Pistorius: klassischer Erlaubnistatbestandsirrtum?
Oscar Pistorius ist wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen worden (s. hier). Er hatte seine Freundin durch eine Badezimmertür erschossen, weil er einen Einbrecher hinter dieser vermutet hatte. Der Fall bietet – übertragen auf das deutsche Rechte – viele Anknüpfungspunkte für eine mündliche Prüfung oder gar eine Examensklausur im Strafrecht. An dieser Stelle sei auf unsere ausführlichen Artikel zum Erlaubnistatbestandsirrtum in der Klausur sowie der irrtümlichen Notwehrlage eines HellsAngels Mitglieds hingewiesen. Letztlich läuft der Fall Pistorius analog. Im Folgenden werden die wohl wesentlichen Prüfungspunkte dargestellt:
I. Subjektiver Tatbestand: Zunächst bräuchte Pistorius Vorsatz, das heißt Wissen und Wollen, hinsichtlich der Tötung seiner Freundin. Da Pistorius jedoch einen Einbrecher vermutete, liegt ein error in persona vor. Dieser ist aber unbeachtlich, da die Tatobjekte rechtlich gleichwertig sind. In einer mündlichen Prüfung könnte die Abgrenzung von (unbeachtlichem) error in persona zu einem aberratio ictus (Fehlgehen der Tat) abgefragt werden.
II. Rechtfertigung: In Betracht kommt die Notwehr nach § 32 StGB. Tatsächlich lag kein kein gegenwärtiger rechtswidrig Angriff auf Pistorius vor, sodass es schon an einer Notwehrlage mangelt.
III. Erlaubnistatbestandsirrtum: Subjektiv hat sich Pistorius (nach Beweislage) aber vorgestellt, dass ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, also eine Notwehrlage vorlag. Dies führt zum Problem des Erlaubnistatbestandsirrtum, der von verschiedenen Seiten unterschiedlich behandelt wird (die Vorsatztheorie bzw Lehre von den negativen TB-Merkmalen gem. § 16 Abs. 1 StGB, die strenge Schuldtheorie gem. § 17 StGB, die eingeschränkte Schuldtheorie gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog und die rechtsfolgenverweisenden Schuldtheorie, der im Ergebnis gefolgt werden sollte gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog).
Anschließend muss geprüft werden, ob nach der Vorstellung von Pistorius ein Notwehrrecht tatsächlich vorgelegen hätte und ob dieses dann nach seiner Vorstellung rechtmäßig ausgeübt wurde. Hier kann man Überlegungen anstellen, ob mehrere Schüsse durch eine geschlossene Badezimmertür ohne vorherige Ankündigung noch ein erforderliches Mittel zur Abwehr des (vermeintlichen) Angriffes sind. Für eine Erforderlichkeit kann angeführt werden, dass Pistorius beinamputiert ist und in der besagten Nacht keine Prothese trug. Somit war er in seiner Verteidungsbereitschaft stark eingeschränkt, was zu einer Absenkung der Anforderungen an einen Schusswaffengebrauch führen kann. Die Theorien zur Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums sollten letztlich erst an dieser Stelle ausführlich diskutiert werden, da diese nur bei tatsächlichem Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtum eine Rolle spielen.
Nimmt man nun an, dass Pistorius die Grenzen seines vermeintlichen Notwehrrechtes aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat (die Vermutung könnte insbesondere wegen des unangekündigten Schusswaffengebrauches nahe liegen), käme man zu einem sog. Putativnotwehrexzess, also einer Überschreitung seines Notwehrrechts gem. § 33 StGB bei gleichzeitigem Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums. Wie dieser Putativnotwehrexzess rechtlich zu behandeln ist, ist umstritten.
a.A.: Sieht man die Grenzen des vermeintlichen Notwehrrechtes hingegen als gewahrt an und lehnt im Folgenden eine Vorsatzstrafbarkeit ab, muss noch die fahrlässige Tötung geprüft werden gem. § 222 StGB. Die Strafbarkeit ergibt sich hierbei aus § 16 Abs. 1 S. 2 StGB (analog).
Man sieht: Der Fall kann Futter für eine mündliche Prüfung liefern und sollte daher ein Mal komplett durchdacht sein. Trotz aller Kritik – die der Polemik im Fall der Tötung eines Polizisten durch ein Mitglied der HellsAngels nahe kommt – ist das Urteil zumindest nach deutschem Recht nachvollziehbar.
