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Schlagwortarchiv für: Aufsatzwettbewerb

Nicolas Hohn-Hein

Aufsatzwettbewerb: Schnappt euch euer Thema!

Verschiedenes

Wie ihr mit Sicherheit wisst, läuft aktuell unser Aufsatzwettbewerb. Noch bis zum 10.02.2012 könnt ihr uns eure Beiträge zusenden. Und es lohnt sich! Denn mit etwas Glück winkt euch ein brandneuer Palandt (Wert: > 100 €) oder ein Gutschein über 50 €  für referendarbuchladen.de. Für die genauen Teilnahmebedingungen, insbesondere den inhaltlichen Umfang der Beiträge, einfach mal hier reinschauen!
Ihr habt noch kein Thema?
Kein Problem! Wir haben eine Liste mit interessanten Themen aus dem Zivilrecht und dem Strafrecht zusammengestellt, die sich für einen Artikel auf juraexamen.info sehr gut eignen. Sagt uns kurz per Email Bescheid, wenn euch eines der Themen zusagt.  Dabei handelt es sich um Vorschläge, die natürlich angepasst und modifiziert werden können.
Zivilrecht

  • Kollision verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Globalzession, Doppelspiel des Besitzmittlers,
  • Raumsicherungsvertrag, Übersicherung, Sicherungseigentum in Zwangsvollstreckung und Insolvenz, Schutz des Anwartschaftsrechts
  • Abgrenzung zum Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) und Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB), Gewährleistung beim Werkvertrag, Bauträgervertrag, Reisemängelhaftung, insbesondere bei höherer Gewalt, Abgrenzung Reiserecht zum allgemeinen Schuldrecht
  • Finanzierungs- und Operatingleasing, Gefahrtragung und Ausschluss von Gewährleistungsrechten bei der Leasingsache, Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB, Beschädigung der Leasingsache durch einen Dritten
  • Gesamtschuldnerschaft, Abgrenzung zum Zessionsregress (§ 255 BGB), gestörte Gesamtschuld
  • Verbindung, Vermischung und Verarbeitung, Ausgleichsanspruch nach §§ 951, 812 ff. BGB, Verhältnis zum EBV,
  • Leistung an Erfüllungs Statt und erfüllungshalber
  • Zugang, Rechtsbindungswille, Gefälligkeitsverhältnisse, Minderjährigenrecht, Schweigen als Annahme (Kaufmännisches Bestätigungsschreiben)
  • Verbraucherschutz bei Geschäften über das Internet (§ 312b-312e BGB)
  • Erst- und Zweiterwerb der Hypothek, gutgläubiger (einredefreier) Hypothekenerwerb (§§ 892, 1138, 1157 S. 2 BGB)
Strafrecht
  • Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme (subjektive und objektive Theorie), sukzessive Mittäterschaft, Versuchsbeginn bei der Mittäterschaft, Mittäterschaft und Irrtum, Mittäter-Exzess
  • Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft, Fälle des Täters hinter dem Täter (insbesondere Schreibtischtäter, Katzenkönig-Fall), Versuch und Rücktritt bei der mittelbaren Täterschaft
  • Urkundsbegriff, Namenstäuschung, Identitätstäuschung, Geistigkeitstheorie, Urkundseigenschaft einer Kopie, zusammengesetzte Urkunden, Abgrenzung des Beweiszeichens zum Kennzeichen, Straflosigkeit der schriftlichen Lüge
  • Schutzzweck und Systematik des § 263a StGB, unbefugte Verwendung einer Code- oder Kreditkarte durch den berechtigten Karteninhaber, Einsatz einer gestohlenen EC-Karte, Automatenmanipulation, Anwendungsbereich des § 266b StGB
  • Beweisverwertungs- und Beweiserhebungsverbote
  • Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung (§ 257 StGB), Privilegierungen bei der Strafvereitelung (§ 258 StGB), Auslegung des Begriffs der Absatzhilfe bei der Hehlerei (§ 259 StGB), Ersatzhehlerei, Perpetuierungstheorie, Merkmal des „Herrührens“ bei der Geldwäsche (§ 261 StGB)
Wir freuen uns auf eure Beiträge!
23.01.2012/0 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-01-23 18:32:552012-01-23 18:32:55Aufsatzwettbewerb: Schnappt euch euer Thema!
Tom Stiebert

Causa Wulff – Tatsächliche Strafbarkeit oder Form der Diskreditierung?

Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Tagesgeschehen

Wir freuen uns, euch heute den ersten Beitrag zu unserem Aufsatzwettbewerb veröffentlichen zu können. Aus aktuellem Anlass haben wir uns entschlossen, den Beitrag bereits vor dem Ende des Wettbewerbs zu veröffentlichen.
Der Beitrag wurde von Markus verfasst, der zur Zeit in Berlin Jura studiert.
Wichtig ist: Entscheidend für die Vergabe der Preise ist die Anzahl „likes“ hier auf unserer Seite sowie auf Facebook in den nächsten 2 Wochen . Also fleißig voten, wenn euch der Beitrag gefällt.
 
In den letzten Tagen überschlagen sich die Ereignisse um die sog. „Mailbox-Affäre“, in der dem Bundespräsidenten vorgeworfen wird, am 12. Dezember 2011 dem „Bild“ Chefredakteur Diekmann mit einem Strafantrag gedroht zu haben, insoweit dessen Zeitung über den umstrittenen Hauskauf-Kredit berichtet. Eine Veröffentlichung in der „Bild“ erfolgte tags darauf.
Einzelne Staatsanwaltschaften sind derzeit damit beschäftigt, einen Anfangsverdacht (§ 170 StPO) gegen Wulff im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit wegen Nötigung zu prüfen (vgl. http://www.zeit.de/news/2012-01/03/bundespraesident-anzeige-gegen-wulff-anfangsverdacht-der-noetigung-03141206)
Wenn der Bundespräsident – wie zuletzt in seinem publikumswirksamen Interview vom vergangenen Mittwoch – mitteilt, dass er „weder jetzt im Amt als Bundespräsident gegen irgendein Gesetz noch vorher“ verstoßen hat, scheint es umso interessanter auf Grundlage der bisherigen Medienberichten, eine Strafbarkeit zu prüfen (A) und auch der Frage nachzugehen, ob strafprozessuale Besonderheiten (B) existieren, die eine Strafverfolgung erschweren.
A: Prüfung einer möglichen Strafbarkeit
I. §§ 240 I i.V.m. 240 IV S. 2 Nr. 3 StGB
Eine Strafbarkeit wegen einer vollendeten Nötigung in einem besonders scheren Fall könnte sich daraus ergeben, dass Wulff dem „Bild“Chefredakteur mit einer Strafanzeige bei Veröffentlichung von Details zu seinem Hauskauf und dem damit verbundenen Kredit drohte.
Unabhängig von der Frage ob die Drohung mit einer Strafanzeige als empfindliches Übel i.S.d. § 240 StGB anzusehen ist, scheitert eine Strafbarkeit eines vollendeten Delikts an der Tatsache, dass Diekmann einer von Wulff (offenbar) gewünschten Unterlassung bzw. Verzögerung einer Berichterstattung nicht entsprach, sondern vielmehr ein entsprechender Artikel veröffentlicht wurde.
II. §§ 240 I, III i.V.m. IV S. 2 Nr. 3, 22 StGB
Eine Strafbarkeit könnte sich indessen jedoch – aus dem oben geschilderten Verhalten des Bundespräsidenten – wegen einer versuchten Nötigung in einem besonders schweren Fall ergeben.
1. Tatbestandsmäßigkeit
Die Nötigung war nicht „erfolgreich“, ist somit nicht vollendet. Die versuchte Nötigung ist gemäß §§ 240 III, 12 II, 23 I Var. 2 StGB strafbar.
a) Tatentschluss
Fraglich ist, ob der Bundespräsident einen Tatentschluss im Hinblick auf die Verwirklichung einer Nötigung besaß.
Diesen kann man bezüglich der Gewaltvariante des § 240 I StGB nicht bejahen, da Wulff wohl nicht bezweckte, dass seine Äußerungen bei Diekmann einen „körperlichen Zwang“ entfalten sollten, wie etwa einen Zustand „seelischer Erregung“ (BGHSt 23, 126 (127).
Was die Drohung mit einem empfindlichen Übel anbelangt, stellt sich die Frage, ob Wulff mit der  Drohung eine Strafanzeige (§ 158 I StPO) zu erstatten, ein solches Übel herbeiführen wollte.
Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels auf dessen Eintritt sich der Drohende Einfluss zuschreibt.
Vorliegend könnte man meinen, dass Wulff mit seiner Aussage eine bloße Warnung gegenüber Diekmann äußern wollte, die vom Tatbestand des § 240 StGB nicht erfasst wäre. Als Abgrenzungskriterium  fungiert hierbei die Frage, ob sich der Täter Einfluss auf das angedrohte Übel zuschreibt (vgl. MüKo, § 240, Rn. 70ff.).
Bei dem Straftatbestand der Nötigung handelt es sich nicht um ein reines Antragsdelikt, dass ausschließlich auf  Antrag des „Verletzten“ – wie z.B. der Hausfriedensbruch i.S.d. § 123 StGB – verfolgt wird. Demnach kann ein Ermittlungsverfahren nach §§ 160 I, 163 I  StPO auch von Amts wegen durch die Strafverfolgungsbehörden eingeleitet werden, soweit nach kriminalistischer Erfahrung das Vorliegen einer Straftat möglich ist (§ 152 II StPO).
Vorliegend ist bereits fraglich, welche Straftatbestände die Journalisten durch die Recherche bzw. Veröffentlichung erfüllt haben sollen, so dass nicht angenommen werden kann, dass ein entsprechendes Ermittlungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden wäre (sog. Legalitätsprinzip).
Wulff konnte mit seiner Drohung mithin davon ausgehen, auf die strafrechtliche Verfolgung Einfluss nehmen zu können. Eine bloße Warnung ist somit zu verneinen.
Die Drohung mit einer Strafanzeige wird von der Rechtsprechung als Drohung mit einem empfindlichen Übel i.S.d. § 240 StGB angesehen (BGHSt 5, 254). Dem könnte man zwar entgegenhalten, dass es sich um eine bloße Unannehmlichkeit handelte, zumal die Strafanzeige wohl mangels hinreichenden Tatverdachts nicht zu einer Anklage geführt hätte (§ 170 II StPO). Dagegen spricht jedoch, dass bei einer solchen Annahme die Vorschrift des § 154 c StPO leer laufen würde, nach der von der Strafverfolgung abgesehen werden kann, wenn eine „Nötigung […] durch die Drohung begangen wurde, eine Straftat zu offenbaren“.
Da Wulff davon ausging Einfluss auf die Einleitung eines Strafverfahrens nehmen zu können und mit einer Strafanzeige drohte, ist anzunehmen, dass ein Tatentschluss bezüglich der Drohung mit einem empfindlichen Übel vorlag.
Auch der Nötigungserfolg des Unterlassens bzw. Verschiebens der Berichterstattung war vom „endgültigen Willen“ des Bundespräsidenten umfasst.
b) Unmittelbares Ansetzen
Indem Wulff bei Diekmann anrief und auf die Mailbox sprach, hat er subjektiv die Schwelle zum Jetzt-gehts-los überschritten und objektiv so zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt, dass weitere Zwischenschritte zur Rechtsgutverletzung nicht mehr erforderlich waren.
2. Rechtswidrigkeit / Schuld
Eine Rechtfertigung der Tat könnte sich aus Notwehrgründen i.S.d. § 32 StGB ergeben. Hierbei fällt jedoch die Konstruktion eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs schwer. Selbst wenn man in der bevorstehenden Berichterstattung einen gegenwärtigen Angriff auf die Privatsphäre des Bundespräsidenten erblicken mag, ist die Annahme der Rechtswidrigkeit höchst zweifelhaft, zumal sich (bislang) nicht klären lässt, was sich die Journalisten zu Schulde haben kommen lassen.
Die Tat ist aus Notwehrgründen nicht gerechtfertigt.
Auch eine Rechtfertigung aufgrund eines Notstands i.S.d. § 34 StGB erscheint zumindest vor dem Hintergrund fraglich, dass es sich bei dem Bundespräsidenten um eine Person der Zeitgeschichte handelt. Eine Abwägung käme demnach zu dem Ergebnis, dass das Interesse an einer Veröffentlichung des Artikels gegenüber den Interessen des Bundespräsidenten vorrangig zu beachten wäre.
