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Schlagwortarchiv für: Untervermietung

Nicolas Hohn-Hein

AG München: Untervermietung bei Verschlechterung der Vermögenslage erlaubt

Mietrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Zivilrecht

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des AG München (Urteil vom. 15.10.2013 – Az. 422 C 13968/13), die uns als Pressemitteilung vorliegt, hat sich das Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Mieter einer Mietwohnung seine Räumlichkeiten wegen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse untervermieten darf, wenn im Mietvertrag  eine solche Untervermietung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Mietrecht und insbesondere Fragen zur Zulässigkeit der Untervermietung sind regelmäßig Gegenstand des 1. und 2. Examens.
Der Fall soll hier kurz im Gutachtenstil beleuchtet werden.
Sachverhalt (vereinfacht)
M und ihr Ehemann E beziehen im August 2011 ein schicke 3-Zimmer-Wohnung in München. E ist alleiniger Mieter. Der Mietpreis beträgt inklusive aller Nebenkosten 900 Euro. In der Ziff. 5 des Mietvertrags heißt es:

Ziff. 12
Jegliche Gebrauchsüberlassung der Mietsache durch die Mieter an Dritte (Untervermietung) ist ausgeschlossen.

In der Folgezeit kriselt es zwischen den beiden und sie lassen sich scheiden. Ab Januar 2012 übernimmt die M die Wohnung als neue alleinige Mieterin. Bis einschließlich Juni 2013 erhält M Unterhaltszahlungen von E in Höhe von 800 Euro monatlich. M ist zudem berufstätig. Da E ab Juli 2013 keinen Unterhalt mehr zahlt, verbleiben M  abzüglich aller Kosten ab diesem Zeitpunkt nur noch 530 Euro zum Leben.
M ist verzweifelt und beschließt, ein Zimmer der Wohnung zu einem Mietpreis von 400 Euro unterzuvermieten. Da die Wohnung sehr großzügig geschnitten ist, ist eine Überbelegung nicht zu befürchten. M findet schnell einen passenden Mieter: den finanzkräftigen, höflichen Jurastudenten J.
Als M bei Ihrem Vermieter V die Erlaubnis zur Untervermietung einholen möchte, winkt dieser ab. Ihm Mietvertrag stehe ausdrücklich, dass eine Untervermietung der Wohnung der M nicht in Frage komme. Außerdem könne M ja einfach eine günstigere Wohnung anmieten und müsse nicht unbedingt „auf großem Fuße“ leben. M hingegen möchte in der Wohnung wohnen bleiben und wie geplant an J untervermieten. Sie geht daher zu einem Rechtsanwalt und schildert die Situation.
Hat M einen Anspruch gegen V auf Erteilung der Erlaubnis?
Rechtliche Würdigung
Die M könnte gegen V einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung gemäß §§ 553 I 1, 540 BGB haben.
1. Anwendbarkeit
Bei dem zwischen V und M geschlossenen Mietvertrag handelt es sich um ein Wohnraummietverhältnis im Sinne von §§ 549 I, 535 BGB, sodass §§ 553 I 1, 540 BGB vorliegend Anwendung finden.
2. Ausschluss der Untervermietung durch Ziff. 12 des Mietvertrags
Problematisch könnte sein, dass ausweislich Ziff. 12 des Mietvertrags eine Untervermietung generell nicht gestattet ist. Die Vorschrift könnte gegen zwingendes Recht verstoßen. Eine Abrede, die jegliche Untervermietung unter Abbedingung des § 540 I BGB verbietet, ist grundsätzlich von der Vertragsfreiheit umfasst und daher erlaubt. Für Wohnraummietverhältnisse gilt jedoch einschränkend § 553 III BGB als speziellere Regelung, wonach von den Vorschriften über die Untervermietung zulasten des Mieters nicht abgewichen werden darf (Palandt/Weidenkaff, 71. Aufl. 2012, § 540, Rz. 1). Ziff. 12 des Mietvertrags sieht eine solche Abweichung vor, indem es eine Untervermietung durch den Mieter insgesamt ausschließt. Die Vorschrift ist damit nicht anwendbar.
Im Übrigen bleibt der Mietvertrag nach dem Zweck des § 553 III BGB erhalten. Die Vorschrift soll den Mieter lediglich vor nachteiligen Vertragsbestimmungen schützen, nicht jedoch den gesamten Mietvertrag unwirksam werden lassen (Palandt/Ellenberger, 71. Aufl. 2012, § 139, Rz. 18; insoweit ist § 553 III BGB lex specialis zu § 139 BGB).

