Zivilrecht ZI – September 2016 – 1. Staatsexamen BW
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Baden-Württemberg im September 2016. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
V ist Eigentümer eines Grundstückes mit einem Wohnhaus. Er möchte in dieser eine Wohnung vermieten. Da er viel zu tun hat, bitter er F, eine entsprechende Annonce in der Zeitung zu schalten und sich um die Vermietung zu kümmern. F tut dies. M, der Rechtsanwalt ist und Familie hat, liest die Annonce und kontaktiert die dort angegebene Nummer des F telefonisch. Bei diesem fragt M an, ob es nicht nur möglich sei, die Wohnung zu mieten, sondern zusätzlich einen 20qm großen leerstehenden und nicht ausgestatteten Raum, den M als Kanzlei nutzen möchte. Sie vereinbaren einen Besichtigungstermin über die Wohnung. F und M unterzeichnen an dessen Ende einen formularmäßigen Vertrag und F fügt handschriftlich hinzu, dass die Vermietung des 20 qm großen Raumes erfolgen soll. Die Mietzeit für beide Räume ist nach dem SV unbestimmt. F unterzeichnet mit F. i.V. V und übergibt M die Schlüssel.
Bereits Wochen nach Einzug erhält M ein Fax von V. Dieses ist mit Kündigung überschrieben und in ihm steht, seine V.s, Tochter T, sei ungewollt schwanger, die Räume der Wohnung und der 20 qm große Raum würden deswegen aus Eigenbedarf benötigt. Einige Tage später erreicht M ein unterschriebener Brief desselben Inhalts.
M hält die Kündigung für verfristet, nicht ausreichend begründet (es fehle der Name des Ehemanns der T), gegen die Formvorschriften verstoßend und unverhältnismäßig. Sie sei deswegen unwirksam.
Aufgabe
Kann V von M die Räumung der Wohnung und Kanzlei verlangen?
Bearbeitervermerk: AGB sind nicht zu prüfen.
I. §546 BGB
– Mietverhältnis beendet? Durch ordentliche Kündigung, §§542 Abs.I, 573 Abs. I, II Nr. 3 BGB?
P: bestand überhaupt ein Mietvertrag, §535 BGB?
Vertragsschluß V – M: F Stellvertreter von V, §164 Abs. I BGB
P: Keine Vollmacht für Kanzleiräume, daher mangels Rechtsscheinsetzung §177 Abs. I BGB schwebend unwirksam. Hier Genehmigung, denn V wusste bei Kündigung von den Kanzleiräumen und kündigte sie mit, was nur geht, wenn sich Mietvertrag darauf erstrecken sollte.
P: §§134, 125 Abs. I BGB Unterschrift gehört an das Ende, Zusatz über Kanzleiraum jedenfalls nichtig. Vertragsauslegung ergibt, dass dann Wohnraum jedenfalls wirksam bleiben soll.
– Kündigung? §§542 Abs. I, 573 Abs. I, II Nr. 3, III, 573c, 568 BGB. Kündigung als Fax unwirksam wegen §§125 Abs. I, 126 BGB, aber zweite Kündigung +
Ergebnis: Herausgabe für Wohnraum +
II. §985 BGB
Vindikationslage? M war Besitzer durch Schlüsselübergabe
RzB, 986 Abs. I BGB? Fällt mit Kündigung weg
Ergebnis: Herausgabe +
III. §812 Abs. I S. 1 1. Alt BGB?
Herausgabe +, insbesondere keine Sperrwirkung durch EBV.
erscheint mir ein bisschen wenig, mag jemand auffüllen?