Zivilrecht II – Juni 2019 – Hessen – 1. Staatsexamen
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur Zivilrecht II (Teilaufgabe 1), 1. Staatsexamen, Hessen, Juni 2019. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
Der Abitur-Jahrgang (A) möchte für seinen Abiball am 14.6.2019 T-Shirts bedrucken lassen, um einheitlich aufzutreten. Die 80 T-Shirts wurden von den Eltern eines Schülers gestellt.
Die Stufensprecherin S des A hat sich bereit erklärt, sich um das Bedrucken der T-Shirts zu kümmern.
Hierzu suchte sie am 24. Mai 2019 den Copy-Shop des B auf, der unter anderem auch T-Shirts bedruckte. S einigte sich mit B über das Bedrucken der 80 T-Shirts zum Preis von 240€, wobei das Bedrucken an sich 2€ pro T-Shirt kostet, und 1€ pro T-Shirt für die (notwendige) chemische Fixierung des Drucks. Hierbei gehen 50% für Materialien drauf, 50% sind Gewinn. Die T-Shirts lies S gleich am 24.Mai bei B. Als Abholtermin wurde der 7. Juni festgelegt, die Schüler sollten die T-Shirts noch vor Pfingsten (9. & 10. Juni) erhalten.
Als S am 7. Juni bei B ankam um die T-Shirts abzuholen, teilte dieser ihr mit, dass er aufgrund eines Maschinendefekts noch nicht fertig sei. Es seien erst 20 T-Shirts fertig bedruckt. S ist hierüber verärgert, sieht jedoch keine andere Möglichkeit und gewährt B eine letzte Frist bis zum 11. Juni 2019, dann müssen die T-Shirts aber fertig sein, da der Abiturjahrgang am Abiball am 14. Juni geschlossen und einheitlich auftreten will. B verspricht S, die T-Shirts bis zum 11. Juni fertig zu haben, er werde extra eine Sonderschicht über Pfingsten einlegen.
Als S nun am 11. Juni 2019 die T-Shirts bei B abholen möchte muss sie jedoch feststellen, dass dieser immer noch nicht fertig ist. Er hat nun 40 T-Shirts komplett fertig, 20 weitere sind schon bedruckt, es fehlt jedoch noch die chemische Fixierung. B meint er bräuchte noch zwei weitere Tage um die T-Shirts fertigzustellen, er hatte wieder einige Probleme gehabt. S ist hierüber erbost, sie fordert umgehend alle T-Shirts von B heraus. Die teilweise fertigen T-Shirts bringen dem Abiturjahrgang gar nichts, da dieser einheitlich und geschlossen am Abiball auftreten wolle. B gibt S daraufhin die T-Shirts heraus.
S bringt die T-Shirts zu C, der die 20 angefangenen T-Shirts chemisch fixiert und die restlichen 20 T-Shirts komplett bedruckt. Hierfür verlangt C 120€ (2€ für die chemische Fixierung und 4€ für Fixierung und Druck). C bekommt die T-Shirts bis zum Abend des 12. Juni 2019 fertig. S bezahlt.
Der Abiturjahrgang trägt am Abiball am 14. Juni 2019 die T-Shirts.
B möchte nun den vereinbarten Preis von 240€. S weigert sich im Namen des A, meint, es müssen zumindest die 120€, die bei C angefallen sind, verrechnet werden.
Fallfrage: Hat B einen Vergütungsanspruch gegen A in Höhe von 240€?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass S stets im Namen und mit Vollmacht des A gehandelt hat. Der Abiturjahrgang ist rechtsfähig. Gesellschaftsrecht ist nicht zu prüfen. Zudem ist B hinsichtlich des Maschinendefekts und auch bei den anderen Problemen zumindest fahrlässiges Organisationsverschulden zu unterstellen.
Lösungsvorschlag
B hat nach §§ 631
einen Anspruch auf Vergütung des fertig gestellten Teilwerks, da der Werkvertrag zu Recht von A nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist gekündigt worden ist, mithin die volle Vergütung für die 40 fertig gestellten Shirts (120 ?) und eine Teilvergütung für die 20 lediglich bedruckten Shirts (40 ?). Für die 20 Stück, mit denen nichts passiert ist, gibts auch nichts. Es errechnet sich also ein Anspruch des B auf 160 ?.
Dieser Anspruch ist in Höhe von 40 ? wegen eines zumindest konkludent zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB auf 120 ? reduziert worden.
Anwendung findet daher § 281 BGB, dessen Voraussetzungen unproblematisch erfüllt sind.
Nun zum Schaden.
Die 20 bedruckten Shirts mussten zum Preis von 2 ?/Stück bei C chemisch behandelt werden. Nach der Differenzhypothese ist der tatsächliche Verlauf zu vergleichen mit der Vermögenslage bei ordnungsgemäß
der Erfüllung. Hätte B richtig geliefert, wären Kosten von 1 ? / Stück angefallen. Der Schaden hinsichtlich der 20 bereits bedruckten Shirts beträgt daher 1 ? pro Stück, mithin 20 ?.
Hinsichtlich der weder bedruckten noch behandelten 20 Shirts ergeben sich ebenfalls Mehrkosten von 1 ? / Stück (4 ? für die Komplettleistung bei C minus 3 ? bei B), mithin ebenfalls 20 ?.
Insgesamt reduziert sich der Vergütungsanspruch daher um 40 ? auf 120 ?
Anregungen, andere Ansätze, Kommentare?
Was gilt, wenn kein Rücktritt vorliegt?
§ 631 oder 648?
Gegenfrage noch etwas unklar.
Der Abiturjahrgang will Schadensersatz nach § 281. Kein Rücktitt.
Auch unklar.
Wo steht etwas von Rücktritt oder Kündigung, oder von Schadensersatz oder von Paragraph 281, ausser im Lösungsansatz?
Wie soll der fall sonst gelöst werden.
Das wäre eine Frage. Hierbei kann zu fragen sein, inwieweit noch zu erfüllen sein kann und welche Folgen es haben könnte, falls nicht usw.?
Ich habe meine Lösung präsentiert. Ihr könnt mich gerne korrigieren, eure Lösungsansätze schreiben. Es ist vieles vertretbar.
Ich habe meine Lösung präsentiert. Ihr könnt mich gerne korrigieren, eure Lösungsansätze schreiben. Es ist vieles vertretbar.
Ansätze, meinungen
Es gibt praktisch nichts, was nicht vertretbar sein könnte. Umgekehrt gibt es praktisch nichts, was nicht als falsch beanstandet werden könnte.
Bitte Diskussions Lösungsansätze!