Kann Twittern im Gerichtssaal verboten werden?
Die LTO berichtet über einen interessanten Problemkreis, der sich auch für Examensprüfungen eignet. In der Sache ging es um ein Verfahren vor dem LG Mannheim, bei dem durch den vorsitzenden Richter ein Twitterverbot als Maßnahme i.S.v. §§ 176 ff. GVG verhängt wurde. Der verlinkte Beitrag behandelt die infrage stehenden Gesichtspunkte umfassend und kommt zu dem Ergebnis, dass sitzungspolizeiliche Anordnungen, die das Schreiben von Twitter-Meldungen untersagen, rechtlich kaum haltbar wären. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich der Einfachheit halber auf den oben verlinkten Artikel, der meiner Ansicht nach gut begründet ist.
Wie wäre es etwa, wenn man im Gerichtssal ein Kaugummi kauen, oder ein Bonbon lutschen würde und der Vorsitzende dies als ekelig und ihn störend empfinden würde o.ä. Wenn der Vorsitzende, dann darum bäte, dies zu unterlassen, und man sich dem widersetzte. Könnte der Vorsitzende dann diesbezüglich sitzungspolizeilichen Maßnahmen ergreifen?
ernsthaft?
In einem Gerichtssaal ist man doch in besonderem Verhältnis der öffentlichen Gewalt (Sitzungspolizei) unterworfen.
Auf eine Tätigkeit könnte man hier daher nur ein durchsetzbares Recht haben, wenn hier ein besonderer Grundrechtsbezug besteht.
So, wenn für eine sitzungspolizeiliche Maßnahme kein hinreichender sachlicher Grund bestünde und diese daher diskriminierend wäre o.ä.
Twittern könnte ansich nicht besonders grundrechtlich geschützt sein.
Fraglich könnte sein, ob es einen hinreichenden sachlichen Grund für sitzungsploizeiliche Maßnahmen bieten könnte?
M.E. könnte man dies bejahen: das Öffentlichkeitsprinzip könnte schon gewahrt sein, wenn es prinzipiell jedem offensteht, dem Prozess beizuwohnen.
Dies muss nicht bedeuten, dass man allen, soweit möglich, die Möglichkeit verschaffen muss, dem Prozess beizuwohnen.
D.h. dass es – über den Gleichbehandlungsgrundsatz hinaus – doch kaum ein durchsetzbares Individualrecht auf Zugang zum Gerichtssaal gibt.
Die sitzungspolizeiliche Ordnung im Gericht könnte sich insofern auf Zustandswahrung im Saal richten.
Eine Verbindung zu anderen Personen außerhalb des Gerichtes könnte hier Störung und sachlicher Grund für Sitzungspolizei sein.