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Redaktion

Zivilrecht ZI – August 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Melissa für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im August 2015 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A ist auf der Suche nach seiner großen Liebe. Hierzu meldet er sich an einem kalten Montag im November bei einer Online- Partnerschaftssuche (P) im Internet an. Diese bieten eine Premium- Mitgliedschaft an.
Folgende Klauseln bestimmen den Vertrag.
1. Der Vertrag Hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Es ist jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats ein Beitrag von 33€ zu zahlen. Zu Vertragsbeginn ist ein Betrag von 99€ zu entrichten entsprechend einer Vorauszahlung der ersten 3 Montasbeiträgen.
2. Die Premium- Mitgliedschaft beinhaltet nicht nur Partnerschaftsvorschläge, sondern auch eine Auswertung eines Persönlichkeitstests. Die Auswertung ist eine Ware, die auf die Bedürfnisse des Vertragspartners zugeschnitten ist. Die Auswertung ist ein 40seitiges PDF Format, das dem Vertragspartner zugesendet wird.
Die Klauseln sind Als PDF Datei auszudrucken und über einen Link einsehbar. A klickt auf die Schaltfläche „jetzt kostenpflichtig anmelden“, nachdem er seine Email Adresse und sein Geschlecht angab. Es folgte eine Bestätigungsmail der P mit dem Hinweis, dass der Antrag überprüft wird. Schon am Dienstag erhielt P eine Bestätigungsmail mit den Zugangsdaten der Internet-Platform sowie einer Zahlungsaufforderung von 99€. A zahlte daraufhin per Sofortüberweisung 99€ an P. Danach unterzog er sich einem digitalisiertem automatischen Persönlichkeitstest.
Nach 2 Tagen erhielt er die Auswertung des Persönlichkeitstests, die viele pauschale Aussagen und nur wenige individuelle Persönlichkeitsbeschreibungen enthielt.
Nach knapp 2 Wochen fand A jedoch seine große Liebe im Supermarkt. Er meldete sich sofort bei P und widerrief ausdrücklich den Vertrag. Er meint, dass der Vertrag sowieso unwirksam sei und ein solcher Vertrag gar nicht abgeschlossen werden dürfe.
Außerdem verlangt er auch die 99€ zurück.
P meint Vertrag sei Vertrag, daher muss A die Beiträge weiterhin Zahlen. Jedenfalls kann er nicht die 99€ zurückverlangen, da die Auswertung bereits an A geschickt wurde und so individuell auf A angepasst und ausgearbeitet ist, dass diese nicht einfach wieder zurückgeschickt werden dürfen.
Frage 1: Hat P gegen A einen Anspruch auf weitere Beitragszahlungen ?
Frage 2: Hat A gegen P einen Anspruch auf Rückzahlung der 99€ ?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass P seinen Informations- sowie Widerrufsbelehrungspflichten nachgekommen ist.
Abwandlung l
A will klarstellen , dass er in Zukunft keine Beiträge mehr an P zahlen muss. Mit welcher Klage kann er seinem Begehren nachkommen ?
Abwandlung ll
A lernt erst nach 8 Wochen seine große Liebe kennen. Er widerruft sofort den Vertrag. Auch zählt er die 4. Monatsrate nicht. Als er weiterhin nicht zahlen will, droht P ihm , dass er, wenn er nicht innerhalb von 7 Tagen zahlt, ihn in eine Online-Schuldnerliste einträgt, auf die jeder Zugriff hat. A meint, dass P dies zu unterlassen habe, da er seinen “ guten Ruf“ damit schädigen wird.
A fragt seine Rechtsanwältin R um Rat. A will wissen :
Frage 1: Kann A von P Rückzahlung der 99€ verlangen ?
Frage 2: Kann A von P Unterlassung der Eintragung in die Online – Schuldnerliste verlangen ?
Bearbeitervermerk: es ist das Gutachten der Rechtsanwältin R zu erstellen. Es ist davon auszugehen, dass P seinen Informations- sowie Widerrufsbelehrungspflichten nachgekommen ist.

