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Redaktion

Zivilrecht ZI – Dezember 2015 – 1. Staatsexamen, Hamburg, NRW

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Dezember 2015 in Hamburg und NRW. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
B möchte während seines Urlaubs einige Eigenleistungen an seinem
Privathaus vornehmen. Dazu benötigt er eine Transportbank für den
Bauschutt. Ein befreundeter Unternehmer U ist bereit ihm (also B) ein
Profi-Transportband unentgeltlich zu überlassen, da während dieser Zeit
bei U Betriebsferien sind. Bei Abholung weist U den B umfassend in die
Bedienung des Transportbandes ein. B verspricht dieses auch an die Helfer
auf der Baustelle und seine Ehefrau F weiterzugeben. Bei der Einweisung
vergisst U infolge leichter Fahrlässigkeit B darüber zu unterrichten,
dass eine Sicherung an dem Transportband defekt ist. Diese Sicherung
verhindert das Zusammenklappen des Transportbandes während des Betriebs.
B baut das Transportband in seinem Haus auf und kann dabei nicht
erkennen, dass diese Sicherung defekt ist. Als F Bauschutt auf das
Transportband lädt, klappt sich dieses zusammen. Infolge dessen erleidet
F schwerste Verletzungen.
Als die bewusstlose F schließlich im Krankenhaus ist, stellt der Arzt A
fest, dass F in diesem Krankenhaus nicht ausreichend behandelt werden
kann. Daher beschließt A, dass F in das 200km entfernte
Universitätsklinikum verlegt werden soll, ein Landtransport ist jedoch
ausgeschlossen. Daraufhin ruft A den Unternehmer H an, der Transporte
per Helikopter anbietet. A beauftragt H im Namen der F. Dabei erkennt A
jedoch nicht, dass F in dem 50km entfernten Spezialklinikum besser
aufgehoben wäre. Dieser Transport würde 3000€ kosten.
Als F wieder zu sich kommt und bei Bewusstsein ist, erklärt ihr A, dass
F nichts mit dem Transport zu tun hätte; dies wäre eine Angelegenheit
der Versicherung. F brauche sich keine Sorgen bzgl. der Kosten machen. F
wird sodann von H in die 200km entfernte Universitätsklinik geflogen.
Dabei geht H davon aus, dass er von F beauftragt wurde und schickt ihr
darauf hin eine Rechnung über 12.500€. F weigert sich diese zu bezahlen,
da sie der Ansicht ist, dass kein Vertrags zwischen H und ihr zu stande
gekommen ist. H ist der Meinung, dass ein vertrag bestehen würde und
immerhin hat F den Transport in Anspruch genommen. Zumindest müsse sie
die 3000€ leisten.
Frage 1: Hat F gegen Unternehmer U einen Anspruch – für die tatsächlich
entstandenden- Heilbehandlungskosten?
Frage 2: Welche Ansprüche hat H gegen F?
Abwandlung
H verkauft zahlreiche Forderung- darunter auch die Forderung gegen F- an
den Forderungskäufer X und tritt diese ihm gegenüber ab. X trägt das
gesamte Risiko. Der Kaufpreis wird dadurch auf 6000€ festgelegt. Eine
Abtretungsanzeige, die H zugegangen ist, geht infolge mangelhafter
Aktenführung bei H verloren. H hält sich daher weiter an F.
H und F vereinbaren, dass mit Zahlung von 2.500€ die Forderung des H
erlassen wird.
Nach Zahlung der 2.500€ von F an H, wendet sich X an F und verlangt
Zahlung. F weigert sich.
Frage 3: Unterstellt H habe gegen F einen Anspruch in Höhe von 3.000€
vor Zahlung der 2.500€ von F. Welche Ansprüche hat X gegen H?
Bearbeitungsvermerk: Versicherungsrechtliche Ansprüche und übergegangene
Ansprüche auf die Versicherung sind nicht zu berücksichtigen.

