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OVG Münster: Wartezeit vor dem Abschleppen bei mobilen Halteverbotsschildern

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20. September 2016 | von Dr. Maximilian Schmidt
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Das OVG Münster hat am 13.9.2016 – 5 A 470/14 eine wichtige Entscheidung zur Kostenlast beim Abschleppen bei mobilen Halteverbotsschildern getroffen (sog. „Abschleppfall“). Im Kern ging es um die Frage, wie lange ein Verbotsschild aufgestellt sein muss, bis ein Abschleppen auf Kosten des Fahrzeughalters möglich ist. Da es sich um Grundlagen des Gefahrenabwehrrechts und des Vollstreckungsrechts handelt, wird Examenskandidaten dringend die Lektüre unserer Artikel sowie zum Testen des eigenen Wissens einer simulierten mündlichen Prüfung empfohlen. An dieser Stelle wird nur die wesentliche Aussage des OVG Münster besprochen.

I. Sachverhalt (der Pressemitteilung entnommen)

Die in Düsseldorf wohnhafte Klägerin hatte ihr Fahrzeug am 19.08.2013 in einer Straße in Düsseldorf geparkt, bevor sie am selben Tag in den Urlaub flog. Am Vormittag des 20.08.2013 wurde in dem Bereich, in dem das Auto abgestellt worden war, von einem Umzugsunternehmen durch Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern eine Halteverbotszone beginnend ab dem 23.08.2013, 7:00 Uhr, eingerichtet. Das Fahrzeug der Klägerin wurde am Nachmittag des 23.08.2013 abgeschleppt.

II. Lösung des OVG Münster

Das OVG Münster geht nun davon aus, dass der Umstand, dass Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden sind, der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung des Fahrzeugverantwortlichen im Regelfall nicht entgegenstehen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen sind.

Andere Gerichte gehen hingegen von einer Frist von vollen drei Tagen aus.

Zur Einordnung: An dieser Stelle geht es allein um die Frage der Verhältnismäßigkeit der Kostenlast des Fahrzeughalters, nicht um die Rechtmäßigkeit des als Ersatzvornahme einzuordnenden Abschleppens!

Welche Frist man für angemessen i.S.d. Verhältnismäßigkeit hält, hängt letztlich von den Obliegenheiten ab, die man von Fahrzeugverantwortlichen erwartet, ab.

  • Für eine kurze Frist von 48 Stunden kann etwa angeführt werden, dass im Stadtverkehr ein häufiges Bewegen des PKW üblich ist und im Sinne einer ordnungsgemäßen Gefahrenabwehr auch kurzfristige Abschleppvorgänge auf Kosten des Fahrzeugverantwortlichen möglich sein müssen.
  • Eine kurze Frist von 48 Stunden könnte jedoch unzumutbaren Aufwand für Verkehrsteilnehmer bedeuten. So müsste bei ortsabwesenden Verkehrsteilnehmern, etwa wenn diese sich im Urlaub befinden, eine Person mit der Kontrolle der Verkehrssituation alle zwei Tage beauftragt werden. Dies erscheint doch eine relativ kurze Frist.

Das OVG Münster hat die Revision zum BVerwG zugelassen und man darf gespannt sein, wie dieses entscheiden wird. Letztlich ist es eine offene Abwägungsfrage, für die es kaum rechtliche Leitplanken gibt. Umso mehr sollte an dieser Stelle in der Klausur der Sachverhalt ausgewertet werden und umfassend argumentiert werden.

Dr. Maximilian Schmidt

Studium in Bonn; November 2013 Erstes Juristisches Staatsexamen am OLG Köln; Promotion im Juni 2016 (gefördert durch ein Stipendium der Konrad-Adenauer-Stiftung);
derzeit Rechtsreferendar am Landgericht Köln und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht in Bonn (Lehrstuhl Thüsing)

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    Grundsätzlich soll sich pauschalierend am Wert einer durchschnittlichen Parkdauer zu orientieren sein o.ä. Verhältnismäßigkeit kann erfordern, dass besondere Umstände im Einzelfall noch Berücksichtigung finden können müssen. So u.U. eine berechtigte längere Parkdauer etwa wegen Urlaubsabwesenheit. Berechtigtes längeres Parken kann Übertragung von Kontrolle als Obliegenheit erfordern. Solches jedoch kaum ständig oder auch nur alle zwei oder drei Tage. Ein zwischenzeitliche Aufhebung einer Parkberechtigung scheint kaum so gewöhnlich wahrscheinlich scheinen, als dass eine damit entsprechend eventuell aufwendigere Kontrolle von Rechts wegen zwingend erforderlich schiene. Insofern kann im vorliegend entschiedenen Fall berechtigtes Abschleppen vorliegen. Kostenpflichtigkeit des Abgeschleppten kann danach allerdings möglicherweise eher unverhältnismäßig scheinen.

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