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Schlagwortarchiv für: Gericht

Tom Stiebert

BGH: Keine außerordentliche Kündigung von Fitnessstudio bei Umzug

AGB-Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Entscheidungen, die gleichermaßen juristisch wie gesellschaftlich relevant sind, sind selten. Häufig wird eine examensrelevante Rechtsprechung bei nichtjuristischen Adressaten auf ein müdes Gähnen stoßen. Anders bei dem Fall, den der Bundesgerichtshof heute am 4.5.2016 entscheiden hat (Az. XII ZR 62/15): Es ging dabei um die Frage, wann ein Fitnessstudiovertrag außerordentlich gekündigt werden könne. Dabei werden auch noch weitere Probleme rund um das Fitnessstudio relevant.
I. Sachverhalt
Dem lag folgende Fallgestaltung zugrunde:

Die Parteien schlossen im Jahr 2010 einen Vertrag über die Nutzung des Fitnessstudios in Hannover für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem 1. August 2010. Sie vereinbarten ein monatliches Nutzungsentgelt von 65 Euro zuzüglich einer – zweimal im Jahr fälligen – Pauschale von 69,90 Euro für ein „Trainingspaket“. Ferner enthält der Vertrag eine Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht bis zu drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.

Im Oktober 2013 wurde der bis dahin in Hannover lebende Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt. Ab diesem Zeitpunkt zahlte er keine Mitgliedsbeiträge mehr. Am 5. November 2013 kündigte er den Fitnessstudiovertrag. Als Soldat wurde er für die Zeit von Oktober bis Dezember 2013 nach Köln und für die Zeit von Januar bis Mai 2014 nach Kiel abkommandiert; seit Juni 2014 ist er in Rostock stationiert.

Das Fitnessstudio verlangte nun die Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014.

II. Rechtliche Würdigung

Der Anspruch ist davon abhängig, ob in dem streitigen Zeitraum der Vertrag weiter bestanden hat.
a) Vertrag
An sich besteht ein solcher Anspruch durch die automatische Verlängerung des Vertrags. Beim Fitnessvertrag handelt es sich im Grundsatz um einen typengemischten Vertrag mit maßgeblichen Elementen des Mietvertrags (Palandt/Weidenkaff, vor § 535, Rn. 36) und des Dienstvertrags, wobei die mietvertraglichen Elemente im Regelfall überwiegen. Aus diesem Grund sieht auch die Rechtsprechung diesen Vertrag als einen Mietvertrag an (BGH NJW 2012, 1431):

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Nutzung des von der Klägerin betriebenen Fitnessstudios ist als ein Gebrauchsüberlassungsvertrag zu qualifizieren […]. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, der Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios sei als typengemischter Vertrag zu qualifizieren, der neben mietvertraglichen auch dienstvertragliche Elemente enthalte, weil der Betreiber des Studios nicht nur die Nutzung der Räumlichkeiten und der bereitgestellten Sportgeräte schulde, sondern sich auch zur Erbringung weiterer Leistungen wie etwa die Einweisung des Kunden in den Gebrauch der Geräte, ihn zu beraten und zu beaufsichtigen, verpflichte (vgl. Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Stand: 2011], Fitness- und Sportstudiovertrag, Rn. 1; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2 [Sportstudioverträge], Rn. 1; Damman in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, 5. Aufl., Klauseln [Fitnessstudiovertrag], F 21; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 55; OLG Celle NJW-RR 1995, 370, 371; OLG Hamm NJW-RR 1992, 242)
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch besondere Verpflichtungen der Klägerin mit dienstvertraglichem Charakter nicht festgestellt. Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist der Beklagte lediglich zur Nutzung der Geräte und der Räumlichkeiten der Klägerin berechtigt. Weitere Verpflichtungen der Klägerin, etwa zu Unterrichts- oder anderen Dienstleistungen, sieht der Vertrag nicht vor. Soweit für die Nutzung der Geräte im Einzelfall eine Einweisung durch die Klägerin oder ihre Mitarbeiter erforderlich sein sollte, schuldet sie diese als bloße vertragliche Nebenleistungen (vgl. OLG Frankfurt OLGR 1995, 38, 39 mwN; aA OLG Hamm NJW-RR 1992, 242, 243). Wesentlicher Inhalt des Vertrages ist daher das Zurverfügungstellen der Fitnessgeräte und die Nutzung der Räumlichkeiten des Fitness-Studios, sodass jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall der Vertrag über die Nutzung des Fitness-Studios der Klägerin als reiner Mietvertrag einzustufen ist.

