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Schlagwortarchiv für: Amtshaftungsanspruch

Dr. Sebastian Rombey

BGH: § 680 BGB ist nicht analog auf den Amtshaftungsanspruch anwendbar – Zur Staatshaftung für einen Feuerwehrbeamten

Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Staatshaftung, Startseite

Der BGH hat sich in einer Entscheidung vom 14.06.2018 – III ZR 54/17, NJW 2018, 2723 mit dem Haftungsmaßstab auseinandergesetzt, der bei dem Einsatz von Feuerwehrbeamten zur Brandbekämpfung gilt. Dies deshalb, weil der durch Art. 34 S. 3 GG angeordnete Zivilrechtsweg sich bereits in letzter Instanz befand (erstinstanzlich zuständig sind gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG nämlich die Landgerichte). Da in dem Urteil nahezu mustergültig das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs sowie die Voraussetzungen, die für das Vorliegen einer Analogiebildung erfüllt sein müssen, geprüft werden – zentral war nämlich die Frage, ob die Haftungsprivilegierung des § 680 BGB zur Geschäftsführung bei Gefahrenabwehr für Feuerwehrbeamte analog herangezogen werden kann –, ist auch auf Grund der praktischen Relevanz der Entscheidung mit einer deutlich gesteigerten Examensrelevanz zu rechnen – zumal neue Entscheidungen auf dem Gebiet des Staatshaftungsrechts vergleichsweise selten sind.
I. Sachverhalt (der PM Nr. 105/2018 v. 14.06.2018 entnommen)
„Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich das Auslieferungslager und das Verwaltungsgebäude eines Handelsunternehmens befanden. Am Abend des 8. Februar 2010 brach dort ein Feuer aus, das auf das Lager- und das Verwaltungsgebäude übergriff. Die Einsatzkräfte stellten fest, dass der Brand der Lagerhalle nicht mehr zu löschen war. Sie bemühten sich, das Ausbreiten des Feuers auf eine benachbarte Lagerhalle zu vermeiden. Zu diesem Zweck setzte die Feuerwehr [Ergänzung des Verfassers: auf Befehl des Einsatzleiters] zwischen der brennenden Halle der Klägerin und dem benachbarten Lagergebäude ein [Ergänzung des Verfassers: verbotenes, da] perfluoroctansulfathaltiges Schaummittel ein. Die Schaumbestandteile gelangten in das Erdreich und das Grundwasser. Die beklagte Stadt gab der Klägerin auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes umfangreiche Maßnahmen zur Sanierung ihres Grundstücks auf.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten u.a. die Erstattung der bislang angefallenen und die Freistellung von künftigen Kosten für die Sanierung ihres Grundstücks infolge des Einsatzes des fluorhaltigen Schaums sowie den Ersatz des Wertverlustes, den ihr Grundstück trotz durchgeführter Sanierung erlitten habe. Sie hat vorgetragen, der von der Feuerwehr der Beklagten verwendete Löschschaum habe unter Berücksichtigung des dadurch verursachten Schadens nicht eingesetzt werden dürfen. Ein Ausbreiten des Brandes habe auch ohne den Einsatz des Schaums verhindert werden können.“
II. Die Entscheidung des BGH
Ansprüche der Klägerin gegen die beklagte Stadt auf Ersatz der Schäden, die der Feuerwehreinsatz bzw. die Anordnung des Einsatzleiters, dem die beklagte Stadt das Amt anvertraut hatte, hervorgerufen hat, könnten sich aus einem Amtshaftungsanspruch ergeben, der sich aus einer Zusammenschau von § 839 Abs. 1 BGB und Art. 34 S. 1 GG ergibt. Während § 839 BGB als anspruchsbegründende Norm zuerst zu zitieren ist, ergibt sich aus Art. 34 S. 1 GG (so schon Art. 131 WRV) die Überleitung der Haftung auf den Staat.
