Strafrecht SI – April 2016 – 1. Staatsexamen NRW
Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens im April 2016 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Fall 1
A betreibt eine Gaststätte weit abgelegen auf einem Wanderweg. Gegen 15 Uhr packt A so langsam alles zusammen, weil er glaubt, dass an dem verregneten Tag keine Gäste mehr kommen. Der Regen führte dazu, dass die Wege schlammig sind und die Gäste üblicherweise fernbleiben.
Zu seinem Verwundern stellt er um 15:15 Uhr fest, dass sich ein Jeep nähert. Aus diesem steigen X, Y und Z äußerlich auffällig muskulös – aus und begeben sich in die Gaststätte von A. Dort bestellen sie ein drei Gänge Menü. Um die Suppe für den ersten Gang aufzusetzen geht A in die Küche. Als er dann nochmals nach vorne in den Gästebereich kommt, hört er unbemerkt von X, Y und Z mit, wie diese ihren Plan nochmals durchgehen. Diese wollen nachdem sie das drei Gänge Menü verzehrt haben und evtl noch einen Kaffee getrunken haben, den A fesseln, anschließend das Geld entwenden und davon ziehen. Dass A dies mithörte, haben X, Y und Z nicht mitbekommen.
Daraufhin läuft A in die Küche und versucht mit dem Telefon polizeiliche Hilfe zu rufen. Allerdings hat die Telefongesellschaft ihm das Telefon abgeschaltet. Auch mit dem Handy hat er keinen Empfang, weil die Gaststätte sich weit entlegen befindet. Ein Weglaufen hält A für nicht Zielbringend, weil X, Y und Z sein Fehlbleiben sicherlich schnell bemerken würden.
Deswegen beschloss A einen Aperitif anzubieten. Diesen versetzt er mit einem starken Schlafmittel, wodurch X, Y und Z in einen tiefen Schlaf verfallen sollen, sodass A sich ungehindert entfernen kann. Sonst hat das Schlafmittel keine gefährliche Wirkung.
A bietet den drei Männern die Getränke an, welche natürlich aufs Haus gehen.
Nachdem sie von dem Getränk ausreichend zu sich nahmen, fielen sie in einen tiefen Schlaf. A nimmt das Geld und verschwindet. Nach einer Stunde, wie von A gewollt, wachen X, Y und Z und verlassen die Gaststätte.
Strafbarkeit von A.
Fall 2
Am nächsten Tag parkt A mit einem Auto, das auf seinen Freund H zugelassen ist, aus einer Parkbucht aus. Beim Rückwärtsfahren beschädigt er das Fahrzeug der D. Bei der gesamten Aktion stand D hinter ihrem Fahrzeug und konnte das Geschehen beobachten.
A steigt aus dem Fahrzeug aus und begutachtet den Schaden. Hierbei kommt er mit D ins Gespräch. Nachdem D ihn aufforderte den Fahrzeugschein zu zeigen, um die Daten aufzunehmen, gibt A den Fahrzeugschein heraus. Dieser zeichnet H als Eigentümer des Fahrzeuges aus. D, die ihre Brille nicht dabei hat, bittet den A doch den Namen auf einen Zettel zu notieren. Dieser notiert den Namen des H auf den Zettel und fügt noch eine seiner Visitenkarten bei. A ist Musiker. Auf der Visitenkarte war sein Künstlername und seine Telefonnummer zu erkennen. Ebenso war auf der Karte gut erkennbar A mit einer Gitarre in der Hand abgelichtet. Dass A nicht der Halter des Fahrzeuges ist, gibt er der D nicht bekannt. Anschließend fährt A zu sich nach Hause.
Kurze Zeit später fällt der D auf, dass A evtl nicht der Halter des Fahrzeuges sein könnte und ruft zur genauen Nachfrage die auf der Visitenkarte notierte Nummer an. A erklärt anschließend, dass er nicht der Halter des Fahrzeuges ist, sondern sein Freund H.
Strafbarkeit von A
Fall 3
A befindet sich in Geldnot. Deswegen vereinbart er mit seinem Freund B, dass sie nachts in das Haus seiner nunmehr Exfrau einbrechen wollen und dort ihren Schmuck mitnehmen wollen. In der Nacht schlagen A und B die Terrassentür ein und gehen in das Haus der F, die – wie A weiß- sich nicht im Haus befindet, weil sie an diesem Abend eine Oper besucht. B verlässt direkt nach dem Betreten das Haus, weil er vorne nachschauen wollte, ob jemand das Einschlagen der Terrassentür gehört hat.
