Zivilrecht ZII – Februar 2015 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz, Thüringen
Vielen Dank auch für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Februar 2015 in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A ist Unternehmer und möchte vom Bauunternehmer U unter anderem den Einbau einer Glaswand in seine neue Sporthalle. Die Glaswand soll dabei so beschaffen sein, dass sie kräftigen Ballwürfen stand hält. U baut darauf hin eine solche Glaswand bei A ein. Kurze Zeit später zerreißt jedoch die Glaswand, als nur ein leichter Ball gegen sie geworfen wird. Die Glaselemente der Wand waren durch Sulfideinschlüsse sehr zerbrechlich, welche beim Pressen der Glaselemente regelmäßig entstehen. Diese Einschlüsse waren für U nicht erkennbar, aber er hätte das Glas daraufhin untersuchen können und auch müssen.
Frage 1: Kann A von U den Austausch der Glaswand verlangen?
Frage 2: Beim Zerbersten der Wand wurde die Weihnachtsdekoration von A beschädigt, hierfür möchte er von U Schadensersatz.
A benötigt auch noch Fenster für seine neue Sporthalle. Dieser bestellt er beim Bauunternehmer F. F hat die Fensterrahmen jedoch nicht lackiert gelagert und beauftragt seinerseits den Lackierer G, die Fenster für ihn zu lackieren. Nach der Lackierung liefert er sie dem A. A baut die Fenster fachgerecht in seine Turnhalle ein. Kurz darauf splittert der gesamte Lack von den Fenstern ab, was an einer unsachgemäßen Arbeit des G liegt. A möchte nun, dass F die Fenster ausbaut und neue Fenster liefert und einbaut.
Frage 3: Welche Ansprüche hat A gegen F?
M hat einen kleinen Getränkeladen und bestellt bei N Getränke. M hat den H eingestellt, welcher mit der kompletten Buchhaltung beauftragt ist. Auch N hat einen Buchhalter, den E. M hat bei N Getränke im Wert von 1000€ bestellt. H begleicht daraufhin diese Rechnung. Er möchte jedoch sein Gehalt aufbessern und überweißt den Rechnungsbetrag erneut und möchte den Betrag bei E abgreifen, welcher in den Plan des H eingeweiht ist. Zu einem Abgreifen des Betrages des H bei E kommt es jedoch nicht.
Frage 4: Kann M von N die 1000€ herausverlangen?
Hinweis: Es sind nur bereicherungsrechtliche Anspürche zu prüfen.
Anhang : Artikel 1-3 der europäischen Verbraucherrichtlinie.
Lief auch in NRW, aber ohne Abdruck der Richtlinie.
hat jemand vlt ein Lösungsvorschlag? Insbesondere wieso denn die RiLi alle sind doch immer Unternehmer?