Anm.: Es wäre auch denkbar, in dem Fall, dass es sich bei der Klausel um AGB handelt – was bei Mietverträgen über Wohnraum häufig der Fall sein wird –   einen Verstoß gegen Grundgedanken gesetzlichen Regelungen (Mieterschutz, § 553 III BGB) im Sinne von § 307 II Nr. 1 BGB anzunehmen. Allerdings ist ein Umweg über die AGB-Kontrolle m.E. nicht notwendig, da insoweit § 553 III BGB eine konkrete Regelung trifft.

3. Wohnraum
Ferner wird vorausgesetzt, dass der Mieter nicht die gesamte Wohnung, sondern lediglich einen Teil an einen Dritten vermieten will. Soll die gesamte Wohnung vermietet werden, steht dem Mieter gegen die Versagung der Erlaubnis grundsätzlich ein Kündigungsrecht nach § 540 I 2 BGB zu. Hier begehrt M, ein Zimmer ihrer 3-Zimmer-Wohnung an J zu vermieten. Die übrigen Räumlichkeiten bewohnt die M weiterhin selbst. Die Untervermietung bezieht sich demnach lediglich auf einen Teil der Mietsache.
4. Berechtigtes Interessen

Anm.: Für Referendare: Die Beweislast hierfür trägt der Mieter 

Fraglich ist, ob M ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Ein berechtigtes Interesse der M an der Gebrauchsüberlassung ist gegeben, wenn vernünftige Gründe für die Untervermietung vorliegen und diese Gründe erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sind.
Als vernünftige Gründe können  Veränderungen der wirtschaftlichen, persönlichen oder familiären Verhältnisse des Mieters in Betracht kommen (Palandt/Weidenkaff, 71. Aufl. 2012, § 553, Rz. 4). Das Amtsgericht hat solche vernünftige Gründe im vorliegenden Fall zum einen darin gesehen, dass sich ihre finanzielle Lage verschlechtert hat:

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist das Interesse der Mieterin, durch die Mieteinnahmen aus der Untervermietung des Zimmers die eigenen Wohnkosten zu senken, berechtigt, da die Verschlechterung der finanziellen Lage erst nach dem Mietvertragsschluss entstanden ist.

Auch der Wunsch der M gesehen, in ihrer Wohnung zu verbleiben, sei zu respektieren. M müsse sich nicht auf eine günstigere Wohnung verweisen lassen. In der Pressemitteilung heißt es dazu kurz:

Der Wunsch der Mieterin, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben, sei als Ausdruck ihrer privaten Lebensgestaltung zu respektieren. Daher könne sie auch nicht darauf verwiesen werden, eine billigere Wohnung anzumieten.

Ein vernünftiger Grund ist damit vorhanden. Zudem war die finanzielle Lage nachträglich durch Wegfall der Unterhaltszahlungen ab Juli 2013 nach Abschluss des Mietvertrags eingetreten.
Ein berechtigtes Interesse der M an der Untervermietung ist gegeben.
5. Zumutbarkeit der Erlaubniserteilung

Anm.: Die Beweislast liegt hier wiederum beim Vermieter

Nach § 553 I 2 BGB muss die Erlaubniserteilung für den Vermieter ferner zumutbar. Es dürfen (1) keine Gründe in der Person des Untermieters liegen, die eine Untervermietung ausschließen. Zudem darf die Untervermietung nicht zu einer (2) übermäßigen Belegung der Wohnung führen oder (3) ihren Verwendungszweck völlig verändern.
J verfügt über die nötigen finanziellen Mittel, das Zimmer anzumieten. Sonstige Versagungsgründe, die in seiner Person liegen könnten, bestehen nicht. Die Wohnung bietet überdies ausreichend Platz, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Mietsache unter Überbelegung leidet. Zudem wurde die Wohnung bereits zuvor von M und E gemeinsam bewohnt. Eine Benutzung der Wohnung zu anderen Zwecken als zu reinen Wohnzwecken ist nicht zu befürchten.
Die Erlaubniserteilung ist für V zumutbar.
Ergebnis: M kann von V die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung des Zimmers an J verlangen.
Fazit
Die Entscheidung macht deutlich, dass die Rechtsprechung hinsichtlich des „berechtigten Interesse“ des (Wohnraum-) Mieters einen sehr weiten Maßstab anlegt: Wer sich die Kommentierung im Palandt dazu anschaut, wird feststellen müssen, dass so gut wie jeder vernünftige Beweggrund ausreicht, um einen entsprechenden Anspruch des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zu begründen. So reicht es schon aus, dass der Mieter mit Dritten eine Wohngemeinschaft bilden möchte (BGH NJW 85, 130).
Dass zu einem „berechtigten Interesse“ auch ein gesunkenes Einkommen zählt, ist nicht neu (Palandt/Weidenkaff, 71. Aufl. 2012, § 553, Rz. 4). Damit ist die vorliegende Entscheidung hinsichtlich des Wegfalls von Unterhaltszahlungen des Ex-Partners  konsequent und reiht sich in die vorhandene Rechtsprechung ein.
Nach Ansicht des Gerichts musste sich M auch nicht auf eine „billigere“ Wohnung verweisen lassen, da ihr Wunsch, in ihrer gewohnten Umgebung zu verbleiben, mit Blick auf die private Lebensgestaltung schützenswert sei. Dieser Aspekt ist insoweit interessant, als es nach der Rechtsprechung keine Voraussetzung für den Anspruch nach § 553 I BGB ist, dass der Mieter seinen Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung hat (BGH, Urteil vom 23. 11. 2005 – VIII ZR 4/05). Beruft er sich hingegen darauf, dass er in der Wohnung verbleiben möchte, z.B. weil sich dort sein Lebensmittelpunkt befindet (die genaue Begründung der hier besprochenen Entscheidung liegt uns leider nicht vor!), hat dies der Vermieter zu respektieren. Das Gericht hat sich damit klar für eine Stärkung der Mieterrechte ausgesprochen.
 