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17.12.2015/8 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Dezember 2015, Gedächtnisprotokoll, Hamburg, NRW, ZI, Zivilrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-17 10:00:092015-12-17 10:00:09Zivilrecht ZI – Dezember 2015 – 1. Staatsexamen, Hamburg, NRW
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8 Kommentare
  1. gast
    gast sagte:
    17.12.2015 um 15:00

    Ansprüche F gegen U anzuprüfen aus
    1. Vertrag (wohl Rechtsbindungswille +, jedenfalls klausurtaktisch), dann VSD 8aber eigener Anspruch bei Verletzung aus 823(Kausalität))
    2. Dingliche Ansprüche –
    3. Delikt , 823 I (Verkehrssicherungspflicht/Aufklärungspflicht) , II iVm fahrlässiger KV?
    Ansprüche H gegen F aus
    1. Vertrag -, weil A kein 164
    2. Goa ganze Kassette abspulen
    3. Bereicherungsrecht prüfbar, wenn GoA –
    Abwandlung
    816 II?
    —-
    Was meint ihr?

    Antworten
    • Max Mayer
      Max Mayer sagte:
      18.12.2015 um 23:40

      Frage 1: gestörter Gesamtschuldnerausgleich?

      Antworten
      • gast
        gast sagte:
        21.12.2015 um 11:56

        Erkennst du bei B Vertretenmüssen?

        Antworten
  2. Gast
    Gast sagte:
    17.12.2015 um 17:38

    F gegen U (Frage 1) – 1. §§ c.i.c., beim Schuldverhältnis § 1357 angesprochen aber abgelehnt, dann 2. Leihvertrag iVm VSD, leider 3. § 823 vergessen. H gegen F habe ich ebenfalls § 164 abgelehnt, GoA ebenso aufgrund Eigengeschäftsführungswillens und dann eingehender § 812 I 1 1 geprüft mit der Frage, ob eine Leistung vorliegt und ob F nicht bezüglich der 150km, die unnötigerweise „zu viel“ geflogen wurden nach § 818 III entreichert ist (Luxusaufwendung?). Frage 3 dann § 816 Abs. 2 mit der Frage, ob X nach § 407 I auch den Verzicht gegen sich gelten lassen muss (Schuldnerschutz vs. Benachteiligung des Gläubigers). Jemand ähnlich?

    Antworten
    • Gast
      Gast sagte:
      17.12.2015 um 17:39

      Ebenfalls noch die Haftungsbeschränkung nach §§ 599, 600 im VSD thematisiert und letzten Endes den Anspruch daran scheitern lassen.

      Antworten
  3. Kils
    Kils sagte:
    18.12.2015 um 23:59

    Könnte man denn nicht daran denken bei frage 2 den 164 zu bejahen?
    Schließlich kann man A als Vertreter ohne vertretungsmacht ansehen, aber F (nun wieder bei Bewusstsein) steigt in den Helikopter ein und genehmigt damit konkludent die Vertretung durch A.
    Zwar hatte sie dabei kein erklärubgsbewusstsein (wie im Trier Weinversteigerungsfall), doch hätte sie ja erkennen können das ein Vertrag zustande kommt/genehmigt wird.
    Dann Anfechrung aufgrund 119 der Genehmigung -> geht durch
    Aber: F muss sich auch nach Anfechrung daran festhalten lassen, was die wirklich wollte & das wäre ja mindestens in die richtige Klinik (also für 3000€); ansonsten venire contra factum propium, erst bewusst einsteigen und dann gar nichts zahlen wollen
    Dann geht nämlich der Anspruch auf 3000€ schon vertraglich durch
    Daneben ebv & 812ff.

    Antworten
    • Gast
      Gast sagte:
      21.12.2015 um 15:42

      Aber nach 166 I käme es ja darauf an, ob in der Person des A ein Anfechtungsgrund vorliegt, daher kann F nicht anfechten.

      Antworten
  4. Musterschüler
    Musterschüler sagte:
    30.05.2016 um 21:43

    Wie ist die Klausur bei euch ausgefallen?

    Antworten

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