Auch hier lässt zumindest der Sachverhalt eine entsprechende Klassifizierung nicht zu. Sowohl die Erstlaufzeit von 24 Monaten als auch die Verlängerung ist hier aus Sicht der Rechtsprechung zulässig. Fraglich ist dabei, ob die Grenze des § 309 Nr. 9 BGB hier greift. Die Norm gilt an sich nicht für Miet- sondern allein für Dienstleistungsverträge. Die Rechtsprechung geht hier aber gerade von einem Mietvertrag aus. Dennoch wendet sie die Wertung dieser Regelung jedenfalls mittelbar bei einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB an. Ein Verstoß liegt im konkreten Fall aber nicht vor (BGH NJW 2012, 1431):

Diese in § 309 Nr. 9 lit. a BGB zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers ist auch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, ob durch eine vorformulierte Laufzeitklausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gegeben ist. Das schließt zwar nicht aus, dass eine Klausel, die nach ihrem Regelungsgehalt in den Anwendungsbereich der Klauselverbote fällt, mit den in Betracht kommenden Einzelverboten aber nicht kollidiert, nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 – XII ZR 193/95 – NJW 1997, 739, 740). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich die unangemessene Benachteiligung des Kunden nicht allein aus den Nachteilen einer langfristigen Vertragsbindung ergibt, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 309 Ziff. 9 BGB im Blick hatte. Da es unzulässig ist, aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus den Besonderheiten gerade des zu beurteilenden Vertrages ergeben, über die Generalklausel die gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu „auf den Kopf zu stellen“ (Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 – XII ZR 193/95 – NJW 1997, 739, 740), muss sich die Unangemessenheit einer Laufzeitklausel aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen ergeben.

Damit lag ein wirksamer Vertrag vor.
Achtung: Bei der Prüfung des § 309 Nr. 9a BGB sollte eine Besonderheit bekannt sein. Das Gesetzt fordert eine maximale Bindung von 24 Monaten. Die Frist beginnt dabei mit dem Abschluss des Vertrages, da hier schon eine Bindung vorliegen soll, nicht also erst mit der erstmaligen Leistungserbringung (BGHZ 122, 63 = NJW 1993, 1651). Nicht mitgezählt wird dagegen eine Probezeit, da hier keine Bindung vorliegt (BGHZ 120, 108 = NJW 1993, 326 (327 f.).
 
b) Kündigung des Vertrags
Fraglich bleibt daher allein, ob eine Kündigung des Vertrags vorgelegen hat. Grundsätzlich kann ein Dauerschuldverhältnis außerordentlich aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Diese Wertung bestätigen die speziellen Normen der §§ 543 Abs. 1 BGB und 626 Abs. 1 BGB sowie die allgemeine Regelung in § 314 Abs. 1 BGB. Stets wird auf einen wichtigen Grund zur Kündigung abgestellt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Dies verneinte der BGH nun. Das Gericht begründete dies damit, dass die Änderungen der Umstände hier in der Risikosphäre des Kunden lägen und dies entscheidend zu beachten ist:

Allerdings trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.

Der BGH tätigt daher die Aussage, dass eine Veränderung der persönlichen Verhältnisse im Regelfall keinen wichtigen Grund darstellt, eben weil man dies beeinflussen könne. Das Gericht zählt hiernach Gründe auf, bei denen abweichendes gelten sollte. Ein Wohnsitzwechsel genügt aber nie:

Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher – nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender – Umstand etwa in einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen. Ein Wohnsitzwechsel stellt dagegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund i.S.v. §§ 314 Abs. 1 BGB, 543 Abs. 1 BGB, 626 Abs. 1 BGB BGB für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags dar. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel – sei er auch berufs- oder familienbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar.

Zuletzt prüft das Gericht eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, die dem Nutzer einer Telekommunikations-Leistung (etwa DSL) ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten einräumt, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird. Deren Anwendung wird aber hier abgelehnt.