1. Ausübung eines öffentlichen Amtes
Zunächst müsse jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt haben. Die Berufsfeuerwehr, oder genauer gesagt der Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr, ist fraglos als Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren, der auch aus seinem öffentlichen Amt heraus gehandelt hat, denn er hat sich bei seiner Anordnung zum Einsatz des Löschschaums auf öffentlich-rechtliche Vorschriften (vor allem § 34 Abs. 1 S. 1 BHKG) gestützt, die ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt, also den Einsatzleiter, berechtigen und verpflichten. § 34 Abs. 1 S. 1 BHKG regelt die Befugnisse der Einsatzleitung und lautet: „Die Einsatzleitung ist befugt, den Einsatz der Feuerwehren sowie der Einheiten des Katastrophenschutzes zu regeln, erforderliche Einsatzmaßnahmen zu treffen und zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte über die Leitstelle anzufordern.“ Dabei handelte der Einsatzleiter auch in Ausübung eben dieses öffentlichen Amtes, als er den Einsatz des Löschschaumes anordnete, und nicht bloß bei Gelegenheit; mit anderen Worten bestand hier ersichtlich ein innerer wie äußerer Funktionszusammenhang zwischen der Anordnung des Löschschaumeinsatzes und dem öffentlichen Amt als Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr.
2. Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht
Problematisch war dagegen, ob der Einsatzleiter durch die Anordnung des Löschschaumeinsatzes auch eine drittbezogene Amtspflicht verletzt hatte, die als Dritte auch die Klägerin umfasst. Als verletzte Amtspflicht kommt hier die aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitete Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln in Betracht. Zu dieser gehört es auch, dass der Einsatzleiter einer Berufsfeuerwehr die aus § 34 Abs. 1 S. 1 BHKG folgenden Leitungsrechte ermessensfehlerfrei ausübt. Diese Amtspflicht obliegt dem Einsatzleiter auch und gerade gegenüber der Klägerin, also der Inhaberin des Grundstücks, auf dem der Brand gelöscht werden soll, sodass keine bloße Pflicht gegenüber der Allgemeinheit besteht. Deshalb ist eine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Löschschaumeinsatzes angezeigt.
Im vorliegenden Fall bestehen Bedenken gegen das aus § 34 Abs. 1 S. 1 BHKG folgende Auswahlermessen, das auch die Auswahl der richtigen Mittel umfasst. Der BGH nahm insoweit einen Ermessensnichtgebrauch an, da der Einsatzleiter der Berufsfeuerwahr nach den instanzgerichtlichen Feststellungen nicht von einem bestehenden Ermessen ausgegangen war, sondern vielmehr angenommen hatte, er wäre zum Einsatz des Löschschaumes verpflichtet. Wäre sich der Einsatzleiter dagegen seines bestehenden Ermessens bewusst gewesen, läge ein Fall der Ermessensüberschreitung vor, da der Einsatz des Löschschaumes nicht im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht, da die Ausbreitung des Brandes auch mit gleich effektiven, milderen Mitteln, die das Erdreich sowie das Grundwasser weniger belastet hätten, möglich gewesen wäre, sodass es an der Erforderlichkeit des Löschmitteleinsatzes mangelt. Damit hat der Einsatzleiter durch die Anordnung des Löschschaumeinsatzes die drittgerichtete Amtspflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln verletzt.
