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Schlagwortarchiv für: April 2016

Redaktion

Zivilrecht ZI – Mai 2016 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im Mai 2016 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Fall 1:
Der verwitwete Wilhelm Winter (W) hat folgendes Testament geschrieben und unterschrieben:
28.09.2015
Mein letzter Wille:
Ich Tod -> alles -> Paul und Sven
Wilhelm Winter
Bei dem P handelt es sich um einen Kollegen des W; der S ist der Sohn des P. Aus einer kurzen Affäre stammt die einzig noch lebende Verwandte des W, seine Tochter T. Als sie nach dem Tod des W von dem Testament erfährt, ist sie der Ansicht, dass dieses nicht wirksam sei. So könne man ein Testament nicht verfassen.
Frage 1: Ist die T Erbin des W geworden?
Abwandlung:
W hat kein Testament verfasst. Seine Tochter T hat keinen Kontakt zu ihm. Sie erfährt von der Erbschaft folgendermaßen:
Der beruflich als Erbensucher tätige E erfährt aus der Zeitung von dem Tod des W und stellt Nachforschungen an. Er wird tatsächlich fündig und ermittelt die T als Erbin. Als Honorar setzt er 10 Stunden à 150,00 € die Stunde, also 1.500,00 € an. Dies entspricht dem üblichen Stundenlohn eines Erbensuchers. Am 01.04.2016 schickt er der T folgendes Schreiben:
„(…) konnte ich Sie als Erbin eines beträchtlichen Vermögens ermitteln! Das Nachlassgericht sucht bereits nach Ihnen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen die vollständigen Informationen erst aushändigen kann, wenn Sie die anliegende Honorarvereinbarung unterschrieben an mich zurückschicken. (…)“
Die T antwortet darauf mit Schreiben vom 04.04.2016:
„(…) Mit dem Tod anderer Menschen verdient man kein Geld! Ich lehne Ihr Angebot ab! (…)“
Anschließend gelingt es der T, den Erblasser W zu ermitteln und tritt ihr Erbe an. E meint, die T könne nicht einerseits die Zahlung verweigern, andererseits aber die Rechercheergebnisse für sich nutzen.
Frage 2: Kann E von T Zahlung von 1.500,00 € verlangen?
Fall 2:
Der Briefmarkensammler M verstirbt. Zunächst wird ein Testament vom [Ende 1999] gefunden, in dem er seine Tochter H als Alleinerbin einsetzt. Diese lässt sich daraufhin vom Nachlassgericht einen Erbschein ausstellen, der sie als Alleinerbin ausweist. Sodann geht sie zum Antiquitätenhändler A und tauscht dort eine wertvolle Briefmarke aus dem Erbe gegen eine seltene Lederhandtasche ein. Dem A sagt sie, sie hätte die Briefmarke geerbt. Den Erbschein hat die schusselige H zu Hause vergessen, was sie dem A verschweigt. Später taucht ein Testament vom [Januar 2015] auf, in dem seine andere Tochter G als Alleinerbin bestimmt ist. G, die selber leidenschaftliche Briefmarkensammlerin ist, möchte die Briefmarke von A zurück. Aber auch die Lederhandtasche reizt sie.
Frage 3: Kann G von A Herausgabe der Briefmarke verlangen?
Frage 4: Kann G von H Herausgabe der Lederhandtasche verlangen?
Ansprüche aus §§ 1007, 861 und 812 BGB sind nicht zu prüfen.
Bearbeitervermerk:
Von der Testierfähigkeit von W und M ist auszugehen. Auf §§ 2018, 2019, 2365, 2366 BGB wird hingewiesen. Die aufgeworfenen Fragen sind unter allen rechtlichen Gesichtspunkten – notfalls hilfsgutachterlich – zu prüfen.