III. Bewertung

Die Entscheidung mag im ersten Moment überraschen und zu hart erscheinen, juristisch überzeugt sie aber. Die Tatsache, dass ein Wohnsitzwechsel grundsätzlich bewusst herbeigeführt wird, vermag im Regelfall einen wichtigen Grund entfallen zu lassen. Allenfalls in atypischen Konstellationen scheint ein anderes Ergebnis denkbar. Auch hier wäre die wohl zu erwägen gewesen, da der besonderen Situation des Soldaten Rechnung getragen werden könnte. Insgesamt aber ein Urteil, das überzeugt.

Für eine Klausur ist es gerade auch durch seine Verknüpfung mit der AGB-Kontrolle perfekt geeignet und bietet Prüfungskandidaten eine Vielzahl von Möglichkeiten sich juristisch auszuzeichnen.

Für den nächsten Besuch im Fitnessstudio seid ihr damit auf jeden Fall gerüstet.

04.05.2016/17 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2016-05-04 15:35:142016-05-04 15:35:14BGH: Keine außerordentliche Kündigung von Fitnessstudio bei Umzug
Dr. Christoph Werkmeister

Examensrelevante Rechtsprechung für das Jahr 2012

Rechtsprechung

Das Jahr 2012 neigt sich dem Ende zu. Wie zu erwarten war, erging – wie jedes Jahr – eine ganze Reihe von gerichtlichen Entscheidungen, die den juristischen Examensstoff, wie er aus den Lehrbüchern und Repetitorienunterlagen bekannt ist, noch um einige Facetten erweitern. Einige dieser Entscheidungen iterieren für die Examenskandidaten ohnehin nahe liegende Sachverhalte. Andere wiederum erschaffen gänzlich neue Topoi, ungeschriebene Tatbestandsmerkmale oder argumentieren entgegen der klassischen Muster.
Bedeutsamkeit der aktuellen Rechtsprechung
So oder so… angesichts der Tatsache, dass derartige Entscheidungen äußerst häufig – meist sogar mit unveränderten Sachverhalten – den Eingang in Examensklausuren finden (siehe dazu nur die Originalklausuren für das erste Staatsexamen sowie das zweite Staatsexamen), kommt der ambitionierte Examenskandidat von heute nicht daran vorbei, obschon der Masse an Entscheidungen, zumindest zu versuchen, sich mit der bedeutsamsten Rechtsprechung des letzten Jahres vertraut zu machen.
Ein Ansatzpunkt, um sich in dieser Hinsicht zu informieren, besteht darin, den aktuellen Jahrgang einer der juristischen Ausbildungszeitschriften durchzuarbeiten (siehe zu den verschiedenen Zeitschriften und deren Vor- sowie Nachteile hier). Darüber hinaus bietet juraexamen.info kostenfreie Übersichten mit den diesjährigen examensrelevanten Entscheidungen. Unsere Übersicht erhebt (genauso wie die der Fachzeitschriften) keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sofern aber gewisse Entscheidungen bei uns sowie auch bei einer der Fachzeitschriften gelistet werden, kann mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dieser Entscheidung eine besonders erhöhte Examensrelevanz zukommt.
Strafrecht
Unsere Rechtsprechungsübersicht im Strafrecht findet Ihr hier. Die Auflistung der Entscheidungen zeigt, dass in diesem Rechtsgebiet die wenigsten (zumindest für die Examenskandidaten) wirklich relevanten Entscheidungen gefällt wurden. Einen guten Überblick über die Rechtsprechung in diesem Gebiet sollte sich der Kandidat somit in relativ kurzer Zeit verschaffen können. Anderes gilt für die Kandidaten im zweiten Staatsexamen zumindest für die Bundesländer, in denen auch eine strafrechtliche Revision zum Prüfungsstoff gehört. Um für diese Art der Prüfungsform im Hinblick auf die Rechtsprechung gerüstet zu sein, empfiehlt es sich, den aktuellen Jahrgang der NStZ durchzugehen, wobei ein besonderes Augenmerk auf verfahrensrechtliche Probleme gerichtet sein sollte.
Zivilrecht
Unsere Rechtsprechungsübersicht im Zivilrecht findet Ihr hier. In diesem Gebiet gab es in materiellrechtlicher Hinsicht einiges mehr an examensrelevanten Entscheidungen als im Strafrecht. Insbesondere im Schuldrecht, aber auch in anderen examensrelevanten Gebieten, gab es einige wichtige Entscheidungen. Das vertiefte Studium der zivilrechtlichen Entscheidungen des letzten Jahres sei also jedem Kandidaten ans Herz gelegt. Bei komplizierteren Konstellationen kann es ratsam sein, nicht bloß unsere Anmerkung zu lesen, sondern darüber hinaus auch den Volltext der Entscheidung. Zu den Volltextveröffentlichungen gelangt Ihr schnell, unkompliziert und kostenfrei, wenn Ihr bei unseren Artikeln auf das Aktenzeichen der jeweils besprochenen Entscheidung klickt.
Öffentliches Recht
Unsere Rechtsprechungsübersicht im öffentlichen Recht findet Ihr hier. Im öffentlichen Recht gab es die meisten Entscheidungen, die potentiellen Stoff für Examensklausuren bieten. Von der Masse der examensrelevanten Entscheidungen darf man sich in diesem Gebiet jedoch nicht abschrecken lassen. Bei den wenigsten der judizierten Sachverhalte bringt die Kenntnis der zugrunde liegenden Entscheidung einen enormen Wissensvorsprung im Rahmen einer Klausur. Im öffentlichen Recht kommt es meist auf Argumentation, penible Normenlektüre sowie einen nachvollziehbaren Aufbau an. Die Kenntnis des „richtigen“ Ergebnisses und bestimmter Argumentationsstränge stellt dabei zwar einen Vorteil dar; dies heißt aber nicht, dass ein Kandidat, der die examensrelevante Entscheidung nicht kennt, nicht ebenso eine gut vertretbare Lösung produzieren kann. Aus diesem Grunde ist es bei der Recherche im Hinblick auf examensträchtige öffentlich-rechtliche Entscheidungen wichtig, den Wald vor lauter Bäumen im Blick zu behalten. Das bedeutet konkret, dass nur wenige (der ohnehin schon von uns sowie den Ausbildungszeitschriften selektierten) Entscheidungen einer vertieften Nachbereitung unterliegen. Für das Gros der Entscheidungen genügt in diesem Rechtsgebiet meist also das einmalige Überfliegen der Entscheidungsanmerkung.

