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Schlagwortarchiv für: Unwirksam

Lena Bleckmann

BGH: Der Staat haftet nicht für schlechte Gesetze – Neues zur Amtshaftung für legislatives Unrecht

Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Staatshaftung, Startseite

Am 28.1.2021 erging eine Entscheidung des BGH (III ZR 25/20), der viele mit Spannung entgegengeblickt haben. Das Verfahren zur Amtshaftung aufgrund einer unwirksamen Mietpreisbremse hat hohe praktische Relevanz, sind die vom BGH angewandten Grundsätze doch auf andere Fälle des legislativen Unrechts übertragbar. Staatshaftungsrecht ist bei Studenten bekanntermaßen nicht sonderlich beliebt – die hochaktuelle Entscheidung dürfte aber umso mehr für Klausurrelevanz sorgen. Die Lektüre lohnt sich also, insbesondere auch zur Wiederholung der Grundsätze der Amtshaftung.
I. Worum es geht
Nach § 556d Abs. 2 S. 1 BGB haben die Länder die Möglichkeit, durch Verordnung Gebiete mit angespannter Wohnsituation festzulegen und so den Mechanismus der Mietpreisbremse nach § 556d Abs. 1 BGB auszulösen. Zu Beginn des Mietverhältnisses darf die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete dann um höchstens 10 % übersteigen. Eine solche Verordnung hat das Land Hessen u.a. für einen Stadtteil von Frankfurt am Main erlassen, allerdings die in § 556d Abs. 2 S. 5-7 BGB festgelegte Begründungspflicht verletzt. In der Folge erklärte der BGH die Verordnung für unwirksam (BGH, Urt. v. 17.7.2019 – VIII ZR 130/18). Damit konnte die Mietpreisbremse für den betroffenen Stadtteil nicht gelten, was für ein Ehepaar bedeutete, dass ihre Miete nicht wie erwartet um mehr als 200 € sank. Der Rechtsdienstleister wenigermieter.de, an den das Ehepaar seine Ansprüche abgetreten hatte, forderte nach der Entscheidung des BGH über die Unwirksamkeit der Verordnung Ersatz vom Staat. Dieser habe seine Amtspflicht gegenüber den Mietern verletzt.
II. Rechtliche Grundlagen
Maßgeblich geht es also um eine Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die grundsätzliche Konstruktion der Amtshaftung ist bekannt – § 839 Abs. 1 S. 1 BGB normiert zunächst die persönliche Einstandspflicht des handelnden Beamten, die Haftung wird aber durch Art. 34 GG auf den Staat übergeleitet. Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch ist, dass jemand in Ausübung eines hoheitlichen Amtes die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, dies kausal zu einem Schaden führt und der Beamte dies zu verschulden hat. Der Begriff des Beamten ist hier weit zu fassen – Beamte im staatshaftungsrechtlichen Sinne sind alle Personen, denen öffentliche Gewalt anvertraut wurde und die ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechts ausüben (s. BeckOK BGB/Reinert, § 839 Rn. 4, 15). Dies ist unter Anwendung der modifizierten Subjektstheorie zu bestimmen. Einschränkungen der Haftung folgen aus § 839 Abs. 1 S. 2 BGB (bei Fahrlässigkeit besteht kein Anspruch, wenn der Betroffene auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag), Abs. 2 (Spruchrichterprivileg) und Abs. 3 (kein Ersatz bei schuldhafter Versäumnis von Rechtsmitteln). Der Anspruch wird vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht, Art. 34 S. 3 GG, § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO.
III. Die aktuelle Entscheidung des BGH im Kontext der Amtshaftung
Angewandt auf den zu entscheidenden Fall ist nun zunächst eindeutig, dass jemand – die Landesregierung bzw. deren Mitglieder – bei Erlass der Verordnung in Ausübung eines öffentlichen Amts agierte: Die in § 556d Abs. 2 BGB vorgesehene Verordnungsermächtigung berechtigt ausschließlich die Landesregierung als Trägerin hoheitlicher Gewalt und ist somit dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Auf Grundlage dieser Norm agierte die Regierung in Ausübung eines öffentlichen Amtes, ihre Mitglieder sind Beamte im staatshaftungsrechtlichen Sinne.
Entscheidend ist demgegenüber das Merkmal der Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht. Der Begriff der Amtspflicht ist weit zu fassen und umfasst insbesondere auch die Pflicht zu rechtmäßigem Handeln. Indem die Begründungspflicht nach § 556d Abs. 2 S. 5-7 BGB verletzt wurde, wurde auch eine Amtspflicht verletzt, denn es liegt eine rechtswidrige Amtsausübung vor. Das reicht für den Amtshaftungsanspruch jedoch noch nicht – verletzt werden muss gerade eine drittgerichtete Amtspflicht. Das setzt voraus, dass die Amtspflicht gerade auch der Wahrung der Interessen des Dritten dient. Der BGH führt in seiner Pressemitteilung hierzu aus:

„Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten „Dritten“ bestehen. Gesetze und Verordnungen enthalten hingegen durchweg generelle und abstrakte Regeln, und dementsprechend nimmt der Gesetzgeber in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt.“ (BGH, Pressemitteilung Nr. 018/2021)

Damit greift das Gericht die anerkannten Grundsätze zur Haftung – bzw. fehlenden Haftung – für legislatives Unrecht auf. Die Pflicht zum rechtmäßigen Handeln in ihrer Ausprägung, nur rechtmäßige Gesetze zu erlassen, dient i.d.R. nicht dem Einzelnen, sondern den Interessen der Allgemeinheit. Ein Amtshaftungsanspruch scheidet damit aus. Das muss aber nicht ausnahmslos in allen Fällen legislativen Unrechts gelten, wie auch der BGH anmerkt:

„Nur ausnahmsweise – etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen – kann etwas Anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter Einzelner unmittelbar berührt werden, so dass sie als „Dritte“ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden können.“ (BGH, Pressemitteilung Nr. 018/2021)

Die Verordnung zur Mietpreisbremse sei aber kein derartiges Maßnahme- oder Einzelfallgesetz, denn sie betreffe keine individuellen Mieter, sondern aufgrund der Weite ihres räumlichen Geltungsbereichs einen unüberschaubar großen und nicht individuell begrenzten Personenkreis.
Dies hätte womöglich schon gereicht, um den Amtshaftungsanspruch abzulehnen. Der BGH ging in seinen Ausführungen aber noch weiter und merkte an, dass auch der Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition nicht zu einem Amtshaftungsanspruch führe:

„Nicht jede Grundrechtsbeeinträchtigung durch staatliche Amtsträger führt zur Staatshaftung. Der Gesetzgeber kann Voraussetzungen und Umfang von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen näher ausgestalten. Eine solche Ausgestaltung ist mit § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt, wonach ein Amtshaftungsanspruch nur besteht, wenn ein Beamter die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Damit ist eine Haftung wegen der Verletzung von Amtspflichten, die dem Beamten nicht spezifisch dem Träger des betroffenen Grundrechts gegenüber obliegen, nicht vereinbar.“ (BGH, Pressemitteilung Nr. 018/2021)

Und auch das enttäuschte Vertrauen der Mieter in die Wirksamkeit der hessischen Mietpreisbremsenverordnung könne für sich genommen keinen Ersatzanspruch nach sich ziehen – ein allgemeiner Anspruch diesbezüglich ist nicht anerkannt, die Voraussetzungen der Amtshaftung mangels Drittbezogenheit nicht erfüllt.
IV. Was bleibt?
Der BGH ist seiner lang etablierten Linie treu geblieben und hat eine Haftung des Staates für mangelhafte und damit unwirksame Gesetze abgelehnt. Eine andere Entscheidung hätte weitreichende Folgen haben können – nicht nur zahlreiche Verordnungen zu Mietpreisbremsen sind in der Vergangenheit für unwirksam erklärt worden, die Entscheidung hätte Ausstrahlungswirkung auf sämtliche anderen unwirksamen Normen gehabt und so zu umfangreichen Haftungssummen führen können. Dies hat das Urteil abgewendet. Für Studenten und Examenskandidaten ist das begrüßenswert – es bleibt bei den bislang geltenden Grundsätzen, nach denen eine Haftung für legislatives Unrecht i.d.R. nicht besteht. Mieter und sonst von letztlich unwirksamen Gesetzen Betroffene dürften dem anders gegenüberstehen.

