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Schlagwortarchiv für: Beurteilungsspielraum

Dr. Christoph Werkmeister

Notiz: Falsche Angabe der Wortzahl als Täuschungshandlung bei Abi-Arbeiten

Rechtsprechung, Schon gelesen?, Verwaltungsrecht

Das VG Darmstadt hatte sich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit der Frage auseinander zu setzen, inwiefern die falsche Angabe der Wortzahl in einer Abi-Klausur eine Täuschungshandlung darstellen kann (Beschluss vom 27.05.2014 – 3 L 890/14.DA). Hintergrund ist, dass Schüler am Ende von bestimmten Abi-Arbeiten ihre Wörter zählen sollen, damit der bewertende Lehrer (beispielsweise bei Englisch-Arbeiten) einen Fehlerquotienten bilden kann. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Schüler die Anzahl der geschriebenen Wörter in einer seiner Arbeiten mit 2.149 Wörtern statt tatsächlich 1.679 Wörtern angegeben. Aufgrund dieser Falschangabe sollte der Schüler nicht für die mündliche Abiturprüfung zugelassen werden.

Rechtlicher Aufhänger

Rechtlich aufgehangen war die Angabe der falschen Wortzahl im zu entscheidenden Fall an der Norm des § 30 der Oberstufen- und Abiturverordnung des Landes Hessen (OAVO). Die Vorschrift regelt, dass beim Vorliegen einer „schwerwiegenden Täuschung“ das Nichtbestehen der Abiturprüfung gerechtfertigt sein kann. Nach Auffassung des Gerichts stellte die fehlerhafte Angabe der Anzahl der Wörter in schriftlichen Abi-Arbeiten allerdings keine Täuschungshandlung dar.  Eine Täuschungshandlung läge nur dann vor, wenn das Zählen der Wörter aufgrund von Bestimmungen der vorgenannten OAVO eine Obliegenheit der Prüflinge gewesen wäre. Das Wörterzählen war nach der hessischen Abiturverodnung oder sonstigen schulrechtlichen Vorgaben jedoch nicht vorgeschrieben. Es handelte sich beim Wörterzählen folglich nicht um eine prüfungsrelevante Leistung.

Das Gericht wies des Weiteren darauf hin, dass die Anordnung des Wörterzählens in einem behördlichen Erlass nicht als rechtliche Vorgabe ausreichen würde. Einem bloßen Erlass bzw. einer Verwaltungsvorschrift komme nämlich keine Rechtsnormqualität zu, die erforderlich wäre, um derartige Prüfungsvorgaben zu regeln.

Examensrelevanz

Der hier beschriebene Fall bietet hervorragenden Diskussionsstoff für anstehende mündliche Prüfungen. Zum Einen kann hier (unabhängig davon, in welchem Bundesland der Fall gestellt wird) die Auslegung und Subsumtion einer unbekannten Rechtsnorm veranschaulicht werden. Zum anderen können Klassiker, wie das Sonderrechtsverhältnis (dazu hier), die Rechtsnormqualität von behördlichen Erlässen und Verwaltungsvorschriften (dazu hier)  oder allgemeine Grundsätze des Schul- und Prüfungsrechts abgefragt werden. Zum Prüfungsrecht sei insofern die weiterführende Lektüre der folgenden Beiträge empfohlen:

  • Beurteilungsspielräume in der Klausur
  • Zur gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen

Im Hinblick auf die examensrelevanten Problemkreise, die im Schulrecht eine Rolle spielen können, sei exemplarisch auf die folgenden Beiträge verwiesen:

  • Klagebefugnis im Schulrecht
  • Einführung eines Schulfachs „Ethik“
  • Meinungsumfrage über Lehrer im Internet
  • Religionsausübung in der Schule
  • Hausverbot für den Vater eines Schülers
30.05.2014/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2014-05-30 09:00:322014-05-30 09:00:32Notiz: Falsche Angabe der Wortzahl als Täuschungshandlung bei Abi-Arbeiten
Zaid Mansour

BVerwG zur gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsbewertungen

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Verwaltungsrecht

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat das BVerwG geurteilt (Urteil vom 23.05.2012 – 6 C 8.11), dass auch einzelne Prüfungsleistungen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen, wenn der klagende Prüfungsteilnehmer sie bei der Anfechtung des Prüfungsbescheids mit in seine Klage einbezieht. Dies gilt auch dann, wenn der Rüge gegen diese Prüfungsbewertung in einem früheren Widerspruchsbescheid, anders als Rügen gegen die Bewertung anderer Prüfungsleistungen, nicht entsprochen wurde.
Zum Sachverhalt heißt es in der Pressemitteilung:

Die Klägerin bestand die erste juristische Staatsprüfung nicht und legte daraufhin Widerspruch gegen die Bewertungen ihrer Hausarbeit und verschiedener ihrer Aufsichtsarbeiten ein. Dem gab das beklagte Prüfungsamt nur im Hinblick auf die Hausarbeit statt. Nach erneuter Anfertigung einer Hausarbeit erhob die Klägerin Klage gegen den abschließenden Prüfungsbescheid, mit der sie sich sowohl gegen die Bewertung der neuerlich angefertigten Hausarbeit als auch die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten wandte. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies ihre Klage ab. Ihre hiergegen gerichtete Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof Kassel zurück. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof lehnten es hierbei ab, die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten zu überprüfen. Nach Auffassung beider Instanzen hätte die Klägerin gegen diese Bewertungen bereits im Anschluss an den ersten Widerspruchsbescheid gerichtlich vorgehen müssen, statt zunächst das Ergebnis ihrer Prüfungswiederholung hinsichtlich der Hausarbeit abzuwarten.

Aufsehenerregend ist diese Entscheidung, weil die einzelnen Prüfungsleistungen dem BVerwG zufolge entgegen der bisherigen Praxis der Prüfungsämter einen rechtlich unselbständigen, nicht bestandskraftfähigen Teilaspekt des abschließenden Prüfungsbescheids darstellen.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten der Klägerin stellen keine der Bestandskraft fähigen behördlichen Regelungen dar. Sie bilden eine rechtlich unselbständige Grundlage des verfahrensabschließenden Prüfungsbescheids und sind, wenn dieser angefochten wird, vom Gericht mit zu überprüfen, wenn der Prüfungsteilnehmer sie in das Klageverfahren einbezieht. Dies gilt auch dann, wenn die Prüfungsbehörde es bei Erlass eines vor Abschluss des Prüfungsverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheids abgelehnt hat die Bewertungen zu ändern oder dem Prüfungsteilnehmer die Möglichkeit einer Wiederholung seiner Prüfungsleistungen einzuräumen. Aufgrund eines Widerspruchsbescheids kann nicht solchen behördlichen Maßnahmen Bestandskraft zuwachsen, die keine rechtlich eigenständige Regelung darstellen.
Nichtsdestotrotz billigt das BVerwG den Prüfern weiterhin einen beträchtlichen Beurteilungsspielraum zu (siehe dazu hier), so dass die Erfolgschancen einer Prüfungsanfechtung weiterhin als eher gering einzustufen sind.

 
 

30.05.2012/0 Kommentare/von Zaid Mansour
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Zaid Mansour https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Zaid Mansour2012-05-30 09:31:532012-05-30 09:31:53BVerwG zur gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsbewertungen

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