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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Lösungsskizzen3 > Klausurlösung: ÖI – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Klausurlösung: ÖI – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juni 2014 gelaufene ÖI Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.

Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.

Sachverhalt
Im Bundesland B gibt es das Feiertagsgesetz (FTG). Darin heißt es in § 
3, dass an ruhigen Feiertagen nur solche Vergnügungsveranstaltungen 
erlaubt seien, die mit dem Charakter des Feiertages zu vereinbaren 
seien. In § 1 sind als solche ruhige Feiertage z.B. der Karfreitag und
 Totensonntag vermerkt. Außerdem Allerheiligen, der am 1.11. gefeiert
 wird und an dem katholische Christen traditionell der Verstorbenen
gedenken. Sportveranstaltungen sind an diesem Tag ausdrücklich erlaubt.
Der Verein “Mehr Toleranz für internationale Feste in B” (V) aus dem 
Bundesland B hat es sich zur Aufgabe gemacht, Meinungskundgaben und 
Informationsveranstaltungen zu internationalen Festen zu veranstalten.
Der Verein selbst hat 7 Mitglieder.
 Anfang Oktober verlautbart V, dass am 31.10. eine solche
 Meinungsaustausch- und Infoveranstaltung in der Diskothek in der
 Großstadt S stattfinden werde. In der Ankündigung wird darauf
 hingewiesen, dass es den Besuchern offen stehe, in Halloweenverkleidung 
zu erscheinen und es auch nicht verboten sei, sich rhythmisch zu Musik zu
bewegen. V hat zu diesem Zweck bereits eine Diskothek angemietet, die
 Platz für 800 Menschen bietet. Gemietet wurde diese von 31.10. 22 Uhr 
bis 01.11. 07:00 Uhr.
Die zuständige Ordnungsbehörde der Stadt S verbietet nach erfolgter
 Anhörung dem V die Veranstaltung schriftlich per Bescheid. Als
 Begründung führt sie an, alleine die Diskrepanz von der Mitgliederzahl
 des Vereins zu dem Veranstaltungsraum spreche dafür, dass es sich um
 eine Scheinveranstaltung handle, die den Zweck habe, das Feiertagsverbot 
zu umgehen. Dafür spreche auch die Tatsache, dass jeder gegen eine 
Gebühr von 8 € Mitglied des Vereins werden könne. Die Ordnungsbehörde
 erklärt außerdem den sofortigen Vollzug. Dazu führt sie insbesondere 
aus, wegen des unverschämten Umgehungsversuches müsse an V ein Exempel
statuiert werden.
Der V reicht noch am selben Tag, wirksam vertreten durch seinen
 Vorsitzenden, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und zugleich
 Klage ein. V führt aus, das FTG sei schon gar nicht anwendbar, da die
 Veranstaltung von V nicht öffentlich sei. Viel erheblicher sei aber die
 Tatsache, dass die Begriffe “ernst” und “öffentlich” aus § 3 FTG mit dem
 Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren seien. Außerdem zwinge das FTG
 allen Menschen den christlichen Glauben auf und sei mit dem
 Neutralitätsgebot daher unvereinbar. Außerdem verstoße es gegen das 
Recht auf Versammlungsfreiheit. Aufgrund der Tatsache, dass 
Sportveranstaltungen erlaubt seien, ergebe sich weiterhin ein Verstoß 
gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die V hält dem entgegen, so neutral sei der Staat gar nicht, was sich
aus Art. 140 GG iVm Art. 139 WRV ergebe. Die Versammlungsfreiheit
 erfasse zudem gar nicht die Veranstaltung des V, da davon nicht jede
Vereinsarbeit erfasst sei. Sport diene außerdem der Volksgesundheit und 
sei nicht so eine schrille Albernheit wie Halloween feiern.
Hat der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des V Aussicht auf
 Erfolg?
Im Anhang wurde darauf hingewiesen, dass Halloween ein Fest ist, das am 
31.10. gefeiert wird und zu dem Menschen Kostüme tragen. Außerdem wurde 
vorgegeben, dass das FTG formell verfassungsgemäß ist und § 110 JustG 
zeitlich gilt. Sofern Landesrecht anzuwenden sei, gelte NRW-Recht.
Unverbindliche Lösungsskizze
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO (+)
 II. Statthafte Verfahrensart
Hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V 1 2. Fall VwGO; Arg.: Verbot = Verwaltungsakt, gegen den in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist.
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
Hier: Art. 8, 5, 4, 3, 19 III GG
IV. Antragsgegner, § 78 I Nr. 1 VwGO
V. Rechtsschutzbedürfnis
1. Hauptsacherechtsbehelf nicht offensichtlich unzulässig (+)
2. Keine aufschiebende Wirkung
Hier: § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
3. Vorheriger Antrag bei der Behörde, § 80 IV VwGO
