Änderungsbedarf am Diskussionsentwurf zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung
Beck-Aktuell berichtet über Diskussionen, die im Zusammenhang mit einem Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums entstanden sind:
Der Deutsche Richterbund stimmt dem Diskussionsentwurf […] größenteils zu. Er begrüßt er vor allem den Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung und die Beschränkung der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Allerdings kritisiert er vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 die vorgesehene Weitergeltung des Rechts der nachträglichen Sicherungsverwahrung für gefährliche Mehrfach- und Ersttäter in Altfällen sowie die Beibehaltung und Ausweitung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach Erledigungserklärung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Außerdem moniert er, dass der Entwurf keine Neuregelung der Sicherungsverwahrung im Jugendgerichtsgesetz vorsieht.
Diese Diskussion über die Änderung des Rechts der Sicherungsverwahrung ist deshalb eine gute Möglichkeit, sich noch einmal mit den diesbezüglich ergangenen Urteilen des BVerfG und des EGMR zu beschäftigen.
In der mündlichen Prüfung kann hier über dieses Feld hinaus natürlich auch das generelle Verhältnis von EGMR, BVerfG (siehe zur Rechtsnatur der EMRK teilweise hier und hier) und neuerdings auch EuGH diskutiert werde. Interessant ist in diesem Kontext nämlich, dass die EU als Völkerrechtssubjekt (vgl. Art. 47 EUV) dem völkerrechtlichen Vertrag der EMRK beitreten soll (vgl. Art. 6 Abs. 2 EUV, zu den europarechtlichen Änderungen durch den Vertrag von Lissabon siehe hier; zur Reichweite der Bindungswirkung des EU-Rechts im innerstaatlichen Bereich siehe hier). Das Spannungsverhältnis dieser zwei Gerichte kann somit zu einer Grundsatzdiskussion politischer Natur führen, wie sie im Prüfungsgespräch durchaus gerne einmal angeregt wird.
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