Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV
I. Zulässigkeit der Vorlagefrage
1. Zuständigkeit
→ Europäischer Gerichtshof gem. Art. 19 III lit a EUV
→ Aktuell keine Zuständigkeit des Gerichts über Art. 256 III AEUV, da keine Festlegung in der Satzung des Europäischen Gerichtshofs (Art. 23 I EuGH-Satzung)
2. Vorlagegegenstand
→ Auslegung der Verträge (Art. 267 lit. a AEUV)
→ Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (Art. 267 lit. b AEUV)
3. Vorlagebefugnis mitgliedstaatlicher Gerichte
→ Gericht: Jedes unabhängige, zur Entscheidung in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren berufene Organ
4. Vorlageberechtigung oder Vorlagepflicht
- Vorlageberechtigung gem. Art. 267 II AEUV
→ Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts
→ Entscheidungserheblichkeit
- Vorlagepflicht gem. Art. 267 III AEUV
→ Keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung des mitgliedstaatlichen Gerichts
- Umstritten, ob eine konkrete oder abstrakte Betrachtung vorzunehmen ist
→ Ausnahme: Antwort ist offensichtlich, gefestigte Rechtsprechung ( Acte-clair)
5. Form (Art. 23 I EuGH-Satzung)
6. Keine Umgehung der Frist der Individualnichtigkeitsklage nach Art. 263 IV AEUV
→ Kürzere Frist des Art. 263 VI AEUV
II. Beantwortung durch den Europäischen Gerichtshof
→ Auslegungsurteile: (lediglich) Verbot eines eigenmächtigen Abweichens
→ Ungültigkeitsurteile: erneutes Vorlageverfahren ist ausgeschlossen
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