Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Im Folgenden eine Übersicht über im Mai veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 – 3 StR 178/13
Veranlasst der Täter durch gefälschte Überweisungsträger Zahlungen einer Bank vom Konto einer Person auf das Konto einer anderen, um anschließend vom letzteren Konto den überwiesenen Geldbetrag mittels erschlichener EC-Karte und PIN über einen Bankomaten abzubuchen, so stehen die im ersten Schritt verwirklichten Delikte der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in Tateinheit mit Betrug/Computerbetrug (§ 263 StGB / § 263a StGB) zu dem späteren Computerbetrug (§ 263a StGB) wegen Abhebens des Geldes am Bankomaten in Tatmehrheit zueinander. Das tatmehrheitliche zweite Delikt des Computerbetrugs ist nicht als mitbestrafte Nachtat anzusehen, da durch das Abheben des Geldes (erstmalig bzw. vertiefend) einen Schaden bei der Bank eintritt, während bereits die Überweisung vom ersten auf das zweite Konto aufgrund der erstgenannten Tat zu einem Schaden beim betroffenen Kontoinhaber führt, da er zwar gegenüber der Bank einen Anspruch auf Rückbuchung hat, aber das Risiko trägt, die fehlerhafte Überweisung überhaupt zu bemerken.
II. BGH, Urteil vom 20. März 2014 – 3 StR 424/13
Zum Vorliegen eines unmittelbaren Ansetzens (§ 22 StGB) zu einem grausamen Mord, bei dem der Täter das Opfer zunächst in seine Gewalt gebracht und gequält hat, jedoch vor Vornahme tatbestandlicher Handlungen infolge Weingenusses zunächst einschläft und sich das Opfer sodann befreien kann.
III. BGH, Beschluss vom 26. März 2014 – 2 StR 505/13
Ein Mord aus niedrigen Beweggründen kann bei einem Mittäter nicht damit begründet werden, dass er „aus Solidarität“ mit einem anderen Mittäter, dem seinerseits niedrige Beweggründe vorzuwerfen sind, gehandelt habe. Denn niedrige Beweggründe sind einer mittäterschaftlichen Zurechnung versperrt (§ 28 StGB), so dass es darauf ankommt, ob der sich solidarisierende Mittäter davon unabhängig eigene niedrige Beweggründe verwirklicht hat.
IV. BGH, Beschluss vom 27. März 2014 – 4 StR 341/13
Hat ein Teilnehmer nur zu konkurrenzrechtlich unselbstständigen Teilakten einer mehraktigen Haupttat Beihilfe geleistet, kommt es für die Beurteilung seiner Schuld grundsätzlich nur auf die rechtliche Bewertung dieser Einzelhandlungen an (hier: Beihilfe lediglich zur versuchten, nicht vollendeten Hehlerei in einer Konstellation, in welcher der Haupttäter zwar wegen vollendeter Hehlerei verurteilt wurde, der Gehilfe aber nur Unterstützung bei unselbständigen Teilakten geleistet hat, die für sich betrachtet nur den untauglichen Versuch einer Hehlerei darstellen würden).
V. BGH, Urteil vom 2. April 2014 – 2 StR 349/13
Eine vollendete schwere räuberische Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB) in einem Gastronomie-Betrieb liegt auch dann vor, wenn der die Geldmittel übergebende Restaurantleiter nur vortäuscht, genötigt zu werden, in Wahrheit aber ein Komplize der Täter ist, sofern jedenfalls andere anwesende Personen durch die Drohung der Täter mit Scheinwaffen an einem Einschreiten gehindert werden.
VI. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 – 1 StR 126/14
Kündigt der Täter im Rahmen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens den ermittelnden Polizeibeamten an, sie und alle anderen an dem Verfahren beteiligten Personen umzubringen, um die Beamten zumindest zeitweise von weiteren Ermittlungen abzuhalten, liegt darin nicht nur eine Bedrohung (§ 241 StGB), sondern auch der Versuch einer Nötigung (§§ 22, 23, 240 Abs. 1-3 StGB), hinter dem die Bedrohung zurücktritt.
VII. BGH, Beschluss vom 25. April 2014 – 1 StR 13/13
Mit der Einreichung eines Subventionsantrags gibt der Antragsteller zugleich die Erklärung ab, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind und keine verdeckten Zahlungsrückflüsse oder sonstige nicht näher angegebene Provisionen enthalten, so dass hiermit die Tathandlung einer konkludenten Täuschung i.S.d. Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) verwirklicht wird (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
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