Schließlich sei noch auf diesen instruktiven Beitrag zum Thema Untervermietung in der Klausur verwiesen.

17.03.2014/0 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2014-03-17 09:00:492014-03-17 09:00:49AG München: Untervermietung bei Verschlechterung der Vermögenslage erlaubt
Dr. Gerrit Forst

BGH: Rechtsprechungsübersicht in Zivilsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Zivilrecht

Es ist wieder Zeit für unseren regelmäßigen Blick auf Entscheidungen des BGH in Zivilsachen. Die folgenden Entscheidungen sind mit dem amtlichen Leitsatz wiedergegeben. Sie können unter www.bundesgerichtshof.de kostenlos im Volltext nachgelesen werden. Das Prozessrecht ist diesmal nur für die Referendare von Interesse.
I. Materielles Recht
BGH, Urt. v. 13.12.2013 – V ZR 58/13 (zu § 935 Abs. 1 BGB) – TOP-TIPP:
Eine bewegliche Sache kommt dem mitbesitzenden Eigentümer nicht im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB abhanden, wenn er selbst den unmittelbaren Besitz ohne Willen des eigentumslosen Mitbesitzers freiwillig aufgibt.
Anmerkung: Es geht um die Übereignung eines Kfz. Unbedingt lesen!
BGH, Urt. v. 8.1.2014 – VIII ZR 210/13 (zu § 553 BGB):
Erteilt der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung, so kann dieser ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass die Erlaubnis eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst.
BGH, Urt. v. 18.12.2013 – XII ZR 80/12 (zu § 536 Abs. 1 S. 1 BGB):
Dass eine dem vertragsgemäßen Zustand der Mietsache entsprechende Heizungs- und Belüftungsanlage hohe Energiekosten verursacht, ist bei der Beurteilung, ob ein Mangel der Mietsache vorliegt, nicht von Bedeutung, wenn die Anlage dem bei der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen technischen Standard entspricht und fehlerfrei arbeitet.
BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12 (zu § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG):
Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder niedriger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien.
Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann demjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende eigene Inhalte im Internet zum Abruf bereithält, auch insoweit zuzurechnen sein, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist.
BGH, Urt. v. 8.1.2014 – VIII ZR 63/13 (zu §§ 145, 157 BGB):
Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht.
II. Prozessrecht
BGH, Beschl. v. 18.12.2013 – III ZR 122/13 (zu § 233 ZPO):
Hat eine Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts beziehungsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat.
Dass die Beendigung des Mandats nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen ist, hat diese darzulegen.
 