24.05.2016/11 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-05-24 10:00:452016-05-24 10:00:45Zivilrecht ZI – Mai 2016 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – April 2016 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Nachfolgend erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Berlin / Brandenburg im April 2016. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Jurastudent S will nach bestandener Examensprüfung alsbald in den Urlaub fahren.
Zu diesem Zweck Bucht er am 23.12. 2015 auf der Homepage der Airline A ein Sparangebot für 2 Flüge im Februar 2016 zum Gesamtpreis von 360€.
In der Buchungsmaske ist vermerkt:
Bitte beachten Sie, dass nur die eingetragene Person unter Vorlage eines Ausweises berechtigt ist, den Flug wahrzunehmen.
Da S noch nicht weiß, mit wem er in den Urlaub fährt, trägt er in die Maske an entsprechender Stelle für Person 2 ’noch unbekannt‘ ein.
Kurze Zeit später hat S dann eine Mitreisende gefunden und ruft Ende Januar/Anfang Februar bei der A an, um diese eintragen zu lassen.
Die Mitarbeiterin der A teilt im mit, dass dies aus Gründen des Buchungssystems und hinsichtlich des Sparangebotes nicht möglich sei. Auch eine Stornierung sei wegen des Angebotes ausgeschlossen.
S könne allerdings für 400€ einen Flug hinzubuchen.
Hierauf verzichtet S und nimmt Abstand von seiner Buchung für Passagier 2.
Schließlich fliegt er alleine in den Urlaub.
Nach seiner Rückkehr ist S allerdings immernoch über das Verhalten der A empört.
Er meint, Verträge müssten doch eingehalten werden. Schließlich ist er sich nicht sicher, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist.
Die A beruft sich darauf, dass S trotz des Hinweises falsche bzw. unzureichende Angaben gemacht hat.
Hätte er hierauf verzichtet, hätte der Sitz in der sonst ausgebuchten Maschine mit einem anderen Passagier besetzt werden können.
S fragt sich, ob er die Kosten für Passagier 2 in Höhe von 180€ wiedererlangen kann.
Aufgabe 1:
Hat S einen Anspruch auf Erstattung der 180€ für den Platz von Passagier 2?
Fortsetzung:
Die Sache geht vor das Amtsgericht am Sitz der A in Hamburg (Mitte).
Der zur Vertretung der A bestellte Justiziar J erleidet auf dem Weg zum anberaumten frühen ersten Termin allerdings unverschuldet einen Auto Unfall und erscheint nicht zur mündlichen Verhandlung.
Aufgrund dessen ergeht ein Versäumnisurteil gegen die A.
Einige Wochen später kommt es zu einem Personalwechsel in der Rechtsabteilung der A und N folgt als Justiziar dem J nach.
N ist über das VU sehr verärgert und reicht einen Monat nach Erlass der VU erneut Klage ein.
Hierbei verwendet er die gleiche Klageschrift wie schon J und aktualisiert in dieser lediglich das Datum und die Unterschrift.
Aufgabe 2:
Ist die Klage des N zulässig?
Abwandlung:
Gehen Sie davon aus, dass A und S einen Fluggastbeförderungsvertrag geschlossen haben.
§5 der AGB der A lautet:
Im Flugzeug zurückgelassene Gegenstände, wie z.B. Mobiltelefone, Laptops oder Kosmetika gehen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche vom Kunden abgeholt werden, in der Eigentum der A über.
S hatte die AGB der A bei seiner Buchung mit einem Mausklick bestätigt.
S hat auf dem Rückflug am 13. März sein Handy im Flugzeug vergessen. Noch am selben Tag wird dieses bei der Reinigung des Flugzeugs entdeckt. Der Kundenservice der A meldet sich wiederum am selben Tag per E-Mail bei S, informiert über den Fund und fordert ihn zur Abholung auf.
S liest die Mail erachtet die Sache allerdings nicht als all zu dringlich.
So wird er am 25. März im Kundenbüro der A vorstellig und verlangt sein Telefon heraus.
Die Mitarbeiter der A verweigern die Herausgabe des Handys in Berufung auf §5 der AGB.
Hat S einen Anspruch auf Herausgabe des Handys?
Gehen Sie gutachterlich – ggf. hilfsgutachterlich – auf die aufgeworfenen Rechtsfragen ein. Prüfungsmaßstab ist hierbei das deutsche Recht.

23.05.2016/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-05-23 10:00:562016-05-23 10:00:56Zivilrecht ZIII – April 2016 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg
Redaktion

