Ausstrahlung von „Frauentausch“ wegen APR-Verletzung untersagt
Verbot trotz Einwilligung
Nach Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin zwar vor Produktion der Sendung eine Einwilligungserklärung gegenüber der Produktionsfirma abgegeben. Darin sei von einer „TV-Dokumentations-Serie“ die Rede gewesen, die vorrangig einen Dokumentationscharakter haben sollte. Tatsächlich seien die Aufnahmen dann so nachbearbeitet worden, dass die Klägerin gezielt lächerlich gemacht worden sei. Sie sei als überforderte und geistig verwirrte, bei ihren Kindern unbeliebte Mutter der praktisch veranlagten, sympathischen und ordentlichen Tauschmutter gegenüber gestellt worden. Mit derartigen nachträglichen Bearbeitungen zum ausschließlichen Zweck der Verspottung habe sie nicht rechnen müssen.
Schmerzensgeld bei APR-Verletzung nur im Ausnahmefall
Bezüglich der Forderung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 Euro hat das LG Berlin die Klage dagegen abgewiesen. Die Missachtung des Persönlichkeitsrechts sei nicht so schwerwiegend, dass eine finanzielle Entschädigung geboten sei.
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