Öffentliches Recht ÖII – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Öffentlichen Recht Juli 2015 in Niedersachsen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A betreibt in der niedersächsischen Stadt S eine Anlage zur Entsorgung gefährlicher Abfälle. Eines Nachts entsteht ein Brand infolge eines technischen Mangels der Anlage. Die Feuerwehr ist zwei Tage lang mit den Löscharbeiten beschäftigt. Der dabei verwendete Löschschaum vermischt sich mit aus der Anlage austretenden Stoffen. Die Feuerwehr fängt das Löschwasser so gut wie möglich auf und lagert es in Containern auf dem Grundstück des B.
Die zuständige Landesbehörde erlässt am Montag, 13. Juli 2015, eine Ordnungsverfügung auf Grundlage von § 62 KrWG i.V.m. § 17 I 2 KrWG gegen A, in der er verpflichtet wird, das Löschwasser fachgerecht zu entsorgen. Eine Anhörung könne unterbleiben, weil der Sachverhalt klar und die zügige Umsetzung im öffentlichen Interesse geboten sei. A sei Abfallerzeuger i.S.d. § 3 Abs. 8 KrWG. Zwar könne B als Abfallbesitzer i.S.d. § 3 Abs. 9 KrWG angesehen werden, doch wäre dessen Inanspruchnahme ungerecht. Außerdem sei er finanziell nicht in der Anlage, die erheblichen Entsorgungskosten zu tragen.
A ist empört und erhebt am Dienstag, 28. Juli 2015, Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Darin rügt er die unterbliebene Anhörung ebenso wie die Auswahl des Verantwortlichen. Schließlich könne ebenso B herangezogen werden. Alternativ könne sich ja auch die Feuerwehr um die Entsorgung kümmern, schließlich habe diese das Löschwasser auch verursacht.
Gehen Sie in einem Gutachten auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – nötigenfalls hilfsgutachterlich – ein. Andere Normen des KrWG als die genannten müssen nicht geprüft werden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt das frühere Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
[NAGVwGO vollständig abgedruckt]
Wo waren die Probleme? =)
Zuletzt BVerwG 7 C 1.13; vorangegangene Entscheidung des OVG NRW aufbereitet bei https://www.juratelegramm.de/faelle/oeffenliches_recht/NWVBl_2012_140.htm
Zulässigkeit:
-Anfechtungsklage statthaft
-(P)Vorverfahren nicht unstatthaft, aber entbehrlich („Landesbehörde“, vgl. NdsAbfG) ? Jedenfalls nachholbar (stRspr seit BVerwGE 23, 135)
Begründetheit:
-EGL vorgegeben
Form. RM:
-(P) Anhörung entbehrlich ? Jedenfalls nachholbar
Mat.RM:
-Tatbestand: (P)Begriff des Ersterzeugers/Zweiterzeugers (Das BVerwG hat hier auf allgemeine ordnungsrechtliche Wertungen zurückgegriffen und bejaht, anders noch VG Arnsberg, wohl Schwerpunkt der Klausur)
-ggfs. dann auf Rechtsfolgenebende Ermessensfehler bei Störerauswahl (B fällt wohl raus, Feuerwehr ggfs. aber dran (P)hoheitlicher Störer? Gefahrenabwehraufgabe vs. Wertung der Kostentragungsregel in § 28 NBrandSchG)
Zu wenig für eine Examensklausur, der dicke Brummer versteckt sich im Sachvehalt.
Das mag sein. Wo sonst? Meine Sicht scheint wohl getrübt-womöglich durch die Lektüre der Originalentscheidungen, die mehr nicht hergibt. Aber bringen Sie doch ruhig etwas Licht ins Dunkel 😉
So eine Antwort ist 0 hilfreich. Kann man sich auch sparen.
Klage erfolgreich, wenn Sie zulässig und soweit sie begründet ist.
I. Eröffnung des Verwwaltungsrechtsweges
Gestritten wird über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach dem KrWG. Unproblematisch eröffnet.
II. Zulässigkeit
1. Statthafte Klageart
Verwaltung hat hier recht unproblematisch durch VA gehandelt. Soll beseitigt werden, also Anfechtungsklage.
2. Klagebefugnis
A ist Adressat. Unproblematisch.
