Schadensersatz statt der Leistung beim Kaufvertrag
Wir freuen uns heute einen Gastbeitrag von Roy Dörnhofer (www.zivilrecht-verstehen.blogspot.de) zu veröffentlichen. Der Autor verfasst nach seiner Tätigkeit in der Justiz nunmehr E-Books zum Zivilrecht und Zivilprozessrecht, die auf amazon.de zu finden sind.
Schadensersatz statt der Leistung beim Kaufvertrag
Sofern der Verkäufer dem Käufer einen mangelhaften Gegenstand übergibt, hat er den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag nicht erfüllt. Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer nach § 446 S. 1 BGB (oder an eine Transportperson gem. § 447 I BGB beim Versendungskauf) allerdings nicht fort, sondern wandelt sich um in einen Nacherfüllungsanspruch. Der Erfüllungsanspruch aus § 433 I 2 BGB wird also zu einem Nacherfüllungsanspruch gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB, welcher ein modifizierter Erfüllungsanspruch ist, sodass keine Identität zwischen beiden besteht.
Wenn nun der Käufer Schadensersatz statt der Leistung begehrt, kommt es für die Heranziehung der richtigen Anspruchsgrundlage darauf an, ob es sich um einen behebbaren oder unbehebbaren Mangel handelt. Im ersten Fall greifen die Vorschriften der §§ 434, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB, im zweiten Fall bei einer nachträglichen Unbehebbarkeit diejenigen der §§ 434, 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 S. 1 BGB und bei einer anfänglichen Unbehebbarkeit die §§ 434, 437 Nr. 3, 311a II BGB.
Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung deutlich gemacht, dass bei dem Schadensersatz statt der Leistung bei einem behebbaren Mangel zwei Anknüpfungspunkte hinsichtlich der Pflichtverletzung durch den Verkäufer in Betracht kommen.
Wenn der Verkäufer eine mangelhafte Sache übergibt, verletzt er zuerst seine Pflicht zur mangelfreien Lieferung gem. § 433 I 2 BGB. In diesen Situationen ist es geradezu typisch, dass dem Verkäufer, der nicht Hersteller der Kaufsache ist, ein Vertretenmüssen nach § 280 I 2 BGB nicht vorgeworden werden kann. Insbesondere muss er die vom Hersteller bezogene Ware nicht auf etwaige Mängel untersuchen, und ein Vertretenmüssen des Herstellers kann ihm nicht nach § 278 S. 1 BGB zugerechnet werden, denn Letzterer ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Somit wäre wegen dieser Pflichtverletzung kein Schadensersatzanspruch gegeben.
Die Übergabe einer mangelhaften Sache führt jedoch bei einem behebbaren Mangel zu einem Nacherfüllungsanspruch gem. § 439 BGB. Diese Nacherfüllung kann vom Grundsatz her durch eine Nachbesserung oder eine Nachlieferung erfolgen. Sollte der Verkäufer aber die Nacherfüllung nicht durchführen, liegt eine zweite Pflichtverletzung vor, bei welcher die Vermutung des Vertretenmüssens nach § 280 I 2 BGB den Verkäufer doch arg in Bedrängnis bringen kann. Hier wird ihm in den Prüfungsfällen während der Ausbildung wie in der Praxis ein Entlastungsbeweis nur schwer möglich sein.
Noch vor wenigen Jahren waren die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für das Vertretenmüssen recht umstritten. So wurde teilweise vertreten, der Bezugspunkt sei lediglich die nicht oder nicht wie geschuldet vorgenommene Nacherfüllung (Lorenz NJW 2002, 2497, 2503). Nach einer anderen Meinung sollte nur die ursprüngliche Nichtlieferung einer mangelfreien Sache entscheidend sein. Demgegenüber ist nach der herrschenden Auffassung der Bezugspunkt für das Vertretenmüssen wahlweise entweder der ursprüngliche Mangel oder die nicht/nicht pflichtgemäß vorgenommene Nacherfüllung (Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Auflage, 2009, Rn. 538 f.). Nachdem auch der Bundesgerichtshof beide Bezugspunkte für einen Schadensersatz heranzieht, scheint die Diskussion hier nicht mehr von größerer Bedeutung zu sein. So hat das Gericht in einer neuen Entscheidung geurteilt (BGH MDR 2015, 645, Rn. 12):
„Dem Käufer kann gegen den Verkäufer einer mangelhaften Sache ein Anspruch, welcher auf die Zahlung der für die Reparatur erforderlichen Kosten gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2012 – V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 Rn. 31 mwN), als Schadensersatz statt der Leistung unter zwei Gesichtspunkten zustehen. Zum einen kann der Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung der mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) schuldhaft verletzt haben; zum anderen kann sich ein solcher Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) ergeben …“.
Ob man also in einer Prüfungsarbeit überhaupt noch auf die abweichenden Meinungen eingehen muss, erscheint sehr fraglich. Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nimmt sodann zu einem weiteren Problem beim Schadensersatz Stellung, nämlich der Zulässigkeit eines Ausschlusses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Schon vorher hatte er zur Einschränkung des Schadensersatzes (also gerade der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und grobem Verschulden) durch die Abkürzung der Verjährung entschieden (BGH NJW 2013, 2584):
„Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.“
Nunmehr sprach das Gericht aus, dass eine Klausel jedoch auch wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 I 2 BGB unwirksam sein kann, wenn nicht deutlich wird, wie sich die (zulässig) verkürzte Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs auf den Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung auswirkt (BGH MDR 2015, 645, Rn. 20 f.):
„Legt man also allein Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, scheiden Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) demnach bereits nach Ablauf eines Jahres ab Übergabe des Fahrzeuges aus, sofern sich der Verkäufer auf die Verjährung beruft.
(2) Im Widerspruch hierzu ergibt sich aus den Regelungen in Abschnitt VI Nr. 5 sowie Abschnitt VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Schadensersatzansprüche einschließlich des Schadensersatzanspruchs wegen einer Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung (§ 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 439 Abs. 1 BGB) erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung des Fahrzeuges (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können, wenn sich der Verkäufer auf die Verjährung beruft.“
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