Strafrecht SI – April 2016 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens im April 2016 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Fall 1
A betreibt eine Gaststätte weit abgelegen auf einem Wanderweg. Gegen 15 Uhr packt A so langsam alles zusammen, weil er glaubt, dass an dem verregneten Tag keine Gäste mehr kommen. Der Regen führte dazu, dass die Wege schlammig sind und die Gäste üblicherweise fernbleiben.
Zu seinem Verwundern stellt er um 15:15 Uhr fest, dass sich ein Jeep nähert. Aus diesem steigen X, Y und Z äußerlich auffällig muskulös – aus und begeben sich in die Gaststätte von A. Dort bestellen sie ein drei Gänge Menü. Um die Suppe für den ersten Gang aufzusetzen geht A in die Küche. Als er dann nochmals nach vorne in den Gästebereich kommt, hört er unbemerkt von X, Y und Z mit, wie diese ihren Plan nochmals durchgehen. Diese wollen nachdem sie das drei Gänge Menü verzehrt haben und evtl noch einen Kaffee getrunken haben, den A fesseln, anschließend das Geld entwenden und davon ziehen. Dass A dies mithörte, haben X, Y und Z nicht mitbekommen.
Daraufhin läuft A in die Küche und versucht mit dem Telefon polizeiliche Hilfe zu rufen. Allerdings hat die Telefongesellschaft ihm das Telefon abgeschaltet. Auch mit dem Handy hat er keinen Empfang, weil die Gaststätte sich weit entlegen befindet. Ein Weglaufen hält A für nicht Zielbringend, weil X, Y und Z sein Fehlbleiben sicherlich schnell bemerken würden.
Deswegen beschloss A einen Aperitif anzubieten. Diesen versetzt er mit einem starken Schlafmittel, wodurch X, Y und Z in einen tiefen Schlaf verfallen sollen, sodass A sich ungehindert entfernen kann. Sonst hat das Schlafmittel keine gefährliche Wirkung.
A bietet den drei Männern die Getränke an, welche natürlich aufs Haus gehen.
Nachdem sie von dem Getränk ausreichend zu sich nahmen, fielen sie in einen tiefen Schlaf. A nimmt das Geld und verschwindet. Nach einer Stunde, wie von A gewollt, wachen X, Y und Z und verlassen die Gaststätte.
Strafbarkeit von A.
Fall 2
Am nächsten Tag parkt A mit einem Auto, das auf seinen Freund H zugelassen ist, aus einer Parkbucht aus. Beim Rückwärtsfahren beschädigt er das Fahrzeug der D. Bei der gesamten Aktion stand D hinter ihrem Fahrzeug und konnte das Geschehen beobachten.
A steigt aus dem Fahrzeug aus und begutachtet den Schaden. Hierbei kommt er mit D ins Gespräch. Nachdem D ihn aufforderte den Fahrzeugschein zu zeigen, um die Daten aufzunehmen, gibt A den Fahrzeugschein heraus. Dieser zeichnet H als Eigentümer des Fahrzeuges aus. D, die ihre Brille nicht dabei hat, bittet den A doch den Namen auf einen Zettel zu notieren. Dieser notiert den Namen des H auf den Zettel und fügt noch eine seiner Visitenkarten bei. A ist Musiker. Auf der Visitenkarte war sein Künstlername und seine Telefonnummer zu erkennen. Ebenso war auf der Karte gut erkennbar A mit einer Gitarre in der Hand abgelichtet. Dass A nicht der Halter des Fahrzeuges ist, gibt er der D nicht bekannt. Anschließend fährt A zu sich nach Hause.
Kurze Zeit später fällt der D auf, dass A evtl nicht der Halter des Fahrzeuges sein könnte und ruft zur genauen Nachfrage die auf der Visitenkarte notierte Nummer an. A erklärt anschließend, dass er nicht der Halter des Fahrzeuges ist, sondern sein Freund H.
Strafbarkeit von A
Fall 3
A befindet sich in Geldnot. Deswegen vereinbart er mit seinem Freund B, dass sie nachts in das Haus seiner nunmehr Exfrau einbrechen wollen und dort ihren Schmuck mitnehmen wollen. In der Nacht schlagen A und B die Terrassentür ein und gehen in das Haus der F, die – wie A weiß- sich nicht im Haus befindet, weil sie an diesem Abend eine Oper besucht. B verlässt direkt nach dem Betreten das Haus, weil er vorne nachschauen wollte, ob jemand das Einschlagen der Terrassentür gehört hat.
A geht nunmehr ins Schlafzimmer und nimmt aus der (nicht verschlossenen) Nachttischschublade den Schmuck der F heraus und reicht es durch das Fenster dem B, der draußen davor wartet. B steckt den Schmuck in seine Innentasche seines Mantels. Anschließend geht A zum Wandtresor und stellt dabei Fest, dass er das Brecheisen zum Öffnen des Tresors vergessen hat. Deswegen ruft er seinen Freund C an und bittet ihn schnellstmöglich ein Brecheisen vorbeizubringen. A erklärt dem C am Telefon, dass er das Eisen dafür benötige, weil er das Garagentor der F öffnen müsse. Keine fünf Minuten später ist C vor Ort und stellt nunmehr fest, dass das Brecheisen nicht für das Garagentor verwendet werden soll. C sagt, dass er mit der Sache nicht am Hut haben möchte, lässt aber das Brecheisen da und fährt mit seinem Fahrrad davon.
Als A gerade das Brecheisen am Wandtresor anbringen wollte, hört B wie sich ein Nachbar nähert, der das Einschlagen der Fensterscheibe gehört hat. B ruft: Da kommt einer! Hau ab! Daraufhin lässt A das Brecheisen liegen und verschwindet mit B.
Strafbarkeit von A, B und C