04.02.2014/4 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2014-02-04 15:15:212014-02-04 15:15:21BGH: Rechtsprechungsübersicht in Zivilsachen
Tom Stiebert

BGH: Zulässigkeit und Rechtsfolgen der Untervermietung – Ein aktueller Klassiker

Bereicherungsrecht, BGH-Klassiker, Mietrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8.1.2014 (VIII ZR 210/13) einen Klausurklassiker neu belebt: Es geht um die Zulässigkeit der Untervermietung einer Wohnung und die daraus resultierenden Rechtsfolgen einer unzulässigen Untervermietung. Hier hat der BGH die Frage entschieden, wie weit die Erlaubnis zur Untervermietung reicht. Bisher wurden eher die Rechtsfolgen dieser Frage von der Rechtsprechung betrachtet. Nun tritt ein neuer Klausurbaustein hinzu.
Der Fall eignet sich also perfekt, um das absolut notwendige Wissen zur Untervermietung zu wiederholen.
I. Rechtmäßigkeit der Untervermietung
Grunsätzlich ist die Untervermietung unzulässig (vgl. § 540 BGB). Es bedarf also einer entsprechenden Erlaubnis durch den Vermieter. Liegt diese nicht vor, so ist zu fragen, welche Ansprüche der Vermieter gegen den Mieter hat. Aber selbst wenn eine entsprechende Erlaubnis vorliegt, muss zunächst ihre Reichweite geprüft werden. Dies hat der BGH in seinem aktuellen Urteil getan. Im konkreten Fall erteilte der Vermieter eine „Erlaubnis zur Untervermietung „ohne vorherige Überprüfung“ gewünschter Untermieter“. Hintergrund war, dass der Mieter die Wohnung nur aller 14 Tage zum Besuch seiner Tochter nutzte und im übrigen Zeitraum damit untervermieten wollte.
Der Vermieter bot nun die Wohnung an Dritte zur Untervermietung an. Es erfolgte eine „tageweisen Anmietung von bis zu vier Feriengästen“. Fraglich war, ob dies durch die Erlaubnis gedeckt war. Dies hat der BGH nun verneint. Die Reichweite der Erlaubnis zur Untervermietung ist nach den allgemeinen Regeln zur Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.
Hier kam der BGH zu dem Ergebnis,

„dass die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung unterscheidet und deshalb nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst ist. Hier hatte die Vermieterin zudem verlangt, dass der Beklagte den Untermietern Postvollmacht erteilen solle; schon daraus war erkennbar, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen bezog, die eine derartige Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen konnten.“

Die tageweise Überlassung an Feriengäste etc. ist damit nicht von der Erlaubnis nach § 540 BGB erfasst. Damit war die Untervermietung an die Feriengäste unzulässig.
In einer Klausur würde sich an dieser Stelle auch sehr gut die Prüfung des § 553 Abs. 1 BGB anbieten. Hier ist insbesondere zu klären, wann ein berechtigtes Interesse des Mieters an einer Erlaubniserteilung besteht. Dieses kann swohl aus höchstpersönlichen, aber auch aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen resultieren.
II. Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Untervermietung
Fraglich ist, welche Rechtsfolgen aus einer solch rechtswidrigen Untervermietung resultieren, welche Ansprüche also der Vermieter gegenüber seinem Mieter geltendmachen darf.
1. Kündigung
Zunächst kommt eine Kündigung durch den Vermieter in Betracht (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Allein das bloße Nichtvorliegen einer Erlaubnis berechtigt allerdings zur Kündigung dann noch nicht, wenn ein Anspruch auf Erlaubniserteilung nach § 553 Abs. 1 BGB bestehen würde. Hier kann es also zu einer Inzidenzprüfung kommen.
Absolut examensrelevant ist an dieser Stelle auch die ganz aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Möglichkeit der Kündigung des Mieters bei Rücknahme einer Untervermieterlaubnis. Hier ist der BGH verhälötnismäßig streng (BGH, Urt. v. 4.12.2013 – VIII ZR 5/13)
2. Regress gegen Mieter
Bedeutsamer sind aber die Regressansprüche des Vermieters gegen den Mieter bei einer unzulässigen Untervermietung. Er hat hier ein Interesse daran, vom Mieter die (zu Unrecht) vom Untermieter erlangte Miete erstattet zu bekommen.
a) Vertragliche Ansprüche
Anspruchsgrundlage könnte hier § 280 Abs. 1 BGB iVm § 535 BGB sein. Einziges Problem ist hier das Vorliegen eines Schadens – Schuldverhältnis und Pflichtverletzung liegen unproblematisch vor. Zumindest die eigentliche Untermiete kann hierunter nicht subsumiert werden. Möglicherweise hätte der Vermieter aber die Miete erhöht, wenn er eine Untervermietungserlaubnis erteilt hätte (vgl. § 553 Abs. 2 BGB). Scheint hier bereits die Kausalität fraglich, so steht einem Anspruch nach Ansicht des BGH zumindest die gesetzliche Wertung des BGB entgegen, dass die Ansprüche bei unberechtigter Untervermietung abschließend regelt (vgl. §§ 549 Abs. 1, 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
b) Vertragsähnliche Ansprüche
Abzulehnen ist auch ein Anspruch aus GoA (§ 684 S. 1 BGB). Durch den Mietvertrag ist die (Unter)vermietung kein Geschäft des Vermieters mehr. Er verfügt gerade nicht mehr über die Sache.
Es bleiben damit nur bereicherungsrechtliche, dingliche und deliktsrechtliche Ansprüche.
c) Dingliche Ansprüche
Auch ein Anspruch aus §§ 987, 990 BGB ist hier abzulehnen. Dazu müsste der Mieter als Besitzer gegenüber dem Vermieter nicht (mehr) zum Besitz berechtigt sein. Dies liegt aber nicht vor, da der Mietvertrag den Mieter gerade hierzu berechtigt. Zu erwägen wäre zwar, die Möglichkeit, die konkrete Nutzung des Beitzes für unzulässig zu erachten (nicht-so-berechtigter-Besitz). Eine solche Konstruktion ist aber abzulehnen. Eine Aufsplittung des Besitzes ist nicht möglich. Eventuelle Verstöße sind allein über § 280 BGB zu ahnden. Etwas anderes gilt allerdings ab der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs (BGH v. 12.8.2009 – XII ZR 76/08).