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05.10.2015/7 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, August 2015, Gedächtnisprotokoll, NRW, ZI, Zivilrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-10-05 14:00:322015-10-05 14:00:32Zivilrecht ZI – August 2015 – 1. Staatsexamen NRW
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7 Kommentare
  1. RoterMond
    RoterMond sagte:
    06.10.2015 um 11:19

    Hat jemand einen kompletten Lösungsvorschlag parat?:)

    Antworten
  2. Alfred
    Alfred sagte:
    13.10.2015 um 8:38

    Hallo,
    Ist das in Abwandlung 2 ein Widerruf, oder eine Kündigungserklärung?

    Antworten
  3. Nie Coh
    Nie Coh sagte:
    14.10.2015 um 16:11

    A. Erster Teil
    I. Anspruch P gegen A
    Besteht, wenn der Anspruch entstanden ist, nicht unterging und außerdem durchsetzbar ist.
    1. Entstehung
    Zu problematisieren ist zunächst das Vorliegen einer Einigung. Dabei ist klarzustellen, dass das Online-Anbieten selbst wohl nur eine Invitatio ist, da es hier wohl am Rechtsbindungswillen fehlt. Das Angebot wird sodann über das Klicken auf den Button abgegeben. Hierbei ist es sicher vorteilhaft kurz die Button-Lösung anzusprechen und dabei den Rechtsbindungswillen zu problematisieren. Letzteres kann wohl erwartet werden, ersteres ist eher Spezialwissen. Dann wäre die Eingangsbestätigungsmail von der Vertragsannahme mail abzugrenzen. Im Ergebnis liegt dann die Einigung vor. Die Qualifikation des Vertrages braucht es an dieser Stelle noch nicht.
    So dann wäre 138, 134 anzusprechen. 138 II greift hier eigentlich evident nicht, jedenfalls fehlt am SV die Angabe zum subjektiven Tatbestand. 138 I ebenfalls nicht. Partnerschaftsssuchen sind sicher nicht mehr von 138 I erfasst. Eine andere Wertung würden auch 656 unterlaufen. Weil es angesprochen wird, wäre sicher noch 134, 656 anzusprechen. Ob 656 hier analog angewendet werden kann, kann an dieser Stelle dahinstehen, weil er kein Verbotsgesetz im Sinne von 134 ist und lediglich die Durchsetzung der Ansprüche hemmt.
    Vertrag ist also entstanden.
    2. Untergang
    Sodann sind die rechtsvernichtenden Einwendungen zu diskutieren.
    a. Widerruf
    Der Vertrag könnte jedoch durch Widerruf untergegangen sein. Der Vertrag ist zwar grundsätzlich nur unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu Stande gekommen (E-Mail, Internetformulare), für welche grundsätzlich ein Widerrufsrecht besteht, 312g, 312c.
    Nunmehr fallen auch digitale Inhalte darunter. Diese sind in 312f III legal definiert als Daten, die nicht auf einem Datenträger daher kommen. Inhalt des Vertrages ist aber das ständige Vorschlagen von potentiellen Partnerschaften. Das ist eigentlich kein digitaler Inhalt. Lediglich die Auswertung des Persönlichkeitstestes könnte darunter fallen, dass stellt aber eher eine nebensächliche Leistung dar und hier müsste dann eben begründet werden, ob dies bereits zur Widerrufsmöglichkeit des ganzen Vertrages führen kann. Hinsichtlich dessen käme dann noch 312g II Nr. 1 in Betracht, was hier wohl zu bejahen ist. Das das ganze nur allgemeine Erwägungen beinhaltet, ist hierbei unschädlich, da diese Leistung trotzdem nur für A verwendbar bleibt. Im Ergebnis besteht damit kein Widerrufsrecht. Andere Ansicht hier problemlos vertretbar.