28.12.2012/2 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-12-28 12:34:592012-12-28 12:34:59Examensrelevante Rechtsprechung für das Jahr 2012
Dr. Christoph Werkmeister

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Verschiedenes


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Internationale Schiedsverfahren in der Praxis
4. Mai 2012 Frankfurt
Deutscher Stahlproduzent verklagt chinesisches Unternehmen in Genf. Solche und ähnliche Fälle gehören zum Berufsalltag von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Bereich International Arbitration. Kaum ein anderer Tätigkeitsbereich kann mit so viel Internationalität und so viel Abwechslung aufwarten wie die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Ob in Berlin, London, Wien, Stockholm oder Paris, ob als Parteivertreter oder Schiedsrichter, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Hengeler Mueller sind regelmäßig in großen internationalen Schiedsverfahren tätig. Ob Kaufpreisanpassung nach einem Unternehmenskauf oder Streit über einen Stahl- oder Gasliefervertrag, häufig geht es dabei um komplexe Sachverhalte und bisher ungeklärte Rechtsfragen, die für die beteiligten Unternehmen von großer wirtschaftlicher Bedeutung sind.
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02.04.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-04-02 12:03:242012-04-02 12:03:24Anzeige: Hengeler Mueller – Workshop International Arbitration
Tom Stiebert

