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Dr. Stephan Pötters

Strafrechts-Klassiker: Der Rose-Rosahl-Fall

Klassiker des BGHSt und RGSt, Schon gelesen?, Strafrecht

Preußisches Obertribunal, Urteil v. 05.05.1859 – Crimin.-S. Nr. 6 (= PrObTrE 42, 36 ff. = GA 7, 322 ff.)

Ist bei dem Morde ein Seitens des Thäters vorgefallener Irrthum in der Person des Getödteten von Einfluß auf die Zurechnung des eingetretenen Erfolges und auf die Starfbarkeit des Thäters, desgleichen auf die des Theilnehmers durch Anstiftung oder Hülfeleistung?

1. Der Sachverhalt
Das Geschehen spielt im Jahre 1858: Der Holzhändler Rosahl aus Schiepzig versprach dem Arbeiter Rose, ihn reichlich dafür zu belohnen, wenn er den Zimmermann Schliebe aus Lieskau erschösse. Rose legte sich daraufhin zwischen Lieskau und Schiepzig (nahe Halle) in einem Hinterhalt, um Schliebe, den er genau kannte, aufzulauern. Während der Dämmerung sah er einen Mann des Weges daherkommen. Diesen erschoss er, da er ihn für Schliebe hielt. In Wirklichkeit war es der 17-jährige Gymnasiast Harnisch.
2. Die Kernfrage
Der Rose-Rosahl-Fall ist einer der Klassiker zum sog. error in persona. Problematisch ist hier zum einen die Frage, wie sich ein Identitätsirrtum des Haupttäters auf diesen selbst sowie – v.a. – den ihn zur Tat verleitenden Anstifter auswirkt. Daneben ging es in der Original-Entscheidung auch um das Problem, ob bei einem solchen Irrtum des Täters noch ein Handeln „mit Überlegung“ vorliegt, was in der damaligen Zeit entscheidend dafür war, ob über einen bloßen Totschlag hinaus auch ein Mord (bzw. eine Anstiftung hierzu) bejaht werden konnte, worauf die Todesstrafe (!) stand. Die Vorinstanz, dass Schwurgericht Halle (Saale), hatte beide Fragen zu Lasten der Beteiligten beantwortet, wogegen selbige eine sog. „Richtigkeits-Beschwerde“ zum Preußischen Obertribunal eingelegt hatten. Im Folgenden soll der Fokus allein auf den ersten, heute noch relevanten Problemkomplex gelegt werden, also die Auswirkungen einer Objektverwechslung des Haupttäters auf die Beteiligten.
3. Das sagt das Gericht
Das Preußische Obertribunal hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, also den ausführenden Täter Rose wegen Mordes und den Anstifter Rosahl wegen Anstiftung hierzu verurteilt.
a) Dabei führt es (in einem selbst für juristische Texte bemerkenswert langen Bandwurmsatz) zunächst aus, dass der Irrtum über die Person des Getöteten für den Haupttäter als unbeachtlicher Motivirrtum einzuordnen ist, da er kein nach dem Gesetz relevantes Merkmal berühre und somit (nach heutiger Terminologie) nicht als Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB gewertet werden kann:

(…) so ist man doch im Wesentlichen darüber einig und es entspricht insbesondere auch der Bedeutung, welche nach dem Strafgesetzbuche (…) den Ausdrücken „Vorsatz“ und „Absicht“ beizulegen ist, daß, wenn bei doloser verbrecherischer Thätigkeit Seitens des Thäters ein Irrthum in dem Gegenstande, gegen welchen seine Thätigkeit gerichtet war (error in corpore oder in persona) vorgefallen ist, und dieser Irrthum zur Folge hat, daß seine Thätigkeit einen andern Erfolg, als den beabsichtigten hatte, dieser Irrthum (…) zunächst nur dasjenige Moment der verbrecherischen Willensbestimmung berührt, welches der Denkthätigkeit, (…) nicht aber dem Vorsatze (dem Willen) angehört und daß durch einen solchen Irrthum (…) das Wesen der Handlung nicht aufgehoben wird, daß jene Folge, ungeachtet solchen Irrthums, eine zurechenbare bleibt, ein im ursächlichen Zusammenhange mit dem Vorsatze und mit der Handlung stehender Erfolg ist, daß daher ein solcher Irrthum ohne Einfluß auf die Zurechnung des Erfolges ist.

