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Schlagwortarchiv für: Gefährdungshaftung

Gastautor

Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB: Kamele als Haustiere?

Deliktsrecht, Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, nachfolgend einen Gastbeitrag von Charlotte Schippers veröffentlichen zu können. Die Autorin hat an der Universität Bonn Rechtswissenschaft studiert und ist am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit tätig. 
 
In der Praxis ergehen selten neue Entscheidungen zur Tierhaftung. Ist dies doch einmal der Fall, sind diese Entscheidungen immer examensrelevant, da sich hierbei deliktsrechtliche Fragen mit komplizierten Einzelfragen der Verschuldens- und Gefährdungshaftung verknüpfen lassen. § 833 S. 1 BGB regelt die Gefährdungshaftung des Tierhalters für Schäden, die durch ein sog. Luxustier verursacht werden: Für solche Schäden haftet er unabhängig von seinem Verschulden. Wird der Schaden hingegen durch ein sog. Nutztier verursacht, normiert § 833 S. 2 BGB eine Verschuldenshaftung des Tierhalters, sodass er sich u.U. exkulpieren kann. Das OLG Stuttgart hat sich in seinem Urteil vom 7.6.2018 (Az.: 13 U 194/17) mit der Frage beschäftigt, ob Kamele als Haustiere i.S.d. § 833 S. 2 BGB einzustufen sind, was wir zum Anlass genommen haben, einen Blick auf die Tierhaftung des BGB zu werfen.
 
A. Prüfungsschema: Schadensersatzanspruch gem. § 833 S. 1 BGB
I. Rechtsgutsverletzung
II. Durch ein Tier
III. Haltereigenschaft
IV. Kein Ausschluss, § 833 S. 2 BGB
V. Rechtsfolge: Schadensersatz
 
Zunächst muss für den Anspruch gem. § 833 S. 1 BGB eine Rechtsgutsverletzung vorliegen, also ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt worden sein. Insoweit sind die Begriffe so auszulegen wie i.R.v. § 823 BGB.
Diese Schadensverursachung muss durch ein Tier geschehen sein. Erfasst sind nach einem biologischen und funktionellen Begriffsverständnis Tiere jeder Art, unabhängig von ihrer Größe.[1]
Voraussetzung ist zunächst, dass das Tier den Schaden kausal (mit-)verursacht hat. Darüber hinaus ist wichtig, sich zu merken, dass sich auch die spezifische Tiergefahr im Erfolg realisiert haben muss. Diese ist zwar nicht explizit in der Norm genannt, wird aber in den Tatbestand hineingelesen und äußert sich nach der ständigen Rspr. des BGH in „einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres“[2]. Typische Beispiele hierfür sind Fälle, in denen Pferde scheuen, ausschlagen oder durchgehen oder Hunde jemanden anspringen oder beißen.[3] Zu beachten ist, dass keine Realisierung der Tiergefahr gegeben ist, wenn ein Tier unter menschlicher Leitung einen Schaden zufügt, denn in diesem Fall dient es lediglich als Werkzeug.[4]
Eine der zentralen Fragen bei der Prüfung des Anspruchs aus § 833 S. 1 BGB ist, wer Tierhalter ist. Dies erschließt sich aus dem Zweck der Norm, demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt, also die Kontrolle hat, haftungsrechtliche Anreize zur Beherrschung der Kreatur im Interesse der Schadensvermeidung zu geben.[5] Tierhalter i.S.d. § 833 BGB ist mithin derjenige, dem „die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und [d]er aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt“[6]. Eigentum und unmittelbarer Eigenbesitz sind für die Haltereigenschaft irrelevant, sodass auch mittelbarer Besitz gem. § 868 BGB ausreichend ist.[7]
An diesem Punkt ist außerdem von der Tierhalterhaftung die Haftung des Tieraufsehers gem. § 834 BGB abzugrenzen. Tieraufseher ist, wer die selbstständige Sorge über das Tier übernimmt, ohne aber Halter zu werden, weil er das Tier nicht im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung versorgt.[8] Hierbei setzt § 834 BGB die Übernahme der Aufsichtspflichten durch Vertrag voraus, wobei aber auch die konkludente Übernahme ausreichend ist, aber weder die gesetzliche Pflicht zur Führung der Aufsicht noch die rein tatsächliche Übernahme der Aufsicht sind erfasst.[9]
Des Weiteren dürfte der Anspruch nicht gem. § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen sein. Hierbei kommt es maßgeblich auf die Unterscheidung von Luxus- und Nutztieren an, denn gem. § 833 S. 2 BGB tritt die Ersatzpflicht dann nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Darüber hinaus ist für den Ausschluss erforderlich, dass der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde: § 833 S. 2 BGB stellt also auf ein vermutetes Verschulden des Nutztierhalters ab, sodass es hier auch nicht auf die Realisierung einer typischen Tiergefahr ankommt. Folglich wird der gewerbliche Tierhalter privilegiert – er kann sich exkulpieren. In dieser Hinsicht wird § 833 S. 2 BGB allerdings auch kritisiert, da schwer einzusehen sei, warum jemand, der sein Tier regelmäßig besser unter Kontrolle habe und die Kosten eher abwälzen könne als eine Privatperson, privilegiert werden solle.[10]
Entscheidender für die Fallbearbeitung im Examen ist unabhängig davon jedenfalls die Einordnung als Haus- und Nutztier i.S.d. § 833 S. 2 BGB in Abgrenzung zu Luxustieren: Haustiere sind zahme Tiere, die zur Nutzung gezogen und gehalten werden, wie Hund, Katze, Schaf, Rind etc.,[11] wobei insb. die inländische Verkehrsauffassung entscheidend ist,[12] wie sich auch an der Entscheidung des OLG Stuttgart zeigt (s.u.). Darüber hinaus müsste das Tier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sein. Maßgeblich ist die allgemeine Widmung bzw. Zweckbestimmung des Tieres: Danach zählen zu den Nutztieren bspw. Tiere, die zur Milch- und Fleischproduktion gehalten werden, aber auch Blindenhunde.[13] Bei sog. „doppelfunktionalen“ Tieren, die sowohl dem Erwerbsstreben als auch der Freizeitgestaltung dienen, kommt es nicht darauf an, welchem Bereich die im Zeitpunkt der Schadensverursachung ausgeübte Tätigkeit zuzuordnen ist, sondern es ist auf die allgemeine Widmung des Tieres abzustellen.[14]
Liegt nun ein Haus- und Nutztier vor, kann der Tierhalter sich entlasten, wenn er entsprechend seiner Sorgfaltspflichten, deren Umfang und Intensität sich allgemein nach Größe des drohenden Schadens und Wahrscheinlichkeit seines Eintritts richten, dafür gesorgt hat, dass das Tier nicht außer Kontrolle gerät, wobei eine Begrenzung auf zumutbare Anstrengungen gilt.[15]
 