    == Alles ab hier wäre nur bei sehr laiengünstiger Auslegung der Erklärung zu diskutieren gewesen. Kommt dabei auch ganz stark auf die Wortwahl im Original-SV an ==
    b. Rücktritt
    Wenn man die Erklärung von A laiengünstig auslegt, kommt auch ein Rücktritt in Betracht. Hier könnte der Rücktritt jedoch bereits deswegen ausgeschlossen sein, weil die Kündigung an die Stelle des Vertrages treten würde. Das ist jedenfalls beim Dienstvertrag so. Dazu qualifizieren wir den Vertrag nun und kommen im Ergebnis darauf, dass wir einen Dienstvertrag haben, gerichtet auf die Anfertigung das Persönlichkeitstestes und das regelmäßige Vorschlagen von potentiellen präcoitalen Partnern. Der Werkvertrag scheidet dabei aus, weil P nicht für den Erfolg der Vermittlung einstehen wollen wird. Die Heiratsvermittlung als Untertypus hätten wir bestenfalls analog, darauf kommt es an dieser Stelle aber noch nicht an.
    Eigentlich müsste also die Kündigung an die Stelle Rücktrittes treten. Ob sie das in dieser konkreten Konstellation tut, ist aber weiter fraglich. Jedenfalls ist anerkannt, dass auch von Dauerschuldverhältnissen zu Beginn jedenfalls zurückgetreten werden kann. Hier haben wir zwar schon mit der Leistung begonnen, aber gerade im ersten Leistungsteil soll sich hier ein vermeintlicher Leistungsmangel zeigen. Hier auf Kündigung (und Abmahnung) zu setzen erscheint nicht interessensgerecht. Andere Ansicht sicher problemlos vertretbar.
    Letztlich kann das alles auch dahinstehen, weil der potentielle Rücktrittsgrund 323 I eben eine Schelchtleistung voraussetzt. Das käme hier nur in puncto Persönlichkeitstest in Betracht, der ist aber wie geschuldet erbracht, schließlich kann man nach einem Internetfragebogen keine spezifische Analyse verlangen, 242. In jedem Fall fehlt außerdem die Fristsetzung. Der Rücktritt würde also, so er denn in Betracht kommt, scheitern. Ausführungen zum Rücktritt konnten m.E. übrigens kurz gehalten werden.
    c. Kündigung
    Setzt wieder eine sehr laiengünstige Auslegung.In Betracht kommt so dann die Kündigung wegen Schlechtleistung. Grundsätzlich hätte der aber eine Abmahnung vorausgehen müssen. Das Finden der Herzensfrau stellt keinen wichtigen Grund dar und die Vertrauensstellung wurde auch nicht missbraucht. Sieht man das anders, müsste die Kündigungsfrist im Rahmen einer AGB-Kontrolle überprüft werden und dürfte stand halten.
    d. Unmöglichkeit
    Je nach Weltanschauung ist die Leistung hier unmöglich geworden, da der Zweck, die Findung einer geeigneten Partnerin weggefallen ist, 275. Der Anspruch auf die Gegenleistung kann hier jedoch nicht entfallen, da dieser Zweckfortfall in der Spähre des A liegt, 326.
    e. 313
    Die Risikoverteilung liegt hier auch mit Blick auf die Vertragslaufzeit auch auf den Schultern des A, denn dieser trägt das Erfüllungsrisiko. Das wird besonders deutlich, führt man sich vor Augen, dass alle Beteiligten wussten, dass bereits der erste Partnervorschlag den Zweck hätte erreichen können. Wenn jemand dann trotzdem eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten akzeptiert, dann kann keine Vertragsanpassung verlangt werden.