20.05.2016/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-05-20 10:00:282016-05-20 10:00:28Strafrecht SI – April 2016 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – April 2016 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens in NRW im Öffentlichen Recht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Fall 1:
Das Land NRW möchte das Staatshaftungsrecht für Landesbeamte ändern. Daraufhin ergeht in einem ordnungsgemäßen Verfahren im Landtag das „Gesetz zur Neuregelung des Staatshaftungsrechts für Beamte“. Inhalt ist, dass Beamte bis zu einer Haftungssumme von 500 € im Außenverhältnis eigenständig haften und erst danach die Haftung des Staates eintritt.
Ziel ist, dass die Beamten angehalten werden, sorgfältiger zu arbeiten und zum anderen den Haushalt zu entlasten.
Es regt sich innerhalb des Landtages Widerstand gegen das Gesetz. Der Abgeordnete M hat verfassungsrechtliche Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit des Gesetzes und ist der Meinung, dass den Bund die entsprechende Kompetenz treffen würde. Außerdem könne es in Anbetracht der Fürsorgepflicht des Staates für seine Beamten aus Art. 33 V GG nicht sein, dass der Beamte nun ebenso wie ein normaler Arbeitnehmer hafte. Schließlich würden die Beamten zukünftig weniger Entscheidungsfreudig agieren. Auch sei das Gesetz nicht verhältnismäßig und sozial ungerecht.
Frage: Ist das Gesetz formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar?
2. Fall:
A ist Lehrerin in Münster und verbeamtet. Sie soll am Freitag Nachmittag mit ihrer Klasse zu einer Klassenfahrt ins Sauerland fahren. Da sie selbst noch in Münster unterrichten muss, fährt ihr Kollege mit der Klasse vor und sie folgt am späten Nachmittag im Wagen ihres Ehemannes E. Auf dem Weg ins Sauerland dreht A verkehrsbedingt auf einer Straße. Dabei hat sie aus Unachtsamkeit den U übersehen, der auf der anderen Seite mit seinem Wagen entgegen kommt. Es kommt zum Unfall, wodurch ein Sachschaden in Höhe von 3.000 € entsteht.
U verlangt vom Land Nordrhein-Westfalen Schadenersatz. Hat er einen solchen Anspruch?
Bearbeiterhinweis: Es wird auf §§ 1, 9 V StVO hingewiesen. Zudem ist das Gesetz aus Fall 1 außer Acht zu lassen.

17.05.2016/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-05-17 09:00:392016-05-17 09:00:39Öffentliches Recht ÖII – April 2016 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – April 2016 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg, Berlin