B. Entscheidung des OLG Stuttgart vom 7.6.2018 (Az.: 13 U 194/17)
In diesen Kontext reiht sich nun die o.g. Entscheidung des OLG Stuttgart vom 7.6.2018 ein, der (in Kurzfassung) folgender Sachverhalt zugrunde lag:
 
I. Sachverhalt
Die Klägerin unternahm mit ihrer Mutter bei der Kamelfarm des Beklagten einen Kamelausritt, wobei die Tiere vom Beklagten geführt wurden. Wegen der vorhergehenden Aussage des Beklagten, dass die meisten Kunden keinen Helm tragen würden, hatten die Klägerin und ihre Mutter sich auch dagegen entschieden. Als die Kamele beim Ausritt durch bellende Hunde erschreckt wurden, hielt der Beklagte sie kurz an. Nachdem das Bellen nachließ, führte er sie weiter, aber die Hunde bellten erneut los, sodass die Reittiere nach vorne liefen und eine plötzliche Linkswendung vollzogen. Die Klägerin fiel aufgrund dessen kopfüber zu Boden und zog sich schwere Kopfverletzungen zu.
 
II. Lösung
Das OLG bejahte hier nun zunächst unproblematisch Rechtsgutsverletzung, die Realisierung einer spezifischen Tiergefahr durch die Schreckreaktion der Kamele, die zu dem Sturz führte, sowie die Tierhaltereigenschaft des Beklagten. Zentral in der Entscheidung war schließlich die Frage, ob es sich bei dem Kamel um ein Haus- und Nutztier handelt und der Beklagte sich demnach auf den § 833 S. 2 BGB berufen konnte.
Das OLG hat zur Beantwortung dieser Frage maßgeblich auf die inländische Verkehrsauffassung abgestellt: Auch wenn Kamele andernorts als Haustiere einzuordnen seien, sei dies in Deutschland nicht der Fall. Zwar könnten sich Verkehrsauffassung und in der Folge auch der Haustierbegriff bzgl. einzelner Gattungen im Laufe der Zeit natürlich ändern, bzgl. Kamelen sei das allerdings – anders als beim Beispiel des Meerschweinchens, das das OLG nennt – in Ermangelung einer Verbreitung in Deutschland (noch) nicht geschehen. Vielmehr sei Kamelhaltung in Deutschland sehr selten. Ebenso stünde der gewöhnliche Sprachgebrauch, soweit dieser überhaupt maßgeblich sei (was der Beklagte vorgebracht hatte – damit hat sich das OLG aber nicht weiter befasst), der Ansehung eines Kamels als Haustier in Deutschland entgegen. Dass das Kamel domestiziert wurde, sei ebenfalls irrelevant, denn dies sei nicht in Deutschland geschehen.
Trotzdem prüfte das OLG noch, ob der Beklagte sich hätte exkulpieren können. Maßgeblich sei das Maß an Sorgfalt, das von einem besonnenen und umsichtigen Tierhalter in der jeweiligen Situation verlangt werden müsse. Für das schreckhafte Verhalten der Kamele, mit dem der Beklagte habe rechnen müssen, habe er daher Vorsorge treffen müssen. Insoweit reiche es nicht aus, dass er die beiden Tiere alleine führte. Es sei einleuchtend, dass derjenige, der zwei Kamele führe, weniger Kontrolle über die Tiere habe, als der, der alleine ein Tier führt. Mit einer dann möglichen kürzeren Leine hätte das Kamel auch nicht den großen Bogen gehen können, der zum Sturz der Klägerin führte. Eine Exkulpation des Beklagten war also auch unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich.
Schließlich lehnte das Gericht auch ein Mitverschulden der Klägerin an der Verletzung wegen des fehlenden Helmes ab, da der Beklagte quasi vom Helmtragen abgeraten habe.
 
Durch diese Entscheidung des OLG wird vor allem deutlich, welche Relevanz der inländischen Verkehrsauffassung i.R.d. Prüfung von § 833 S. 2 BGB zukommen kann: Vorliegend ist sie fallentscheidend, denn der Beklagte konnte sich vor dem Hintergrund der Verkehrsauffassung in Deutschland nicht darauf berufen, dass es sich bei den Kamelen um Haustiere handelt. Das Privileg des § 833 S. 2 BGB war ihm damit verwehrt und folglich auch die Exkulpation durch den Nachweis pflichtgemäßen Verhaltens (den er sowieso nicht führen konnte). Dass die deutsche Verkehrsauffassung insoweit relevant ist, ergibt auch Sinn, denn, wie das OLG selbst klarstellt, es gibt keine gemeinsame internationale Verkehrsauffassung.
 
C. Fazit
Es bleibt festzuhalten, dass es sich bei der Tierhaftung des BGB um ein examensrelevantes Thema handelt, da neben Einzelwissen – wobei es bei den o.g. Abgrenzungsfragen natürlich regelmäßig auf eine gute Argumentation ankommt – auch die Grundlagen zur Gefährdungs- und Verschuldenshaftung abgefragt werden können.
Aus der Entscheidung des OLG Stuttgarts lässt sich jedenfalls mitnehmen, dass die inländische Verkehrsauffassung eine entscheidende Rolle bei der Anspruchsprüfung haben kann!
 
[1] HK-BGB/Staudinger, 10. Aufl. 2019, § 833 Rn. 3.
[2] Vgl. nur BGH, Urt. v. 27.1.2015 – VI ZR 467/13, NJW 2015, 1824 (1825).
[3] Diese und weitere Bsp. aus der Rspr. in MüKo BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 833 Rn. 13 m.w.N.
[4] MüKo BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 833 Rn. 17 f.
[5] MüKo BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 833 Rn. 2.
[6] BGH, Urt. v. 19.1.1988 – VI ZR 188/87, NJW-RR 1988, 655 (656).
[7] HK-BGB/Staudinger, 10. Aufl. 2019, § 833 Rn. 6.
[8] MüKo BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 834 Rn. 3.
[9] MüKo BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 834 Rn. 5.
[10] MüKo BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 833 BGB Rn. 3.
[11] BeckOK BGB/Spindler, 48. Ed. 2018, § 833 Rn. 27.
[12] MüKo BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 833 Rn. 39.
[13] MüKo BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 833 Rn. 47.
[14]MüKo BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 833 Rn. 49.
[15] MüKo BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 833 Rn. 54.