Was die Prüfung der Verwerflichkeitsklausel i.S.d. § 240 II StGB angeht, müsste eine verwerfliche Zweck-Mittel-Relation in dem Verhalten von Wulff erblickt werden.
Bereits das Mittel der Drohung mit einer – nach hier vertretener Auffassung –  rechtswidrigen Strafanzeige, die für Wulff zugleich eine mögliche Strafbarkeit nach §§ 164, 145d  StGB nach sich ziehen kann, ist als sittlich missbilligenswert anzusehen.
Auch der Zweck eine zulässige Berichterstattung durch die „Bild“ Zeitung zu unterbinden bzw. zu verschieben ist vor dem Hintergrund der sich aus Art. 5 I GG ergebenden Pressefreiheit, als verwerflich anzusehen.
Die erforderliche Zweck-Mittel-Relation i.S.d. § 240 II StGB kann demnach bejaht werden.
An der Schuld des Bundespräsidenten bestehen keine Zweifel.
4. Rücktritt
Ein Rücktritt von der versuchten Nötigung könnte er in der Aussage Wulffs gesehen werden, dass der Anruf bei dem Chefredakteur der ‚Bild‘-Zeitung ein schwerer Fehler war, der ihm leidtue und  für den er sich entschuldige.
Dieses Verhalten war für einen Rücktritt jedoch bereits deshalb ungeeignet, da aus der Sicht des Bundespräsidenten eine Erfolgsherbeiführung aus tatsächlichen Gründen nicht bzw. nicht mehr möglich war (fehlgeschlagener Versuch).
5. Strafzumessungsgründe
Die Drohung des Bundespräsidenten könnte zudem als besonders schwerer Fall der Nötigung i.S.d. § 240 III S. 2 Nr. 3 StGB qualifiziert werden, insoweit er seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht hat.
Der Bundespräsident ist ein Amtsträger i.S.d. § 11 I Nr. 2b (MüKo, § 11 StGB, Rn. 11 m.w.N.).
Die bisherigen medialen Ausführungen über den „Drohanruf“ lassen jedoch nicht erkennen, dass Wulff gesetzes- oder pflichtwidrig seine Befugnisse missbraucht hat (Var. 1) oder ihm nicht zustehende Befugnisse sich angemaßt und als Nötigungsmittel eingesetzt hat (Var. 2). Die „bloße“ Drohung als Amtsträger reicht für eine Bejahung des besonders schweren Falles jedoch nicht aus.
Ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 240 III S. 2 Nr. 3 StGB wäre demnach zu verneinen. Für einen atypischen Fall i.S.d. § 240 III S. 1 StGB sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich.
5. Ergebnis
Der Bundespräsident hat sich durch seinen Anruf bei der „Bild“-Zeitung wegen einer versuchten Nötigung nach §§ 240 I, III i.V.m. IV S. 2 Nr. 3, 22 StGB strafbar gemacht.
B: Prozessuales
Der Bundespräsident unterliegt nach Art. 60 IV i.V.m. Art. 46 II GG der strafrechtlichen Immunität, so dass bis zur Beendigung seiner Amtszeit eine strafrechtliche Verfolgung der versuchten Nötigung  ausgeschlossen ist. Indessen ist jedoch eine Immunitätsaufhebung, infolge des ausdrücklichen Verweises in Art. 60 GG auf Art. 46 GG, durch den Bundestag möglich.
Würde eine solche nicht erteilt werden, steht einer Verjährung der Straftat nach § 78 II Nr. 5 StGB  zumindest entgegen, dass bereits Strafanzeigen gestellt wurden, die die Verjährung ruhen lassen, § 78b II Nr. 2 StGB.
Ein Strafverfahren könnte demnach nach Ende der Amtszeit gegen den Bundespräsidenten fortgeführt werden.
C: Fazit
Eine Strafbarkeit des Bundespräsidenten wegen einer versuchten Nötigung kann bislang (auf Grundlage der medialen Berichterstattung) nicht ausgeschlossen werden.
Die Aussage von Wulff, sich keines Rechtsverstoßes strafbar gemacht zu haben, ist somit kaum haltbar.