3. Rechtsschutbedürfnis, insbesondere Vorverfahren
Normalerweise in NDS entbehrlich, hier aber wg. § 80 III Nr. 4 lit. c Var. 1 NJG doch statthaft. Hat nicht stattgefunden, müsste also noch durchgeführt werden. Das Widerspruchsverfahren ist dabei besondere Sachurteilsvoraussetzung bei der Gestaltungsklage und kann, solange wie zulässig, auch noch nach Rechtshängigkeit nachgeholt werden. Wer hier rausfliegt, prüft hilfsgutachterlich weiter.
4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, Klagegegner, Form, Frist
Unproblematisch.
III. Begründetheit
Klage Begründet, wenn der VA rechtswidrig ist.
1. RGL
Nennt der SV: 62, 17 I KrWG. Der regelt eine eigentlich eine Überlassungspflicht. Von dieser möchte die Behörde den Abfall aber ausschließen, dass ist auch der eigentliche Zweck des VA, denn so dann treten die Pflichten nach den KrWG zur selbstständigen Verwertung bzw. Entsorgung ein. Um das zu durchblicken, muss man aber eigentlich Vorkenntnisse im KrWG haben. In jedem Fall hätte ein Blick in § 7, 15 KrWG geholfen. Auf 7 wird von 17 I sogar verwiesen.
Klausur wäre sicher einfacher verständlich gewesen, wenn aus dem SV die Intention der Behörde, den Abfall von der öffentlichen Entsorgung auszuschließen, deutlich geworden wäre. Dies zu durchblicken halte ich persönlich für die größte Herausforderung der Klausur. Gut, seis drum.
1. Formell
a. Zuständigkeit
Unproblematisch.
b. Verfahren
Insbesondere die fehlende Anhörung ist problematisch. Könnte wg. 28 II entbehrlich sein. Hier könnte schon das Regelbeispiel des 28 II Nr. 1 VwVfG greifen. Hier war mit dem Begriff der Gefahr im Verzuge umzugehen. Gefahren können sich hier durch die giftigen Fässer ergeben (m.E. nicht genügend Hinweis im SV), selbst wenn ist „im Verzuge“ nicht hinreichend gegeben. Die Entsorgung von Giftmüll liegt zwar immer öffentlichen Interesse, aber nicht so sehr, dass sie die Anhörung beseitigt. Hier war dann abzuwägen. Gerade im Vergleich zum Gefahr im Verzuge. Andere Regelbeispiele greifen nicht.
Die „Eindeutigkeit der Rechtslage“ ist mit Blick auf die Regelbeispiele kein taugliches Argument und außerdem ist die Rechtslage aus Behördensicht immer eindeutig.
Im Ergebnis scheint mir die Anhörung daher erforderlich. Ihr Fehlen kann mit Blick auf 45 VwVfG geheilt.
c. Form
Unproblematisch
2. Materiell
Zu subsummieren ist hier unter § 62, 17 I KrWG. 17 I KrWG.
a. Abfall
Unproblematisch
b. Besitzer o. Erzeuger
Verfügungen können sich nur gg. den Besitzer oder den Erzeuger richten. Besitzer ist unproblematisch B. Fraglich ist ob A aber Erzeuger ist. Das ist in 3 VIII geregelt. Erzeugt wurde das verseuchte Löschwasser augenscheinlich durch die Feuerwehr. Jedoch ist 3 VIII wohl nach dem Verursacherprinzip auszulegen. Verursacht wurde hier die ganze Geschichte durch den Brand, der in der Risikosphäre des B liegt. Hier müsste man problematisiert werden, ob dies bereits eine Abfallerzeugung im Sinne von 3 VIII ist, was die Rechtsprechung bejaht und hierfür sicher den Telos anführt. Allesi n allem muss jedenfalls eine Kausalhandlung vorliegen, was mit dem Brand der Fall ist. Im Ergebnis komme ich dann dazu, dass B hier Erzeugerin ist. Das lässt sich sicher aber auch unproblematisch in eine andere Richtung argumentieren, allerdings schwerer vertretbar.
c. VHM
Fraglich ist nur die Erforderlichkeit. Ohne weitere Angaben wird das gut zu bejahen sein. Angemessenheit erscheit ebenfalls gegeben.
e. Störerauswahl
Hier ist dann im Rahmen der allgemeinen Grundsätze die Störerauswahl zu problematisieren und festzustellen, ob B in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall muss dann auch problematisiert werden, ob die öffentliche Hand, wohl ebenfalls Erzeuger, nicht zuerst in Anspruch genommen werden kann. Außerdem Zustands- gegen Veranlassungstörer und vor allem, muss problematisiert werden, ob die Verwaltung die finanzielle Überforderung eines potentiell in Anspruch genommenen als taugliche Erwägung anführen darf. Das ist hochumstritten, jedenfalls in der Wissenschaft.
d. Rechtsfolge: Ermessen
Das scheint dann wieder unproblematisch.