    == Ab hier spielt die genaue Wortwahl im Sachverhalt keine Rolle mehr ==
    3. Durchsetzbarkeit
    Zuletzt wäre dann die Durchsetzbarkeit zu untersuchen. Dieser könnte insbesondere 656 entgegenstehen. Kernfrage ist, ob 656 hier analog anwendbar ist. Mit Blick auf die Tatsache, dass die Partnervermittlung die Ehemäklerschaft abgelöst hat, ist das gut zu bejahen.
    4. Ergebnis
    Anspruch zwar entstanden und nicht untergangen, aber nicht durchsetzbar.
    II. Anspruch A gegen P auf Rückzahlung
    Richtige Anspruchsgrundlage ist 812 I 1 1. Alt, 813 I 1. Erlangt wurden die 99 Euro, dies geschah durch Leistung auf die vermeintliche Verbindlichkeit. Je nach Weltanschauung besteht hier wg. 656 II ein Durchsetzbarkeitshindernis dieses Anspruchs oder man versteht, wie ich es getan habe, 656 I als Einrede im Sinne von 813 I, welcher jedoch wg. 656 II nicht greift. Dogmatisch wird beides vertreten, im Ergebnis scheitert der Anspruch immer.
    B. Zweite Frage
    Zu prüfen ist hier eigentlich zur die Zulässigkeit der Festellungsklage. Der ordentliche Rechtsweg ist eröffnet, 13 GVG. Ausführungen zum Zuständigen Gericht sind nötig. Sachlich ist grundsätzlich das LG zuständig, hier aber das AG weil Streitwert geringer ist als 5000 Euro das AG, 23 GVG. Örtliche allgemeine Zuständigkeit aus 17 ZPO, zudem besonders am Erfüllungsort, ZPO. Abzugrenzen ist dabei der Erfüllungsort vom Leistungsort. Geleistet wird durch Vorlage der Partnervorschlage am Sitz der P. Erfüllt wird aber erst durch das „Ankommen“ der Partnervorschläge bzw. deren Wahrnehmung. Bei Internetgeschäften nicht unproblematisch (Daten werden auf Servern gespeichert, können von jedem Ort der Welt ausgelesen werden usw.). Bei Zweckbetrachtung von 29 ZPO kann hier aber nur der Wohnort des A gemeint sein. Es kann keinen Unterschied machen, ob ich durch individuelles Verhalten den Erfüllungsort verlegen kann, jedenfalls an meinem Wohnsitz muss es mir möglich sein, die Erfüllung zu erreichen.
    Zudem ist das Festellungsinteresse zu problematisieren. Anders als im Verwaltungsprozess brauchen wir ein besonderes Interesse an der baldigen Feststellung einer rechtlichen Unsicherheit. Vertretbar wohl beides, hier aber dadurch gegeben, dass A ein tatsächliches Interesse hat, ob er leisten muss oder nicht, da er sich sonst Zinsansprüchen aussetzen müsste, sollte er nicht leisten bzw. eventuell unnötig leistet, 256 ZPO.
    C. Dritte Frage
    I. Anspruch A auf Rückzahlung
    Bin ob des Zwecks der Frage unsicher. Widerrufsrecht wäre hier auf jeden Fall verfristet, so dass auch diejenigen, die den erfolgreichen Widerruf annahmen, hier nun Rücktritt etc. zu diskutieren hätten. Bei mir ändert sich insoweit aber nichts. Der Rücktritt kommt ebenfalls nach 8 Wochen nicht mehr in Betracht.
    II. Anspruch A auf Unterlassen
    Herzuleiten aus 1004. Kreditgefährdung ist nach 824 absolut geschützt. APR wäre subsidiär ebenfalls einschlägig. Egal wie man sich entscheidet, der Anspruch greift hier, da sich eine Duldungspflicht nicht, insbesondere nicht vertraglich ergibt.

