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Zivilrechtsklausur Z III – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hamburg, Bremen, Rheinland-Pfalz

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09. März 2012 | von Redaktion
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Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

Sachverhalt

A ist Komplementär, B und C Kommanditist der X-KG, die Immobilien verwaltet. B hat seine Einlage iHv 200.000 € voll, C seine Einlage iHv 200.000 € durch ein Grundstück zum Wert von 180.000 € eingebracht, wobei er mit den Gesellschaftern vereinbart, dass dieses für 200.000 € eingebracht werden soll.

C heiratet und will in eine der Wohnungen der X-KG einziehen. Dem aktuellen Mieter der Wohnung M wird aus Eigenbedarf gekündigt. Nach Androhung der Räumungsklage, verlässt M die Wohnung, wofür er 5000 € aufwenden muss. C tritt aus der KG aus, noch bevor M auszieht. A und B informieren hierüber den M nicht, damit sie vom nächsten Mieter eine höhere Miete verlangen können.

Außerdem ereignete sich nach dem Austritt des C folgendes: In der Wohnung über M (ebenfalls im Eigentum der KG) war vor Einzug des M ein defektes Wasserrohr verlegt worden, dessen Fehler nicht erkennbar war. Es platzte, Wasser sickerte durch und zerstörte die Bücher des M im Wert von 500 Euro.

 

Prüfen Sie alle in Betracht kommenden Ansprüche des M.

 

Hinweis: Dem Fall lag das Urteil des BGH VIII ZR 210/10 zugrunde, dass auch bei uns besprochen wurde. (Danke an silvio dante für den Hinweis).

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      Gleicher Sachverhalt in Bremen

    • silvio dante

      siehe auch
      http://www.juraexamen.info/bgh-mietrecht-viii-zr-21010-kundigung-eigenbedarf-personengesellschaft/

      hab ich leider nicht mit den Argumenten geprüft

    • Tom

      Ebenfalls in RLP

    • John

      wie issn das ? Haftet der C auch noch nach dem Ausscheiden? Ich kannte das Problem nicht und habe hier §160 HGB analog angewendet

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