Berlin, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW, Hamburg und Berlin  im April 2016. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Die X-GmbH betreibt eine Messe- und Veranstaltungshalle (im Folgenden: Halle) in Dortmund. Auf über 5000 qm finden darin Konzerte und Messen statt. Eigentümer der Halle ist die Stadt Dortmund, die mit der X-GmbH einen wirksamen, nicht einseitig kündbaren Pacht- und Betreibervertrag geschlossen hat. Danach ist die X-GmbH zur eigenverantwortlichen Nutzung der Halle berechtigt.
Seit mehreren Monaten kommen Hunderttausende von Flüchtlingen in Deutschland an und werden nach einem rechtmäßigen Verfahren auf die Bundesländer verteilt, welche die Flüchtlinge wiederum – nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel – den Gemeinden des Landes zuweisen. So kommen mittlerweile täglich auch etwa 100 Flüchtlinge in Dortmund an. Insgesamt wurden in den vergangenen Monaten schon 10.000 Flüchtlinge in Dortmund aufgenommen, wobei diese Zahl angesichts der anhaltenden Flüchtlingsströme weiter steigt. Die Flüchtlinge werden in den ersten Monaten in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht und sind verpflichtet, dort zu wohnen. Da die in Dortmund vorhandenen Erstaufnahmeeinrichtungen restlos überfüllt sind, wurden mehrere Notaufnahmeeinrichtungen eingerichtet. So wurden bereits die Hälfte aller leer stehenden Verwaltungsgebäude sowie die Hälfte aller Turnhallen zu Notaufnahmeeinrichtungen umfunktioniert.
Auf der Suche nach weiteren potenziellen Notaufnahmeeinrichtungen stößt die zuständige Ordnungsbehörde der Stadt Dortmund auf die Halle und bittet die X-GmbH, diese freiwillig zur Nutzung als Notaufnahmeeinrichtung zur Verfügung zu stellen. Dies weist die X-GmbH jedoch entschieden zurück: Sie sei – was zutrifft – bis zum Ende des Jahres 2016 restlos ausgebucht. Hierzu habe sie Verträge mit den verschiedenen Veranstaltern von Konzerten und Messen geschlossen. Diese können sie nun nicht mehr brechen, ohne sich ihren Vertragspartnern gegenüber schadensersatzpflichtig zu machen.
Mit Bescheid vom 05.04.2016 beschlagnahmt der Oberbürgermeister von Dortmund die Halle. Die X-GmbH wird in der Verfügung verpflichtet, die Halle kurzfristig und unbefristet der Behörde zum 10.04.2016 zur Verfügung zu stelle und den Behördenmitarbeitern ungehinderten Zugang zur Halle zu gewähren. Zur Begründung weist die Behörde – insgesamt zutreffend – auf die folgenden tatsächlichen Umstände hin: Es herrsche eine aktuelle Notlage bei der Unterbringung. Neu hinzuströmenden Flüchtlingen, zu denen auch Familien mit Kindern, Kranke und Schwangere zählten, drohten Obdachlosigkeit und damit Kälte und Krankheit, wenn nicht möglichst schnell neue Notaufnahmeeinrichtungen hergerichtet würden. Mit einem spürbaren Rückgang der Flüchtlingszahlen sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Zwar stünden genügend weitere Verwaltungsgebäude leer. Die Hale, welche die X-GmbH betreibe, sei angesichts ihrer Ausstattung und Größe jedoch für die Unterbringung besonders geeignet, da dort an einer Stelle 1.000 Flüchtlinge gesammelt untergebracht werden könnten. Dies erleichtere die Verwaltung. Außerdem seien bereits Sanitäranlagen vorhanden, sodass nur einige wenige zusätzliche Toiletten- und Duschcontainer aufgebaut werden müssten. Dies sei kostengünstiger als die Nutzung leer stehender Verwaltungsgebäude, welche zunächst umfangreich umgerüstet werden müssten und einen zusätzlichen Aufbau zahlreicher Container erforderten. Ein solcher Aufbau sei zwar zu realisieren, aber mit höheren Kosten verbunden als die Herrichtung der Halle und widerspreche deshalb den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung.
Im Übrigen ist die Hörde der Ansicht, die Nutzung weiterer Turnhallen komme nicht in Betracht, da die Verantwortung des Staates für die Daseinsfürsorge und den Schulbetrieb eine weitere Umnutzung verböten. Der Sportunterricht aller Schulen, der Vereinssport und der Hochschulsport seien bereits in erheblichen Maße beeinträchtigt und könnten bei einer weiteren Umnutzung von Turnhallen nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Erfordernisse der Daseinsfürsorge und die Verantwortlichkeit des Staates für das Schulwesen verböten deshalb weitere Eingriffe in die Turnhalleninfrastruktur. Provisorische Flüchtlingsunterkünfte wie Wohncontainer und beheizbare Zeltunterkünfte seien derzeit – was zutrifft – europaweit ausverkauft und kurzfristig nicht zu beschaffen.
Gleichzeitig ordnet der Oberbürgermeister die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung wird auf die Notlage bei der Unterbringung von Flüchtlingen verwiesen; insbesondere sei die sofortige Vollziehung geboten, um zu vermeiden, dass Flüchtlinge obdachlos würden und dadurch die Gefahr gesundheitlicher Schäden bestünde.
Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der X-GmbH ist empört über die Verfügung. Daher legt er noch am selben Tag im Namen der X-GmbH, an dem er den Bescheid erhalten hat, Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht ein. Gleichzeitig beantragt er vorläufigen Rechtsschutz, um zu verhindern, dass die X-GmbH die Halle am 10.04.2016 zur Verfügung stellen muss.
Zur Begründung führt er aus, es bestehe schon gar keine Rechtsgrundlage für diesen Bescheid. Während andere Bundesländer spezielle Gesetze zur Beschlagnahme von Immobilien zur Unterbringung von Flüchtlingen geschaffen hätten, gebe es ein solches Gesetz in NRW – insoweit zutreffend – gerade nicht. Ferner habe die Stadt Dortmund bisher nur die Hälfte der leerstehenden Verwaltungsgebäude und Turnhallen zu Notaufnahmeeinrichtungen umgewandelt. Hier bestehe noch weiteres Potenzial. Es könne doch nicht sein, dass Privaten die Nutzung ihrer Räumlichkeiten bereits untersagt werde, bevor alle stadteigenen Räumlichkeiten ausgelastet seien. Dass provisorische Flüchtlingsunterkünfte wie Wohncontainer oder beheizbare Zeltunterkünfte derzeit nicht zur Verfügung stünden, könne der X-GmbH nicht angelastet werden.
Frage 1: Hat der Antrag der X-GmbH auf vorläufigen Rechtsschutz Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk zu Frage 1: Gehen Sie in einem umfassenden Gutachten auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtfragen – ggfs. hilfsgutachterlich – ein. Asyl- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften sowie das Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW sind nicht zu prüfen.
Abwandlung:
Die X-GmbH erhält den obigen Bescheid vom 05.04. 2016 zur Beschlagnahme der Halle. Unterstellen Sie, dass die Beschlagnahme dem Bescheid entsprechend erfolgt und in der Halle vom 10.04.2016 bis zum 31.07.2016 insgesamt 1000 Flüchtlinge untergebracht werden. Die X-GmbH erleidet für diesen Zeitraum wegen nicht erzielter Mieteinnahmen Gewinnausfälle in Höhe von 1 Mio Euro. Dies hält sich im Rahmen dessen, was sie in einem solchen Zeitraum üblicherweise an Gewinn macht. Außerdem sieht sie sich berechtigten Schadensersatzforderungen in Höhe von weiteren 1 Mio Euro ausgesetzt, weil sie die abgeschlossenen Verträge nicht erfüllen kann. Auf diesen finanziellen Einbußen möchte die X-GmbH nicht sitzen bleiben.
Frage 2: Hat die X-GmbH – nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes NRW- einen Anspruch gegen die Stadt Dortmund auf Ersatz dieser finanziellen Einbußen?
Bearbeitervermerk zur Frage 2: Unterstellen Sie, dass der Bescheid vom 05.04.2016 materiell rechtswidrig ist und die X-GmbH alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe einschließlich Eilrechtsschutzes rechtzeitig eingelegt hat.

