Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur Zivilrecht II (Teilaufgabe 1), 1. Staatsexamen, Hessen, Juni 2019. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
Der Abitur-Jahrgang (A) möchte für seinen Abiball am 14.6.2019 T-Shirts bedrucken lassen, um einheitlich aufzutreten. Die 80 T-Shirts wurden von den Eltern eines Schülers gestellt.
Die Stufensprecherin S des A hat sich bereit erklärt, sich um das Bedrucken der T-Shirts zu kümmern.
Hierzu suchte sie am 24. Mai 2019 den Copy-Shop des B auf, der unter anderem auch T-Shirts bedruckte. S einigte sich mit B über das Bedrucken der 80 T-Shirts zum Preis von 240€, wobei das Bedrucken an sich 2€ pro T-Shirt kostet, und 1€ pro T-Shirt für die (notwendige) chemische Fixierung des Drucks. Hierbei gehen 50% für Materialien drauf, 50% sind Gewinn. Die T-Shirts lies S gleich am 24.Mai bei B. Als Abholtermin wurde der 7. Juni festgelegt, die Schüler sollten die T-Shirts noch vor Pfingsten (9. & 10. Juni) erhalten.
Als S am 7. Juni bei B ankam um die T-Shirts abzuholen, teilte dieser ihr mit, dass er aufgrund eines Maschinendefekts noch nicht fertig sei. Es seien erst 20 T-Shirts fertig bedruckt. S ist hierüber verärgert, sieht jedoch keine andere Möglichkeit und gewährt B eine letzte Frist bis zum 11. Juni 2019, dann müssen die T-Shirts aber fertig sein, da der Abiturjahrgang am Abiball am 14. Juni geschlossen und einheitlich auftreten will. B verspricht S, die T-Shirts bis zum 11. Juni fertig zu haben, er werde extra eine Sonderschicht über Pfingsten einlegen.
Als S nun am 11. Juni 2019 die T-Shirts bei B abholen möchte muss sie jedoch feststellen, dass dieser immer noch nicht fertig ist. Er hat nun 40 T-Shirts komplett fertig, 20 weitere sind schon bedruckt, es fehlt jedoch noch die chemische Fixierung. B meint er bräuchte noch zwei weitere Tage um die T-Shirts fertigzustellen, er hatte wieder einige Probleme gehabt. S ist hierüber erbost, sie fordert umgehend alle T-Shirts von B heraus. Die teilweise fertigen T-Shirts bringen dem Abiturjahrgang gar nichts, da dieser einheitlich und geschlossen am Abiball auftreten wolle. B gibt S daraufhin die T-Shirts heraus.
S bringt die T-Shirts zu C, der die 20 angefangenen T-Shirts chemisch fixiert und die restlichen 20 T-Shirts komplett bedruckt. Hierfür verlangt C 120€ (2€ für die chemische Fixierung und 4€ für Fixierung und Druck). C bekommt die T-Shirts bis zum Abend des 12. Juni 2019 fertig. S bezahlt.
Der Abiturjahrgang trägt am Abiball am 14. Juni 2019 die T-Shirts.
B möchte nun den vereinbarten Preis von 240€. S weigert sich im Namen des A, meint, es müssen zumindest die 120€, die bei C angefallen sind, verrechnet werden.
Fallfrage: Hat B einen Vergütungsanspruch gegen A in Höhe von 240€?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass S stets im Namen und mit Vollmacht des A gehandelt hat. Der Abiturjahrgang ist rechtsfähig. Gesellschaftsrecht ist nicht zu prüfen. Zudem ist B hinsichtlich des Maschinendefekts und auch bei den anderen Problemen zumindest fahrlässiges Organisationsverschulden zu unterstellen.
