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Dr. Jan Winzen

OLG Koblenz: Schadensersatzpflicht bei Zusammenstoß mit Fußballtor?

Deliktsrecht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Die besprochene Entscheidung des OLG Koblenz (vom 18.06.2012 – 5 U 423/12) rückt einen eher untypischen Sachverhalt in einen für das Staatsexamen immer wieder verwendeten Rahmen.
Sachverhalt
Der Sachverhalt lässt sich schnell zusammenfassen: Anlässlich eines Fußballspiels der Rheinland-Liga traf die Mannschaft des Klägers als Gastmannschaft auf die Heimmannschaft des beklagten Vereins. Im Zuge eines Angriffs der Gäste kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Kläger und einem etwa 4,5 m hinter der gegnerischen Tor-Aus-Linie abgelegten Trainingstor. Durch den Zusammenstoß erlitt der Kläger unter anderem einen Kreuzbandriss. Er hat den Verein auf die Zahlung eines mit mindestens 7.500 € zu beziffernden Schmerzensgelds und materieller Ersatzleistungen von insgesamt 3.480,21 € wegen entgangener Spielprämien, entstandener Heilbehandlungskosten und Aufwendungen zur Rechtsverfolgung in Anspruch genommen sowie die Feststellung dessen weitergehender Haftung beantragt.
Anspruchsgrundlage: § 823 Abs. 1 BGB
Für die Falllösung ist in einem ersten Schritt die richtige Anspruchsgrundlage zu finden. Da vertragliche Ansprüche mangels vertraglicher Beziehungen zwischen dem Verein und der Gastmannschaft nicht in Betracht kommen, erörtert das Gericht nach einem kurzen Hinweis allein eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB. Auch im Examen sollte hier keine Zeit verschwendet werden. Ein Satz genügt.
Haftung für Unterlassen?
Für die weitere Prüfung ist nun zu erkennen, dass es an einer aktiv-schädigenden Handlung (Verletzungshandlung) des Beklagten fehlt. Der Umstand, dass das Trainingstor nicht vor dem Spiel entfernt wurde, ist rechtlich als Unterlassen zu bewerten. In Fällen des Unterlassens (genau wie bei mittelbaren Rechtsgutsverletzungen) liegt eine unerlaubte und damit rechtswidrige Handlung aber nur dann vor, wenn eine Pflicht zur Vermeidung oder Abwendung der konkreten Gefahr bestand. Anders gewendet kommt eine Haftung des Vereins nur in Betracht, wenn er verpflichtet war, das Tor vor Spielbeginn von dieser Stelle zu entfernen.
Nach allgemeiner deliktsrechtlicher Dogmatik entspringen Handlungspflichten aus einer Garantenstellung (Ingerenz, Vertrag, Gefahrengemeinschaft u.a.) oder aus Verkehrssicherungspflichten (VSP). Da eine Garantenstellung hier offensichtlich nicht vorlag, ist Stichwort für den Examenskandidaten nun also die Verletzung einer VSP.
Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine VSP des Vereins gegenüber dem Kläger bestand. Wird dies bejaht, bedarf es in einem zweiten Schritt der Bestimmung ihres genauen Umfangs.

  1. Mit Blick auf das grundsätzliche Bestehen einer VSP macht es sich das Gericht relativ einfach, indem es das Trainingstor, gegen das der Kläger prallte, als eine abstrakte Gefahr ansieht, die durch die Verbringung des Tores außerhalb des eingezäunten Platzbereichs von vornherein hätte ausgeschlossen werden können.
  2. Ob der Verein dies tatsächlich hätte veranlassen müssen oder ob er auch bereits auf Grundlage des vorliegenden Sachverhalts seiner VSP in vollem Umfang genügt hat, ist sodann der eigentliche Schwerpunkt der Entscheidung. Dem Kandidaten sollte bekannt sein, dass grundsätzlich darauf abzustellen ist, was ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Ein absoluter Schutz ist dabei aber nicht geboten. Es bedarf – wie so oft – einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles.

Lösung des OLG Koblenz
Das Gericht misst zunächst dem Umstand Bedeutung bei, dass sich das Tor deutlich von der darunter befindlichen Wiese abhob und damit gut erkennbar war. Dass es freilich nicht ständig – insbesondere nicht in Zweikampfsituationen – im Blickfeld der Spieler lag, soll demgegenüber nicht ins Gewicht fallen. Schließlich sind die einzelnen Spieler nicht während der gesamten Spielzeit – und schon gar nicht vor dem Spiel – so sehr auf das Spielgeschehen konzentriert, dass sie die örtlichen Verhältnisse nicht wahrnehmen könnten. Gegen eine derartige Gefahrenlage spricht zudem der 4,5 m große Abstand des Trainingstors von der Tor-Aus-Linie.
Schon aus diesen Gründen sieht das Gericht die Schadenswahrscheinlichkeiten als so gering an, dass unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Verbringung des Tores in den Außenbereich oder ähnliche weiterreichende Maßnahmen nicht geboten waren.
Ein weiteres Argument, das auch in der Prüfung noch einmal den entscheidenden Unterschied ausmachen könnte, bringt das Gericht zur Absicherung am Ende der Entscheidung: Die Lage des Tores wurde durch den Schiedsrichter nicht beanstandet. Nach der Verkehrsauffassung (wohl: im Bereich des Amateurfußballs) dürfte dies ordnungsgemäße Platzverhältnisse indizieren und ein Vertrauen des Vereins darauf rechtfertigen.
Fazit und Examensrelevanz
Der Fall eignet sich, da die Fakten recht überschaubar sind, sicherlich besser für eine mündliche Prüfung als für eine Examensklausur. So oder so bietet der Sachverhalt aber die Möglichkeit einige Grundfragen des Zivilrechts abzuarbeiten. Zunächst ließe sich etwa über den Anspruchsaufbau sprechen. Die deliktische Haftung für ein Unterlassen im Zivilrecht bietet sodann weitere Gelegenheit dogmatische Grundkenntnisse abzufragen.
Sowohl für das erste als auch für das zweite Examen (dann prozessual eingekleidet) lassen sich Fragen des Schadensrechts anknüpfen. Aus anwaltlicher Sicht ist daran zu denken, dass ein unbezifferter Klageantrag wegen des Schmerzensgeldes und die genau Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werden sollten. So ist einerseits das Gericht nicht gehindert, ein höheres Schmerzensgeld auszuurteilen (Bindung an den Antrag gem. § 308 Abs. 1 ZPO). Andererseits lässt sich auch das Prozesskostenrisiko vermindern. Die Klage ist freilich nur zulässig, wenn gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ein Mindestbetrag angegeben wird. Der Feststellungsantrag wegen der Ersatzpflicht für zukünftig entstehende Schäden ist nach st. Rspr. nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit weiterer Schäden besteht.
Gastautor: Jan Winzen, Jahrgang 1984, Studium der Rechtswissenschaften in Bonn, Doktorand an der Universität zu Köln, derzeit Rechtsreferendar am LG Frankfurt am Main.

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17.09.2012/0 Kommentare/von Dr. Jan Winzen
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