d) Deliktsrechtliche Ansprüche
Gleiches gilt auch für einen Anspruch aus § 823 BGB – hier scheidet bereits eine Eigentumsverletzung aus. Der Mieter hat gerade das Recht, das Eigentum vollumfänglich zu nutzen. Verstöße hiergegen sind allein über § 280 BGB zu ahnden. Überdies wäre auch hier das Vorliegen eines Schadens fraglich.
e) Bereicherungsrechtliche Ansprüche
Damit bleiben allein bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen. Verneint wird hier ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB. Zunächst liegt bereits keine Verfügung im Sinne dieser Regelung vor; die Rechte des Vermieters werden nicht beeinträchtigt; aber auch eine analoge Anwendung scheitert. Diese würde voraussetzen, dass der Mieter etwas erlangt, das eigentlich dem Vermieter zusteht. Da der Vermieter aber bereits an den Mieter vermietet hat, dürfte er nicht mehr untervermieten. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet damit aus.
Diese Wertung zeigt sich auch bei § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB. Der Mieter greift gerade nicht in den Zuweisungsgehalt des Vermieters ein, da er eben sebst durch den Abschuss des Mietvertrages mit dem Mieter nicht zur weiteren Untervermietung mehr berechtigt ist.
f) Fazit
Damit zeigt sich, dass Regressansprüche gegen den Mieter nicht in Betracht kommen. Dies begründet der BGH mit allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen (BGH, Urteil vom 13.12.1995 – XII ZR 194/93):

Der Senat sieht auch sonst keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des BGH abzuweichen, zumal sie den Vermieter nicht unbillig benachteiligt. Gegen den unbefugten Gebrauch der Mietsache durch einen Dritten kann der Vermieter sich – wie dargelegt – durch fristlose Kündigung oder Unterlassungsklage wehren, §§ BGB § 550, BGB § 553 BGB. Soweit ihm aus der unbefugten Untervermietung ein Schaden – beispielsweise durch erhöhte Abnutzung – entstehen sollte, ist ihm der Mieter ohnehin ersatzpflichtig. Durch die Untervermietung als solche entsteht dem Vermieter jedoch kein Schaden, so daß auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung ausscheiden. Unter diesen Umständen sprechen auch Gründe der Billigkeit nicht dafür, ihm darüber hinaus die Wahlmöglichkeit zu eröffnen, die unbefugte Untervermietung hinzunehmen und anstelle der im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Sanktionen Zugriff auf den vom Mieter erzielten Untermietzins zu nehmen (vgl. auch Reuter/Martinek, S. 311).
 

III. Examensrelevanz
Die Rechtsprechung zur Untervermietung, die auch gern im Examen geprüft wird, sollte zumindest in Ansätzen bekannt sein. Durch das neue Urteil wird sie um eine zusätzliche Facette angereichert. Letztlich ist eine saubere Prüfung möglicher Anspruchsgrundlagen geboten. Zudem sollte bekannt sein, dass der BGH Ansprüche des Vermieters grundsätzlich verneint. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn der Mietvertrag nicht (mehr) besteht. Hier müssten die Wertungen dann modifiziert werden.

21.01.2014/7 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2014-01-21 16:00:482014-01-21 16:00:48BGH: Zulässigkeit und Rechtsfolgen der Untervermietung – Ein aktueller Klassiker

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