Gute Darstellung des Falls. Spannend wäre u.U. noch die Frage, ob es sich um einen Fall des Notwehrexzesses oder um Putativnotwehr handelte.
Nimmt man an, dass Pistorius die Grenzen seines vermeintlichen Notwehrrechtes aus Furcht oder Schrecken überschritten hat (insbes. wegen des unangekündigten Schusswaffengebrauches), käme man zu einem sog. Putativnotwehrexzess. Wie dieser rechtlich zu behandeln ist, ist umstritten.
In Betracht kommt eine analoge Anwendung des § 33 StGB, die aber abzulehnen ist. Liegt keine Notwehrlage vor, kann das Risiko des Überschreitens der Grenzen des Notwehrrechtes nicht auf den vermeintlichen Angreifer übertragen werden. Eine vergleichbare Interessenlage liegt daher nicht vor (ganz h.M.,vgl BGH – 4 StR 267/02). Teilweise wird § 35 Abs. 1 S. 2 StGB analog angewendet, teils auf eine Mitverursachung durch den Geschädigten abgestellt. Da dies hier nicht vorliegt, wäre P strafbar wegen vorsätzlicher Tötung.
Das erstaunliche beim Urteil war mMn, dass die Richterin bereits den Vorsatz hat entfallen lassen. Dies wäre nach unserer Abgrenzung zur bew. Fahrl. nur schwerlich vertretbar.
Richtig.
Folgende Schlussfolgerung der Richterin kann ich nun gar nicht nachvollziehen:
„It follows that the accused’s erroneous belief that his life was in danger excludes dolus. The accused therefore cannot be found guilty of murder dolus eventualis.“
Dies scheint jedenfalls auch in Südafrika gerade die Öffentlichkeit zu beschäftigen.
https://www.sueddeutsche.de/panorama/urteilsverkuendung-im-fall-oscar-pistorius-absicht-ist-auslegungssache-1.2126142
Die dogmatischen Parallelen des südafrikanischen zum deutschen Strafrecht führen dazu, dass die rechtliche Behandlung dieses Falles ähnlichen Grundsätzen folgt. (Südafrikanische Recht stellt wegen Rezeption des römisch-holländischen Rechts einen Sonderfall im common law Rechtsraum dar.)
Sowohl error in persona, Differenzierung zwischen Direkt- und Eventualvorsatz sowie der Erlaubnistatbestandsirrtum sind im südafrikanischen Strafrecht verankert.
Allerdings führte eine der Besonderheiten des common law dazu, dass der oben besprochene ETI im Urteil so gut wie keine Rolle gespielt hat:
Das Gericht unterliegt im common law nicht dem Ermittlungsgrundsatz. Somit erstreckt sich seine Beweisaufnahme nur auf die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, welche von Staatsanwalt oder Angeklagten vorgetragen wurden.
Pistorius hatte sich (entgegen seiner früheren Aussagen) im Prozess nicht auf die irrige Annahme einer Notwehrsituation berufen, sondern darauf, dass das Abfeuern der Waffe keine bewusste Handlung, sondern ein durch Angst induzierter Reflex war.
Da die Umstände eines ETB somit nicht in die Beweisaufnahme aufgenommen wurden, war ein Ausschluss des Tatbestands auf Grund ETBs von der Richterin im Urteil nicht zu prüfen.
Die von vielen südafrikanischen Juristen kritisierte Krux des Urteils war vielmehr die rechtsfehlerhafte Würdigung des error in persona in den Urteilsfeststellungen zum Tötungsvorsatz.
Die Richterin subsumierte nämlich den Tötungsvorsatz alleine anhand folgender Fragestellung: „Wollte Pistorius seine Freundin töten?“.
Dabei ignorierte sie die auch im südafrikanischen Recht verankerte Unerheblichkeit eines Identitätsirrtums für den Tötungsvorsatz (error in persona).
Hätte sie den Vorsatz dagegen – wie rechtlich geboten – anhand der Tätervorstellung – sprich im Bezug auf den imaginären Einbrecher als Tatobjekt – subsumiert, wäre ein (Eventual-) Vorsatz kaum überzeugend zu verneinen gewesen.
