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Dr. Gerrit Forst

BGH: Rechtsprechungsübersicht in Zivilsachen

Rechtsprechung, Startseite

Es ist wieder Zeit für unseren regelmäßigen Blick auf Entscheidungen des BGH in Zivilsachen. Die folgenden Entscheidungen sind mit dem amtlichen Leitsatz wiedergegeben. Sie können unter www.bundesgerichtshof.de kostenlos im Volltext nachgelesen werden.
I. Materielles Recht
BGH, Urt. v. 28.1.2014 – II ZR 371/12 (zu § 181 BGB) – TOP-TIPP:
Ein Vertrag ist wegen sittenwidriger Kollusion nichtig, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn der Vertreter einen arglosen Untervertreter einschaltet oder er aufgrund seiner Vertretungsmacht einen weiteren, arglosen (Mit)-Vertreter zu dem Geschäft veranlasst und so das Insichgeschäft verschleiert.
BGH, Urt. v. 6.3.2014 – III ZR 352/13 (zu § 839 BGB):
Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss daher bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen – wie z. B. bei der Pappel oder bei anderen Weichhölzern – ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können.
BGH, Urt. v. 18.2.2014 – VI ZR 383/12 (zu §§ 328, 839 BGB):
a) Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig.
b) Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind.
c) Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.
BGH, Urt. v. 20.2.2014 – VII ZR 172/13 (zu §§ 280 Abs. 1, 286 BGB):
Steht dem Erwerber während des Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe der herzustellenden Eigentumswohnung kein dem erworbenen Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen.
BGH, Urt. v. 24.1.2014 – V ZR 249/12 (zu § 138 Abs. 1 BGB):
Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erlaubt, liegt bei Grundstückskaufverträgen grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber oder -unterschreitung von 90% vor.
BGH, Urt. v. 20.2.2014 – VII ZR 26/12 (zu § 640 Abs. 1 BGB):
Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.
BGH, Urt. v. 19.11.2013 – II ZR 150/12 (zu § 242 BGB):
Dem von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhobenen Zahlungsbegehren kann der in Anspruch genommene Schuldner ausnahmsweise einen ihm gegen die Gesellschafter zustehenden Schadensersatzanspruch entgegenhalten, wenn die Berufung der Gesellschaft auf ihre Eigenständigkeit gegen Treu und Glauben verstößt
BGH, Urt. v. 6.2.2014 – IX ZR 245/12 (zu §§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 675 Abs. 1 BGB):
a) Die Verjährung eines gegen einen rechtlichen Berater gerichteten Ersatzanspruchs beginnt zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidrigkeit des Beraters erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.
b) Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat.
BGH, Urt. v. 22.1.2014 – VIII ZR 178/13 (zu §§ 355, 358, 359 BGB:
Auf das so genannte Eintrittsmodell, bei dem ein Verbraucher zunächst einen Kaufvertrag über die spätere Leasingsache und zur Finanzierung einen Leasingvertrag abschließt, sind die Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358, 359 BGB aF) weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 (zu § 249 BGB):
Zur Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.
II. Prozessrecht
BGH, Urt. v. 28.1.2014 – VI ZR 143/13 (zu § 286 ZPO) – beachte Leitsatz 2:
a) Das Gericht darf seine Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Risikoaufklärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und „einiger“ Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt erklärt, ihm sei das strittige Aufklärungsgespräch nicht im Gedächtnis geblieben.
b) Das unterzeichnete Einwilligungsformular ist – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs.
BGH, Beschl. v. 6.2.2014 – VII ZB 41/13 (zu § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) – nur für die Referendare relevant:
Wird eine Klage auf Mängelbeseitigung abgewiesen, so bemisst sich die Beschwer des Klägers nach den Kosten der Selbstvornahme.
 

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25.03.2014/0 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
Schlagworte: BGH, II ZR 371/12, Rechtsprechungsübersicht
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