioniert jetzt, die Bodenbeleuchtung nicht.
E: So, das war‘s, alles andere macht keinen Sinn
V: So werde ich das niemals hinnehmen.
E: Alles Weitere wäre Zeitverschwendung.
E geht und verlangt zudem die 500€, V zahlt nicht.
V bestellt K, einen anderen Elektriker, der die Arbeiten in kürzester Zeit erfolgreich erledigt (auch auf Grund der Vorarbeiten des E), er erhält von V eine angemessene Vergütung in Höhe von 300€.
Der Wert der von E geleisteten Vorarbeit beträgt 250€.
Frage 1:
V sucht den Anwalt A auf und schildert ihm den Sachverhalt. Er möchte wissen, ob er von E die 300€, die er an K gezahlt hat, bekommen kann. Zudem meint er, E habe bereits die 500€ Vergütung angemahnt. Er möchte vor allem wissen, ob er sich von dem Vertrag lösen kann.
Prüfen Sie die aufgeworfenen Fragen umfassend in der von V vorgetragenen Reihenfolge.
Frage 2:
A reichte die Klage des V gegen E auf Zahlung von 300€ ein, welche dem E am 20.11.2012 zugestellt wurde. Noch vor der mündlichen Verhandlung zahlt E die 300€.
A geht dabei irrtümlich davon aus, dass V gezahlt habe, bevor die Klage an ihn zugestellt wurde. Er nimmt daher die Klage nach § 269 ZPO zurück und beantragt gemäß § 269 III ZPO die Kosten dem E aufzuerlegen.
A bemerkt seinen Irrtum und widerruft seine Klagerücknahme, und falls das Gericht dies nicht anerkennt, beantragt er, seinen Antrag auf Rücknahme in eine Erklärung für Erledigung umzudeuten.
Der Anwalt des E hält dies nicht für zulässig.
Wie wird das Gericht entscheiden?