Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Februar 2015 gelaufenen ZI Klausur des 1. Staatsexamens in Rheinland-Pfalz und Thüringen (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
M ist Eigentümerin eines kleinen Museums, wo unter anderem eine Uhr im Wert von 50€ ausgestellt ist. B ist ihr Angestellter und beauftragt, die Ausstellungsstücke des Museums zu beaufsichtigen. 2003 nimmt B die ausgestellte Uhr mit nach Hause, obwohl er weiß, dass er dies nicht darf, denkt aber damit sein sowieso zu geringes Gehalt auszugleichen. M bemerkt nicht, dass die Uhr fehlt.
2004 verkauft B auf einem Flohmarkt die Uhr an den G, wobei er diesen informiert, dass er nicht Eigentümer der Uhr ist, sondern im Namen der M handelt. G ist redlich. M übergibt die Uhr an G mit den Worten „Sie soll nun dir gehören“.
2006 bemerkt die E die Uhr des G und möchte sie diesem Abkaufen. G behauptet wahrheitswidrig, er habe die Uhr in einem renommierten Uhrengeschäft erworben. E glaubt dies und kauft G die Uhr ab.
2015 bemerkt M den Verlust der Uhr und auch, dass es sich in Wahrheit nicht um ein nachgemachtes Stück handelt, sondern um eine Original „Ludwig“ Uhr, welche zu Preisen bis zu 5000€ gehandelt werden. Als B von dem wahren Wert der Uhr erfährt, empfindet er Reue und erzählt M von den Geschehnissen. Zusammen suchen sie nach der verbliebenen Uhr und finden sie 2015 bei E.
M verlangt von E die Uhr heraus und weist darauf hin, dass weder sie noch B davon gewusst haben, welchen Preis die Uhr in Wahrheit hatte. E lehnt dieses Verlangen ab und meint jedenfalls sei der Anspruch mittlerweile verjährt.
Frage 1: Kann M die Uhr von E heraus verlangen?
E ist von den Geschehnissen zutiefst schockiert und möchte wissen, ob sie gerichtlich gegen M vorgehen kann, und möchte festgestellt haben, dass sie Eigentümerin der Uhr ist.
Frage 2: Hat die Klage der E Aussicht auf Erfolg?
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: M gegen E auf Herausgabe der Uhr A. § 985 BGB
I. Besitz des E (+)
II. Eigentum des M
1. Urspr.: M
2. Eigentumserwerb des B (-)
3. Eigentumserwerb des G
a) Eigentumserwerb des G von M gem. § 929 S. 1 BGB
aa) Einigung M-G
(1) Direkt (-)
(2) Stellvertretung durch B, §§ 164 ff. BGB
(a) Eigene Willenserklärung (+)
(b) Im fremden Namen (+)
(c) Im Rahmen der Vertretungsmacht
(aa) Rechtsgeschäftlich (-)
(bb) Gesetzlich (-)
(cc) Rechtsschein (-)
(3) Ergebnis: (-)
bb) Gutgläubiger Erwerb des G, §§ 929 S. 1, 932 BGB(-);
Arg.: nicht möglich, wenn bereits keine Einigung vorliegt.
cc) Ergebnis: (-)
b) Eigentumserwerb des G von B gem. § 929 S. 1 BGB
aa) Einigung G-B(-);
Arg.: Handeln im fremden Namen
bb) Ergebnis: (-)
c) Ersitzung, § 937 BGB
aa) Bewegliche Sache (+)
bb) Eigenbesitz des G, § 872 BGB (-)
cc) Keine Bösgläubigkeit des G, § 937 II BGB (+)
dd) Frist: 10 Jahre (-)
ee) Ergebnis: (-)
4. Eigentumserwerb des E
a) § 929 S. 1 BGB
aa) Einigung G-E (+)
bb) Übergabe
cc) Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
dd) Berechtigung des G (-);
Arg.: G nicht Eigentümer (s.o.)
ee) Gutgläubiger Erwerb des E, §§ 929 S. 1, 932 BGB
(1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts (+)
(2) Rechtsscheinstatbestand, § 1006 I BGB (+);
Arg.: Besitz des G.
(3) Gutgläubigkeit des E, § 932 II BGB
Hier: Kein Anlass, an den Angaben des G zu zweifeln.
(4) Kein Abhandenkommen, § 935 BGB
Hier: Uhr des M von B unterschlagen (= unfreiwilliger Besitzverlust).
(5) Ergebnis: (-)
ff) Ergebnis: (-)
b) § 937 BGB
aa) Bewegliche Sache (+)
bb) Eigenbesitz des E (+)
cc) Frist: 10 Jahre
Hier: eigentliche nur 9 Jahre Eigenbesitz des E (2006-2015)
Aber: Zurechnung der 2 Jahre Eigenbesitz des Rechtsvorgängers G, § 943 BGB.
dd) Keine Bösgläubigkeit des E, § 937 II BGB (+),
auch nicht über § 142 II BGB: Ein eventueller Irrtum über den Wert der Uhr begründet kein Anfechtungsrecht des M oder B gem. § 119 I, II BGB. Im Übrigen dürfte auch keine Kenntnis des E von einer eventuellen Anfechtbarkeit vorliegen.
ee) Ergebnis: (-)
c) Ergebnis: (+)
5. Ergebnis: (-)
III. Ergebnis: (-)
B. Sonstige Herausgabeansprüche
I. § 861 BGB (-);
Arg.: Keine verbotene Eigenmacht des E.
II. § 1007 I BGB (-);
Arg.: Keine Bösgläubigkeit des E.
III. § 1007 III BGB (-);
Arg.: Eigentumserwerb des E gem. § 937 BGB (s.o.)