A geht nunmehr ins Schlafzimmer und nimmt aus der (nicht verschlossenen) Nachttischschublade den Schmuck der F heraus und reicht es durch das Fenster dem B, der draußen davor wartet. B steckt den Schmuck in seine Innentasche seines Mantels. Anschließend geht A zum Wandtresor und stellt dabei Fest, dass er das Brecheisen zum Öffnen des Tresors vergessen hat. Deswegen ruft er seinen Freund C an und bittet ihn schnellstmöglich ein Brecheisen vorbeizubringen. A erklärt dem C am Telefon, dass er das Eisen dafür benötige, weil er das Garagentor der F öffnen müsse. Keine fünf Minuten später ist C vor Ort und stellt nunmehr fest, dass das Brecheisen nicht für das Garagentor verwendet werden soll. C sagt, dass er mit der Sache nicht am Hut haben möchte, lässt aber das Brecheisen da und fährt mit seinem Fahrrad davon.
Als A gerade das Brecheisen am Wandtresor anbringen wollte, hört B wie sich ein Nachbar nähert, der das Einschlagen der Fensterscheibe gehört hat. B ruft: Da kommt einer! Hau ab! Daraufhin lässt A das Brecheisen liegen und verschwindet mit B.
Strafbarkeit von A, B und C
Was für eine Scheißklausur. Man sieht der richtig an, dass die menschen vom JPA in einer Nacht- und Nebelaktion noch irgendwie zusammengeschustert und dabei irgendwie eine Kollage aus verschiedenen Lehrbuch-Fällen erstellt haben. Ich sehe in der Klausur keinen „richtigen“ Schwerpunkt und durchaus interessante Fragen wie die Tatbestandlichkeit für §§ 223, 224, 239, 240 in Fall 1 schneidet man sich sich ja zwangsläufig ab, nachdem man das erste mal die echtfertigung angenommen hat. Fall 2 ist einfach nur verwirrend und Fall 3 bringt nur Standardfälle mit Schreibarbeit. Vor einer solchen Klausur hätte ich in gewisser Weise planlos gesessen und vermutlich alles gekonnt, aber doch keine Ahnung gehabt, was man jetzt für hohe Punktzahlen wohl schreiben müsste.
1)
– § 224: Schlafmittel (Gift, Hinterlist)
– § 32: Gegenwärtigkeit des Angriffs
– § 32: Erforderlichkeit scheint krass (!) unproblematisch
– § 34: alsbald erforderliche Handlung
– Irgendwas wichtiges übersehen?
2)
– Problem der Entfernung nach ertäuschtem Einverständnis
– problematisch auch, ob worüber und mit welcher Absicht er täuscht
– Kommt es auf den Halter oder Fahrer an?
3)
A und B sind Mittäter
– § 247: Exfrau ist Angehörige, § 11 I Nr. 1 a)
– § 303: Scheibeneinschlag
– § 123: Betreten
– Gewahrsam der Exfrau gelockert? (Opernbesuch)
– Gewahrsamsbruch (spätestens) durch Herausreichen
– Gewahrsamsbegründung (spätestens) durch Einstecken
– § 243: Gebäudeeinbruch
– § 244: Wohnungseinbruch
– Konkurrenzen: § 244 spezieller als § 242
– Konkurrenzen: § 243 ohne § 242 wirkungslos
– Konkurrenzen: §§ 123, 303 konsumiert
C bringt das Brecheisen:
– §§ 243, 22: Versuchtes Regelbeispiel (Behältnis)
– §§ 244, 22: Problem des gef. Werkzeug (+)
– § 24: Freiwilligkeit (-)
– Konkurrenzen: § 244, 22 wieder spezieller,
– Konkurrenzen: § 243, 22 (wenn +) hätte Klarstellungsfunktion
– Konkurrenzen: Tateinheit mit vollendetem Schmuckdiebstahl
C kein Mittäter, weder Tatherrschaft noch Täterwille:
– §§ 244, 22, 27: Behilfe wegen Brecheisen (durch Unterlassen?)
– §§ 244, 27: Teilnahme nach Vollendung (ohne Beutesicherungsabsicht?)
– Wie ist das mit dem Garagentor zu werten?
Es waren laut Bearbeitervermerk ausgeschlossen: 239, 123, 303 (soweit ich mich recht erinnere).
Ansonsten habe ich das ziemlich ähnlich geprüft. Bei Frage 2 habe ich noch kurz falsche Verdächtigung angeprüft, da a ja zunächst den Fahrzeugbrief mit den Daten von B herausgab, aber schnell abgelehnt.
Bei Frage 3) habe ich noch kurz geprüft, ob eine Bande vorliegt, aber auch verneint.
Laut den Lösungshinweisen von Alpmann hätte man bei Frage 2) noch Betrug prüfen sollen.