    Antworten
    • c3p0
      c3p0 sagte:
      18.10.2015 um 19:02

      Frage 1:
      Ich würde den Vertrag ebenfalls als Dienstvertrag qualifizieren und vom ehemakler und werkvertrag abgerenzen(das sieht auch der BGH so).
      Grds ist auch bei Dauerschuldverhältnissen ein Rücktritt möglich, wenn erst wenig leistungsaustausch stattgefunden hat und die Rückabwicklung ohne große unnanehmlichkeiten möglich ist. Das würde ich aufgrund der Individualität des Persönlichkeitstests verneinen.
      Bzgl der Auslegung als Kündigung sehe ich nur bedingt Probleme. Zum einen wäre eine Umdeutung iSd 140 möglich, die Kündigung stellt im Gegensatz zum Widerruf auch eher ein Minus dar, da zumindest in den Fällen der §§626, 627 ein Rückgewährschuldverhältnis entsteht, während der Widerruf den Vertrag ex nunc vernichtet (ungeachtet der §§357ff). In jedem Fall muss problematisiert werden, ob nicht der Kündigungsgrund des 627 (kündigung wegen dienste höherer Art) wonach es dann auf die Vorliegen eines wichtigen Grundes nach 626 nicht mehr ankommt.
      Das ist der Fall, denn dieses von 627 vorausgesetzte Vertrauensverhältnis erfordert, dass die Dienste überhaupt nur erbracht werden können, wenn der Dienstberechtigte mitwirkt. Zudem hat A durch die Teilnahme am Persönlichkeitstest einen tiefen einblick in seine seele gegeben.
      627 könnte aber ausgeschlossen sein, wenn es sich bei dem Dienstvertrag um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen bezügen handelt, vgl 627 I HS 2.
      Nach Verkehrsauffassung setzt dieses dauernde Verhältnis eine gewisse persönliche bindung zwischen den vertragsparteien voraus. Daran fehlt es aber, wenn ein Dienstleistungsunternehmen -wie hier- seine Dienste einer großen und unbestimmten Zahl von Interessenten anbietet (BGH NJW 1989, 1480).
      anmerkung: das macht auch sinn, denn dass ein Dienstvertrag regelmäßig feste bezüge beinhaltet und dauernd ist, liegt auf der hand und eine kündigung nach 627 liefe in diesen fällen also völlig leer.
      Somit steht 627 I HS. 2 nicht entgegen und ich würde vertreten, dass der Vertrag hier wirksam gekündigt wurde.
      Vor dem Hintergrund, dass man diese Problematik mMn(ohne gewähr) ansprechen muss (es ist neben 656 analog eig das einzige problem beim partnerschaftsvermittlungsvertrag) ist es auch sinnvoll, einen widerruf abzulehnen.
      Frage 2:
      Aufgrund der wirksamen kündigung könnte A einen Anspruch auf Rückzahlung gem. §§628 I S.3 1. Alt, 346 haben. Bei den 99€ handelt es sich um einen im Voraus gezahlten Teil der Vergütung. Problematisch ist aber, ob P die Kündigung zu vertreten hat (276, 278), schließlich hat A seine Liebe im Supermarkt gefunden. Ob er deswegen oder wegen des schlechten persönlichkeitstests gekündigt hat. Hier ist der Sachverhalt nicht eindeutig. Ich denke, dass man die Kündigung dem P aufgrund des schlechten Tests zurechnen kann.
      Diesem Rückzahlungsanspruch könnte aber 656 I S.2 entegenstehen. Hier ist dann zu problematisieren, ob 656 I S.2 analog auf der Partnerschaftsvermittlungsvertrag angewendet werden kann. Das ist nach überzeugender Ansicht zu bejahen.
      Letztlich erfasst 656 I S.2, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang ergibt, nur Rückforderungsansprüche, die die darauf gestützt werden, dass gem 656 I S.1 keine Verbindlichkeit vorliegt.
      656 I S.2 soll keine Rückforderungsansprüche ausschließen, die auf anderen Nichtigkeitsgründen beruhen.
      Somit kann A rückzahlung verlangen.
      Abwandlung I:
      Schließe mich deinen Ausführungen an.
      Abwandlung II:
      1. Frage: Bin mir auch unsicher was die Frage soll.
      2. Frage: schließe mich dir an.
      Ich komme somit zu einem anderen ergebnis. D.h. nicht, dass es richtig ist. Vllt versuche ich den Fall auch nur in meine Lösung zu pressen, weil wir im HK meines Repetitors so einen Fall haben, bei dem die Probleme bis auf den Vertragsschluss über Fernabsatz nahezu identisch sind.
      Würde mich über Stellungnahmen freuen!
      MfG

      Antworten
      • C3P0
        C3P0 sagte:
        18.10.2015 um 22:24

        Edit:
        Abwandlung II Frage 1:
        Ich denke, dass hier §628 I S.1 greift und daher der Rückzahlungsanspruch iHv 66€ scheitert. Immerhin hat P hier über 2 Monate den Vertrag erfüllt. Dies muss sich A anrechnen lassen.

        Antworten
  4. RoterMond
    RoterMond sagte:
    14.10.2015 um 20:35

    Vielen Dank für deinen Lösungsvorschlag Nie Coh!
    Da Mitzudenken hat mir gerade im Krankenhaus etwas die Langeweile genommen 🙂

    Antworten
  5. CordiKobra
    CordiKobra sagte:
    06.01.2016 um 16:32

    Moin! Ist zwar jetzt schon etwas her, aber der Fall lief so ähnlich auch in Hamburg im August 2015.

    Antworten

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