BVerwG: Examensrelevantes Urteil im Baurecht – Mobilfunkmasten im Außenbereich
Der VGH Mannheim entschied mit Urteil vom 17.02.2012 (Az. 8 S 1796/10) über die Zulässigkeit des Baus eines Mobilfunkmasts im unbeplanten Außenbereich (wir berichteten seinerzeit hier). Das examensrelevante Urteil wurde nunmehr vom BVerwG mit Urteil vom 20.06.2013 (Az. 4 C 2.12) aufgehoben, womit die Examensrelevanz der Thematik noch einmal erhöht wird.
Mobilfunkmast zwar privilegiert
Nach Auffassung der Vorinstanz war der infrage stehende Mobilfunkmast nicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert, was seine baurechtliche Unzulässigkeit zur Folge hatte. Das Gericht kam zu diesem Ergebnis, obwohl es sich bei einem Mobilfunkmast um eine der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienende Anlage i.S.d. vorgenannten Vorschrift handelte.
Aber… Fehlende Ortsgebundenheit
Der VGH Mannheim kam allerdings zu einem abweichenden Ergebnis, da es an der weiteren Voraussetzung der sog. “Ortsgebundenheit” fehle. Dieses Kriterium erfordere, dass die Anlage nach ihrem Gegenstand und Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Der Betrieb müsse auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen sein. Daran fehle es, wenn wie im zu entscheidenden Fall der Standort im Vergleich zu anderen Stellen zwar Lagevorteile biete, das Vorhaben aber nicht damit stehe oder falle, ob es hier und so und nirgendwo anders ausgeführt werden könne.
Der VGH Mannheim bezieht sich an dieser Stelle auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG (vgl. etwa BVerwGE 96, 95). Diese erweiternde Auslegung ist ohne Kenntnis der Rechtsprechung schwerlich herleitbar und sollte deshalb beherrscht werden. Der Grundgedanke hinter dieser Auslegung besteht darin, dass nicht jeder Mast automatisch als privilegiert eingeordnet werden soll. Gesetzessystematisch lässt sich das Ergebnis so begründen, dass die verschiedenen in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannten der Versorgung dienenden Bauten in einem Atemzug mit “ortsgebundenen gewerblichen Betrieben” genannt werden. Hieraus lässt sich schließen, dass die vorgenannten Bauten ebenso ortsgebunden sein müssen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG gilt das ungeschriebene Erfordernis der Ortsgebundenheit bei den Versorgungsbauten im Gegensatz zu den vorgenannten gewerblichen Betrieben allerdings zumindest in abgeschwächter Form, was sich wiederum durch das Fehlen einer explizit niedergeschriebenen Vorgabe begründen lässt. Im Einzelfall hat dies zur Folge, dass das Merkmal der Ortsgebundenheit bei allen in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannten Vorhaben zu prüfen ist. Bei solchen, die dabei keine ortsgebundenen gewerblichen Betriebe sind, ist aufgrund des abgeschwächten Maßstabs allerdings eine ganze Bandbreite an Ergebnissen vertretbar.
Zum konkreten Fall führte der VGH Mannheim aus, dass eine Standortuntersuchung ergeben habe, dass durchaus mehrere funktechnisch geeignete Standorte im Innenbereich vorlagen, an denen die vom Antragssteller verfolgten Funktionen ebenso gut erfüllt werden könnten. Auch der Umstand, dass die alternativ heranziehbaren Grundstücke für den hier betroffenen Antragssteller in zivilrechtlicher Hinsicht nicht verfügbar waren, änderte nichts an der hier geschilderten Auffassung des VGH.
Weicherer Maßstab des BVerwG
Das BVerwG führte in seiner aktuellen Entscheidung nunmehr aus, dass der letztgenannte Argumentationsstrang der Vorinstanz unstatthaft sei. Angesichts der vorgenannten abgeschwächten Wirkung des Ortsgebundenheitskriteriums seien bei Mobilfunkmasten restriktivere Maßstäbe als die des VGH Mannheim anzusetzen.
§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB setze zwar – wie zuvor ausgeführt – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine Ortsgebundenheit des Vorhabens voraus. Aufgrund der technischen Besonderheiten des Mobilfunks sei es indes nicht notwendig, dass das Vorhaben auf einen einzigen Standort angewiesen sei. Eine Privilegierung im Hinblick auf Funkmasten komme also auch dann in Frage, wenn mehr als ein Standort für die Errichtung dieses Mastes denkbar ist.
Sofern bei der vorgenannten Betrachtung auch Standorte einbezogen würden, die sich im Innen- und nicht im Außenbereich befänden, könne eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB jedoch nur dann angenommen werden, sofern dem Funkmastbetreiber ein Ausweichen auf einen derartigen Standort im Innenbereich unzumutbar sei. Eine derartige Unzumutbarkeit liege insbesondere dann vor, wenn in zivilrechtlicher Hinsicht ein schwerlich überwindbares Hindernis für eine Errichtung des Funkmastes bestünde.
Nach Auffassung des BVerwG war der Funkmast im konkreten Fall mithin privilegiert i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB. Da auch keine sonstigen baurechtlichen Hindernisse bestanden, war das Vorhaben zudem auch im Einklang mit bauplanungsrechtlichen Vorgaben und war damit genehmigungsfähig.
Examensrelevanz
Ein derartiges Urteil des BVerwG wird mit einer hohen Wahrscheinlichkeit im ersten und/oder zweiten juristischen Staatsexamen abgeprüft werden. Die Frage ist an sich nur noch wann und wo. Der hiesige Sachverhalt kann z.B. simpel in eine Baurechtsklausur in Form einer Verpflichtungsklage auf Erlass einer Baugenehmigung bzw. die Anfechtung einer bereits erteilten Baugenehmigung eingeflochten werden.
Für eine bessere Bearbeitung ist es dann unerlässlich, dass man sich ausführlich mit dem vorgenannten ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auseinandersetzt. Ob man dabei der etwas strengeren Auffassung des VGH Mannheim oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, ist nebensächlich. Wichtig ist lediglich, dass im Rahmen der Klausurbearbeitung zunächst herausgearbeitet wird, warum ein derartiges ungeschriebenes Merkmal existiert und dass dann im Anschluss Reichweite sowie Auswirkungen dieses Kriteriums erörtert werden.
Ja es lief. September 2015 in Hessen ÖR II Klausur! Einkleidung in eine Baurechtsklausur.