10.01.2012/5 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-01-10 12:00:232012-01-10 12:00:23Causa Wulff – Tatsächliche Strafbarkeit oder Form der Diskreditierung?
Redaktion

Aufsatzwettbewerb von juraexamen.info – Palandt und Büchergutschein zu gewinnen

Startseite, Verschiedenes

Zum neuen Jahr haben wir uns für euch eine besondere Aktion ausgedacht: Wir veranstalten einen Aufsatzwettbewerb, für den der Verlag C.H. Beck als Preis einen Palandt zur Verfügung gestellt hat.
UPDATE: Juristenkoffer.de stellt freundlicherweise als zweiten Preis einen Gutschein über 50€ für referendarbuchladen.de zur Verfügung.
 
Wie könnt ihr mitmachen?
Schickt uns einfach bis zum 10.02.2012 einen kurzen Beitrag, der folgende Kriterien erfüllt:

  •  Thema: Alle examensrelevanten Bereiche, egal ob in Aufsatzform, als Urteilsanmerkung oder rechtspolitische Essays. Schön wäre es, wenn ihr euch an der Art und den Stil unserer Beiträge grob orientieren würdet. Auf Wunsch können wir auch eine Liste mit allgemeinen Themen zur Verfügung stellen, über die Beiträge verfasst werden können. Wenn ihr euch unsicher seid, ob das Thema eures Beitrags zur Veröffentlichung geeignet ist, könnt ihr das auch gerne vorab mit uns abstimmen.
  • Länge: Obergrenze sind 15.000 Zeichen
  • Schickt den Beitrag als Word-Dokument an mail@juraexamen.info

 
Was wird veröffentlicht?
Alle Beiträge, die die oben genannten Kriterien erfüllen und inhaltlich vertretbar und sprachlich ansprechend formuliert sind, werden unter Angabe eures Namens (und falls gewünscht einer kurzen Vorstellung eurer Person) veröffentlicht.
Sollten mehr als fünf Beiträge eingehen, werden wir die Beiträge in Tranchen á fünf Beiträge veröffentlichen. Diese Beiträge werden jeweils sieben Tage auf der Seite bleiben, dann bis zum Ende des Wettbewerbes durch andere Beiträge ersetzt werden. Nach Abschluss des Wettbewerbes werden alle Beiträge dauerhaft auf der Seite abrufbar sein.
 
