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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Nordrhein-Westfalen3 > Zivilrecht ZIII – Mai 2016 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Mai 2016 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der dritten Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens im Mai 2016 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Fall 1
Arzt Dr. A betreibt ein Kursanatorium in Bonn, in dem er nicht – medizinische Leistungen wie z.B. Qui Gong oder kosmetische Massagen sowie diverse Schönheitsprodukte anbietet. Er hat 30 Mitarbeiter und einen regelmäßigen Umsatz von 10 Millionen Euro im Jahr. Des Weiteren betreibt er einen Diplombetriebswirt zur Erstellung der Verträge und rechnet jedes Jahr mit mehr als 5000 Patienten. Außerdem betreibt Dr. A Werbung im online – und offline – Auftritt unter dem Namen „Kurhaus Dr. A“. A ist jedoch nicht im Handelsregister eingetragen.
Er schließt mit dem Arzt Dr. Z, der eine Privatpraxis in Köln betreibt, einen „Austauschvertrag“ bei dem A und Z vereinbaren, dass A seine Patienten auch zu Z schicken kann, um die versprochenen Leistungen zu verwirklichen. Zweck soll es sein, die teure Ausstattung für die Behandlungen nicht doppelt anschaffen zu müssen. Weiterhin vereinbaren A und Z, dass die Gerichtsbarkeit in Bonn für alle vertraglichen Streitigkeiten aus diesem Vertrag zuständig sein soll.
Im November 2015 geht Dr. Z ohne vorige Rücksprache mit dem Dr. A in die Betriebsferien. Zu allem Übel ist der November der Umsatzstärkste Monat im Jahr, sodass er einige Patienten, trotz ihrer Termine, nicht behandeln kann und Dr. Z auch nicht für diese Patienten da sein kann. Daraus ergibt sich, dass A seine Patienten nach hinten verschieben muss. Patient X sucht daraufhin einen anderen Dienstleister auf und hat dort Mehrkosten im Wert von 500 Euro.
X verklagt den A auf Zahlung dieser Mehrkosten, die nach rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Bonn auch von A überwiesen werden.
A nimmt daraufhin den Z ebenfalls klageweise in Anspruch, um die 500 Euro von diesem Zurückzuerhalten. Dabei erhebt er die eine allen Formanforderungen entsprechende Klage bei dem Amtsgericht Bonn. Zur mündlichen Verhandlung am 2.12.15 erscheint der A nicht jedoch der Z, der auch sonst keine Klageerwiderung von sich gegeben hat, sodass der A beantragt, gegen Z ein Versäumnisurteil ergehen zu lassen. Einen Antrag auf Verweisung an das Amtsgericht in Köln stellt er trotz Hinweis gem. § 504 ZPO nicht.
Wie wird das Amtsgericht entscheiden?
Fall 2
Dr. A betraut Prokurist P im Jahre 2014 im Rahmen seiner Tätigkeit ausdrücklich mit einer Prokura. P bestellt darauf hin regelmäßig Waren. Wenige Tage nach Erteilung der Prokura weist A den P ausdrücklich darauf hin, dass alle Bestellungen über 2000 Euro nur in Rücksprache mit ihm zu treffen sind. Am 11.03.15 bestellt P erneut Waren im Namen des A, die dieser mal wieder nicht gebrauchen kann. Daraufhin widerruft er die Prokura ausdrücklich gegenüber P. P, davon unbehelligt, bestellt jedoch bei der V – GmbH, ordnungsgemäß vertreten durch ihren Geschäftsführer 1000 Packungen Heilschlamm zu einem Preis von 5500 Euro. Weder P noch A standen vorher jemals in Kontakt mit der V – GmbH. A, der mit fortgeschrittenem Alter, nicht immer an alles denkt, hat vergessen, den Widerruf der Prokura ins Handelsregister einzutragen. Ebenso hat er auch die Erteilung derer aus dem Jahre 2014 versäumt.
Als die Packungen am 28.03.2015 geliefert werden, lässt A diese ungeprüft ins Lager schaffen, da er mit seinen Gedanken bei dem Eintritt des E ist. Dieser ist ein junger aber sehr eifriger Mitarbeiter, soll in das Geschäft des A einsteigen. Daher vereinbaren sie mit Gesellschaftsvertrag vom 31.03.2015, dass E „von nun an an allen Gewinnen und Verlusten teilhaben“ soll. Dabei ändert A auch den Namen seines Unternehmens in die A&E OHG.
Die V – GmbH wendet sich nun an E und möchte von ihm die Zahlung des Kaufpreises. E macht sich sofort auf den Weg ins Lager und entdeckt, dass statt der bestellten 1000 Packungen nur 500 Packungen geliefert wurden. Daraufhin wendet E ggü. der V – GmbH ein, dass er den Kaufpreis zurückbehalten werde. Nach interner Prüfung stellt die V – GmbH fest, dass es sich bei der fehlerhaften Lieferung um einen Fehler des sonst stets zuverlässigen Mitarbeiters M der V – GmbH handelt.
Hat die V – GmbH gegen E einen Anspruch auf Zahlung von 5500 €?
Fall 3
Nach einem Sturm im Oktober 2015 ist das Dach der Einrichtung des A teilweise abgedeckt worden. A begutachtet den Schaden und möchte sich später daranmachen, einen Dachdecker zu bestellen. Zufällig fährt an seiner Praxis gerade der D mit seinem mit einigen Dachziegeln beladenen Leiterwagen vorbei, dessen Aufschrift „Dachdeckermeister D“ trägt.
D erkundigt sich bei dem A, ob D ihm die Ziegel austauschen soll. Bei den Dachziegeln handelte es sich jedoch – von außen nicht erkennbar – um Ziegel mit minderer Qualität. A nimmt das Angebot, in dem Glauben er schließe den Vertrag mit D, an. Später begleicht A die Rechnung in Höhe von 300 €. Auf dem Rechnungsbogen ist als Briefkopf jedoch die „D UG (beschränkte Haftung)“ vermerkt. A übersieht diesen Umstand und verabschiedet sich dankend von D.
Im Dezember 2015 herrschte Frost. Die Dachziegel hielten dem Temperaturschock nicht stand und zersplitterten. Noch am gleichen Tag zog ein Hagelsturm auf, der einen Teil der Einrichtung durch das erneut undichte Dach zerstörte. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 16.000 €. A verlangt von D persönlich den Ersatz dieser Kosten. D entgegnet, A habe den Vertrag nicht mit D persönlich, sondern mit der D UG geschlossen.
Jedoch ist die D UG seit Anfang des Jahres 2015 zahlungsunfähig geworden. Ein Insolvenzverfahren wurde mangels Masse abgelehnt.
Kann A von D persönlich Zahlung von 16000 Euro verlangen?
Bearbeitervermerk: Es ist auf alle aufgeworfenen Fragen ggf. Hilfsgutachterlich einzugehen. Die §§ 812 ff., 677 ff. 823 ff. sind nicht zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass die Klagen ordnungsgemäß zugestellt wurden und alle ggf. erforderlichen gerichtlichen Hinweispflichten erfüllt wurden.