Schlagwortarchiv für: Zivilrecht II
Vielen Dank an Niko für das folgende Gedächtnisprotokoll der im Oktober 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Berlin, welches wieder in Stichpunkten wiedergegeben ist. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
– A kennt B seit Kurzem
– A ist 16 und leiht sich von B 100 € in einem Schein; dabei gibt sie ggü.B an, sie sei volljährig, hat aber bereits in diesem Zeitpunkt vor, die 100 € nie zurückzuzahlen; B hat zu diesem Zeitpunkt zwar Sorge, dass Geld nie wieder zu sehen, leiht es A dennoch
– Die Eltern der A finden den 100 € Schein bei A und sprechen sie darauf an; A beichtet alles und die Eltern verweigern ihr Einverständnis; sie vergessen jedoch, A den 100 € Schein wegzunehmen
– A geht mit dem Schein in das Geschäft des K und kauft sich dort eine Jeans im Wert von 100 €
– als sie bezahlen will, ist nur L im Laden; L ist angestellt, um den Verkäufer zu unterstützen und den Laden aufzuräumen
– weil L in der Vergangenheit nicht zuverlässig war, durfte L die Kasse nicht bedienen
– L will dem Geschäftsinhaber K jedoch beweisen, dass er zuverlässig ist und geht an die Kasse und kassiert
– der 100 € Schein wird zu anderen Scheinen in die Kasse gelegt; im Laufe des Tages kommen weitere 100 € Scheine hinzu
– Auf dem Nachhauseweg vergisst A die Tüte mit der Jeans aber an einer Bushaltestelle; die Jeans verschwindet für immer
– B verlangt von A die 100 € zurück – A verweigert die Zahlung und weißt auf ihre Minderjährigkeit hin; auch die Eltern verweigern die Rückzahlung
– daraufhin erklärt B vor A und den Eltern der A, dass er sich an die Vereinbarung mit A nicht mehr gebunden fühle, weil er sich von A getäuscht fühlt
– B verlangt 100 €
Welche Ansprüche hat B gegen A?
Wir bedanken uns bei Christian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu dieser Klausur. Da es sich hierbei nur um eine Mitschrift aus der Erinnerung heraus handelt, möchten wir euch bitten, uns entsprechende Anmerkungen und Korrekturen mitzuteilen.
Der R befindet sich mit seinem Pkw auf dem Weg von Frankfurt-Bonames in den Urlaub nach Italien. Unterwegs hält R (noch in Deutschland) an der Tankstelle des T und tankt seinen Pkw voll. An der Kasse händigt der R dem T eine täuschend echt wirkende Fotokopie einer Tankkarte seines früheren Arbeitgebers U aus, woraus sich ergibt, dass R im Namen und auf Rechnung des U handelt. T hält die Fotokopie für echt und weiß nicht, dass U dem R wirksam zum XX.XX.2011 (jedenfalls wurde das Arbeitsverhältnis einige Tage vor dem Tankvorgang beendet) gekündigt und die Tankkarte bereits zurückgegeben hat. Nachdem T die Karte des U belastet hat, setzt der R seine Reise fort.
Aufgrund der fortgeschrittenen Uhrzeit und des aufregenden Tankvorgangs sucht sich der nunmehr erschöpfte R ein Nachtquartier (noch immer in Deutschland). Er fährt auf den Parkplatz des Gasthofes des K, auf dem R das gut sicht- und lesbare Schild mit der Aufschrift „Parken auf eigene Gefahr“ bemerkt, und stellt seinen Pkw dort ab.
Daraufhin begibt R sich in den Gasthof des Gastwirtes K und erkundigt sich nach dem Preis für eine Übernachtung. K erwidert, der Preis für eine Übernachtung betrage 60 €, wobei das Parken inbegriffen sei. Damit ist R einverstanden und verbringt die Nacht in dem Gasthof.
Als R am nächsten Morgen abreisen möchte, stellt er fest, dass in der Nacht ein sich neben seinem Pkw ebenfalls auf dem Parkplatz befindlicher Baum auf sein Auto gestürzt ist und dieses erheblich beschädigt hat. In der Nacht war die Wetterlage normal und es herrschte kein Sturm. Ein beauftragter Forstarbeiter stellt fest, dass der Baum weder äußerlich noch durch eine spezielle innerliche Untersuchung erkennbar morsch gewesen ist. Daher verweigert der K jegliches Einstehen für den Schaden, da er den Umsturz nicht habe vorhersehen können.
N, der ebenfalls in derselben Nacht Gast bei K ist, unterhält sich mit R über das aufregende Ereignis rund um das Auto auf dem Flur des Gasthofes, während die Angestellten C und D des K das Zimmer des N reinigen. Kurz danach stellt N fest, dass ihm 500 € aus seinem Zimmersafe entwendet worden sind. Die polizeilichen Ermittlungen ergeben, dass entweder C oder D das Geld entwendet hat. Da jedoch beide die Tat vehement bestreiten, werden die Ermittlungen schließlich erfolglos eingestellt.
Aufgabenstellung:
1) Hat R gegen K einen Anspruch auf SE iHv 15.000 € für die Reparaturkosten an dem Pkw?
K meint als Gastwirt würde er wegen § 701 IV BGB keinesfalls haften.
2) Kann T von U die Zahlung des Benzins verlangen?
3) N möchte wissen, ob er K, C und D als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen kann.
Hinweis: Der zweite Abschnitt basiert auf einem Urteil des OLG Brandenburg (AZ: 4 U 71/07). M.E. bestehen geringfügige, aber für das Ergebnis durchaus relevante Unterschiede. Das Urteil ist hier als pdf abrufbar: https://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/4%20U%20071-07.pdf