10.01.2019/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2019-01-10 09:42:292019-01-10 09:42:29Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB: Kamele als Haustiere?
Redaktion

Gefährdungshaftung

Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Gefährdungshaftung” von Prof. Dr. Anne Röthel

befasst sich mit einem besonderen Bereich der deliktischen Haftung. Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) und Fahrzeughalterhaftung (§ 7 StVG) sind die wohl examensrelevantesten Anwendungsfälle der Gefährdungshaftung und sollten unbedingt beherrscht werden. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über Gemeinsamkeiten und Besonderheiten der beiden Tatbestände.
Ihr findet den Beitrag hier.

15.10.2013/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-10-15 09:00:132013-10-15 09:00:13Gefährdungshaftung
Dr. Maximilian Schmidt

OLG Hamm: Produkthaftung für fehlerhaftes Fruchtgummi

Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 23.05.2013 – I-21 U 64/12I den Süßwarenhersteller Haribo zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt, nachdem der Kläger sich an einem Fruchtgummi (Cola-Flasche) einen Zahn ausgebrochen hatte. Der Fall bietet sich auch aufgrund seiner Resonanz in der Tagespresse insbesondere als Einstieg in den zivilrechtlichen Teil einer mündlichen Prüfung im Bereich des Deliktsrechts an. Dort könnten dann Fragen losgelöst vom konkreten Fall zur Produkthaftung und Produzentenhaftung folgen. Auch könnten weitere Gefährdungstatbestände abgefragt werden, vgl. die aktuellen Fälle zur Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Hier, hier hier, hier und hier.
Sachverhalt

„Nach den heutigen Feststellungen des Senats hatte der Kläger ein von der verklagten Firma in Form einer Colaflasche hergestelltes Fruchtgummi gekaut und dabei auf in der Masse befindliche Fremdkörper, Partikel aus Putz-materialien,gebissen. Diese waren bei der Herstellung in das Fruchtgummi gelangt. Durch den Biss auf einen der Fremdkörper hatte der Kläger an zwei seiner Zähne Schäden erlitten, so dass sie überkront werden mussten“

Nun machte der Kläger Schadensersatz für die Heilbehandlungskosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld geltend.
Rechtliche Beurteilung
Da unmittelbar keine vertragliche Beziehungen zwischen Haribo und dem Kläger bestanden, kam zunächst ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG in Betracht.

  • § 1 ProdHaftG regelt einen Fall der sog. Gefährdungshaftung. Grundsätzlich knüpft das deutsche Schadensersatzrecht immer an ein Verschulden des Schädigers an, vgl. § 280 I 2 BGB oder § 823 Abs. 1. Bei Gefährdungstatbeständen wird nicht an ein konkretes Verschulden des Schädigers angeknüpft, sondern allein an ein bestimmtes Verhalten (Schaffen einer Gefahr, zB KfZ-Halter, § 7 StVG; Tierhalter, § 833 BGB; Betreiben eines Zuges, § 1 HaftPflG). Auch spielt die Widerrechtlichkeit keine Rolle, vielmehr handelt es sich, trotz ihrer Gefährlichkeit, gerade um sozial erwünschte Verhaltensweisen (Inverkehrbringen von Produkten, KfZ-Haltung). Als wichtigste Einschränkung für alle Gefährdungstatbestände gilt jedoch, dass der Schaden gerade auf der konkreten Gefahr beruhen muss (zB Tiergefahr bei § 833; Betriebsgefahr bei § 7 StVG). Auf Tatbestandsseite haben die Gefährdungstatbestände damit deutlich weniger Voraussetzungen als Verschuldenstatbestände. Die tatbestandliche Ausdehnung wird dann aber auf Rechtsfolgenseite durch Haftungshöchstgrenzen und Selbstbeteiligungsregelungen eingeschränkt, um Haftungsrisiken vorhersehbar zu halten.

Als abstraktes Prüfungsschema für alle Gefährdungstatbestände bietet sich daher an:

  •  a) Vorliegen einer gesetzlich definierten Gefahr – Inverkehrbringen eines Produktes/ KfZ-Halter
  • b) Rechtsgutsverletzung beruht gerade auf dieser Gefahr – § 1 Abs. 2 ProdHaftG/ „bei Betrieb“/ „Tiergefahr“
  • c) Haftungsausschluss – § 7 Abs. 2, Abs. 3, § 8 StVG
  • d) Einschränkung auf Rechtsfolgenseite – Haftungsobergrenzen – § 10 ProdHaftG/ § 12 StVG und Mitverschulden

Ein solches abstraktes Prüfungsschema und das Verständnis des Grundes der Gefährdungshaftung kann die Prüfung „exotischer“ und damit im Zweifel nicht auswendig gelernter Gefährdungsnormen sehr erleichtern, bspw. von § 1 HaftPflG. Auch werden die grundlegenden (dogmatischen) Unterschiede zwischen Verschuldens- und Gefährdungstatbeständen in mündlichen Prüfungen immer wieder abgefragt.
In der Haribo Colaflasche befand sich ein Partikel aus Putzmaterialien, weshalb das vom Hersteller (§ 4 ProdHaftG) Haribo in Verkehr gebrachte Produkt (§ 3 ProdHaftG) einen Fehler (§ 2 ProdHaftG) hatte, der zu einer Rechtsgutsverletzung führte, § 1 ProdHaftG.

  • Umstritten war in tatsächlicher Hinsicht, ob es sich überhaupt um eine Haribo Colaflasche handelte und, ob der Partikel sich tatsächlich schon beim Inverkehrbringen in dem Fruchtgummi befunden hatte. Insoweit wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, was als Beweismittel den Fehler nach § 2 ProdHaftG belegte. Im Rahmen des ProdHaftG ist der Anspruchssteller wie im Gerichtsverfahren üblich beweisbelastet, § 1 Abs. 4 S. 1 ProdHaftG. Dieser Beweis konnte durch das Gutachten zur Überzeugung des Gerichtes geführt werden.

Ein Haftungsausschluss kam nicht in Betracht. Somit wurde dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Zahnbehandlungskosten sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000€ zugesprochen, §§ 1, 8 ProdHaftG.
Vom Gericht offenbar nicht geprüft wurde ein Anspruch aus Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB. In einem Gutachten sollte diese Anspruchsgrundlage jedoch keineswegs fehlen.
Ans Herz gelegt sei an dieser Stelle die Lektüre der bekannten BGH-Klassiker Hühnerpest (VI ZR 212/66), Milupa (VI ZR 7/91) und Mineralwasserflaschenfall (VI ZR 24/92). Vgl. hierzu auch den demnächst bei uns erscheinenden Artikel zur Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB.

