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Schlagwortarchiv für: August 2015

Redaktion

Zivilrecht ZI – August 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Melissa für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im August 2015 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A ist auf der Suche nach seiner großen Liebe. Hierzu meldet er sich an einem kalten Montag im November bei einer Online- Partnerschaftssuche (P) im Internet an. Diese bieten eine Premium- Mitgliedschaft an.
Folgende Klauseln bestimmen den Vertrag.
1. Der Vertrag Hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Es ist jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats ein Beitrag von 33€ zu zahlen. Zu Vertragsbeginn ist ein Betrag von 99€ zu entrichten entsprechend einer Vorauszahlung der ersten 3 Montasbeiträgen.
2. Die Premium- Mitgliedschaft beinhaltet nicht nur Partnerschaftsvorschläge, sondern auch eine Auswertung eines Persönlichkeitstests. Die Auswertung ist eine Ware, die auf die Bedürfnisse des Vertragspartners zugeschnitten ist. Die Auswertung ist ein 40seitiges PDF Format, das dem Vertragspartner zugesendet wird.
Die Klauseln sind Als PDF Datei auszudrucken und über einen Link einsehbar. A klickt auf die Schaltfläche „jetzt kostenpflichtig anmelden“, nachdem er seine Email Adresse und sein Geschlecht angab. Es folgte eine Bestätigungsmail der P mit dem Hinweis, dass der Antrag überprüft wird. Schon am Dienstag erhielt P eine Bestätigungsmail mit den Zugangsdaten der Internet-Platform sowie einer Zahlungsaufforderung von 99€. A zahlte daraufhin per Sofortüberweisung 99€ an P. Danach unterzog er sich einem digitalisiertem automatischen Persönlichkeitstest.
Nach 2 Tagen erhielt er die Auswertung des Persönlichkeitstests, die viele pauschale Aussagen und nur wenige individuelle Persönlichkeitsbeschreibungen enthielt.
Nach knapp 2 Wochen fand A jedoch seine große Liebe im Supermarkt. Er meldete sich sofort bei P und widerrief ausdrücklich den Vertrag. Er meint, dass der Vertrag sowieso unwirksam sei und ein solcher Vertrag gar nicht abgeschlossen werden dürfe.
Außerdem verlangt er auch die 99€ zurück.
P meint Vertrag sei Vertrag, daher muss A die Beiträge weiterhin Zahlen. Jedenfalls kann er nicht die 99€ zurückverlangen, da die Auswertung bereits an A geschickt wurde und so individuell auf A angepasst und ausgearbeitet ist, dass diese nicht einfach wieder zurückgeschickt werden dürfen.
Frage 1: Hat P gegen A einen Anspruch auf weitere Beitragszahlungen ?
Frage 2: Hat A gegen P einen Anspruch auf Rückzahlung der 99€ ?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass P seinen Informations- sowie Widerrufsbelehrungspflichten nachgekommen ist.
Abwandlung l
A will klarstellen , dass er in Zukunft keine Beiträge mehr an P zahlen muss. Mit welcher Klage kann er seinem Begehren nachkommen ?
Abwandlung ll
A lernt erst nach 8 Wochen seine große Liebe kennen. Er widerruft sofort den Vertrag. Auch zählt er die 4. Monatsrate nicht. Als er weiterhin nicht zahlen will, droht P ihm , dass er, wenn er nicht innerhalb von 7 Tagen zahlt, ihn in eine Online-Schuldnerliste einträgt, auf die jeder Zugriff hat. A meint, dass P dies zu unterlassen habe, da er seinen “ guten Ruf“ damit schädigen wird.
A fragt seine Rechtsanwältin R um Rat. A will wissen :
Frage 1: Kann A von P Rückzahlung der 99€ verlangen ?
Frage 2: Kann A von P Unterlassung der Eintragung in die Online – Schuldnerliste verlangen ?
Bearbeitervermerk: es ist das Gutachten der Rechtsanwältin R zu erstellen. Es ist davon auszugehen, dass P seinen Informations- sowie Widerrufsbelehrungspflichten nachgekommen ist.