b) Sodann sieht das Preußische Obertribunal den Irrtum des Haupttäters auch für die Person des Anstifters, hier also den Holzhändler Rosahl, als unbeachtlich an. Es führt hierzu aus:

Seine Strafbarkeit ist von der Thätigkeit des Angestifteten, in dessen Hand er die Ausführung gelegt, und dessen Geschicktheit oder Ungeschicktheit er diese anvertraut hat, dergestalt abgängig, daß nur ein wirklicher Exceß, – wo ein Mehreres oder Anderes gethan ist, – ihm nicht zuzurechnen ist. Ein solcher wirklicher Exceß liegt aber da nicht vor, wo, wie hier, der gedungene Angestiftete, der Lohnmörder, nur durch Irrthum in der Person desjenigen, gegen welchen er, um dem Auftrage des Anstifters zu genügen, seine Thätigkeit richtet, sich in dem Schlachtopfer vergreift. Dieser handelt auch dann nicht etwa bloß auf Veranlassung des Anstifters oder bei Gelegenheit der Ausführung des Auftrages, (…) sondern die Anstiftung ist für ihn dergestalt fortdauernd bestimmend gewesen, daß seine That als Product der Anstiftung erscheint. Es hat Causalnexus zwischen der Anstiftung zu einem Morde und der, eine qualitativ gleiche Handlung ausmachenden That stattgefunden, und nur hat der Anstifter, in Folge des bei der Ausführung eingetretenen Irrthums des Thäters seinen Zweck nicht erreicht, was für den Thatbestand des angestifteten Verbrechens und für die Strafbarkeit des Anstifters eben so wenig, als für die des angestifteten Thäters von rechtlicher Bedeutung ist.

