Zivilrecht I – Juli 2020 – Berlin/Brandenburg – 1. Staatsexamen
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zu einer Examensklausur im Zivilrecht, die im Juli 2020 in Berlin und Brandenburg gestellt wurde. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
Der 17-Jährige M hat von seinen Eltern ein Handy geschenkt bekommen, welches er ausschließlich nutzen soll. Eines Tages verkauft er es im Geschäft des Händlers H für 250€ (Verkehrswert 300€). Die Eltern des M sind natürlich nicht einverstanden. Der M geht zurück in das Geschäft des H, der meint, dass ja jeder behaupten könne, er sei minderjährig, um ein schlechtes Geschäft rückgängig zu machen. H schmeißt M aus seinem Geschäft. M hatte dabei nur auf die Herausgabe des Verkehrswertes in Geld gepocht, nicht aber auch auf die Herausgabe des Telefons. Jedoch hatte er dem H ggü. offengelegt, dass seine Eltern alles andere als einverstanden sind.
Es kommt wie es kommen muss: In der Nacht wird bei H eingebrochen und das Telefon von gänzlich unbekannten Tätern entwendet. Die Diebe sind nicht auffindbar. Irgendwann taucht das Telefon jedoch wieder auf, und zwar bei G, der das Handy gutgläubig von einem unbekannten Kleinanzeigenhändler erworben hatte. G selbst kennt einen Jurastudenten, der schon mal davon gehört hat, dass das Handy trotzdem als abhanden i.S.d. § 935 BGB geltend könnte. Diese Beurteilung sei jedoch sehr kompliziert und bedürfe längerer Ausführungen.
Frage 1: Hat M gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Telefons?
Frage 2: Welche Ansprüche hätte M gegen H, wenn das Handy nicht bei G auftauchen würde?
Hat jemand schon eine Ahnung wie es sich hier mit §935 verhält? Ich hätte gedacht, dadurch dass die 929 er Verfügung des M an H in Ansehung von §106 ff unwirksam war, haben die beiden trotzdem ein Besitzmittlungsverhältnis geschlossen, sodass H in dem Zeitpunkt Besitzmittler war (?). Wenn die Sache dem Besitzmittler abhandenkommt, wäre ein gutgläubiger Erwerb zu Lasten des Eigentümers meine ich ausgeschlossen. (?)
Bei Frage 2 dürfte es §989,990 I F.2 sein
Ich denke hier war der H nicht Besitzmittler, er wollte die Sache ja nur für sich besitzen… Daher würde ich behaupten der Minderjährige hat den Besitz am Handy freiwillig aufgegeben, womit der G gutgläubig Eigentümer wurde.
Falls jemand andere Auffassungen vertritt, immer her damit! 🙂
Verlangen von Herausgabe des Verkehrswertes als Verkäufer kann vieleicht etwas seltsam unklar wirken.