26.06.2013/1 Kommentar/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2013-06-26 14:00:412013-06-26 14:00:41OLG Hamm: Produkthaftung für fehlerhaftes Fruchtgummi
Gastautor

OLG Hamm: Zur Tierhalterhaftung beim Sturz über schlafenden Hund

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Wir freuen uns, heute einen weiteren Gastbeitrag von Matthias Murr veröffentlichen zu können. Matthias hat in Marburg studiert und promoviert aktuell zu einem kapitalmarktrechtlichen Thema an der Universität Köln. Nebenbei ist er als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei in Frankfurt am Main tätig.
In seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 15.02.2013 (19 U 96/12) hatte das OLG Hamm über Fragen der Tierhalterhaftung (§ 833 Satz 1 BGB) zu entscheiden.
I. Sachverhalt
Die Klägerin kaufte in einem Geschäft der Beklagten zu 2. ein, in dem auch die Beklagte zu 1. als Verkäuferin beschäftigt war. Als die Klägerin nach Beendigung ihres Einkaufs das Geschäft wieder verlassen wollte, stürzte sie über den im Eingangsbereich liegenden Hund der Verkäuferin. Durch den Sturz zog sich die Klägerin eine schwere Knieverletzung zu, wegen der sie die Beklagten nunmehr auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nimmt. Der Hund der Verkäuferin verweilte regelmäßig mit Zustimmung der Beklagten zu 2. im Ladengeschäft. Am Tag des Unfalls hatte er sich eigenmächtig in den ca. 1,5 m von der Kasse entfernten Eingangsbereich begeben und sich dort so niedergelegt, dass er den Zugang zum Ladengeschäft weitgehend versperrte. Da er im Rücken der Klägerin lag, hatte diese ihn beim Verlassen des Geschäfts übersehen, wodurch es zu dem Sturz kam.
II. Vorbemerkung zur systematischen Einordnung der Tierhalterhaftung
Das Deliktsrecht ist zweispurig ausgestaltet. Den (auch für die Ausbildung) zentralen Anspruchsgrundlagen der §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 und 826 BGB liegt das Verschuldensprinzip zu Grunde. Daneben stehen zahlreiche (teilweise auch außerhalb des BGB geregelte) Tatbestände der sog. verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung. Außerhalb des BGB sind hier vor allem § 7 StVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG, §§ 33 ff. LuftVG und §§ 25 ff. AtomG zu nennen. Die Gefährdungshaftung kommt immer dann zur Anwendung, wenn das Verschuldenserfordernis den Interessen des Geschädigten nicht ausreichend Rechnung trägt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn eine unberechenbare Gefahrenquelle geschaffen wird. Auch bei der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB handelt es sich um einen solchen Fall der (bürgerlich-rechtlichen) Gefährdungshaftung. Ein Verschulden des Tierhalters ist folglich nicht Voraussetzung für dessen Haftung aus § 833 Satz 1 BGB. Dem liegt die gesetzgeberische Annahme des grundsätzlich unberechenbaren und selbstständigen Verhaltens von Tieren zu Grunde, welches eine nicht vollends beherrschbare Gefahrenquelle eröffnet und den strengeren Haftungsmaßstab rechtfertigt.
III. Haftung der Beklagten zu 1. aus §§ 833 Satz 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB
1. Tatbestandsvoraussetzungen
Das OLG Hamm bejaht in seiner Entscheidung einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. aus Gefährdungshaftung (§§ 833 Satz 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB). Es sieht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB (Hund = Tier, Beklagte = Tierhalter, Rechtsgutsverletzung, Kausalität und Realisierung der tierspezifischen Gefahr, keine Exkulpation nach § 833 Satz 2 BGB) als gegeben an. Längere Ausführungen macht das Gericht in diesem Zusammenhang lediglich zum Prüfungspunkt der tierspezifischen Gefahr.
2. Zurechnungszusammenhang: Verwirklichung der tierspezifischen Gefahr
Voraussetzung für einen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB ist stets, dass sich in der Verletzung des Opfers gerade die tierspezifische Gefahr verwirklicht hat. Nur wenn dies der Fall ist, kommt eine verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters aus § 833 Satz 1 BGB in Betracht:

Es ist auf die tierimmanente Gefahr des Hundes zurückzuführen, dass die Klägerin unstreitig beim Verlassen des Ladenlokals über ihn stürzte und sich am rechten Knie verletzte. Bei der Rechtsgutsverletzung der Geschädigten hat sich gerade die dem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, indem der Schaden auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens sowie der dadurch hervorgerufenen Gefährdung beruht. Dies ist nach der Rechtsprechung auch der Fall, wenn ein Tier ein gefährliches Verkehrshindernis bildet, weil es sich eigenmächtig ohne Rücksicht auf den Verkehr in den Verkehrsraum begeben hat und dort ruht. Ein solches unbekümmertes Verhalten entspricht der tierischen Natur; in ihm wirkt sich die Gefahr aus, die die Haltung des Tieres mit sich bringt und derentwegen die besondere Tierhalterhaftung geschaffen worden ist. Demgemäß ist nicht darauf abzustellen, dass der Hund regungslos auf dem Boden lag und schlief, sondern darauf, wie das Tier in seine Lage gelangt ist. Der Hund hat sich nicht etwa aufgrund irgendeiner Einwirkung durch einen Menschen, die ihm keine andere Freiheit ließ, sondern unstreitig frei und von selbst in den einzigen Zugang des Ladens begeben und schlafen gelegt, wobei er diese für den eröffneten Publikumsverkehr neuralgische Stelle aufgrund der Größenverhältnisse so gut wie versperrte.

