VG Wiesbaden: Hundepension in reinem Wohngebiet nicht zulässig
Das VG Wiesbaden hat mit Urteil vom 26.02.2016 (Az.: 6 K 251/15.WI) entschieden, dass der Betrieb einer Hundepension in einem Einfamilienhaus in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig ist.
Die Prüfung des VG ist beispielhaft für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung in der Klausur:
Sachverhalt war (vereinfacht) folgender:
Die Kläger, Eigentümer eines Einfamilienwohnhauses, meldeten im Jahr 2008 bei der Gemeinde den Betrieb einer Hundepension als Gewerbe an; eine Genehmigung für den Betrieb einer Hundepension nach dem Tierschutzgesetz erteilte der zuständige Landkreis ebenfalls im Jahr 2008. Seither betrieben die Kläger eine Hundepension. Sie betreuten nach ihren Angaben ihre eigenen drei Hunde und maximal zwei Gasthunde „familiär“ in ihrem Haus, nach Angaben eines Nachbarn deutlich mehr. Auf Hinweis hat die zuständige Behörde mit Bescheid vom 18.09.2013 ein Nutzungsverbot ausgesprochen, mit dem er den Betrieb einer Hundepension auf dem Wohngrundstück sowie in den Räumlichkeiten des Hauses untersagte. Daraufhin beantragten die Kläger im Februar 2014 eine Genehmigung für die Nutzungsänderung des Hauses zur Hundebetreuung „Hundeferien Rheingau-Taunus“. Die Gemeinde versagte ihr Einvernehmen zu diesem Bauantrag; der Landkreis hatte den Antrag mit Bescheid vom 24.03.2014 abgelehnt, da die geplante Nutzungsänderung den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche.
Nunmehr haben die Kläger Klagen erhoben, mit denen sie sich einerseits gegen ein Nutzungsverbot wandten und andererseits die Erteilung einer Baugenehmigung für eine veränderte Nutzung begehrten.
Entscheidungsgründe
Das VG hat die Klage abgewiesen.
Eine Genehmigung der Nutzungsänderung ist nicht zu erteilen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Nutzungsverbot rechtmäßig erteilt worden, da der Betrieb einer Hundepension in dem als Wohnhaus genehmigten Gebäude eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt, die Kläger aber keine solche Genehmigung besitzen. Da die Kläger den Betrieb der Hundepension ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommen hätten, könnten sie sich auch nicht schutzwürdig darauf berufen, der Betrieb sei ihre Existenzgrundlage.
Zu prüfen war hier folglich nur, ob eine Nutzungsänderung iSd § 63 Abs. 1 BauO NRW vorgelegen habe. Dies wird bejaht. Eine entsprechende Nutzungsänderung bedarf gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW der Genehmigung.
§ 63 BauO NRW bestimmt insofern: (1) Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Baugenehmigung
Eine solche Genehmigung ist auch nicht zu erteilen. (§ 63 Abs. 1 BauO NRW iVm 75 BauO NRW). Ihr stehen bauplanungsrechtliche Erwägungen entgegen.
Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, der das Grundstück als allgemeines Wohngebiet ausweise und das vorwiegend dem Wohnen diene (vgl. § 30 BauGB iVm. § 4 BauNVO). Zulässig sind dabei insbesondere Wohngebäude.
Darunter falle der gewerbsmäßige Betrieb einer Hundepension jedoch nicht, auch wenn die Hunde „wohnungsmäßig“ betreut würden, also überwiegend im Haus gehalten würden.
Zu problematisieren war hier die Vereinbarkeit mit § 4 BauNVO, hier kam es auf eine eigene Argumentation und Definition des Begriffes Wohngebäude an. Nicht einschlägig war dagegen § 14 BauNVO.
Ob der Betrieb der Hundepension hier stört oder nicht, ist unerheblich.
Es komme nicht darauf an, ob die gewerbliche Hundepension ein störender Gewerbebetrieb sei. Denn der Bebauungsplan schließe ausdrücklich auch sonstige, nicht störende Gewerbebetriebe aus. Damit sei eine Ausnahme nicht möglich.
Auch eine Befreiung nach § 31 BauGB ist unzulässig. Entscheidend ist hier, dass die Grundzüge der Planung nicht verletzt sind. Hier lautet die Begründung des Bebauungsplans: „Um die hohe Wohnqualität nicht zu stark zu beeinträchtigen und um die Anliegerstraßen angesichts der topographisch bedingten schwierigen Verhältnisse nicht durch ein überhöhtes Verkehrsaufkommen zu belasten, werden die ansonsten ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Betriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen“. Diesen Zielen würde bei einer Genehmigung zuwidergehandelt.
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