Damit geht das Preußische Obertribunal davon aus, dass auch hinsichtlich des Vorsatzes des Anstifters eine vollendete (und nicht bloß versuchte) Tat gegeben ist, da die Tötung der „richtigen“ Person eben nur dem – wie sich das Gericht ausdrückt – „Zweck“ der Tat zuzuordnen ist, der zwar nicht erreicht wurde, aber den hiervon zu trennenden Vorsatz, der sich allein auf die Tötung einer Person beziehen muss, unberührt lässt.
4. Fazit
Das Urteil des Preußischen Obertribunals ist DER Klassiker strafgerichtlicher Entscheidungen – es soll sogar Juristen geben, die noch heute ehrfürchtig zum Ort des dem Urteil zugrundeliegenden Geschehens pilgern, an welchem ein Gedenkstein an den getöteten Harnisch erinnert (sog. Blutstein bei Lieskau). Die gleiche Konstellation wurde übrigens auch schon vom BGH mit einem identischen Ergebnis entschieden, und zwar im kaum minder berühmten sog. „Hoferben-Fall“ (Urteil v. 25.10.1990 – 4 StR 371/90 = BGHSt 37, 214 ff.): In diesem sollte der namensgebende „Hoferbe“ durch einen von seinem Vater gedungenen Killer getötet werden. Dieser verwechselte den „Hoferben“ allerdings am geplanten Tatort, dem väterlichen Pferdestall, mit einer zufällig eintretenden, ähnlichen Person, die dann anstelle desselben umgebracht wurde.
a) Inhaltlich liegt der Knackpunkt der Konstellation bei der Frage, ob der error in persona des Täters, der nach heute wohl allgemeiner Meinung jedenfalls bei diesem keinen Vorsatzausschluss bedingt, eine entsprechende Wirkung auch beim Anstifter entfaltet. Als Alternative wäre hier an einen (grundsätzlich vorsatzrelevanten) Irrtum des Teilnehmers über den Kausalverlauf, der teilweise als sog. „aberratio ictus“ eingeordnet wird, zu denken, was lediglich zur Bestrafung wegen Anstiftung zur versuchten Tat führen würde. Für eine generelle Unbeachtlichkeit der Objektverwechslung auch zu Lasten des Anstifters könnte dabei zunächst einmal angeführt werden, dass die Anstiftung akzessorisch zur begangenen Haupttat ist; daher – so die Argumentation – muss ein Irrtum, der für die Strafbarkeit des Haupttäters ohne Relevanz ist, „erst Recht“ auch für den sich an dessen Tat nur anlehnenden Teilnehmer bedeutungslos sein. Eine solche Begründung verdeckt indes, dass unabhängig von der Akzessorietät der Teilnahme, die sich genau genommen nur auf das Erfordernis einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat (sowie eine in der Rechtsfolge grundsätzlich identische Bestrafung) bezieht, der Teilnehmende auch einen eigenständigen „doppelten“ Vorsatz, nämlich sowohl bezüglich seiner Anstiftungshandlung wie auch dem ausgeführten Delikt, aufweisen muss. Im Hinblick auf dieses Delikt kann aber die Begründung, die für die Irrelevanz des Irrtums beim Haupttäter gegeben wird, nicht auch eins zu eins auf den Anstifter übertragen werden: Da dieser das getötete Opfer ja nicht eigenhändig anvisiert und damit von seinem Willen zur Tötung umfasst hat, kann genau genommen auch kein Vorsatz zu einem Eingriff in dessen Rechtsgüter unterstellt werden, der sich bei dem Anstifter ja auf eine gänzlich andere Person bezieht. Dass beim Teilnehmer die Person des späteren Tatopfers durchaus bedeutsam ist wird auch daran ersichtlich, dass der Hintermann unstrittig dann nicht wegen Anstiftung zur vollendeten Tat herangezogen würde, wenn der Haupttäter mutwillig eine andere Person, die zufällig des Weges gekommen wäre und gegen die er einen persönlichen Groll hegte, niedergeschossen hätte, obwohl auch hier das für § 212 (und § 211) StGB einzig vorsatzrelevante Merkmal, nämlich die „Tötung eines Menschen“, vorgelegen hätte. Daneben wird gegen eine Unbeachtlichkeit des Irrtums zu Lasten des Anstifters teilweise auch noch das Argument angeführt, dass im Fall der Zurechnung der irrtumsbehafteten Ersttötung an selbigen konsequenterweise dann, wenn der Haupttäter seinen Irrtum bemerkt und sodann fröhlich weitere Morde begeht, bis er schließlich den „Richtigen“ trifft, der Anstifter ebenfalls für die übrigen Taten verantwortlich gemacht werden müsste (sog. „Blutbadargument“ von Binding, Die Normen und ihre Übertretung, Bd. 3, 1918, S. 213 f.). Hiergegen wird freilich eingewendet, dass jedenfalls in diesem Fall ein dem Anstifter nicht zuzurechnender Exzess insofern vorliegt, als von dessen Vorsatz i.d.R. nur eine Tötung erfasst sein wird, nicht auch weitere Tatbegehungen, die darüber hinaus reichen (so LK-Schünemann, 12. Aufl. 2009, § 26 Rn. 87).
b) Geht man mit den vorgehenden Erwägungen dennoch unabhängig von dem zuletzt genannten „Blutbadargument“ davon aus, dass der Irrtum des Anstifters nicht per se als unbeachtlicher Motivirrtum eingeordnet werden kann, sondern vielmehr als Fehlvorstellung über den Kausalverlauf zu werten ist, wird man allerdings auch die für diese Irrtumsform anerkannten Einschränkungen zu beachten haben. Selbige werden von der Rechtsprechung des BGH allgemein dahingehend formuliert, dass eine Zurechnung trotz Fehlvorstellungen über den Kausalverlauf dann möglich ist, wenn die Abfolge der Tat sich noch im „Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren“ hält. So führt das Gericht im bereits oben erwähnten „Hoferben-Fall“ Folgendes aus:

Der Irrtum des Mitangeklagten stellte sich für den Angeklagten zwar als eine Abweichung von dem geplanten Tatgeschehen dar (…), sie ist aber rechtlich unbeachtlich, weil sie sich in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hielt, so daß eine andere Bewertung der Tat nicht gerechtfertigt ist (BGHSt 7, 325, 329; vgl. auch Wolter a.a.O.). (…) Hier wollte der Angeklagte zwar nicht, daß Bernd Sch. getötet werde. Er wollte aber die Tötung seines Sohnes, und den von diesem Plan abweichenden Tatverlauf muß er sich zurechnen lassen, da eine Verwechslung des Opfers durch den Täter nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung lag. Der Angeklagte hat nämlich, als er den Pferdestall verließ, das Geschehen bewußt aus der Hand gegeben. Angesichts der Lichtverhältnisse bestand durchaus die Gefahr, daß der Täter andere Personen, die sich zufällig dem Pferdestall näherten, mit dem ins Auge gefaßten Opfer verwechselte. Diese Möglichkeit war dem Angeklagten sogar bewußt, weil er sich vor dem Fortgehen durch die Frage vergewisserte, ob St. seinen Sohn identifizieren könne.