05.10.2015/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-10-05 14:00:322015-10-05 14:00:32Zivilrecht ZI – August 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht SI – August 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank auch an Thorsten und Jasmin für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im August 2015 gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Strafrecht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Polizist P wurde zum Hauptkommissar befördert. In Anbetracht dessen feiert er, mit einigen Kollegen und seinem Vorgesetzten V, nachts in dessen Dienststelle eine kleine Feier. V hat zu diesem Anlass mehrere Kisten Bier zur Verfügung gestellt. Nach einiger Zeit möchte P nach Hause fahren. P hält es hierbei für möglich, dass er nicht mehr sicher fahren könne, da er aber schnell nach Hause möchte ist ihm das egal. V sieht wie P zu seinem Autoschlüssel greift und hält es für möglich, dass P zum Führen von einem Fahrzeug nicht mehr tauglich ist, dies verdrängt er jedoch. P greift sich seinen Schlüssel und läuft zur Tür hinaus. V hindert den P nicht am Gehen.
P fährt auf einer Landstraße mit 100 km/h. Ein Pärchen läuft am rechten Straßenrand, als plötzlich der junge Mann J, um einer Pfütze auszuweichen, auf die Straße springt. P kann nicht mehr rechtzeitig ausweichen und überfährt den J. J hat schwere Verletzungen.
Es ist nicht auszuschließen, ob ein nüchterner Fahrer den Unfall hätte vermeiden können; es ist aber davon auszugehen, dass wenn es zu einer dem alkoholisierten Zustand angepassten Geschwindigkeitsreduktion um 20 km/h gekommen wäre, der Unfall hätte vermieden werden können.
P kümmert sich um J, während F den Notarzt und die Polizei ruft. Kurze Zeit später erscheint Kollege K, der nicht an der Party teilgenommen hat. Nachdem der Sachverhalt aufgenommen wurde nimmt der K den P, ohne, dass dieses der V weiß, mit zu sich in seine Privatwohnung und versorgt den P dort mit Kaffee und Kopfschmerztabletten, um den P vor strafrechtlichen Konsequenzen zu bewahren. Darum hatte ihn die M (Mutter des P) bei einem Telefonat noch am Unfallort unter Hinweis auf den alkoholisierten Zustand des P gebeten. Nach 2 Stunden bringt K den P jedoch auf Anweisung der Dienstleitung zur Dienststelle. Bei einer BAK Kontrolle kommt raus, dass P eine BAK-Wert von 1,63 zur Tatzeit hatte.
Wie ist die Strafbarkeit von P, V, K, M zu beurteilen.
Bearbeitervermerk: Der 30. Abschnitt ist nicht zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass weder der Kaffee, noch die Kopfschmerztabletten zu einer Verringerung des BAK-Wertes geführt haben.