Alles in allem eine spannende Klausur, die leider Kenntnisse im KrWG voraussetzt oder diejenigen überfordert, die sich in die Systematik dieses i.d.R. unbekannten Gesetzes nicht so schnell einarbeiten können. Wer hier scheiterte, hatte es schwer, eine vernünftige materielle Prüfung zu basteln.
Ich denke, dass im Bereich der möglichkeit noch angesprochen werden musste, dass es an einer Duldungsverfügungs ggü B fehlt. Das führt nach hM aber nicht zur rechtswidrigkeit des VA.
Ansonsten denke ich, dass im ermessen ebenfalls gleichrangigkeit der störerhaftung problematisiert werden musste.
BVerwG sieht jedenfalls den A als erzeuger an. im urteil wird gesagt, dass „es allgemeine meinung sei, dass es ausnahmen vom Verursacherprinzip gebe, wenn ein verursacher das störende verhalten eines anderen objektiv veranlasst“. ich frage mich, ob hier der zweckveranlasser angesprochen werden sollte. Ich sehe eigentlich nicht, wieso man den nicht ansprechen sollte.
Inwiefern findest du es problematisch, dass 62,17 krwg eine überlassungspflicht regeln, von der die Behörde den Abfall gerne ausschließen möchte und welche auswirkungen hat das auf die RGL?
Könntest du die Problematik, ob die Verwaltung die finanzielle Überforderung eines potentiell in anspruch genommen als taugliche erwägung anführen darf, weiter ausführen? davon habe ich zugegebenermaßen noch nie etwas gehört.
Ja, die Störerhaftung ist sicher mit ein Kern der Klausur gewesen.
62, 16 empfinde ich nicht als problematisch, es dauert nur, bis man das KrWG durchschaut hat und gelernt hat, wie es funktioniert. Spontan in der Klausur stelle ich mir das sehr schwer vor. Ohne dieses Stress gehabt zu haben, habe ich bestimmt 15 Minuten gebraucht, um zu sehen, dass dadurch eben die Folge eintritt, dass der Abfall selbst beseitigt werden muss. Eine Verfügung die konkret auf eine Norm gestützt ist, die die Beseitigung anordnet, schien mir im ersten Moment einfach logischer und das ist ja 17 KrWG jedenfalls nicht unmittelbar.
Problematik ist übertrieben, ich hab dazu vor zwei oder drei Jahren mal einen alten Aufsatz gelesen. Muss ich nochmal nachschauen, um ehrlich zu sein. Konkret ist die Frage, ob das eine sachfremde Erwägung ist, weil dadurch keine objektive Störerauswahl erfolgen würde, sondern letztlich die Finanzinteressen der öffentlichen Hand gewahrt werden.
Woraus soll hier eigentlich die zwingende Vorrangigkeit des KrWG folgen? Eine Verantwortlichkeit kann hier schon nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht im Hinblick auf den Brand unabhängig von einer Abfalleigenschaft begründet sein. Das KrWG könnte nur vorrangig sein, wo eine Befugngis primär aus der Abfalleigneschaft begründet ist (d.h. „Abfall, welcher bei staatlichen Bekämpfung einer darüberhinaus- gehenden Gefahr erst entsteht, wie hier, könnte nicht vorrangig vom KrWG erfasst sein).
Bei B könnte noch mehr „Abfallbesitztum“ fraglich sein. Möglicherweise hat man ihn, etwa sogar als Nichtstörer gegen seinen Willen zur Lagerung in Anspruch genommen, d.h. hat er die Sache gar nicht willentlich in seinem Herrschaftsbereich. Zudem erscheint fraglich, inwieweit er freie Verfügungsmacht iSv. Sachherrschaft haben kann etc.
Eigentümer /Besitzer könnte dagegen noch die Feuerwehr / der Staat sein.
Bei einer Störerauswahl währe noch der verhältnismäßifgkeitsgrundsatz zu beachten.
U.U. könnte es eine weniger belastende, gleich geeignete und daher iSv. Erforderlichkeit verhältnismäßiger Maßnahme sein, (A) wahlweise die Beseitigung bis zu einer angemessenen Frist oder die Duldung der Beseitigung durch den Staat auf dessen Kosten aufzugeben.