IV. §§ 823 I, 249 I BGB (-);
Arg.: zumindest kein Verschulden des E.
V. § 812 I 1 1. Fall BGB (-);
Arg.: keine Leistung M an E.
VI. § 812 I 1 2. Fall BGB (-);
Arg.: vorrangige Leistung G an E.
Frage 2: Erfolgsaussichten der Klage des E
A. Zulässigkeit
I. Allgemeine Prozessvoraussetzungen (+)
II. Besondere Prozessvoraussetzungen
– Feststellungsinteresse wohl (+); Arg.: drohende Geltendmachung von
Ansprüchen seitens des M
B. Begründetheit (+);
Arg.: E = Eigentümer (s.o.)
Relevante Theorie:
Schlagwortarchiv für: Februar 2015
Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Februar 2015 gelaufenen ÖII Klausur des 1. Staatsexamens in Rheinland-Pfalz (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
In der Stadt S ist der Fußballverein F ansässig, welcher mit dem Verein G verfeindet ist. Des Öfteren ist es bei Heimspielen gegen den Verein G zu Konflikten zwischen den Fans des harten Kerns gekommen, den sog. „Ultras“. Bei diesen Konflikten ist es trotz erhöhtem Polizeieinsatz zu Körperverletzungen und Sachbeschädigungen im und um das Stadion gekommen, wobei auch unbeteiligte Passanten betroffen wurden. Die Polizei hat daraufhin versucht mit Aufenthaltsverboten und Meldeauflagen den Ausschreitungen entgegen zu wirken, jedoch wurde das Bild dadurch nur leicht verbessert und konnte nicht vollständig behoben werden. 2015 steht in der Stadt S erneut ein Derby zwischen F und G an, jedoch findet zeitgleich auch ein Volksfest statt, welches rundherum mehrere Dutzend Polizisten benötigt. Aus diesem Grund erlässt der Bürgermeister der Stadt S einen Bescheid, welcher es F verbietet die geplanten 10% der Eintrittskarten die laut DFB für den gegnerischen Verein reserviert werden müssen, zu verkaufen. Er begründet dies damit, dass die Ausschreitungen in Anbetracht der verringerten Polizeigewalt nicht zu kontrollieren seien und ein solches Verkaufsverbot nötig sei. F hingegen sieht sich selbst als Opfer der gewalttätigen Fans und nicht verantwortlich für die Ausschreitungen. Erst einmal müsse sich der Bürgermeister an die Verantwortlichen wenden. Insbesondere entstehe ihm durch das Verkaufsverbot ein Schaden von 10.000€. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhebt F form-und fristgerecht Klage zum zuständigen VG.
Frage 1 : Hat die Klage des F Aussicht auf Erfolg?
K, ein Fan des Vereins F, welcher dem harten Kern angehört, ist bei den letzten beiden Heimspielen auffällig geworden, indem er sich an Schlägereien beteiligt hat. Eines Tages erhält er von dem Polizeipräsidium der Stadt S ein Schreiben überschrieben mit „Gefährderanschreiben“ . Darin heißt es, dass K in letzter Zeit unter polizeilicher Beobachtung stand, wobei die Art und Weise nicht ausgeführt wurde und ihm geraten wird, sich in Zukunft von Spielen des Vereins F fernzuhalten, sonst könnten gegen ihn Maßnahmen auf Grundlage des POG ergehen. K möchte dieses Schreiben nicht auf sich sitzen lassen und möchte, dass es aus der Welt ist.
Frage 2: Ist eine Klage des K vor dem VG zulässig?
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: Erfolgsaussichten der Klage gegen das Verkaufsverbot
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtweges, § 40 I 1 VwGO
Hier: POG
II. Statthafte Klageart
Hier: Anfechtungsklage, § 42 I 1. Fall VwGO; Arg.: Verkaufsverbot = VA i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG
III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
Hier: Art. 12 I GG, zumindest aber Art. 2 I GG
2. Erfolgloses Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO (+)
3. Klagefrist, § 74 I VwGO (+)
4. Klagegegner, § 78 I Nr. 1 VwGO
IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen (+)
B. Begründetheit, § 113 I 1 VwGO
I. Rechtswidrigkeit des VA
1. Ermächtigungsgrundlage
a) Spezialgesetz (-)
b) Generalklausel, § 9 I POG
2. Formelle Rechtmäßigkeit (+)
3. Materielle Rechtmäßigkeit
a) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
aa) Schutzgut
-> Öffentliche Sicherheit
Hier: Geschriebenes Recht (§§ 223, 303 StGB) und Individualgüter (Leib, Eigentum)
bb) Gefahr
-> Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (+); Arg.: häufige gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den „Ultras“ bei Heimspielen
cc) Ordnungspflichtigkeit
(1) Verhaltensstörer, § 4 I POG
(a) Unmittelbarer Verursacher
(-); Arg.: Keine Überschreitung der Gefahrenschwelle durch F selbst
(b) Mittelbarer Verursacher
Problem: „Zweckveranlasser“
– aA: subjektive Theorie -> (-); Arg: Überschreitung der Gefahrenschwelle durch Ultras nicht „gewollt“
– hM: objektive Theorie -> eigentlich (+); Arg.: Überschreitung der Gefahrenschwelle „vorhersehbar“; aber: Grundrechtsausübung des F, Art. 12 I GG
(2) Notstandspflichtiger, § 7 I POG („Nichtstörer“)
(a) Gegenwärtige erhebliche Gefahr (+)
(b) Vorgehen gegen Verhaltensstörer nicht erfolgversprechend
Hier: Aufenthaltsverbote und Meldeauflagen in der Vergangenheit wirkungslos
(c) Keine Abwehr durch eigene Kräfte oder durch Beauftragte
Hier: Polizeikräfte durch Volksfest gebunden; Eskalation nicht kontrollierbar; allerdings: kein Hinweis auf Bemühungen um Amtshilfe aus benachbarten Regionen, was regelmäßig in Betracht zu ziehen wäre (aA gut vertretbar).
b) Ergebnis: (-)
II. Rechtsverletzung (+)
C. Ergebnis: (+)
Frage 2: Zulässigkeit der Klage gegen das Gefährderanschreiben
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
Hier: POG
II. Statthafte Klageart
1. Anfechtungsklage, § 42 I 1. Fall VwGO
(-); Arg.: Gefährderanschreiben kein VA, mangels Regelungswirkung („Rat“).
