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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Zivilrecht3 > BGB AT4 > OLG München zur Schriftform bei Unterzeichnung auf einem iPad
Dr. Christoph Werkmeister

OLG München zur Schriftform bei Unterzeichnung auf einem iPad

BGB AT, Rechtsprechung, Schuldrecht, Zivilrecht

Das OLG München entschied kürzlich einen Sachverhalt zur Frage, ob das Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB auch beim Einsatz eines Tablet-PC gewahrt werden kann (Urteil vom 04.06.2012 – 19 U 771/12).
Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Verbraucherdarlehensvertrag nach §§ 491 ff. BGB. Der entsprechende Vertrag wurde dem Kunden schriftlich vorgelegt. Unterzeichnet wurde jedoch nur auf einem Tablet-PC. Fraglich war nun, ob der so geschlossene Vertrag, bei dem lediglich die Unterschrift auf elektronischem Wege erfolgte, noch der Schriftform nach §§ 492 Abs. 1 S. 1, 126 BGB genügte. Wäre dies nicht der Fall, so wäre der Verbraucherdarlehensvertrag insgesamt gemäß § 125 S. 1 BGB (bzw. § 494 Abs. 1 S. 1 BGB) formunwirksam.
Das OLG München stellte hierzu sinngemäß Folgendes fest:

Der dem Kläger übergebene Ausdruck ist zwar körperlicher Natur, entspricht aber nicht der Schriftform des § 126 BGB. Denn diese erfordert eine eigenhändige Namensunterschrift, welche dem Ausdruck jedoch fehlt. Eine Namensunterschrift  ist gar nicht vorhanden und die Unterschrift ist nicht eigenhändig auf der Urkunde erfolgt, sondern darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben worden. Dies reicht ebensowenig für die Schriftform des § 126 BGB wie die Übermittlung und Wiedergabe einer Namensunterschrift durch Telefax aus.
Da die Unterschrift lediglich mit einem elektronischen Stift auf dem Schreibtablett geleistet, das elektronische Dokument aber nicht mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde, lagen auch die Voraussetzungen des § 126a BGB nicht vor. Nur eine derart besonders qualifizierte Unterschrift hat der Gesetzgeber mit der als abschließend anzusehenden Regelung in § 126a BGB als zur Wahrung der Form ausreichend angesehen. Es besteht auch keine Regelungslücke, die man im Sinne eines anderen Ergebnisses auslegen könnte.

Der Vertrag war im vorliegenden Fall somit formunwirksam. Im Rahmen einer Klausur wäre – zumindest bei Verbraucherdarlehensverträgen – an dieser Stelle zudem noch zu beachten, dass ggf. eine Heilung der Formnichtigkeit gemäß § 494 Abs. 2 S.1 BGB durch Auszahlung des Darlehens erfolgt sein könnte.
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17.07.2012/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
Schlagworte: elektronische Signatur, Kündigung, Schriftform der Kündigung, Tablet, Tablett, Unwirksam
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1 Kommentar
  1. Joe
    Joe sagte:
    10.10.2012 um 14:17

    Es war kein iPad, beim iPad wird kein Stift verwendet.
    Vermutlich war es ein Display vergleichbar derer bei der Kasse bei Ikea.

    Antworten

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