12.05.2016/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-05-12 13:19:482016-05-12 13:19:48Öffentliches Recht ÖI – April 2016 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg, Berlin
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im April veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 4 StR 390/15
Die fakultative Strafmilderung wegen tätiger Reue nach § 320 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB kommt auch bei einer Verurteilung wegen Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr im Sinne der Vorschrift des § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Betracht, bei der Vollendung bereits mit der Ausführung der Tathandlung eintritt (Leitsatz des Gerichts; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Dem Wortlaut von § 320 Abs. 1 StGB, der ohne Einschränkung auf § 316c Abs. 1 StGB verweist, kann eine Einschränkung auf eine einzelne Tatvariante nicht entnommen werden. Es kommt hinzu, dass der Anwendungsbereich des § 320 Abs. 1 StGB nicht nur eröffnet wird, wenn der Täter „sonst den Erfolg abwendet“, sondern auch dann, wenn er „freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt“. Schon vom Wortsinn her sind damit die Tathandlungen des in § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB geregelten bloßen Tätigkeitsdelikts vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht ausgenommen. Vom Sinn und Zweck der Vorschrift her dient die Möglichkeit der tätigen Reue zudem im Fall des reinen Tätigkeitsdelikts als Ausgleich für die dadurch bewirkte erhebliche Vorverlagerung des Vollendungszeitpunktes, von dem an auch ein Rücktritt nach § 24 StGB ausgeschlossen ist, und dient darüber hinaus dem Opferschutz.
II. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 1 Ars 10/15
Der 1. Senat hält entgegen dem Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 18. März 2015 – 2 StR 96/14 – daran fest, dass die Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten ausländischer Täter im Rahmen des § 6 Nr. 5 StGB (Geltung des deutschen Strafrechts für im Ausland begangene Taten des unbefugten Vertriebs von Betäubungsmitteln) zu ihrer Rechtfertigung über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hinaus keines weiteren legitimierenden Anknüpfungspunktes im Sinne einer Begrenzung der strafrechtlichen Regelungsgewalt bedarf. Denn das in der vorgenannten Vorschrift zum Ausdruck kommende Weltrechtsprinzip lässt eine Ausdehnung der Strafgewalt auf Taten gegen Rechtsgüter zu, deren Schutz im gemeinsamen Interesse der Staatengemeinschaft liegt, um Verfolgungsdefizite im Tatortstaat zu überwinden und im Interesse der internationalen Staatengemeinschaft einen effektiven strafrechtlichen Schutz dieser Rechtsgüter zu gewährleisten. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 6 Nr. 5 StGB werden weitere Voraussetzungen nicht vorgesehen. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten keine über den Wortlaut hinausgehende Einschränkung. Denn vom Schutzzweck her sachgerecht und vom Gesetzgeber erkennbar gewollt ist es, dem Betäubungsmittelhandel, der wegen seiner grenzüberschreitenden Gefährlichkeit auch Inlandsinteressen berührt, durch Anwendung des deutschen Strafrechts auf den Händler entgegenzuwirken, gleich welcher Staatsangehörigkeit er ist und wo er die Tat begangen hat. Die Beschränkung auf Taten mit einem qualifizierten Inlandsbezug wäre bei der Umsetzung dieses Schutzzwecks eher hinderlich.
III. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2016 – 3 StR 538/15
Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Diebstähle nach § 242 Abs. 1, § 244a Abs. 1 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem der Bandenmitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne Weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben (ständige Rspr.). Sofern sich der Tatbeitrag eines Bandenmitglieds daher im konkreten Fall lediglich auf einen Hinweis bezüglich eines lohnenswerten Einbruchsobjekts beschränkt, bei dem die eigentliche Tat durch andere Bandenmitglieder erst Tage später vollzogen wird und der Tippgeber mit einem vergleichsweise geringen Teil der Tatbeute entlohnt wird, liegt insofern lediglich Strafbarkeit wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl vor (§ 27 i.V.m. § 244a Abs. 1 StGB).
IV. BGH, Beschluss vom 7. März 2016 – 2 StR 123/15