09.09.2015/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-09-09 17:00:162015-09-09 17:00:16Strafrecht SI – August 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im August veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – 2 StR 656/13
Vorlagebeschluss des 2. Strafsenats nach § 132 Abs. 2 GVG an den Großen Senat für Strafsachen bezüglich der Frage, ob die Einführung und Verwertung der vormaligen Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der früheren richterlichen Vernehmungsperson nur dann zulässig ist, wenn diese den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern in Form einer „qualifizierten Belehrung“ auch über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hatte (s. bereits Anfragebeschluss vom 4. Juni 2014 – 2 StR 656/13; eingehende Auseinandersetzung mit den abweichenden Stellungnahmen anderer Senate [Beschluss vom 14. Januar 2015 – 1 ARs 21/14; Beschluss vom 8. Januar 2015 – 3 ARs 20/14; Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 4 ARs 21/14; Beschluss vom 27. Januar 2015 – 5 ARs 64/14] unter Rn. 24 ff.).
II. BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14
Der Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) entfaltet bei fehlender Verwirklichung keine Sperrwirkung für die Strafbarkeit wegen sonstiger (Vorsatz-)Delikte wie z.B. die Urkundenfälschung. Dies gilt jedenfalls, nachdem die Vorschrift im Jahr 1974 dahingehend geändert wurde, dass anstatt direktem Vorsatz bereits Eventualvorsatz ausreichend ist. Denn der Zweck der vormals angenommenen Sperrwirkung, zu verhindern, dass ein Richter, dem keine direkt vorsätzliche Rechtsverletzung anzulasten ist, wegen einer durch seine Entscheidung bedingt vorsätzlich oder auch nur fahrlässig begangenen Verwirklichung eines anderen Straftatbestandes zur Verantwortung gezogen werden kann, ist durch die Gesetzesänderung obsolet geworden. Zudem fordert es die verfassungsrechtlich gewährleistete richterliche Unabhängigkeit nicht, das Haftungsprivileg auch auf ein Handeln des Richters zu erstrecken, das nicht erst im Zusammenhang mit einer nach außen hin zu treffenden Entscheidung, Anordnung oder Maßnahme der Verhandlungsleitung zur Erfüllung eines Straftatbestands führt, sondern bereits für sich alleine gegen Strafgesetze verstößt (hier: nachträgliche Abänderung einer bereits verlesenen Urteilsformel).
III. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 – 1 StR 606/14
Der 1. Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach sich die Rechtmäßigkeit des Handelns von staatlichen Hoheitsträgern bei der Ausübung von Hoheitsgewalt bezüglich § 32 Abs. 2 StGB (wie auch § 113 Abs. 3 StGB) weder streng akzessorisch nach der materiellen Rechtmäßigkeit des dem Handeln zugrundeliegenden Rechtsgebiets (meist des materiellen Verwaltungsrechts) noch nach der Rechtmäßigkeit entsprechend dem maßgeblichen Vollstreckungsrecht richtet. Vielmehr hängt die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne lediglich davon ab, dass „die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten“ gegeben sind, „er also örtlich und sachlich zuständig“ ist, er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und der Hoheitsträger sein ihm ggf. eingeräumtes Ermessen pflichtgemäß ausübt. Lediglich bei einem schuldhafter Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung und bei missbräuchlichen oder willkürlichen Amtshandlungen ist sein Handeln rechtswidrig (hier im konkreten Fall – versuchte Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers, der noch eine zeitlich über den Abschiebezeitpunkt hinausreichende Bescheinigung über die Aussetzung seiner Abschiebung hatte und sich mit einem Messer gegen die Vollstreckungsbeamten wehrte – verneint; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
IV. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 171/15
Eine gefährliche Körperverletzung in Gestalt einer mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt dann nicht vor, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden. Denn in diesem Fall stehen dem jeweiligen Opfer die Beteiligten gerade nicht gemeinschaftlich gegenüber. Damit fehlt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, weil einem Geschädigten mehrere Angreifer körperlich gegenüber stehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit tatsächlich oder vermeintlich eingeschränkt ist.
V. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 193/15
Das Tatbestandsmerkmal „bei der Tat“ bei der schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) in Verbindung mit §§ 253, 255 StGB bezieht sich auf die finale Verknüpfung der Gewalt in Form einer schweren körperlichen Misshandlung und der Vermögensverfügung des Opfers, durch die die Erpressungsdelikte geprägt sind. Es ist daher nur dann erfüllt, wenn die schwere körperliche Misshandlung zur Erzwingung der Vermögensverfügung oder zumindest zur Sicherung der Beute verübt wird. Ein schlichter räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen einer räuberischen Erpressung und einer schweren Misshandlung genügt hierfür hingegen nicht, was sowohl dann gilt, wenn die Misshandlung der Erpressung nachfolgt, als auch dann, wenn sie ihr – wie hier im Fall einer mit körperlichen Misshandlungen verübten Vergewaltigung – unmittelbar vorangeht.
– – –
Zum Schluss noch zwei prozessuale Entscheidung, die sich mit der Besetzung der großen Strafkammer eines Landgerichts bei Beschlüssen über die Eröffnung der Hauptverhandlung bzw. die Entscheidung über die konkrete Besetzung bei der Hauptverhandlung gemäß § 76 GVG sowie der Frage der zulässigen Unterbrechungszeit einer Hauptverhandlung nach § 229 StPO auseinandersetzen:
VI. BGH,Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 StR 45/14
Beschließt die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, dass das Hauptverfahren hinsichtlich einer weiteren Anklage eröffnet wird, die Strafkammer mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt ist und das Verfahren hinzuverbunden wird, sind der Eröffnungsbeschluss und die Besetzungsentscheidung unwirksam. Ersteres führt zu einem Verfahrenshindernis für den neuen Verfahrensgegenstand. Im Übrigen kann die Besetzung der Strafkammer mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden (Leitsatz des Gerichts; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Fortführung von BGHSt 50, 267).
VII. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 202/15
Eine Hauptverhandlung ist entgegen der Regelung des § 229 Abs. 1 StPO auch dann länger als drei Wochen unterbrochen, wenn während dieses Zeitraums ein Termin für eine Zeugenvernehmung vorgesehen war, diese jedoch wegen Vorlage eines ärztlichen Attests des Zeugen nicht durchgeführt werden konnte und im Termin lediglich auf diesen Umstand hingewiesen und die Hauptverhandlung sodann erneut unterbrochen wird. Zwar kann auch in der Befassung lediglich mit Verfahrensfragen eine Förderung des Verfahrens in der Sache und damit eine Fortsetzung der Hauptverhandlung liegen, wenn deren Ziel die Klärung ist, durch welche Untersuchungshandlungen der Aufklärung des Sachverhalts Fortgang gegeben werden kann. Nicht ausreichend hierfür ist jedoch allein die in der Sache selbst nicht weiterführende Prüfung und Erörterung, ob eine – weitere – Unterbrechung der Hauptverhandlung notwendig ist und wann diese gegebenenfalls fortgesetzt werden kann. Insofern ist auch keine Ausnahme wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses zu gewähren. Denn welche Auswirkungen es auf den Lauf der höchstzulässigen Unterbrechungsfrist hat, wenn ein Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit nicht zur Hauptverhandlung erscheinen kann, ist allein Gegenstand der besonderen und abschließenden Regelung in § 229 Abs. 3 StPO. Eine Hemmung der Unterbrechungsfrist wegen Erkrankung eines Zeugen ist dort nicht vorgesehen. Dies kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Bekanntgabe einer Erkrankung als Sachverhandlung im Sinne einer Fortsetzung der Hauptverhandlung nach § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO gewertet wird, durch die die Unterbrechungsfrist gewahrt wird.

06.09.2015/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2015-09-06 13:00:422015-09-06 13:00:42Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

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