01.02.2021/1 Kommentar/von Lena Bleckmann
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Lena Bleckmann https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Lena Bleckmann2021-02-01 08:30:102021-02-01 08:30:10BGH: Der Staat haftet nicht für schlechte Gesetze – Neues zur Amtshaftung für legislatives Unrecht
Tom Stiebert

Diego Benaglio und das fehlerhafte Arbeitsverhältnis

Arbeitsrecht, Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen, Zivilrecht

Eine kuriose Meldung macht heute die Runde: Der Arbeitsvertrag des Fußballtorhüters Diego Benaglio vom VfL Wolfsburg sei aufgrund eines Formfehlers unwirksam gewesen. Aus diesem Grund musste kurzfristig ein neuer Vertrag geschlossen werden, um nicht eine Situation der Unklarheit entstehen zu lassen.
Was war passiert?
Fakt ist, dass die Lizensspielerabteilung des VfL Wolfsburg im Gegensatz zum sonstigen Verein als GmbH organisiert ist. Der Arbeitsvertrag zwischen Spieler und Verein wird damit mit dieser Gesellschaft geschlossen.
Handeln müssen hierfür nach § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG die Geschäftsführer:

Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren der damalige Trainer und (sportliche) Geschäftsführer Felix Magath sowie der weitere Geschäftsführer Wolfgang Hotze. Bei mehreren Geschäftsführern legt das GmbHG folgende Vertretungsregelung fest:

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.

Mangels anderweitiger Regelung mussten damit beide Geschäftsführer hier handeln. Hier wurde der Vertrag nur durch einen Geschäftsführer unterschrieben, sodass ein Mangel bei der Vertretung vorlag.
Folge der fehlenden Unterschrift
Fraglich ist, welche Rechtsfolge das Fehlen einer solchen Unterschrift hat. Der Vertrag wäre jedenfalls dann unwirksam, wenn Felix Magath völlig eigenständig gehandelt hätte, ohne dass der weitere Geschäftsführer beteiligt wäre. etwas anderes würde aber dann gelten, wenn der (schriftliche) Vertragsschluss nur einen Schlusspunkt unter einen bereits mündlich (oder per Handschlag) vereinbarten Vertrag setzt und damit faktisch deklaratorisch ist. Auch ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist wirksam; zwar fordert das Nachweisgesetz (NachwG) die schriftliche Angabe von entsprechenden Nachweisen; bei einer Nichteinhaltung soll aber nicht die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eintreten.
Hier sind allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass beide Geschäftsführer im Vorfeld beteiligt waren und den Vertrag schon mündlich geschlossen hätten. Der (schriftliche) Vertrag bleibt damit der einzige Vertrag; dieser ist aber unwirksam.
Folge für Arbeitsentgelt etc.
Mangels Vertrag könnte damit erwogen werden, für die Vergangenheit einen Rückzahlungsanspruch des Vereins bzgl. des Arbeitsentgelts zu bejahen. Hier würden sich allerdings, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, Probleme bei der Rückabwicklung ergeben. Aus diesem Grund ist die Rechtsfigur des fehlerhaften oder faktischen Arbeitsverhältnisses anerkannt. Das Arbeitsverhältnis wird damit für die Dauer seines Vollzugs als wirksam behandelt. Voraussetzung ist dabei dann aber, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt in Vollzug gesetzt wurde. Ansonsten stellen sich die Probleme der Rückabwicklung erst gar nicht. Hier lag aber eine Invollzugsetzung vor. Entgegenstehende Wertungen, die eine Behandlung als wirksam ausschließen würden (Schulfall ist hier der Arzt ohne Approbation) sind hier auch nicht ersichtlich.
Damit läge hier ein solches fehlerhaftes Arbeitsverhältnis vor, das für die Vergangenheit als wirksam zu behandeln ist. Lediglich für die Zukunft war eine solche Konstruktion nicht möglich, sodass der neue Vertragsschluss hier Rechtssicherheit gebracht hätte. Aber selbst wenn ein solcher neuer Vertrag nicht geschlossen worden wäre, hätte für die Zukunft davon ausgegangen werden müssen, dass nunmehr ein wirksamer mündlicher Vertrag (geschlossen von dem jeweiligen Geschäftsführer und dem Torhüter) vorgelegen hat.