3. Keine Exkulpation nach § 833 Satz 2 BGB
Im Anschluss an seine Ausführungen zur Realisierung der tierspezifischen Gefahr stellt das OLG Hamm fest, dass eine Exkulpation nach § 833 Satz 2 BGB nicht in Betracht kommt. Danach tritt die Haftung nach Satz 1 nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines dieser Tatbestandsmerkmale sieht das Gericht nicht. Der Hund diente weder dem Beruf, noch der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt der Beklagten zu 1. Es handelt sich vielmehr um ein nicht unter § 833 Satz 2 zu subsumierendes „Luxustier“.
III. Haftung der Beklagten zu 1. auch wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
Des Weiteren bejaht das OLG Hamm unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung aber auch einen verschuldensabhängigen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
1. Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht
Für die Prüfung ist zunächst zu erkennen, dass es an einer aktiv-schädigenden Handlung (Verletzungshandlung) der Beklagten fehlt. Der Umstand, dass sie ihren Hund nicht aus dem Eingangsbereich entfernte, ist rechtlich als Unterlassen zu bewerten. In Fällen des Unterlassens (genau wie bei mittelbaren Rechtsgutsverletzungen) liegt eine unerlaubte und damit rechtswidrige Handlung aber nur dann vor, wenn eine Pflicht zur Vermeidung oder Abwendung der konkreten Gefahr bestand. Nach allgemeiner deliktsrechtlicher Dogmatik entspringen Handlungspflichten aus einer Garantenstellung (Ingerenz, Vertrag, Gefahrengemeinschaft u.a.) oder aus Verkehrssicherungspflichten. Da eine Garantenstellung hier offensichtlich nicht vorlag, ist Stichwort für den Examenskandidaten nun also die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (siehe dazu etwa auch hier).
Das Gericht stellt zunächst allgemeine Erwägungen zu den Verkehrssicherungspflichten an und führt dabei aus, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zur Abwendung von Gefahren zu treffen hat, die bei der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt nach dem typischen, am Ort zu vermutenden Verkehr zu erwarten sind.
Voraussetzung für derartige Vorkehrungen sei es, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Somit hätte die Beklagte zu 1., so das Gericht, jedenfalls eingreifen müssen, wenn sie konkreten Anlass dafür hatte, dass es durch die Anwesenheit ihres Hundes im Geschäft zu einer Gefährdung anderer kommen könnte. Danach ist von einer Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Entfernung des Hundes vom Kassenbereich auszugehen.
2. Schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Das OLG Hamm nimmt nun Bezug auf den konkreten Sachverhalt und stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Beklagte zu 1. den oben genannten konkreten Anlass zur Annahme einer möglichen Gefährdung anderer hatte. Das Unterlassen von Vorkehrungsmaßnahmen begründet, so das Gericht, demnach den Fahrlässigkeits-Vorwurf (§ 276 Abs. 2 BGB) gegenüber der Beklagten:

Danach habe die Beklagte zu 1., als sie mehrere Minuten die Klägerin an der Kasse bediente, bemerkt, dass der Hund neben der Kassentheke, wo er sich bis dahin befand, aufstand und wegging. Sie habe deshalb –zutreffend- damit gerechnet, dass er  sich, wie schon gewohnt und ihr bekannt, auf seinem Lieblingsplatz auf der Matte im einzigen Ladenzugang ablegte. Damit lag er in Gehrichtung zum Ausgang unstreitig nur etw 1,5 m- für einen Erwachsenen kaum zwei Schritte- unmittelbar im Rücken der Klägerin, die bezahlte und das Lokal verlassen würde. Es war deshalb nicht nur objektiv vorhersehbar, sondern für die Beklagte zu 1. zu erkennen, dass die Klägerin, die erkennbar den Hund dort nicht bemerkt hatte, ihn beim Hinausgehen übersehen und über ihn stürzen konnte. Die Beklagte zu 1. hätte sie deshalb davor warnen bzw. den Hund wegschaffen müssen. Dass die Beklagte dies unstreitig nicht tat, begründet bei der gegebenen Sachlage den Vorwurf der Fahrlässigkeit, weil sie außer Acht gelassen hat, was von einem Verständigen in ihrer Lage und mit ihrer Kenntnis zu erwarten war.
 


IV. Haftung der Beklagten zu 2. aus §§ 433, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs.2 BGB

Im Anschluss an die Haftung der Beklagten zu 1. widmet sich das OLG Hamm noch der Beklagten zu 2. Es führt hierzu aus, die Beklagte zu 1. sei als ihre Erfüllungsgehilfin i.S. v. § 278 Satz 1 Alt. 2 BGB anzusehen. Mithin sei ihr die oben bezeichnete schuldhafte Pflichtverletzung zuzurechnen.

Eine Zurechnung der Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen an den Geschäftsherrn erfolgt nur dann nicht, wenn der Erfüllungsgehilfe die Pflichtverletzung lediglich bei Gelegenheit der Vertragserfüllung begeht, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang mit den ihm obliegenden Aufgaben besteht. Einen solchen Fall sieht das OLG Hamm vorliegend jedoch nicht gegeben. Bereits die Tatsache, dass die Beklagte zu 2. die Mitnahme des Hundes schon seit längerer Zeit gestatte, führe zur Zurechnung der Pflichtverletzung.


Die Verkehrssicherung stellt eine Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar. Das OLG Hamm weist darauf hin, dass sich die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten mit den zu § 823 BGB entwickelten Fallgruppen decken (siehe dazu auch bereits hier). Aufgrund der Zurechnung der Pflichtverletzung hat die Beklagte zu 2., so das OLG Hamm, folglich ihre vertraglichen Nebenpflichten verletzt, sodass ein Anspruch der Klägerin aus §§ 433, 241 Abs. 2, 280 Abs.1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB besteht.

V. Kein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB.

Das Gericht schließt seine Entscheidung mit der Frage ab, ob der Klägerin ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB anzulasten ist. Dieses würde sich als rechtsvernichtende Einwendung auf alle oben bejahten Ansprüche anspruchsmindernd auswirken. Hierzu stellt das Gericht jedoch fest, dass die Klägerin vorliegend kein Mitverschulden trifft, da sie die Sorgfalt gewahrt habe, die ein ordentlicher und verständiger Mensch in der Situation zu beobachten hatte, um eigenen Schaden zu vermeiden. Aufgrund der räumlichen Enge und des zeitlichen Ablaufs habe die Klägerin den Hund nicht wahrnehmen können. Eine Pflicht ohne Anhaltspunkt sofort den vor sich liegenden Boden auf etwaige Hindernisse zu kontrollieren bestehe nicht.