In die gleiche Richtung geht tendenziell auch ein Vorschlag aus der Literatur, der für die Entscheidung, ob eine Anstiftung zur vollendeten oder lediglich versuchten Tat vorliegt, darauf abstellt, ob der Anstifter dem Ausführenden die Individualisierung des Tatopfers selbst überlassen hat oder nicht (vgl. dazu nur MüKo/StGB-Joecks, 2. Aufl. 2011, § 26 Rn. 85; Kindhäuser, LPK, 4. Aufl. 2010, Vor § 25 Rn. 75): Wenn nämlich der Anstifter dem Haupttäter eine konkrete Person beschreibt, letzterer sich aber nicht an diese Beschreibung hält, liegt i.E. ein bewusstes Abweichen des Haupttäters vor, so dass sich die schlussendlich falsche Tötung, mag sie selbst auch unbewusst geschehen, für den Hintermann als nicht vorhersehbarer „Exzess“ darstellt. Allerdings spricht viel dafür, eine Haftung des Anstifters nicht auf solche Fälle zu beschränken, in denen eine genaue Identifizierung des Opfers durch den Anstifter unterlassen wurde: Das zeigt gerade der Fall Rose-Rosahl, bei welchem dem Haupttäter Rose das geplante Opfer Schliebe durchaus bekannt war, sein Irrtum aber insofern vorhersehbar erscheint, als er die Tat in der Dämmerung ausführte, bei der die schlechten Lichtverhältnisse eine Fehleinschätzung über die tatsächlich anvisierte Person begünstigten. Hier wird man eine Zurechnung an den Anstifter Rosahl daher jedenfalls dann annehmen dürfen, wenn dieser dem Rose den (ungefähren) Zeitpunkt der Tat selbst vorgegeben hat, so dass ihm auch das gesteigerte Risiko einer Verwechslung zu diesem Zeitpunkt „vorhersehbar“ war. Darüber hinausgehend kann Rosahl m.E. aber auch dann, wenn er Rose gegenüber überhaupt keine näheren Angaben zur Tatausführung gemacht hat, eine Anstiftung zur vollendeten Tötung angelastet werden: Da dem Haupttäter in dieser Konstellation nämlich eigenverantwortlich seine Entscheidungen über das „wie“ der Deliktsausführung überlassen bleibt, ist auch dessen naheliegender Gedanke, die Tat im Schutze der Dunkelheit zu begehen, im Verhältnis zum Teilnehmer nicht als „Exzess“ zu bewerten. In der Konsequenz können den Anstifter danach naheliegende (Fehl-)Planungen des Haupttäters nie entlasten, sondern nur – umgekehrt – genauere Vorgaben, welche der eigentlich Ausführende dann nicht einhält. Dieses Ergebnis erscheint insofern stimmig, als der Einsatz eines „selbsttätig“ handelnden Menschen zur Tatausführung – im Gegensatz zu einer vom Anstifter eigenhändig durchgeführten Tötung – regelmäßig ein geringeres Maß an Kontrolle über die Tat bedingt. Dieser Kontrollverlust kann sich aber, da der Anstifter selbigen inklusive der hiermit begründeten Risiken durch Einschaltung des Dritten bewusst in Kauf genommen hat, grundsätzlich nicht zu seinen Gunsten auswirken. In den (leicht abgewandelten) Worten des Preußischen Obertribunals: „Seine Strafbarkeit ist [dann] von der Thätigkeit des Angestifteten, in dessen Hand er die Ausführung gelegt, und dessen Geschicktheit oder Ungeschicktheit er diese anvertraut hat, (…) abgängig (…).“

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29.07.2009/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
Schlagworte: Anstiftung, BGH-Klassiker, error in persona, Hoferben-Fall, Rose-Rosahl
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