2. Feststellungsklage, § 43 I VwGO
Dann müsste K die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehren. Ein Rechtsverhältnis liegt vor, wenn in einem konkreten Sachverhalt aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder Personen und Sachen besteht. Dies wäre zumindest dann der Fall, wenn ein Eingriff in die Grundrechte des K vorläge.
a) Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG
aa) Schutzbereich
(1) Persönlich (+)
(2) Sachlich
Problem: Versammlungszweck
– aA: jeder Zweck ausreichend -> (+); Arg.: Handlungsfreiheit in der Gruppe
– aA: politischer Zweck erforderlich -> (-); Arg.: Entstehungsgeschichte
– hM: kommunikativer Zweck erforderlich und ausreichend -> (+); Arg.: Meinungsfreiheit in der Gruppe
bb) Eingriff
(1) Eingriff im klassischen Sinne
(-); Arg.: Keine Regelungswirkung (s.o.)
(2) Eingriff im modernen Sinne
Hier: Intensität; Arg.: Einwirkung auf Entschließungsfreiheit durch Inaussichtstellen von polizeilichen Maßnahmen.
b) Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG
aa) Schutzbereich
(1) Persönlich (+)
(2) Sachlich
(a) Meinung
= Jedes Werturteil
Hier: Sympathiebekundung für den Verein
(b) Haben, Bilden, Äußern, Verbreiten (+)
bb) Eingriff (+), s.o.
III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
1. Feststellungsinteresse, § 43 I VwGO
Hier: rechtliches bzw. ideelles Interesse
2. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
Hier: Art. 8, 5 I 1 GG
3. Keine Subsidiarität, § 43 II VwGO
(+); Arg.: andere Klagearten kommen nicht in Betracht.
4. Klagegegner
Hier: Rechtsträger
IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen (+)
V. Ergebnis: (+)
Vertiefende Theorie:
Anbei erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Rheinland-Pfalz im Februar 2015. Vielen Dank für die Zusendung des Protokolls. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
In der Stadt S ist der Fussballverein F ansässig, welcher mit dem Verein G verfeindet ist. Des Öfteren ist es bei Heimspielen gegen den Verein G zu Konflikten zwischen den Fans des harten Kerns gekommen, den sog. „ Ultra“. Bei diesen Konflikten ist es trotz erhöhtem Polizeieinsatz zu Körperverletzungen und Sachbeschädigungen im und um das Stadion gekommen, wobei auch unbeteiligte Passanten betroffen wurden. Die Polizei hat daraufhin versucht mit Aufenthaltsverboten und Meldeauflagen den Ausschreitungen entgegen zu wirken, jedoch wurde das Bild dadurch nur leicht verbessert und konnte nicht vollständig behoben werden.
2015 steht in der Stadt S erneut ein Derby zwischen F und G an, jedoch findet zeitgleich auch ein Volksfest statt, welches rundherum mehrere dutzend Polizisten benötigt. Aus diesem Grund erlässt der Bürgermeister der Stadt S einen Bescheid, welcher es F verbietet die geplaneten 10% der Eintrittskarten die laut DFB für den gegnerischen Verein reserviert werden müssen, zu verkaufen. Er begründet dies damit, dass die Ausschreitungen in Anbetracht der verringerten Polizeigewalt nicht zu kontrollieren seien und ein solches Verkaufsverbot nötig sei. F hingegen sieht sich selbst als Opfer der gewalttätigen Fans und nicht verantwortlich für die Ausschreitungen. Erst einmal müsse sich der Bürgermeister an die Verantwortlichen wenden. Insbesondere entstehe ihm durch das Verkaufsverbot ein Schaden von 10.000€. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhebt F form-und fristgerecht Klage zum zuständigen VG.
Frage 1 : Hat die Klage des F Aussicht auf Erfolg?
K, ein Fan des Vereins F, welcher dem harten Kern angehört, ist bei den letzten beiden Heimspielen auffällig geworden, indem er sich an Schlägereien beteiligt hat. Eines Tages erhält er von dem Polizeipräsidium der Stadt S ein Schreiben überschrieben mit „Gefährderanschreiben“ . Darin heißt es, dass K in letzter Zeit unter polizeilicher Beobachtung stand, wobei die Art und Weise nicht ausgeführt wurde und ihm geraten wird, sich in Zukunft von Spielen des Vereins F fernzuhalten, sonst könnten gegen ihn Maßnahmen auf Grundlage des POG ergehen. K möchte dieses Schreiben nicht auf sich sitzen lassen und möchte, dass es aus der Welt ist.
Frage 2: Ist eine Klage des K vor dem VG zulässig?
Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Rheinland-Pfalz im Februar 2015. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A,B und C sind Gesellschafter der A,B,C-GbR, wobei sie alle als Ärzte tätig sind. Der behinderte D, auch Arzt, möchte der GbR beitreten. Zu diesem Zwecke treffen sich A,B,C und D und verhandeln in den Geschäftsräumen der GbR über den möglichen Beitritt des D. Eine Zusammenkunft schien in Reichweite zu sein. Nach den Verhandlungen begeben sich A,B,C und D auf den Parkplatz, wo D sein Auto ordnungsgemäß geparkt hat. Auf dem Gehweg kommt auf Inlinern der I angefahren, mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit. C sieht den I anrasen und geht in dem Bewusstsein, dass der D hinter ihm steht, einen großen Schritt zur Seite. I kann seine Inliner nicht mehr stoppen und rast ungebremst in den D. Dieser prallt gegen sein Auto und wird verletzt.
Nach dem Zusammenstoß begeben sich A,B,C und D in die Geschäftsräume der GbR, wo der B den D behandelt, im Rahmen einer Wundversorgung. D ist noch bei klarem Verstand und unterzeichnet vorher einen Behandlungsvertrag mit der Aufschrift „Behandlungsvertrag der A,B,C-GbR“. B ist zwar Gynäkologe, hat aber aus seiner Ausbildung auch einige Erfahrung mit Wundversorgung.
Ein Gutachter schätzt den Schaden an der Prothese des D und an dessen Auto auf jeweils 2.000€. D kann die Prothese ohne Abzug für die Beschädigung in Zahlung geben und erhält eine Neue und auch online slots das Auto kann er ohne Abzug in Zahlung geben, beim Kauf eines Neuen.
D muss sich ein paar Monate nach dem Unfall von einem anderen Arzt an der Schulter operieren lassen, denn B hatte es fahrlässiger Weise unterlassen, den D am Unfalltag zu röntgen. Auch bei einer Kontrolluntersuchung im Anschluss, bei der D über starke schmerzen klagt, röntgt B den D nicht. Durch die fehlende Behandlung hat sich der Arm des D versteift. Hätte man ihn sofort ordnungsgemäß behandelt, hätte er 3 Wochen früher wieder arbeiten können. Hätte er in diesen 3 Wochen gearbeitet, hätte er wahrscheinlich 30.000€ erwirtschaften können.
Trotz des Unfalls kommt es zu dem Beitritt des D in die A,B,C-GbR. Er möchte nun Schadensersatz. B meint jedoch, er hafte gemildert, denn er habe ja im Rahmen eines Unfalles gehandelt und der Anspruch des D sei zumindest um 1/4 als Gesellschafterquote gemindert. A meint, er habe gar nichts mit der Angelegenheit zu tun und den D ja schließlich nicht behandelt, weshalb er gar nicht haftbar sei.
Frage 1: Welche Ansprüche hat D gegen I?
Frage 2: Welche Ansprüche hat D gegen C?
Frage 3: Welche Ansprüche hat D gegen B?
Frage 4: Welche Ansprüche hat D gegen A?
Vermerk : auf §7 StvG und §8 PartGG wird hingewiesen. Soweit etwaige Schadenspositionen nicht der Höhe nach angegeben sind, so sind sie nicht zu schätzen.
Vielen Dank auch für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Februar 2015 in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A ist Unternehmer und möchte vom Bauunternehmer U unter anderem den Einbau einer Glaswand in seine neue Sporthalle. Die Glaswand soll dabei so beschaffen sein, dass sie kräftigen Ballwürfen stand hält. U baut darauf hin eine solche Glaswand bei A ein. Kurze Zeit später zerreißt jedoch die Glaswand, als nur ein leichter Ball gegen sie geworfen wird. Die Glaselemente der Wand waren durch Sulfideinschlüsse sehr zerbrechlich, welche beim Pressen der Glaselemente regelmäßig entstehen. Diese Einschlüsse waren für U nicht erkennbar, aber er hätte das Glas daraufhin untersuchen können und auch müssen.
Frage 1: Kann A von U den Austausch der Glaswand verlangen?
Frage 2: Beim Zerbersten der Wand wurde die Weihnachtsdekoration von A beschädigt, hierfür möchte er von U Schadensersatz.
A benötigt auch noch Fenster für seine neue Sporthalle. Dieser bestellt er beim Bauunternehmer F. F hat die Fensterrahmen jedoch nicht lackiert gelagert und beauftragt seinerseits den Lackierer G, die Fenster für ihn zu lackieren. Nach der Lackierung liefert er sie dem A. A baut die Fenster fachgerecht in seine Turnhalle ein. Kurz darauf splittert der gesamte Lack von den Fenstern ab, was an einer unsachgemäßen Arbeit des G liegt. A möchte nun, dass F die Fenster ausbaut und neue Fenster liefert und einbaut.
Frage 3: Welche Ansprüche hat A gegen F?
M hat einen kleinen Getränkeladen und bestellt bei N Getränke. M hat den H eingestellt, welcher mit der kompletten Buchhaltung beauftragt ist. Auch N hat einen Buchhalter, den E. M hat bei N Getränke im Wert von 1000€ bestellt. H begleicht daraufhin diese Rechnung. Er möchte jedoch sein Gehalt aufbessern und überweißt den Rechnungsbetrag erneut und möchte den Betrag bei E abgreifen, welcher in den Plan des H eingeweiht ist. Zu einem Abgreifen des Betrages des H bei E kommt es jedoch nicht.
Frage 4: Kann M von N die 1000€ herausverlangen?
Hinweis: Es sind nur bereicherungsrechtliche Anspürche zu prüfen.
Anhang : Artikel 1-3 der europäischen Verbraucherrichtlinie.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Rheinland-Pfalz im Februar 2015.
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Sachverhalt
M ist Eigentümerin eines kleinen Museums, wo unter anderem eine Uhr im Wert von 50€ ausgestellt ist. B ist ihr Angestellter und beauftragt, die Ausstellungsstücke des Museums zu beaufsichtigen. 2003 nimmt B die ausgestellt Uhr mit nach Hause, obwohl er weiß, dass er dies nicht darf, denkt aber damit sein sowieso zu geringes Gehalt auszugleichen. M bemerkt nicht, dass die Uhr fehlt.