Anwendung der Scharia in Deutschland?!? – Zugleich eine Einführung in das IPR

Erbrecht, Familienrecht, IPR, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Die Überschrift verheißt schon einiges an Spannung und Kontroversen. Allerdings soll es hier nicht um ein Plädoyer gehen, ob die Einführung der Scharia für einige Bevölkerungsgruppen in Deutschland zweckmäßig und zulässig ist (dies bleibt anderen überlassen, vgl. nur Prof. Otto Deppenheuer oder den – missverständlich geäußerten – Vorschlag des rheinland-pfälzischen Justizministers Hartloff.
Vielmehr soll es hier um die Frage gehen, ob nicht in einigen Bereichen der deutschen Gerichtsbarkeit islamisches Recht der Scharia schon längst angewendet wird und anzuwenden ist. Dass dies offensichtlich der Fall ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Limburg. Tauchen solche Urteile auf, ist das „Rauschen im Blätterwald“ natürlich meist weithin vernehmbar. Hier soll aus juristischer Sicht kurz dargestellt werden unter welchen juristischen Rahmenbedingungen und in welchen Fällen die Scharia, bzw. Teile davon von deutschen Gerichten berücksichtigt werden.
Was ist überhaupt die Scharia?
Hört man den Begriff Scharia tauchen im ersten Moment wohl etliche Vorurteile über diese Rechtsform auf. Betrachtet man diese rechtlichen Regelungen aber genauer, so stellt man fest, dass die Scharia nichts anderes als die Rechtsordnung im Islam ist, die auch in einigen islamischen Staaten Anwendung findet. Es ist also eine religiöse Rechtsordnung, die von einigen Staaten aber auch als staatliche Rechtsordnung angesehen wird. Es handelt sich aber nicht etwa um eigenständige Gesetze wie BGB, StGB, VwGO etc.) sondern stellt eine Methode zur Rechtsfindung und Rechtsschöpfung dar (ausführlich: Peter Heine: Ein System großer Flexibilität- Der Begriff „Scharia“ provoziert ständige Missverständnisse. Herder Korrespondenz 65, 12/2011. S. 613-617). Die Scharia ist damit in alle Richtungen einer Auslegung offen (von liberal bis traditionell-konservativ) und ist damit nicht automatisch gleichzusetzen mit dem archaischen Bild von Steinigungen, dem Abschneiden von Händen, der Unterdrückung von Frauen etc.
In mehreren islamisch geprägten Ländern gilt die Scharia als staatliches Recht bspw.  im Iran, Saudi-Arabien, Afghanistan, Sudan, Senegal, Katar, Kuwait und Bahrain. In anderen Ländern wie Algerien, Indonesien, Ägypten gelten zumindest Teile der Scharia für das Zivilrecht und dabei insbesondere das Ehe- und Familienrecht.
Geltung in Deutschland
Klar ist, dass deutsche Gesetze als solches natürlich (religions)neutral ausgestaltet sind und damit keinen Bezug auf die Scharia aufweisen. Wie kann es dann aber sein, dass doch in einigen Fällen ein deutscher Richter an einem deutschen Gericht die Vorgaben der Scharia zu beachten hat. Die Antwort hierauf liegt in den Grundsätzen des internationalen Privatrechts (IPR) die auch im Staatsexamen sehr relevant sind und auf jeden Fall beherrscht werden sollten. Hierunter zu verstehen sind diejenigen Rechtsnormen, die bestimmen, welches einzelstaatliche Recht bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden ist. Auf das IPR ist dann zurückzugreifen, wenn es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsberührung handelt, d.h. eine Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates besteht (vgl. Art. 3 EGBGB). Dieses Internationale Privatrecht greift allerdings nur dann, wenn keine Regelungen der Europäischen Gemeinschaft anwendbar sind- namentlich sind dies die Rom I und Rom II Verordnung für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse. Geplant sind für die Zukunft weitere Verordnungen:  eine Rom-III-Verordnung (Scheidung von Ehen), eine Rom-IV-Verordnung (Ehegüterrecht), eine Rom-V-Verordnung (Erbrecht) sowie eine Rom-VI-Verordnung (Unterhaltsverordnung).
Hinweis: Die vorige Version des Textes enthielt die Aussage, dass das Rom-Verordnungen nur gelten, wenn die Auslandsberührung zu einem Mitgliedsstaat der Union vorliege. Dies ist dahingehend zu berichtigen, dass es sich bei diesem Kollisionsrecht um autonomes Kollisionsrecht der Union in Form einer Verordnung handelt, dass damit in den Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt und alle Sachverhalte des Kollisionsrecht regeln möchte – unabhängig mit welchen Drittstaat die Berührung erfolgt. Wir bitten um Entschuldigung.
Sind aber die Rom-Verordnungen aus inhaltlichen Gründen nicht anwendbar, so ist zu fragen, aus welchen Normen sonst die Anwendbarkeit des ausländischen Rechts resultieren kann. Maßgeblich ist auch hier dann das autonome deutsche IPR, also die Regelungen des EGBGB. Hier ist vorgesehen, welche nationale Rechtsordnung für welchen sachverhalt anzuwenden ist: Für das Familienrecht sind dies die Art. 13 ff EGBGB, für das Erbrecht Art. 25 EGBGB etc. Aus diesen sog. Kollisionsnormen ergibt sich dann unter Umständen die Anwendung des ausländischen Rechts.