VI. Fazit

Die Entscheidung des OLG Hamm reiht sich in eine Vielzahl von Entscheidungen zur Tierhalterhaftung ein (siehe etwa hier, hier und hier). Sie eignet sich gut als Teil einer Examensklausur oder aber auch für das mündliche Prüfungsgespräch. Das zentrale Problem des Falles stellt die Frage der Realisierung der tierspezifischen Gefahr im Rahmen der Haftung nach § 833 BGB dar. Dieses sollte unbedingt gesehen und ausführlich dargestellt werden. Darüber hinaus sollte im Rahmen der Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB die Verkehrssicherungspflicht wegen Schaffung einer Gefahrenquelle ordentlich herausgearbeitet und der vorliegende Sachverhalt darunter subsumiert werden. Bei der Prüfung der Haftung der Beklagten zu 2. kann dann beim Prüfungspunkt der vertraglichen Nebenpflichten auf die obigen Ausführungen zu den Verkehrssicherungspflichten verwiesen und das Gutachten so sauber abgerundet werden. Das Mitverschulden sollte im Rahmen der Prüfung des ersten Anspruchs angesprochen werden. Bei den nachfolgend zu prüfenden Ansprüchen kann dann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Nicht geprüft hat das OLG Hamm in seiner Entscheidung eine mögliche Haftung der Beklagten zu 2. aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. Anders als § 278 BGB stellt § 831 BGB keine Zurechnungsnorm, sondern eine eigene Anspruchsgrundlage dar. Der Sachverhalt enthält keine Angaben darüber, ob der Beklagten zu 2. bereits bei der Einstellung der Beklagten zu 1. ein Auswahlverschulden angelastet werden kann, welches eine Exkulpation nach § 833 Abs. 1 S. 2 BGB verhindern würde. Über den gesetzlichen Wortlaut hinaus wird jedoch von der Rechtsprechung eine Verpflichtung zur fortwährenden Überwachung des Verrichtungsgehilfen anerkannt. Diese Überwachungspflicht führt zu einer Reaktionspflicht, wenn sich Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit oder Unzuverlässigkeit des Gehilfen ergeben. In einer Klausur fürs erste Examen wäre diese Frage anhand weiterer Sachverhaltsangaben zu erörtern.

 


14.06.2013/2 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-06-14 08:00:102013-06-14 08:00:10OLG Hamm: Zur Tierhalterhaftung beim Sturz über schlafenden Hund
Christian Muders

OLG Düsseldorf: Schockschaden und Mitverschulden bei Verkehrsunfall

Deliktsrecht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Anm. zu OLG Düsseldorf, Urteile vom 15.11.2011 – I-1 U 255/10 und 1 U 255/10
1. Worum gehts?
Am 13.12.2006 musste die A miterleben, wie ihre 19-jährige Tochter T, als sie bei Rot einen Fußgängerüberweg überquerte, von einem Auto, gesteuert vom Beklagten B, angefahren wurde. B ist Eigentümer des Wagens und hielt zum Zeitpunkt des Unfalls die zulässige Höchstgeschwindigkeit ein; die T tauchte vor ihm unvermittelt auf der Fahrbahn auf, als sie hinter einem am Fußgängerüberweg parkenden Lkw hervorschoss. Die T verstarb noch an der Unfallstelle. A erlitt aufgrund des Todes ihrer Tochter einen Nervenzusammenbruch und bekam Depressionen. Sie nahm den B daher auf ein Schmerzensgeld in Anspruch. Das LG Düsseldorf verneinte eine Haftung des Autofahrers. Hiergegen hat die A beim OLG Düsseldorf Berufung eingelegt (Sachverhalt leicht verändert).
2. Was sagt das Gericht?
Das OLG Düsseldorf teilte die Haftungseinschätzung des Landgerichts und wies die Berufung zurück.
a) Auswahl der Anspruchsgrundlage:
Bei Schäden, die aus Verkehrsunfällen mit Pkw resultieren, kommen neben dem Deliktsrecht des BGB insbesondere die Anspruchsgrundlagen des StVG, namentlich § 7 StVG (Haftung des Halters eines Pkw) und § 18 StVG (Haftung des Fahrers eines Pkw), in Betracht, um das Schadensersatzbegehren des Anspruchstellers zu begründen. Erstere Norm formuliert einen Tatbestand der sog. „engen“ Gefährdungshaftung, letztere eine Haftung für vermutetes Verschulden. Da beide Vorschriften gegenüber den Anspruchsgrundlagen aus dem BGB, insbesondere § 823 Abs. 1 und 2 BGB, die beide den vollen Schuldbeweis des Schädigers einfordern, geringere Haftungshürden aufstellen, sind sie in der Klausur regelmäßig zuvorderst zu prüfen. Bei Anspruchsgrundlagen, die auf Schadensersatz gerichtet sind, wird dabei generell unter dem Prüfungsschritt 1 (Anspruch entstanden) zwischen dem haftungsbegründenden Tatbestand (den Anforderungen an die Haftung „dem Grunde nach“) und dem haftungsausfüllenden Tatbestand (den Anforderungen an den Umfang der Haftung) differenziert.
b) Haftungsbegründender Tatbestand:
Das OLG Düsseldorf hat zunächst den haftungsbegründenden Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG, also den Tatbestand der Gefährdungshaftung, bejaht.
aa) B war Halter des von ihm gefahrenen Fahrzeugs (ansonsten nur Fahrerhaftung nach § 18 StVG) und damit tauglicher Passivlegitimierter. Weiterhin muss er eine der in § 7 Abs. 1 StVG aufgeführten Rechtsgutsverletzungen verursacht haben, also kausal für den Tod eines Menschen, die Verletzung des Körpers bzw. der Gesundheit eines Menschen oder die Beschädigung einer Sache geworden sein. Die klagende A hat durch den Unfall einen sog. Schockschaden erlitten, da sie aufgrund des Erlebens des Todes ihrer Tochter T von einem Nervenzusammenbruch und depressiven Störungen gepeinigt wurde. Beides stellen gesundheitliche Schädigungen i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG dar:

Grundsätzlich kann ein Schockschaden, der durch das Miterleben oder auch durch die Nachricht vom Tode eines Angehörigen ausgelöst wird, einen Schadenersatzanspruch gegen den Unfallverursacher begründen, wenn dieser hierdurch eine Gesundheitsbeschädigung von beträchtlichem Umfang erleidet. Diese Gesundheitsbeschädigung kann dann ausgleichspflichtig sein, wenn sie über die Auswirkungen hinausgeht, die nahe Angehörige in dieser Situation des Verlustes erfahrungsgemäß erleiden müssen (vgl. grundlegend BGHZ 56, 163; zuletzt aufgegriffen in BGH VersR 2007, 803).

bb) Hinsichtlich der Feststellung der Ursächlichkeit des B für diese Beeinträchtigung wird im Zivilrecht zwischen verschiedenen Zurechnungs-„Filtern“ differenziert, die auch bei den „klassischen“ Deliktstatbeständen (also den §§ 823 ff. BGB) ihre Bedeutung haben:

  • Grundlage der Kausalitätsfeststellung ist dabei zunächst – wie im Strafrecht – das Erfordernis eines „conditio-sine-qua-non“-Zusammenhangs i.S. der Bedingungstheorie; demgemäß ist zu fragen, ob ohne den Beitrag des Schädigers die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung entfallen wäre. Ein solcher Bedingungszusammenhang liegt hier vor, da ohne den Unfall, an dem der B mindestens mitbeteiligt war, die T nicht gestorben und damit die A keine psychischen Beeinträchtigungen erlitten hätte.
  • Weiterhin bedarf es als zweiten „Filter“ einer Adäquanz zwischen der Unfallbeteiligung des B und der daraus resultierenden Folge, d.h. der Eintritt der Rechtsgutsverletzung bei A darf nicht außerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Erwartbaren liegen. Auch dies ist bei psychischen Beeinträchtigungen aufgrund des Todes einer anderen Person, was regelmäßig ein einschneidendes Ereignis darstellt, zu bejahen, insbesondere wenn dieses Ereignis (wie vorliegend) unmittelbar miterlebt wird.
  • Schließlich kann als dritter normativ aufgeladener Ursachenfilter noch die Lehre vom Schutzzweckzusammenhang angeführt werden. Entscheidend ist danach, ob die für das Schadensersatzbegehren herangezogene Anspruchsgrundlage gerade vor solchen Auswirkungen, wie sie durch die tatbestandliche Rechtsgutsverletzung beim Anspruchssteller eingetreten sind, schützen will. Dabei werden vom Schutzzweck der Norm erfasste Verletzungen von solchen Beeinträchtigungen abgegrenzt, die dem „allgemeinen Lebensrisiko“ zuzurechnen sind und damit keine Ausgleichspflicht des Schädigers begründen. Für Fälle mit sog. Schockschäden wird dabei von einer bloßen Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos insbesondere dann ausgegangen, wenn der durch den Unfall unmittelbar Getötete oder Verletzte in keiner näheren (verwandtschaftlichen) Beziehung zu der hierdurch psychisch beeinträchtigten Person stand (vgl. dazu auch unseren Artikel hier). Ist dies hingegen der Fall, wird der mittelbar Beeinträchtigte in den Kreis der durch die Norm geschützten Personen aufgenommen. Vorliegend ist diese Bedingung erfüllt: Die mittelbar durch den Unfall betroffene A war als Mutter der T eine enge Verwandte der Verstorbenen, außerdem hat sie den Tod ihrer Tochter unmittelbar miterlebt.
  • Zuletzt muss sich speziell bei den Tatbeständen der sog. „engen“ Gefährdungshaftung, zu denen § 7 StVG zu zählen ist (anders etwa § 1 ProdHaftG), gerade die erhöhte Gefährlichkeit der tatbestandsspezifischen Verhaltensweise, die Grund für die Statuierung der Gefährdungshaftung ist (hier: Betrieb eines Kfz), in der Rechtsgutsverletzung ausgewirkt haben. Dies ist bei der Halterhaftung des § 7 Abs. 1 StVG dann, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls bestimmungsgemäß als Fortbewegungsmittel genutzt wird, der Fall.

cc) Schließlich ist vorliegend auch der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 StVG nicht gegeben. Danach ist eine Ersatzpflicht „dem Grunde nach“ dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Die Rechtsprechung definiert „höhere Gewalt“ als ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Da sich der für die psychische Beeinträchtigung der A verantwortliche Unfall vorliegend im Verkehr mit einem anderen Verkehrsteilnehmer ereignete, kann von einem „betriebsfremden Ereignis“ nicht gesprochen werden.
b) Haftungsausfüllender Tatbestand:
Im Rahmen des haftungsausfüllenden Tatbestands hat das Gericht allerdings eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens zu Lasten der A vorgenommen und diese auf 100% taxiert.
aa) Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die hinsichtlich eines Mitverschuldens bei Unfällen mit Kfz grundsätzlich als lex specialis zu beachtende Vorschrift des § 17 Abs. 2, 3 StVG vorliegend nicht eingreift, da diese ein Zusammentreffen mehrerer Kfz beim Unfall voraussetzt. Am vorliegenden Zusammenstoß waren aber nur der Wagen des B und die T als Fußgängerin beteiligt.
bb) Demgemäß ist in unserem Fall – ebenso wie bei Unfällen mit sonstigen nicht motorisierten Verkehrseilnehmern, etwa Radfahrern – allein die Regelung des § 9 StVG einschlägig, die für die Frage des Mitverschuldens im Wesentlichen auf die vertraute Norm des § 254 BGB verweist. Wendet man letztgenannte Norm allerdings unbefangen an, ist eine Anspruchskürzung zu Lasten der A zunächst nicht ersichtlich: Denn diese selbst trägt keine Verantwortung für den Unfall, da sie lediglich auf der anderen Straßenseite gewartet hat. Allein ihre Tochter hat den Unfall dadurch (maßgeblich) mitverschuldet, dass sie bei Rot über den Fußgängerüberweg gelaufen ist, ohne auf den herannahenden Verkehr zu achten. Dieses Mitverschulden der T bei der „Verursachung des Schadens“ i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB ist der A aber grundsätzlich nicht zuzurechnen, namentlich nicht über die Norm des § 254 Abs. 2 S. 2 BGB. Diese Vorschrift verweist bekanntlich für die Zurechnung eines Mitverschuldens Dritter auf die Regelung zur Haftung des Schuldners für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Geht man aber mit der h.M. und unter Anwendung des Gleichstellungsgedankens davon aus, dass auch für die Anwendung des § 278 BGB auf Gläubigerseite ein bereits bestehendes Schuldverhältnis mit dem Schuldner zum Zeitpunkt der Obliegenheitsverletzung durch den Dritten zu fordern ist (§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB als Rechtsgrundverweisung), kann ein solches z.Zt. des maßgeblichen Sorgfaltsverstoßes der T, nämlich der Mitverursachung des Verkehrsunfalls, nicht bejaht werden.
cc) Dennoch kommt das OLG Düsseldorf für den vorliegenden Fall eines mittelbaren Schockschadens zu einer Zurechnung des Mitverschuldens der unmittelbar betroffenen Näheperson, also der getöteten T:

Da somit die rechtlich anerkannte psychisch vermittelte Schädigung nur auf einer besonderen persönlichen Bindung an den unmittelbar Verletzten beruht, muss sich der Angehörige das fremde Mitverschulden des unmittelbar Verletzten analog §§ 254, 242 BGB aus Billigkeitserwägungen anrechnen lassen (vgl. BGH a.a.O.). Dieses ist hinsichtlich geltend gemachter Schmerzensgeldansprüche auch deswegen zu bejahen, weil das Schmerzensgeld eine nach den Gesamtumständen billige Entschädigung sein soll. Wird aber die Gesundheitsbeschädigung und auch die Möglichkeit eines Ersatzanspruchs durch das Näheverhältnis zu dem unmittelbar Geschädigten hervorgerufen, kann dessen Mitverschulden, das bei eigenen Ansprüchen gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen ist, nicht außer Acht gelassen werden. Anderenfalls käme man zu unannehmbaren Ergebnissen.