2004 verkauft B auf einem Flohmarkt die Uhr an den G, wobei er diesen informiert, dass er nicht Eigentümer der Uhr ist, sondern im Namen der M handelt. G ist redlich. M übergibt die Uhr an G mit den Worten „Sie soll nun dir gehören“.
2006 bemerkt die E die Uhr des G und möchte sie diesem Abkaufen. G behauptet wahrheitswidrig, er habe die Uhr in eine renommierten Uhrengeschäft erworben. E glaubt dies und kauft G die Uhr ab.
2015 bemerkt M den Verlust der Uhr und auch, dass es sich in Wahrheit nicht um ein nachgemachtes Stück handelt, sondern um eine Original „Ludwig“ Uhr, welche zu Preisen bis zu 5000€ gehandelt werden. Als B von dem wahren Wert der Uhr erfährt, empfindet er Reue und erzählt M von den Geschehnissen. Zusammen suchen sie nach der verbliebenen Uhr und finden sie 2015 bei E.
M verlangt von E die Uhr heraus und weist darauf hin, dass weder sie noch B davon gewusst haben, welchen Preis die Uhr in Wahrheit hatte. E lehnt dieses Verlangen ab und meint jedenfalls sei der Anspruch mittlerweile verjährt.
Frage 1: Kann M die Uhr von E heraus verlangen?
E ist von den Geschehnissen zutiefst schockiert und möchte wissen, ob sie gerichtlich gegen M vorgehen kann und möchte festgestellt haben, dass sie Eigentümerin der Uhr ist.
Frage 2: Hat die Klage der E Aussicht auf Erfolg?
Vielen Dank an Marco für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Februar 2015 gelaufenen Strafrechtsklausur im 1. Staatsexamen in NRW und Rheinland-Pfalz. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Nach langjähriger Haft ist der A wieder auf freiem Fuß und möchte seine kriminelle Karriere sogleich fortsetzen. Von einem Bekannten, einem Angestellten des Juweliers J erfährt er, dass J vor einigen Jahren in nicht unerheblichem Umfang Steuern hinterzogen hat. Das möchte sich der A zu Nutze machen. Von einer öffentlichen Telefonzelle aus ruft er den J an und erklärt ihm, er werde ihn wegen Steuerhinterziehung anzeigen, wenn J nicht 20.000 € in einem vorher präparierten Versteck im Stadtpark deponiere.
J, der schon geahnt hatte, dass seine Angestellten mit Dritten darüber sprechen würden, hatte kurz zuvor eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet und weigert sich, der Forderung des A nachzukommen. A ist völlig überrascht. Da er aber nicht bereit ist, so schnell aufzugeben, sagt er dem J, sein Leben sei nichts mehr Wert, wenn sich die 20.000 € nicht nach 3 Tagen im Versteck im Stadtpark befänden. J, der den A nicht ernst nimmt legt daraufhin auf.
A, der nach 3 Tagen das Versteck im Stadtpark kontrolliert findet dort kein Geld vor und stellt fest, dass er gescheitert ist. Um dem J den Ernst seiner Lage vor Augen zu führen und ihn dazu zu bewegen, seine Meinung zu ändern, plant der A das Auto des J, dass dieser in der Regel auf einer großen Freifläche vor seinem Haus abstellt in die Luft zu sprengen.
Zu diesem Zweck, wendet er sich an den B, den er noch aus früheren Zeiten kennt und bittet ihn, den Wagen des J zu sprengen. Er bietet ihm hierfür 2.000 € an, hat aber von Anfang an nicht vor, dem B das Geld tatsächlich zu zahlen.
Der B ist hiermit einverstanden. Seit der Haft des A ist der B jedoch dem X, einem führenden Kopf im örtlichen kriminellen Milieu und einem Rivalen des A schon länger verbunden. In Wahrheit hatte der B nie vor, das von A Geschilderte auszuführen, verlangte von A jedoch eine Anzahlung von 1.000 €. Missmutig gibt der A dem B die 1.000, die wenig mehr sind, als er zur Verfügung hat. Einige Tage später belauscht der A zufällig ein Gespräch in einer Bar, wobei er herausfindet, dass der B ihn hinters Licht geführt hat.
Prüfen Sie die Strafbarkeit von A und B nach dem StGB. Es ist davon auszugehen, dass die von A anvisierte Tat eine solche nach § 308 I StGB ist. Die §§ 126, 138, 303, 306 – 306f, 310 und 315b sind nicht zu prüfen.
Fortsetzungsfall
Um sich in der kriminellen Szene wieder Respekt zu verschaffen, beschließt A den B zu töten. Dafür holt er sein Gewehr aus dem Schrank und legt sich hinter einigen Büschen vor dem Haus des B auf die Lauer. Als der B des Weges kommt, legt er auf ihn an und drückt den Abzug bis zum Druckpunkt durch. Doch als er nur noch den Schuss auszulösen braucht, besinnt er sich eines Besseren.
Um sicherzustellen, dass auch alle mitbekommen, dass er den B getötet hat, will er ihn auf andere Weise erledigen.
Nachdem der A sein Gewehr weggebracht hat, begibt er sich zu dem C, den er noch von Früher kennt. Ihn bittet der A um einen Sprengsatz, um das Auto des B damit zu präparieren. Er sagt dem C der Sprengsatz müsse so stark sein, dass das Auto beim Umdrehen des Zündschlüssels zerstört und der B getötet wird.