Besondere Probleme treten hier insbesondere bei der Subsumtion auf, existieren doch in ausländischen Rechtsordnungen oft Begriffe die dem deutschen Recht unbekannt sind. Auch umgekehrt würde ein Problem bestehen. Maßgeblich ist hier nach h.M. die sog. lex fori, d.h. das Recht was am Ort des Gerichtes gilt. Was bspw. eine Eheschließung oder eine Ehescheidung ist, muss sich daher nach dem deutschen Recht bestimmen. liegt eine solche dann vor, dann kann die Kollisionsnorm greifen. in Grenzfällen muss versucht werden, den jeweiligen Sachverhalt möglichst so auszulegen, dass er unter eine Kollisionsnorm subsumiert werden kann.
Woher weiß aber ein deutscher Richter, wie das Scheidungsrecht in Saudi-Arabien funktioniert. Grundsätzlich muss der Grundsatz gelten, dass der Richter das Recht kennt (iura novit curia). Selbstverständlich ist es ihm in der Praxis aber nicht möglich, sämtliche Rechtsordnungen der Welt zu beherrschen. Um diesem Problem vorzubeugen wurden Auskunftsstellen geschaffen, bei denen sich der Richter über die jeweilige Rechtsordnung informieren und die Probleme lösen lassen kann.
Diese Form der Anwendung ausländischen Rechts existiert aber nur im Zivilrecht. Im Strafrecht bspw. ist ausschließlich deutsches Strafrecht anzuwenden – für welche Taten dies greift, ergibt sich aus §§ 3 ff. StGB.
Grenze der Anwendung des ausländischen Rechts
Grundsätzlich ist damit eine Anwendung des ausländischen Rechts möglich. Ein „Rechtsimperialismus“ dergestalt, dass das deutsche Recht als ultimativ richtig aufgezwungen werden soll, soll gerade verhindert werden. Es wird damit zunächst vermutet, dass das ausländische Recht angemessen und gerecht ist. Es mögen aber Fälle existieren in denen eine Anwendung der ausländischen Rechtsgrundsätze nicht mehr mit elementaren Prinzipien des deutschen Rechts vereinbar ist. Für diesen Fall enthält das Gesetz den sog. ordre-public-Vorbehalt in Art. 6 EGBGB. Die ausländische Rechtsnorm ist nicht anzuwenden, wenn sie wesentlichen Grundsätzen des dt. Rechts widerspricht. Insbesondere die Grundrechte sind damit gemeint (Satz 2). Dieses Einfallstor für die Grundrechte verhindert damit, dass ein deutscher Richter gezwungen ist, verfassungswidrige ausländische Rechtsnormen anzuwenden. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist die Anwendung der Scharia aber auch im deutschen Recht richtig und angemessen. Die Aufregung hierüber ist hingegen eher polemisch und nicht von sachlichen Gründen getragen.
Weitere Probleme
Oben sollte nur überblicksmäßig dargestellt werden, nach welchen Grundsätzen eine Anwendung der Scharia möglich ist. In einer Klausur wird üblicherweise die Kollisionsnorm ergeben, das deutsches Sachrecht anwendbar ist. Auch eine Anwendung der Rom-I- und Rom-II-Verordnung ist möglich. Lediglich in einer Zusatzfrage kann sich die Anwendung ausländischen Sachrechts ergeben. Hier würde sich dann, in der Praxis, ein weiteres Problem stellen, legt doch § 4 EGBGB fest, dass auch das ausländische IPR ergänzend zum Sachrecht Anwendung findet (sog. Gesamtverweisung). wird der Verweis angenommen, ist also auch nach dem ausländischen IPR das ausländische Sachrecht anwendbar, tritt kein Problem auf. Wird hingegen an das dt. Sachrecht zurückverwiesen (renvoi), so gilt dies auch (Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Strittig ist lediglich, was bei einer Weiterverweisung an einen Drittstaat erfolgt und wie oft überhaupt weiterverwiesen werden darf.
Vorfrage: Zuständigkeit des deutschen Gerichts
Eine hier nicht behandelte Frage ist zudem, ob und wann ein deutsches Gericht überhaupt zuständig ist. Hier wurde, der Einfachheit halber, vorausgesetzt, dass das dt. Gericht zuständig ist. Ist dies in der Klausur nicht gegeben, muss zunächst geprüft werden, welches nationale Gericht zuständig ist. Auch hierfür existieren europäische Verordnungen, die die Zuständigkeit aus der örtlichen Zuständigkeit schließen (EugVVO und EuEheVO). Gerade aus letzterer resultiert die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Scheidungen etc. Besteht keine solche europarechtliche Regelung, greift ebenso wie beim IPR auch hier autonomes deutsches internationales Zivilprozessrecht. Auch hier ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus der örtlichen Zuständigkeit (§ 12 ff ZPO).
Fazit
Für die Klausur sollte das IPR auf jeden Fall beherrscht werden – entsprechende Probleme können entweder als Vorfrage einer Klausur oder auch als Zusatzfrage unproblematisch geprüft werden. Das IPR als Aufhänger wird immer beliebter. Dennoch sollte man hiervor keine Angst haben: Die Kenntnis der Zusammenhänge und weniger – wichtiger – Normen genügt völlig.
 