Da das Urteil somit auf einem Rechtsfehler basiert, dürfte das Kapitel im Fall Pistorius noch nicht geschlossen sein.
Danke Leo H. für die überzeugende und informative Darstellung.
Ich habe den Prozess gegen Oscar P. von Anfang an im Livestream verfolgt. Dabei haben mich immer zwei Dinge bewegt: Warum hat sich Pistorius nicht darüber vergewissert, dass seine Freundin noch im Bett liegt!? Bereits hier fällt es mir sehr schwer, seinem Vortrag zu glauben.
Das WC ist 1,5 m x 1,5 m groß. Ein Mensch, der sich dort aufhielt, hatte keine Ausweichmöglichkeiten. Wenn Pistorius dann VIER (!!!) MAL (!!!) durch die Tür schießt, nimmt er den Tod eines Menschen billigend in Kauf!!! Reeva wurde daher auch vier mal getroffen. Selbst wenn er einen Einbrecher dahinter vermutete, ändert dieses nichts am dolus eventualis, da er den (vermuteten) Einbrecher als Mensch identifiziert hat. Die vorsätzliche Tat war auch nicht gerechtfertigt, da keine Notwehrlage gegeben war. Ein ETBI ist abzulehnen, da auch die von Pistorius vorgestellten Voraussetzungen einer Notwehr nicht gegeben waren. Er hätte einen Warnschuss abgeben müssen, bevor er vier mal durch die Tür schoss. Damit fehlt es an der Gebotenheit der Notwehr. Sogar die Richterin bezeichnete dieses Verhalten als im höchsten Maße unvernünftig. Ich gehe mal davon aus, dass das südafrikanische Recht in diesem Punkt ähnlich ausgestaltet ist, wie das deutsche. Bin auf die Berufung gespannt. Nach meiner Einschätzung ist eine fahrlässige Tötung nur sehr schwer zu vertreten. Allerdings ist das Strafmaß noch nicht gesprochen. In Südafrika sind da bis zu 15 Jahren FHS möglich.
Sieht man im Handeln des OP einen Putativnotwehrexzess (Irrtum über Notwehrlage + Überschreitung der gebotenen Notwehrhandlung) dann wäre nach Südafrikanischem Recht der Tötungsvorsatz zwingend weggefallen. Das Wissen um die Rechtswidrigkeit der Tötung ist im Unterschied zum StGB nämlich subjektives TBM des südafrikanischen Morddelikts. Und dieses fällt selbst bei Überschreitung der gebotenen Notwehrhandlung weg, solange der Täter davon ausgeht dieses exzessive Mittel in einer ihn rechtfertigenden Notwehrlage einzusetzen.
Aber wie schon oben gesagt: Im konkreten Fall spielte der ETBI keine Rolle, da OP im Prozess bestritt die Waffe überhaupt bewusst als Verteidigung gegen den vermuteten Einbrecher abgefeuert zu haben.
Der Fall zeigt eine ganz andere Problematik auf, nämlich die richterliche Beweiswürdigung. Welcher (deutsche) Richter glaubt den Vortrag des Angeklagten, er hätte hinter der Klotür einen Einbrecher vermutet? Was soll der wohl dort stehlen wollen, das Klopapier?
Ein Mordprozess wird zur Farce, wenn die Richterin einen solche lächerlichen Vortrag ernst nimmt und darauf ihr Urteil basiert.
Da war der Vortrag von Bubi Scholz schon marginal besser. Der wollte angeblich vorbeischießen und hat versehentlich getroffen. Das ist zwar auch kompletter Blödsinn (weil wegen der Gefährlichkeit der Aktion immer dolus eventualis im Raum steht), aber wenigstens nicht ganz so peinlich.
Ich habe die Richterin so verstanden, dass kein Vorsatz bzgl. einer Tötung nachgewiesen werden konnte (ohne Wertung . Beurteilung des Richterspruchs wohl nur bei umfassender Kenntnis des ermittelten Sachverhalts möglich). D.h. bereits der Tatbestand (subj.) eines Totschlags ist nicht erfüllt. Auf einen Erlaubnistatbestandsirrtum kommt es demnach gar nicht an.
Wieso prüft man die Notwehr und nicht den Notstand? Es liegt ja kein Angriff in dem Sinne vor nur eine vermeintliche Gefahr.