Der C, der aber auch dem X verbunden ist, erklärt dem A, er werde den Auftrag – als Freund und ohne Bezahlung – ausführen. Allerdings hat auch der B nicht vor, dem Ansinnen des A wirklich nachzukommen. Deshalb stellt er einen Sprengsatz her, der beim Zünden des Wagens lediglich einen lauten Knall und bunten Rauch verursacht und sonst ungefährlich ist. Er versieht das Paket mit dem so präparierten Satz mit einer kleinen Markierung, um ihn nicht mit den anderen, echten Sprengsätzen zu verwechseln. Aufgrund einer Unachtsamkeit übergibt er dem A jedoch einen echten Sprengsatz.
Dieser befestigt, das Paket in der Nacht am Wagen des B, der vor dessen Mietshaus abgestellt ist und von dem er erwartet, dass der B – wie jeden Morgen – damit zur Arbeit fährt. In Wirklichkeit ist der B aber auf einer einwöchigen Urlaubsreise. Seinen Wagen hat er seinem Nachbarn N geliehen. Als der N in den Wagen steigt und die Zündung betätigt explodiert der Sprengsatz. Bei der Explosion fliegen unzählige Glas- und Metallsplitter umher. Der N stirbt.
Wie haben sich A und C nach dem StGB strafbar gemacht? Die §§ 123, 138, 303, 306 – 306f, 308, 310, 315b, 258 sind nicht zu prüfen. Auch nicht iVm mit den § 26 und 27.
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Saarland im Februar 2015. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
M und F sind verheiratet. Sie haben eine Tochter T, die 2006 geboren wurde. M und F sind beide Unternehmensberater und verdienen monatlich etwa 4000€ netto.
Anfang 2012 ziehen M und F mit T in eine Eigentumswohnung in Saarbrücken, die im Alleineigentum des M steht. M nimmt ein Darlehen auf, um die Wohnung zu finanzieren. Die Wohnung kostet 120.000€.
Der Vater von F, V, überweist M 40.000€ auf dessen Konto bei der S-Bank zur Finanzierung der Wohnung in der Erwartung, dass die Wohnung als Familienheim dienen werde. M verwendet das Geld bestimmungsgemäß zur Finanzierung der Wohnung.
F bleibt von nun an zu Hause und kümmert sich als Hausfrau um T. Außerdem schließt sie mit der Billig-Strom AG einen Stromlieferungsvertrag. Die Kosten belaufen sich monatlich auf 125€ und sind jeweils zum Monatsersten für den laufenden Monat fällig. M informiert sie über diesen Vertrag nicht. Beglichen werden die Rechnungen vom Konto des M.
Nach einer Ehekrise im August 2012 trennen sich M und F, M zieht aus der Wohnung aus. M fühlt sich nun nicht mehr verpflichtet, die Stromkosten zu bezahlen, und stellt ab 1. September 2012 die Zahlungen an die Billig-Strom AG ein. Die Billig -Strom AG erfährt erst Mitte September, dass M nicht mehr in der Wohnung wohnt.
Die Scheidung wird im Januar 2013 eingereicht, Mitte 2013 werden M und F rechtskräftig geschieden. Im November 2013 ziehen F und T in ein Haus am Saarbrücker Stadtrand. Seitdem vermietet M die Eigentumswohnung.
M gerät nach der Scheidung in eine Lebenskrise und tritt einer Sekte bei, daraufhin bricht er den Kontakt zu T komplett ab.
F arbeitet seit der Scheidung wieder als Unternehmensberaterin und kümmert sich kaum noch um T, auch nicht an den Wochenenden.
T hat aber eine sehr enge Verbindung zu ihrer Großmutter väterlicherseits, der G. Das Amtsgericht Saarbrücken beschließt Mitte 2014 auf Antrag von G, dass G mit T in den Urlaub fahren darf.
G bucht darauf eine einwöchige Reise vom 04. August 2014 bis zum 08.August 2014 nach Paris im Wert von 500€ bei der Billig-Tour GmbH. Der anteilige Reisewert für T beträgt 200€.
F ist über den Beschluss des Amtsgerichtes erbost, sie findet, dass der Umgang mit G nicht dem Wohl ihrer Tochter dient. Sie fährt deshalb mit T vom 04. August 2014 bis zum 10. August 2014 an den Wolfgang-See nach Österreich.
Kann V von M Zahlung von 40.000€ verlangen?
Kann die Billig-Strom AG für September 2012 und Oktober 2012 250€ von M verlangen?
Kann G von F Zahlung von 200€ verlangen?
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW, Hamburg und im Saarland. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der Bonner Druckereibund BDB archiviert historische Zeitungen. Es handelt sich um eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts gemäß §80 BGB, deren Vorstand sich nach der Stiftungsverfassung aus C und zwei weiteren Personen zusammensetzt. Weitere Regelungen zur Vertretung enthält die Stiftungsverfassung nicht.
Im Jahre 2001 entdeckte A, ein Archivar des BDB, in den Räumlichkeiten des BDB in einer von ihm zu archivierenden Zeitung aus dem 19 Jahrhundert ein – im Eigentum des BDB stehendes- altes Kuvert, auf den sich zwei historische Briefmarken befunden, an denen A sofort Gefallen fand.
Beide Briefmarken zeigten Königin Victoria von Großbritannien aus dem Jahre 1841. Die linke Briefmarke war blau, die rechte rot.
A fasste folgenden Entschluss: Er wollte von nun an Briefmarken sammeln. Und eben dieser mit Briefmarken versehene Umschlag sollte sein erstes Sammelobjekt sein.