 

28.03.2012/11 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-03-28 10:38:062012-03-28 10:38:06Anwendung der Scharia in Deutschland?!? – Zugleich eine Einführung in das IPR
Dr. Christoph Werkmeister

Kann Twittern im Gerichtssaal verboten werden?

Rechtsprechung, Schon gelesen?, StPO, Strafrecht, Zivilrecht, ZPO

Die LTO berichtet über einen interessanten Problemkreis, der sich auch für Examensprüfungen eignet. In der Sache ging es um ein Verfahren vor dem LG Mannheim, bei dem durch den vorsitzenden Richter ein Twitterverbot als Maßnahme i.S.v. §§ 176 ff. GVG verhängt wurde. Der verlinkte Beitrag behandelt die infrage stehenden Gesichtspunkte umfassend und kommt zu dem Ergebnis, dass sitzungspolizeiliche Anordnungen, die das Schreiben von Twitter-Meldungen untersagen, rechtlich kaum haltbar wären. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich der Einfachheit halber auf den oben verlinkten Artikel, der meiner Ansicht nach gut begründet ist.

26.11.2011/3 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-11-26 10:23:362011-11-26 10:23:36Kann Twittern im Gerichtssaal verboten werden?

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18.05.2023/von Alexandra Alumyan
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Alumyan https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Alumyan2023-05-18 16:18:112023-05-22 12:36:15La dolce vita – Rechtspflegepraktikum in Rom
Simon Mantsch

OLG Oldenburg zu gutgläubigem Erwerb eines Kfz auf Imbiss-Parkplatz

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Startseite, Tagesgeschehen, Zivilrecht, Zivilrecht

Jüngst hatte sich das OLG Oldenburg (Urt. v. 27.03.2023 – 9 U 52/22) mit dem gutgläubigen Eigentumserwerbs an einem Lamborghini zu befassen. Die Sachverhaltsumstände wirken dabei geradezu grotesk. Nicht nur […]

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26.04.2023/1 Kommentar/von Simon Mantsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Simon Mantsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Simon Mantsch2023-04-26 06:00:002023-04-26 07:17:55OLG Oldenburg zu gutgläubigem Erwerb eines Kfz auf Imbiss-Parkplatz
Alexandra Alumyan

Urteil des OLG München: Online-Glücksspiel im Bereicherungsrecht

Bereicherungsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Tagesgeschehen, Zivilrecht

In seiner Entscheidung vom 20.09.2022 – 18 U 538/22 befasste sich das OLG München mit einem immer wiederkehrenden Klassiker des Bereicherungsrechts: Die teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB. Die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB […]

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17.04.2023/von Alexandra Alumyan
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Alumyan https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Alumyan2023-04-17 10:16:132023-04-17 10:31:39Urteil des OLG München: Online-Glücksspiel im Bereicherungsrecht

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