– Nicht erforderlich; Arg.: § 80 VI VwGO ; effektiver Rechtsschutz
VI. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit, §§ 61, 62 II VwGO
– Bzgl. der Vereins: §§ 21, 26 BGB
B. Begründetheit
I. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
1. Zuständigkeit, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
2. Verfahren
– Anhörung gem. § 28 I VwVfG (analog) nicht erforderlich; Arg.: Anordnung der sofortigen Vollziehung kein Verwaltungsakt
3. Form
– Gesonderte, schriftliche, tragfähige Begründung, § 80 II 1 Nr. 4, III VwGO (-); Arg.: das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung wird nicht deutlich
– Heilung gem. § 45 I Nr. 2 VwVfG nicht möglich; Arg.: Anordnung der sofortigen Vollziehung kein Verwaltungsakt
II. Materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Darüber hinaus könnte die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch materiell rechtswidrig sein.
(Problem: Prüfungsumfang – Ist nach Feststellung der formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch die materielle Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu prüfen?
(+); Arg.: Prozessökonomie)
1. Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes (Verbotsverfügung)
a) Ermächtigungsgrundlage
aa) Feiertagsgesetz (FTG)
(-); Arg.: FTG enthält nur Verbot, keine Ermächtigung
bb) § 5 Versammlungsgesetz
Problem: Versammlung
– aA: Jeder Zweck ausreichend
– aA: Politischer (öffentlicher) Zweck erforderlich
– hM: Kommunikativer Zweck erforderlich, aber auch ausreichend
Hier: wohl bloße Tanzveranstaltung; Arg.: Ort; Uhrzeit, Dauer; Ankündigungen bzgl. der Musik; „Mitgliedsbeitrag“
cc) Generalklausel, § 14 OBG
b) Formelle Rechtmäßigkeit (+)
c) Materielle Rechtmäßigkeit
aa) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
(1) Schutzgut
– Öffentliche Sicherheit
– Fallgruppe: Geschriebenes Recht (§ 3 FTG)
(a) Wirksamkeit (Verfassungsmäßigkeit) des § 3 FTG
(aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
(bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
(aaa) Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG
(-); Arg.: Wohl keine Versammlung (s.o.)
(bbb) Verstoß gegen Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG
(-); Arg.: Wohl keine Meinungsäußerung
(ccc) Verstoß gegen Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG
– Negative Glaubensfreiheit der Mitglieder
– „Staatliches Neutralitätsgebot“ nicht absolut; Arg.: z.B. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV
(ddd) Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 I GG
– Vergleich mit Sportveranstaltungen, die an Feiertagen ausdrücklich zugelassen sind
– Aber: Unterschiedsbehandlung wohl sachlich gerechtfertigt; Arg.: keine reine „Spaßveranstaltung“
(eee) Bestimmtheitsgebot
– „Öffentlich“ (+); Arg.: hinreichend konkretisiert, vgl. auch § 1 Versammlungsgesetz
– „Ernst“ wohl noch (+)
(b) Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 FTG (+)
(2) Gefahr (+)
(3) Ordnungspflichtigkeit
Hier: Verhaltensstörer, § 17 OBG
bb) Rechtsfolge: Ermessen
– Verhältnismäßigkeit (+)
2. Weitere Interessenabwägung (+)
 
C. Gesamtergebnis/Gerichtlich Entscheidung
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zumindest formell rechtswidrig. Das Gericht wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben.
 
 

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11.08.2014/2 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: Gedächtnisprotokoll, Klausur, Lösung, ÖRI, Skizze
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-08-11 11:35:462014-08-11 11:35:46Klausurlösung: ÖI – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
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2 Kommentare
  1. Paulina Ich
    Paulina Ich sagte:
    11.08.2014 um 16:14

    besprochen ähnliche Klausur im JUS 2013.

    Antworten
  2. bimbam
    bimbam sagte:
    12.08.2014 um 18:37

    Wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wäre, könnte damit u.U. der Erlass einer neueren entsprechenden Verfügung – etwa im Sofortvollzug – noch nicht ganz ausgeschlossen sein.
    M.E. könnte das Klagebegehren daher also über die bloße Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung hinausgehen, und beispielsweise auf Erlass einer Genehmigung o.ä. gerichtet sein.
    Ein solches weitergehendes Rechtschutzbegeheren könnte aber eher mit einem anderen Rechtsbehelf zu verfolgen sein, wie dem nach § 123 VWGO o.ä?

    Antworten

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