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für den bereits abgeschlossenen Vorgang nicht nach sich. Daher kann dann, wenn einer der Täter das überraschend anwesende Opfer im Rahmen eines geplanten Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit Pfefferspray attackiert, was von dem weiteren Täter nachträglich gebilligt wird, eine Verurteilung des zweiten Täters wegen besonders schweren Raubes in Betracht kommen (§ 251 Abs. 2 Nr. 1 StGB), nicht hingegen im Hinblick auf die allein durch den ersten Täter bereits vollendete gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
V. BGH, Beschluss vom 14. März 2016 – 1 StR 337/15
Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person bei fortdauerndem Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung erst dann beendet, wenn diese erteilt wird (Leitsatz des Gerichts). Dementsprechend kann auch erst ab diesem Zeitpunkt die Verfolgungsverjährung der Tat beginnen (§ 78a Satz 1 StGB). Nach dem vom BGH in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist die Tat nämlich erst beendet, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist. Das Rechtsgut der Insolvenzdelikte besteht im Schutz der Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung zum Nachteil der Gesamtgläubigerschaft. Bei der Insolvenz einer natürlichen Person dauert im Falle des Verheimlichens von Vermögensbestandteilen im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Angriff auf das geschützte Rechtsgut bei einer erstrebten Restschuldbefreiung daher jedenfalls so lange an, bis das Insolvenzgericht durch Beschluss feststellt, dass der Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung erlangt hat. Denn die Pflicht, ohne besondere Nachfrage Vermögensbestandteile zu offenbaren, besteht gemäß §§ 20, 97 InsO nicht nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch nach dessen Abschluss im Restschuldbefreiungsverfahren fort (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
VI. BGH, Urteil vom 6. April 2016 – 5 StR 504/15
Die Milderung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord nach der sogenannten „Rechtsfolgenlösung“ (§§ 211, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB) wurde für Fälle der Heimtücke entwickelt und ist auf Konstellationen, in denen das Mordmerkmal der „Befriedigung des Geschlechtstriebs“ einschlägig ist (hier: „Schlachtung“ eines hiermit einverstandenen anderen Menschen, um hierdurch sexuelle Befriedigung, zumindest aber sexuellen Lustgewinn zu erhalten), nicht ohne weiteres anwendbar. In diesem Fall handelt der Täter nicht aus einer außergewöhnlichen Notlage oder einer notstandsnahen Bedrängnis heraus, sondern tötet primär zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs und damit in besonders verwerflicher Weise. Hieran vermag auch der Wunsch des Tatopfers, getötet zu werden, nichts zu ändern, sofern die Voraussetzungen des § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) nicht festgestellt werden können (hier: Wunsch des Opfers nicht handlungsleitend, da der Angeklagte von vornherein aus eigenem Antrieb im Internet nach Personen gesucht habe, die bereit wären, sich von ihm töten, insbesondere „schlachten“ zu lassen).
– – –
Zum Schluss noch eine prozessuale Entscheidung, die sich mit dem Einbringen von polizeilichen Observationsberichten in die Hauptverhandlung beschäftigt:
VII. BGH, Beschluss vom 8. März 2016 – 3 StR 484/15
Polizeiliche Observationsberichte können in der Hauptverhandlung nach § 256 Abs.1 Nr. 5 StPO verlesen werden. Aus dem Wortlaut des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO ergibt sich weder, dass Observationsberichte im Speziellen von einer Verlesung ausgenommen sein sollen, noch, dass Ermittlungshandlungen im Sinne der Vorschrift ausschließlich „Routinemaßnahmen“ betreffen. Ebenfalls spricht auch die teleologische Auslegung des § 256 Abs.1 Nr. 5 StPO gegen einen Ausschluss von Observationsberichten aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift. Als Erwägung für die Verlesung von Protokollen und Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden führen die Gesetzesmaterialien an, dass etwa ein Polizeibeamter „in der Hauptverhandlung ohnehin in der Regel kaum mehr bekunden [könne] als das, was in dem Protokoll bereits schriftlich festgelegt“ sei (BT-Drs. 15/1508 S. 26). Dies trifft auf polizeiliche Observationsprotokolle aber gleichfalls zu. Kleine Details wie etwa Zeitangaben zu – für sich gesehen – wenig eindrücklichen einzelnen Beobachtungsvorgängen, die erst nachträglich in einem größeren Zusammenhang Bedeutung gewinnen können, werden in der zeitnahen Verschriftung oft zuverlässiger bekundet werden als nach oft langer Zeit in der Hauptverhandlung aus dem Gedächtnis.