Die vorgenannte Wertung des OLG kann dabei mit unterschiedlichen Begründungsansätzen unterfüttert werden. Neben dem vom Gericht selbst vorgenommenen, allerdings etwas farblosen Verweis auf die Vorschrift des § 242 BGB kommen auch konkretere normative Anknüpfungspunkte in Betracht. So ist an die Regelung des § 846 BGB zu denken, wonach bei gem. gesetzlicher Regelungen zu ersetzenden, mittelbaren Vermögensschäden Dritter – namentlich Beerdigungskosten der Erben, verlorenen Unterhaltsansprüchen des Ehepartners oder entgangenen Diensten, die der unmittelbar Verletzte einem Dritten zu leisten hatte (vgl. §§ 844, 845 BGB) – eine Mitverschulden desselben bei der Bemessung des Ersatzes für den Dritten ebenfalls zu berücksichtigen ist. Vorliegend geht es zwar nicht um einen kraft Gesetzes zu ersetzenden, lediglich mittelbar verursachten Vermögensschaden, da die A hier eine direkt über die deliktische Norm selbst zu regulierende Rechtsgutsverletzung geltend macht; allerdings kann der Vorschrift des § 846 BGB der Grundgedanke entnommen werden, dass bei Abhängigkeit eines geltend gemachten Schadens von einer weiteren, unmittelbaren Verletzung, die eine andere Person trifft – hier der getöteten T, deren besondere Nähebeziehung zu A erst die Zurechenbarkeit des Schockschadens an B begründet –, deren Mitverschulden ebenso wie eine eigene Obliegenheitsverletzung des Anspruchstellers bei der Bemessung der Forderungshöhe zu berücksichtigen ist.
dd) In Konsequenz des danach anzurechnenden Mitverschuldens der T hat das OLG Düsseldorf schließlich eine Kürzung der Schadensersatzforderung der A auf 100% vorgenommen. Das OLG begründet dies damit, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des B gegenüber dem gravierenden Fehlverhalten der Tochter nicht sonderlich ins Gewicht falle:

Auf Seiten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass ihre Tochter schuldhaft den Verkehrsunfall verursacht hat. Diese hat ihre Sorgfaltspflichten als Fußgängerin aus § 25 Abs. 3 S. 1 StVO missachtet. Sie ist bei Rotlicht auf die Fahrbahn gelaufen, ohne den Verkehr auf der (…) Straße und damit auch das Fahrzeug des Beklagten zu 1. zu beachten. Damit ist der Tochter der Klägerin nicht nur ein einfacher Sorgfaltsverstoß, sondern ein grob fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen. (…) Dass Fußgänger an einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung die Fahrbahn nur bei Grünlicht überqueren dürfen, ist eine elementare Verhaltensregel. (…) Angesichts dieser Gesamtumstände ist es gerechtfertigt, die lediglich beim Beklagten zu 1. verbleibende Betriebsgefahr hinter dem schwerwiegenden Mitverschulden der Tochter der Klägerin vollständig zurücktreten zu lassen

Mit dieser Konstruktion im Rahmen des Mitverschuldens wird auf der Ebene des haftungsausfüllenden Tatbestandes allerdings ein Ergebnis erreicht, was auf der Ebene des haftungsbegründenden Tatbestandes, wo nur höhere Gewalt den Halter entlastet (§ 7 Abs. 2 StVG, s.o.), ausgeschlossen ist. Dies stellt sich allerdings nicht als Umgehung der vom Gesetzgeber statuierten Gefährdungshaftung dar, da für einen solchen Haftungsausschluss auf Rechtsfolgenseite immerhin ein besonders gravierendes Mitverschulden des anderen Unfallbeteiligten vonnöten ist. Für Unfälle mit mehreren Kfz normiert der Gesetzgeber sogar in § 17 Abs. 3 StVG ausdrücklich, dass bei einem „unabwendbaren Ereignis“, nämlich bei dem sich einer der Unfallbeteiligten wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat, dessen Haftung vollständig ausgeschlossen ist, ohne dass es auf besonders gravierende Verstöße der übrigen Beteiligten ankommt. I.Ü. ist auch bei solchen Unfällen anerkannt, dass bei einem groben Sorgfaltsverstoß eines der beteiligten Pkw die Halter der anderen Wagen ggf. überhaupt nicht haften, also ihre allgemeine Betriebsgefahr ebenso unberücksichtigt bleibt.
3. Warum ist die Entscheidungen wichtig?
Das OLG bleibt, wie bereits seine Verweise auf ergangene Rspr. belegen, mit seiner Entscheidung auf vertrautem Terrain, so dass seine Urteile nichts spektakulär Neues bieten. Indes behandeln sie mit dem „Dauerbrenner“ Verkehrsunfall eine Konstellation, die im ersten wie auch zweiten Staatsexamen beständig abgeprüft wird. Der im Fall behandelte Zurechnungs-„Klassiker“, nämlich die Ersatzfähigkeit lediglich mittelbar verursachter Schockschäden, wird hierbei gepaart mit der wohl weniger bekannten Problematik einer Mitverschuldenszurechnung in dieser Konstellation. Insoweit sollte man sich in der Fallbearbeitung nicht darauf beschränken, lediglich knapp auf die „Billigkeit“ einer solchen Zurechnung, ggf. unter Hinzuziehung des § 242 BGB, zu verweisen. Vielmehr ist es empfehlenswert, zur Stütze dieses Ergebnisses auch Wertungen speziellerer gesetzlicher Regelungen, namentlich des § 846 BGB einfließen zu lassen, auch wenn dieser vorliegend nicht unmittelbar einschlägig ist. Im Originalfall des OLG Düsseldorf war übrigens – wie regelmäßig in der Praxis – auch die Kfz-Versicherung des Fahrzeughalters B verklagt. Die Anspruchsgrundlage für deren Haftung ergibt sich dann aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG (Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer), früher § 3 PflVG a.F.

09.08.2012/3 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2012-08-09 10:00:182012-08-09 10:00:18OLG Düsseldorf: Schockschaden und Mitverschulden bei Verkehrsunfall

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