Daher wandte sich A an C vom Vorstand des BDB, das einzige Vorstandsmitglied, mit den A während seiner täglichen Arbeit Kontakt hatte. A machte ein Angebot in Höhe von 200 DM (102,26€). C zeigte sich einverstanden, bestätigte A im Namen des BDB schriftlich den Eigentumsübergang und händigte A den Brief wieder aus. Der Inhalt der Stiftungsverfassung war A unbekannt. Die anderen Vorstandsmitglieder hatten weder zu diesem Zeitpunkt noch später Kenntnis von dem Geschäft.
Im Jahre 2006 verstarb A.
Sein allein erbender Sohn D fand den Briefumschlag mit den Briefmarken in Nachlass und hatte eine Idee: Beim wenige Tage später stattfindenden „Rhein-Flohmarkt“ wolle er das Kuvert samt Marken eigenständig versteigern. Zwar hatte er keine eigenen Erfahrungen mit Versteigerungen gemacht, deren Ablauf aber zuvor wiederholt in Fernsehen verfolgt.
Der Plan des D funktionierte: E, ein pensionierter Vermessungstechniker sah das etwas unbeholfene von D „versteigerte“ Kuvert mit den Briefmarken, welche ihm irgendwie außergewöhnlich erschienen und entschied spontan, nun Briefmarken sammeln zu wollen.
Auf die Frage des E, woher die Sache stamme, versicherte D der Wahrheit entsprechend, sein Vater hätte den Briefumschlag mit den Marken im Jahre 2001 unmittelbar von dem BDB, vertreten durch den bekannten Vorstand C, erworben.
E erwarb hierauf die Sache als Höchstbietender für 200€ anlässlich der eigenhändig und persönlich von D ausgeführten Versteigerung auf dem Flohmarkt. D übergab E ohne zu zögern auch den Erwerbsbeleg, den sein Vater von C erhalten hatte.
Ende des Jahres 2014 ereignete sich folgendes: C stand inzwischen selbst unmittelbar vor seinem Ruhestand. Seine Gattin erkannte, dass ihr Mann in Kürze wohl ohne „ordentliches“ Hobby die heimische Ruhe unaufhörlich und nachhaltig stören könne. Um dies zu verhindern, schenkte sie C das große Standartwerk der Briefmarkenkunde („der große Philatelist“). Schon beim ersten Schmökern traute C seinen Augen nicht. Er sah die Abbildung zweier Marken, die Königin Victoria von Großbritannien aus dem Jahre 1841 zeigten; die linke Briefmarke war blau, die rechte rot.
C las laut aus dem Standardwerk vor: “ zu den wertvollsten Briefmarken der Welt zählen die blaue und rote „Mauritius“. Sind diese auf einem einzigen Kuvert zu finden, handelt es sich um den extrem seltenen, unter Experten so bezeichneten „Bordeaux-Brief“ mit Millionenwert. Hintergrund dieses Namens ist, dass das erste entdeckte Exemplar eines solchen Briefes mit einer blauen und einer roten „Mauritius“ im Jahre 1847 von Mauritius nach Bordeaux versendet wurde.“
C informiert sofort alle weiteren Vorstandsmitglieder des BDB. Der gesamte Vorstand des BDB fordert kurz darauf die sofortige Rückgabe des „Bordeaux-Briefes“ von E und führt diesem gegenüber folgendes auf: wer einen solchen Brief auf dem Flohmarkt ersteigere, könne nicht gutgläubig sein bei all dieser Diebesware die dort verkauft werde.
Hätte E auch nur das Mindestmaß an philatelistischen Nachforschungen betrieben, hätte er erkannt, dass hier nicht alles mit rechten Dingen zugegangen sei.
Ein ordentlicher Briefmarkenkenner müsse doch die Herkunft und Geschichte der Marken bestimmen; dies habe E nicht getan. Dies führe zur Rückgabepflicht des E, wie der Umstand, dass bei der Veräußerung an A nicht der gesamte Vorstand eingeschaltet gewesen sei.
E ist anderer Meinung: zunächst A, dann D und schließlich auch er selbst habe den Brief mit den Marken unzweifelhaft im und gutgläubig erworben.
Eine Beteiligung der weitern Vorstandsmitglieder an der Veräußerung sei nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls hätten A und er dies bei ihren Geschäften nicht gewusst und auch nicht wissen können.
Schließlich ist W der Ansicht, dass er wenigstens mit Blick auf die verstrichene Zeit das Eigentum erlangt und suche einen rechtlichen Grund dafür habe den Brief mit Briefmarken behalten zu dürfen.
Hat der BDB am 23. Februar 2015 gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des „Bordeaux-Briefes“?
Bearbeitervermerk:
Verjährung ist nicht zu prüfen.
Auf die Legaldefinition der öffentlichen Versteigerung aus 383 Abs. 3 S. 1 BGB wird hingewiesen.
Im Folgenden eine Übersicht über im Februar veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (insbesondere materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 StR 496/14
Für das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 Abs. 2, Fallgruppe 2, Var. 1 StGB) ist es ausreichend, wenn eine Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bei der ersten, missglückten Tötungshandlung besteht, auch wenn das Opfer daraufhin seine Arglosigkeit verliert, sich (zunächst erfolgreich) wehrt und erst mit einer späteren, jedoch im zeitlichen Zusammenhang stehenden Handlung getötet wird.
II. BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2014 – 2 StR 29/14
Der Gehilfenvorsatz eines Beteiligten an der Untreue (§ 266 StGB) eines anderen umfasst alle Merkmale des Untreuetatbestandes, insbesondere auch das Vorliegen eines Nachteils. Es reicht daher nicht aus, wenn der Gehilfe lediglich einen Eventualvorsatz im Hinblick auf die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Haupttäters hat, da dieses Merkmal nicht mit dem Merkmal des Nachteils „verschleift“ werden darf.
III. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – 1 StR 454/14
Für den Gehilfenvorsatz ist nicht erforderlich, dass der Gehilfe alle Einzelheiten der Haupttat kennt. Vielmehr ist entscheidend, dass der Gehilfe die Dimension des Unrechts der ins Auge gefassten Tat erfassen kann. Der Gehilfenvorsatz unterscheidet sich insofern vom Anstiftervorsatz, da der Anstifter eine konkrete Tat vor Augen haben muss, während der Gehilfe einen von der Haupttat losgelösten Beitrag erbringt. Daher ist für die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in mehreren Fällen nicht entscheidend, ob der Gehilfe die konkrete Anzahl der Geschädigten im Detail kennt.
IV. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 4 StR 532/14
Der Qualifikation eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes als Mord in der Variante der Ermöglichungsabsicht (§ 211 Abs. 2, Fallgruppe 3, Alt. 1 StGB) steht das Bestehen von Tateinheit zwischen der vorsätzlichen Tötung und dem nachfolgenden Delikt, welches ermöglicht werden soll (hier: Schwangerschaftsabbruch, § 218 StGB), nicht entgegen.
V. BGH, Urteil vom 21. Januar 2015 – 2 StR 247/14
Raub kann auch dann vorliegen, wenn zwar zwischen der der Wegnahme vorangehenden Gewaltanwendung (hier: Schläge und Tritte) und der anschließenden, auf einem neuen Tatentschluss beruhenden Wegnahme eines Rucksacks des Opfers kein Finalzusammenhang besteht, die Wegnahme des Tatobjekts jedoch durch ein „Entreißen“ des Rucksacks verwirklicht wird und also selbst als Gewalt zu qualifizieren ist. Dies ist dann der Fall, wenn die dazu aufgewendete Kraft nicht völlig unerheblich ist und jedenfalls auch dazu dient, einen erwarteten oder geleisteten Widerstand des Opfers zu überwinden.
– – –
Zum Schluss noch vier prozessuale Entscheidungen.
Dem ersten Beschluss liegt die Revisionsrüge des § 338 Nr. 6 StPO (Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens) zugrunde:
VI. BGH, Beschluss vom 27. November 2014 – 3 StR 437/14
Beteiligter im Sinne des § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG, der verlangen kann, dass über die Ausschließung der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt wird, kann auch ein Zeuge sein. Der Begriff des Beteiligten nach der vorgenannten Vorschrift ist nämlich nicht so eng zu verstehen, dass nur die Verfahrensbeteiligten im engeren Sinne hierunter subsumiert werden könnten, im Strafverfahren also der Angeklagte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft. Vielmehr kann „Beteiligter“ nach § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG jeder sein, dessen Interessen mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit geschützt werden sollen (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
Die zweite Entscheidung befasst sich mit der Frage, ab wann einer Person „konkludent“ die Rolle als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens – mit entsprechenden Belehrungspflichten nach § 136 Abs. 1 StPO – zusteht.
VII. BGH, Urteil vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 439/13
Auch ohne förmliche Verfahrenseröffnung gegen eine Person ist die konkludente Zuweisung der Rolle als Beschuldigter möglich. Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Ermittlungsbehörde Maßnahmen trifft, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild darauf abzielen, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen. Ist eine Ermittlungshandlung darauf gerichtet, den Vernommenen als Täter einer Straftat zu überführen, kommt es daher nicht mehr darauf an, wie der Ermittlungsbeamte selbst sein Verhalten rechtlich bewertet. Besteht danach wegen fehlender Belehrung nach § 163a Abs. 4 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 StPO ein prozessualer Verstoß, wird dieser auch nicht durch eine statt dessen erfolgte Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO kompensiert; denn diese Belehrung entspricht nicht dem Hinweis auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter und dessen Recht auf Verteidigerbeistand.
Zuletzt noch die Antworten des 1. und 5. Strafsenats auf die Anfrage des 2. Senats zur Frage des Erfordernisses einer qualifizierten Belehrung von zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen bei Vernehmung durch einen Ermittlungsrichter und der späterer Verwertung ihrer Aussagen durch Vernehmung dieses Ermittlungsrichters (= Frage der Reichweite des § 252 StPO):
VIII. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 1 ARs 21/14
Auf die Anfrage des 2. Strafsenats nach § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG teilt der 1. Strafsenat mit, dass er an der bisherigen Rechtsprechung festhält, wonach die Möglichkeit der Vernehmung des ursprünglichen Ermittlungsrichters als Zeugen in der Hauptverhandlung nicht davon abhängt, dass der unmittelbare Zeuge bei seiner ursprünglichen Vernehmung über die spätere Verwertbarkeit seiner Aussage qualifiziert belehrt wurde. Eine solche qualifzierte Belehrung sei weder vorgeschrieben noch zur sachgerechten Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts erforderlich. Generell fraglich könne jedoch sein, ob die Vernehmung einer früheren richterlichen Verhörsperson in der Hauptverhandlung im Hinblick auf den Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts überhaupt zulässig sei.
IV. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 5 ARs 64/14
Auch der 5. Strafsenat ist der Auffassung, dass die Vernehmung des Ermittlungsrichters als Zeugen in der Hauptverhandlung nicht von einer qualifizierten Belehrung des unmittelbaren Zeugen bei seiner ursprünglichen Vernehmung abhänge. Es bedürfe angesichts der bestehenden Unterschiede zwischen der richterlichen und nichtrichterlichen Vernehmung (§§ 251 Abs. 2, 168c Abs. 2, 161a Abs. 1 Satz 2 StPO) keines weitergehenden Hinweises an den Zeugen zur späteren Verwertbarkeit seiner Aussage.