Schema: Betrug, § 263 StGB
Betrug, § 263 StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Täuschung über Tatsachen
– Täuschung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, sofern das jeweilige Verhalten einen Erklärungswert besitzt. Maßstab ist die Verkehrsauffassung.
– Eine Täuschung durch Unterlassen kommt nur in Betracht, sofern den Täuschenden eine Aufklärungspflicht (im Sinne einer Garantenstellung) trifft.
b) Täuschungserfolg: Irrtum
– Der Irrtum muss durch die Täuschungshandlung entstanden oder durch sie unterhalten worden sein.
– Sog. sachgedankliches Mitbewusstsein ist ausreichend.
c) (Irrtumsbedingte) Vermögensverfügung
– Die Vermögensverfügung muss unmittelbar durch den Irrtum veranlasst worden sein.
– Es muss eine Vermögensminderung eingetreten sein.
– Umstritten ist der Begriff des Vermögens (der Streit über den Vermögensbegriff ist nur im Rahmen der Vermögensverfügung zu prüfen, wenn unklar ist, ob das vom Opfer Hingegebene unter den Begriff fällt. Wenn dies unproblematisch der Fall ist, ist der Streit erst beim Vermögensschaden zu führen).
– Juristisch-Ökonomischer Vermögensbegriff: Unter den Begriff des Vermögens fallen nur Güter, die wirtschaftlich werthaltig sind und vollständig von der Rechtsordnung geschützt werden.
– Rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff: Alle wirtschaftlich werthaltigen Güter einer Person fallen unter den Begriff „Vermögen“.
– Modifizierter wirtschaftlicher Vermögensbegriff (h.M.): Alle wirtschaftlichen Güter einer Person fallen grundsätzlich unter den Vermögensbegriff, jedoch sind gewisse Einschränkungen erforderlich, insbesondere bei strafbaren Dienstleistungen und strafbar produzierten Sachen.
– Ein Verfügungsbewusstsein ist nur in Fällen des Sachbetruges erforderlich (h.M.).
– Die Verfügung ist insbesondere in Drei-Personen-Verhältnissen problematisch, hier ist eine Abgrenzung zu § 242 StGB erforderlich:
– Befugnistheorie: Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte die Befugnis hatte, wirksam zu Lasten des Geschädigten über dessen Vermögen zu verfügen.
– Theorie der faktischen Nähe: Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte faktisch in der Lage war, über das Vermögen des Geschädigten zu verfügen.
– Lagertheorie: Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte „im Lager“ des Geschädigten steht, also eine gewisse Obhutsbeziehung zu dessen Vermögen inne hatte.
d) Vermögensschaden
– Prüfung, ob dem Opfer ein ausgleichendes Äquivalent für den Vermögensabfluss zugeflossen ist.
– Das vorliegen eines Äquivalents bestimmt sich nach objektiven Kriterien unter Korrektur durch die individuelle Vereinbarung der Parteien.
– Ggf. sog. „individueller Schadenseinschlag“.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestands
b) Absicht stoffgleicher Bereicherung
Eigen- oder Drittbereicherung möglich.
c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung
d) Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle, § 263 III StGB
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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