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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Rheinland-Pfalz3 > Öffentliches Recht ÖII – Februar 2015 – 1. Staatsexamen Rh...
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – Februar 2015 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Examensreport, Rheinland-Pfalz

Anbei erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Rheinland-Pfalz im Februar 2015. Vielen Dank für die Zusendung des Protokolls. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
In der Stadt S ist der Fussballverein F ansässig, welcher mit dem Verein G verfeindet ist. Des Öfteren ist es bei Heimspielen gegen den Verein G zu Konflikten zwischen den Fans des harten Kerns gekommen, den sog. „ Ultra“. Bei diesen Konflikten ist es trotz erhöhtem Polizeieinsatz zu Körperverletzungen und Sachbeschädigungen im und um das Stadion gekommen, wobei auch unbeteiligte Passanten betroffen wurden. Die Polizei hat daraufhin versucht mit Aufenthaltsverboten und Meldeauflagen den Ausschreitungen entgegen zu wirken, jedoch wurde das Bild dadurch nur leicht verbessert und konnte nicht vollständig behoben werden.
2015 steht in der Stadt S erneut ein Derby zwischen F und G an, jedoch findet zeitgleich auch ein Volksfest statt, welches rundherum mehrere dutzend Polizisten benötigt. Aus diesem Grund erlässt der Bürgermeister der Stadt S einen Bescheid, welcher es F verbietet die geplaneten 10% der Eintrittskarten die laut DFB für den gegnerischen Verein reserviert werden müssen, zu verkaufen. Er begründet dies damit, dass die Ausschreitungen in Anbetracht der verringerten Polizeigewalt nicht zu kontrollieren seien und ein solches Verkaufsverbot nötig sei. F hingegen sieht sich selbst als Opfer der gewalttätigen Fans und nicht verantwortlich für die Ausschreitungen. Erst einmal müsse sich der Bürgermeister an die Verantwortlichen wenden. Insbesondere entstehe ihm durch das Verkaufsverbot ein Schaden von 10.000€. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhebt F form-und fristgerecht Klage zum zuständigen VG.
Frage 1 : Hat die Klage des F Aussicht auf Erfolg?
K, ein Fan des Vereins F, welcher dem harten Kern angehört, ist bei den letzten beiden Heimspielen auffällig geworden, indem er sich an Schlägereien beteiligt hat. Eines Tages erhält er von dem Polizeipräsidium der Stadt S ein Schreiben überschrieben mit „Gefährderanschreiben“ . Darin heißt es, dass K in letzter Zeit unter polizeilicher Beobachtung stand, wobei die Art und Weise nicht ausgeführt wurde und ihm geraten wird, sich in Zukunft von Spielen des Vereins F fernzuhalten, sonst könnten gegen ihn Maßnahmen auf Grundlage des POG ergehen. K möchte dieses Schreiben nicht auf sich sitzen lassen und möchte, dass es aus der Welt ist.
Frage 2: Ist eine Klage des K vor dem VG zulässig?

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16.03.2015/1 Kommentar/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Februar 2015, Gedächtnisprotokoll, Öffentliches Recht, ÖII, Rheinland-Pfalz
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-03-16 10:00:132015-03-16 10:00:13Öffentliches Recht ÖII – Februar 2015 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
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1 Kommentar
  1. Christian
    Christian sagte:
    16.03.2015 um 10:41

    Der Schwerpunkt im Ausgangsfall liegt wohl bei der Frage, ob der Verein F als Veranstalter des Fußballspiels im Rahmen der Figur des Zweckveranlassers als Pflichtiger einer Ordnungsverfügung nach der Generalklausel in Betracht kommt. Sofern hinreichend konkretisierte Anhaltspunkte für Körperschäden und/oder Sachschäden gegeben sind, wie es hier meines Erachtens nach den Vorkommnissen bei früheren Veranstaltungen der Fall ist, tendiert wohl die überwiegende Auffassung in der Literatur dazu, eine Inanspruchnahme des Vereins als Zweckveranlasser anzunehmen. Insbesondere stellt sich allerdings die Frage, ob der Verein F, der prinzipiell in zulässiger Weise von seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 GG Gebraucht macht, wegen diesen Verhaltens dennoch Pflichtiger einer Ordnungsverfügung sein kann.
    Bei der zweiten Frage ist der Klassiker „Gefährderanschreiben“ in abgespeckter Form gefragt. Hier ist die Feststellungsklage statthafte Klageart.

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