23.01.2013/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2013-01-23 16:56:412013-01-23 16:56:41Diego Benaglio und das fehlerhafte Arbeitsverhältnis
Dr. Christoph Werkmeister

OLG München zur Schriftform bei Unterzeichnung auf einem iPad

BGB AT, Rechtsprechung, Schuldrecht, Zivilrecht

Das OLG München entschied kürzlich einen Sachverhalt zur Frage, ob das Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB auch beim Einsatz eines Tablet-PC gewahrt werden kann (Urteil vom 04.06.2012 – 19 U 771/12).
Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Verbraucherdarlehensvertrag nach §§ 491 ff. BGB. Der entsprechende Vertrag wurde dem Kunden schriftlich vorgelegt. Unterzeichnet wurde jedoch nur auf einem Tablet-PC. Fraglich war nun, ob der so geschlossene Vertrag, bei dem lediglich die Unterschrift auf elektronischem Wege erfolgte, noch der Schriftform nach §§ 492 Abs. 1 S. 1, 126 BGB genügte. Wäre dies nicht der Fall, so wäre der Verbraucherdarlehensvertrag insgesamt gemäß § 125 S. 1 BGB (bzw. § 494 Abs. 1 S. 1 BGB) formunwirksam.
Das OLG München stellte hierzu sinngemäß Folgendes fest:

Der dem Kläger übergebene Ausdruck ist zwar körperlicher Natur, entspricht aber nicht der Schriftform des § 126 BGB. Denn diese erfordert eine eigenhändige Namensunterschrift, welche dem Ausdruck jedoch fehlt. Eine Namensunterschrift  ist gar nicht vorhanden und die Unterschrift ist nicht eigenhändig auf der Urkunde erfolgt, sondern darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben worden. Dies reicht ebensowenig für die Schriftform des § 126 BGB wie die Übermittlung und Wiedergabe einer Namensunterschrift durch Telefax aus.
Da die Unterschrift lediglich mit einem elektronischen Stift auf dem Schreibtablett geleistet, das elektronische Dokument aber nicht mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde, lagen auch die Voraussetzungen des § 126a BGB nicht vor. Nur eine derart besonders qualifizierte Unterschrift hat der Gesetzgeber mit der als abschließend anzusehenden Regelung in § 126a BGB als zur Wahrung der Form ausreichend angesehen. Es besteht auch keine Regelungslücke, die man im Sinne eines anderen Ergebnisses auslegen könnte.

Der Vertrag war im vorliegenden Fall somit formunwirksam. Im Rahmen einer Klausur wäre – zumindest bei Verbraucherdarlehensverträgen – an dieser Stelle zudem noch zu beachten, dass ggf. eine Heilung der Formnichtigkeit gemäß § 494 Abs. 2 S.1 BGB durch Auszahlung des Darlehens erfolgt sein könnte.
17.07.2012/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-07-17 11:00:582012-07-17 11:00:58OLG München zur Schriftform bei Unterzeichnung auf einem iPad

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