Wer gewinnt?
Wir werden einen Palandt in der aktuellen Auflage (71. Aufl. 2012) als Gewinn vergeben, der uns vom Verlag C.H. Beck freundlicherweise zur Verfügung gestellt wurde. Nicht wir wollen aber entschieden, wer diesen bekommt, sondern ihr als User werdet entscheiden.
Es gewinnt der Beitrag, der innerhalb des Wettbewerbszeitraums (sieben Tage) die meisten „Likes“ bekommen hat. Dabei werden die „Likes“ die unter der Verlinkung des Beitrages auf unserer Facebookseite und diejenigen, die unmittelbar bei dem Beitrag abgegeben wurden, zusammengerechnet. Sollten wegen der Vielzahl der Beiträge diese in mehreren Tranchen veröffentlicht werden müssen, erhält jeder Beitrag eine Zeit von sieben Tagen, in denen er „Likes“ sammeln kann. Die Reihenfolge, in der die Beiträge veröffentlicht werden, wird ausgelost.
 
Viel Spaß, Erfolg und vielen Dank vorab!
 
NACHTRAG – Folgende Themen wurden uns bislang angekündigt (wird aktualisiert):

  • „Tatherrschaft kraft Organisationsherrschaft“
  • „Strafbarkeit des Christian Wulff“
  • Anmerkung zu BGH, Urt. v. 21.12.2011 – VIII ZR 70/08

Die Entscheidung, ob es sinnvoll ist, zu diesen Themen einen konkurrierenden Artikel zu verfassen, bleibt Euch überlassen. Es werden in jedem Fall alle Artikel veröffentlicht.

05.01.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-01-05 09:28:202012-01-05 09:28:20Aufsatzwettbewerb von juraexamen.info – Palandt und Büchergutschein zu gewinnen
Redaktion

Aufsatzwettbewerb der Stiftung der Hessischen Anwaltschaft

Startseite, Verschiedenes

Die Stiftung der Hessischen Anwaltschaft hat einen Aufsatzwettbewerb für Studenten ausgeschrieben. Das Thema lautet: “Schwimmen mit Fingerabdruck? Die biometrischen Herausforderungen für das Recht der Gegenwart und der Zukunft“. Als Preisgeld winken bis zu 5.000 €. Einzelheiten erfahrt Ihr hier.

25.10.2011/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-10-25 19:55:172011-10-25 19:55:17Aufsatzwettbewerb der Stiftung der Hessischen Anwaltschaft
Dr. Christoph Werkmeister

Juraexamen.info – Aufsatzwettbewerb – Siegerehrung

Startseite, Verschiedenes

Liebe Leser und Besucher von Juraexamen.info, nach ausgiebiger Beratung wurde nunmehr entschieden, wer die ersten drei Plätze im Juraexamen.info-Aufsatzwettbewerb belegt hat:
1.
Der 1. Platz ging an den Beitrag „Der materiellrechtliche Verzicht im allgemeinen Verwaltungsrecht“ von Phillipp. Der erste Platz erhält einen Büchergutschein für den Verlag C.F. Müller im Wert von 150 €.
2.
Den 2. Platz belegte der Beitrag „Examen ohne Repetitor“ von Anna-Lena. Der zweite Platz darf sich aus unserem Fundus an Rezensionsexemplaren zwei Bücher aussuchen.
3.
Den 3. Platz belegte der Beitrag „Die Eintragung einer GbR ins Grundbuch – der berühmte Federstrich des Gesetzgebers“ von Johannes. Der dritte Platz erhält immerhin noch ein Exemplar aus unserem Fundus an Rezensionsexemplaren.
Weiter so!
In diesem Rahmen nochmals vielen Dank für diese Beiträge, die zum Ausbau des Inhalts der Seite beigetragen haben! Wir danken zudem Nico, der bereits zwei Rezensionen zu unserer Seite beisteuern konnte!
Auch in der Zukunft hoffen wir, dass wir weitere Gastbeiträge erhalten. Nur so kann unser inhaltliches Angebot auch in die Breite ausgebaut werden, da wir leider auch nicht das Wissen und die Zeit haben, uns vollumfassend allen examensrelevanten Themen zu widmen.

09.12.2009/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2009-12-09 22:13:312009-12-09 22:13:31Juraexamen.info – Aufsatzwettbewerb – Siegerehrung

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