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21.06.2016/2 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Gedächtnisprotokoll, Mai 2016, NRW, ZIII, Zivilrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-06-21 12:30:352016-06-21 12:30:35Zivilrecht ZIII – Mai 2016 – 1. Staatsexamen NRW
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2 Kommentare
  1. Frage 1
    Frage 1 sagte:
    21.06.2016 um 13:30

    Fall 1
    Die Klage ist unzulässig, da kein Fall von §281 ZPO vorliegt, die rügelose Einlassung nach §§39, 504 ZPO aufgrund der Nichtanwesenheit nicht möglich war und eine Gerichtsstandvereinbarung nicht einschlägig ist, weil Z- anders als A- kein Kaufmann(i.V.m §15 HGB) ist.
    Materiell ist der Anspruch schlüssig( §331 Abs. II ZPO), er ergibt sich aus §§280 Abs. I, 241 Abs. II BGB als Schadensersatz neben der Leistung aufgrund des geschädigten Integritätsinteresses.

    Antworten
    • bimbam
      bimbam sagte:
      24.06.2016 um 20:33

      A.A.:
      Fall 1: soweit kein Verweisungantrag Zuständigkeitsentscheidung evtl. (zumindest eher zu Lasten des Antragstellers eines Versäumnisurteiles) zulässig möglich.
      Antrag auf Versäumnisurteil gestellt.
      Klage evtl. unschlüssig: Wenn A Termine vergibt, ohne dessen Erfüllbarkeit gegebenenfalls duch andere sichergestellt zu haben, evtl. volllumfängliches eignes Mitverchulden bzgl. Unmöglichkeit Erfüllbarkeit. Damit also u.U. eher kein durchsetzbarer Anspruch für A gegeben.
      Klage damit (durch sogen. „unechtes Versäumnisurteil“) abweisbar.

      Antworten

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