01.05.2016/1 Kommentar/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2016-05-01 13:00:142016-05-01 13:00:14Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Redaktion

Strafrecht SI – April 2016 – 1. Staatsexamen Berlin

Berlin, Examensreport

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in Berlin im April 2016. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
S erhält die Diagnose unheilbar Demenzkrank. Er kann sich ein solches Leben nicht vorstellen und möchte dies auch seiner Ehefrau E und seiner 23-jährigen Tochter T nicht zumuten. Also beschließt er nach reiflicher Überlegung sich das Leben zu nehmen, solange er noch im Besitz seiner geistigen Kräfte ist. Nach vielen Gesprächen mit E erklärt diese sich bereit ihm dabei zu helfen. 
E besorgt vom Apotheker A, den sie über den Sachverhalt unterrichtet, ein Beruhigungsmittel, das zuverlässig und schnell zum Tod führt. E weiß, dass der A auch schon einigen Bekannten von ihr in dieser Form behilflich geworden ist. A überlässt ihr sodann das Beruhigungsmittel zum Selbstkaufpreis.
1 Woche später soll das Vorhaben in die Tat umgesetzt werden. E verabschiedet sich von S und verlässt das Haus, da sie den Wunsch des S zwar respektiert, aber mit der Sache nichts zu tun haben will. Die Tochter T und ihr langjähriger Freund F wollen S hingegen beistehen.
Als S sich dann das Betäubungsmittel injizieren will, zittert er vor Aufregung so stark, dass er keine Vene treffen kann. Nach mehreren erfolglosen Versuchen, bittet er die T ihm zu helfen. T zögert. Sie überwindet ihre Zweifel erst, als F zu ihr sagt, sie sehe doch wie ihr Vater leidet, sie solle ihn jetzt nicht im Stich lassen. T injiziert ihrem Vater das Betäubungsmittel fachgerecht.
Sodann klingelt es an der Tür. Während die T bei ihrem Vater bleibt geht F zur Tür und öffnet. 
Vor der Tür stehen zwei Notärzte, die sich nach S erkundigen. Diese wurden von E verständigt, die ihr Gewissen erleichtern wollte.
Die Tür ist noch durch eine Kette mit dem Türrahmen verbunden und nur einen Spalt geöffnet. 
F überlegt kurz, ob er die Tür einfach wieder zuschlagen soll, öffnet dann jedoch mit den Worten „Er ist im Wohnzimmer“.
Da die E den Notärzten den Namen des Medikamentes am Telefon mitgeteilt hatte, können sie dessen tödliche Wirkung tatsächlich noch in letzter Minute stoppen und S überlebt. Er hat jedoch bereits so erhebliche Gehirnschäden erlitten, dass er nicht wieder zu Bewusstsein kommt. Ob die Notärzte den S tatsächlich noch hätten retten können, wusste F nicht, er hielt es aber für möglich.
Aufgabe 1: Wie haben sich T, F, E und A nach dem StGB strafbar gemacht?
Abwandlung: Wie oben, doch nun wird S zur weiteren Behandlung in ein Krankenhaus gebracht. Die behandelnde Ärztin Dr. W, die von E über den Sterbewunsch des S aufgeklärt wurde, findet es unmenschlich den S entgegen seinem Willen am Leben zu lassen. Deswegen injiziert sie ihm im Rahmen einer Nachtschicht ein schnell zum Tode führendes Betäubungsmittel. S verstirbt.
Aufgabe 2: Beurteilen sie die Strafbarkeit von W und T nach § 216 StGB.
Aufgabe 3: Nach den Vorkommnissen wird T als Beschuldigte vorgeladen/vernommen. Der Anwalt der T wird nicht benachrichtigt. Da die T nach dieser Nacht psychisch neben der Spur ist, will sie den Termin verschieben lassen. Der Termin wird nicht verschoben. E, die ihrer Vernehmung zugestimmt hatte wird als Zeugin vernommen.
War die Vernehmung der E rechtmäßig nach der StPO?

Hingewiesen wird auf den neu eingeführten § 217 StGB.

 § 217 StGB war an dieser Stelle abgedruckt.

25.04.2016/9 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-04-25 15:17:252016-04-25 15:17:25Strafrecht SI – April 2016 – 1. Staatsexamen Berlin

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