3. Verschulden
Den Kern des Rechtsstreits bildete allerdings nachgelagert die Frage, ob diese Amtspflichtverletzung auch schuldhaft begangen wurde, dem Einsatzleiter also ein Verschulden im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB angelastet werden kann. Maßstab ist insoweit allerdings nicht der konkret handelnde Einsatzleiter, sondern vielmehr ein besonnener und gewissenhafter, mit anderen Worten pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter. Schon aus der Formulierung des Sachverhalts folgt, dass am Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit im Sinne des Außerachtlassens der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach § 276 Abs. 2 BGB bei dem nicht erforderlichen Einsatz des Löschschaums keine Bedenken bestehen – zumal der Einsatzes dieses sog. PFOS-Schaumes in verschiedenen Verordnungen, die jedenfalls Berufsfeuerwehrleuten bekannt sein sollten, explizit verboten wird (so hat der BGH bereits in einer früheren Entscheidung klargestellt, dass sich ein Beamter die für die Amtsausübung notwendigen Kenntnisse selbst verschaffen muss, vgl. Urt. v. 26.01.1989 – III ZR 194/87, NJW 1989, 976). Gleichwohl formuliert § 276 Abs. 1 BGB, dass der Haftungsmaßstab der einfachen Fahrlässigkeit nur dann herangezogen werden kann, wenn eine strengere oder – wie hier – möglicherweise mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Dies könnte hier der Fall sein, wenn man aus der Haftungsprivilegierung für die Geschäftsführung bei Gefahrenabwehr, die sich aus § 680 BGB ergibt, eine Analogie herleiten könnte. Voraussetzung dafür wäre das Vorliegen einer vergleichbaren Interessenlage sowie einer planwidrigen Regelungslücke.
a) vergleichbare Interessenlage?
Der BGH verneint (in den Rn. 54 ff.) bereits das Vorliegen einer vergleichbaren Interessenlage, die in der Literatur teilweise damit begründet wird, dass ein berufsmäßiger Helfer nicht schlechter stehen dürfe als ein nicht-berufsmäßiger Helfer:
„Nach Sinn und Zweck von § 680 BGB soll der potenzielle Geschäftsführer in Augenblicken dringender Gefahr zur Hilfeleistung ermutigt werden, weil dies auch im allgemeinen Interesse erwünscht und nach § 323 c StGB unter Umständen sogar gefordert ist. Die Vorschrift des § 680 BGB will also denjenigen schützen und in gewissem Umfang vor eigenen Verlusten bewahren, der sich zu spontaner Hilfe entschließt. Sie berücksichtigt, dass wegen der in Gefahrensituationen geforderten schnellen Entscheidung ein ruhiges und überlegtes Abwägen ausgeschlossen ist und es sehr leicht zu einem Sichvergreifen in den Mitteln der Hilfe kommen kann […]. Diese Situation entspricht nicht derjenigen von Amtsträgern, zu deren öffentlich-rechtlicher Pflicht die „berufsmäßige“ Abwehr einer dringenden Gefahr für Einzelne oder die Allgemeinheit gehört (vgl. § 2 Absatz I 1 BWFwG zur gesetzlichen Aufgabe der von der Bekl. unterhaltenen Feuerwehr). Die genannten Amtsträger sind auf die mit der Gefahrenabwehr häufig verbundenen Noteinsätze typischerweise vorbereitet und können auf entsprechende Erfahrungen aus dem Berufsalltag zurückgreifen, so dass das Risiko eines Fehlverhaltens deutlich geringer ist als bei zufällig hinzutretenden Personen […]. Zudem hat die hinter der Haftungsbeschränkung des § 680 BGB stehende Erwägung, den fremdnützig in einer Notsituation eingreifenden Helfer vor eigenen Verlusten zu bewahren, in Fällen der Gefahrenabwehr durch Behörden deutlich weniger Gewicht.“
Deshalb – so der BGH – sei der Körperschaft, die für die Amtspflichtverletzung anstelle des Feuerwehrbeamten haftet, ein höheres Haftungsrisiko zumutbar als einem freiwilligen (und selbst haftenden) Nothelfer.
b) planwidrige Regelungslücke?
Ob das Gesetz darüber hinaus unvollständig ist und damit eine von Gesetzgeber so nicht vorgesehene Regelungslücke planwidriger Art vorliegt, bezweifelt der BGH (in den Rn. 57 ff.) ebenfalls:
„Das Gesetz enthält auch keine planwidrige Regelungslücke […]. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, die im Wege der Analogie ausgefüllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein […] Dies ist im Hinblick auf den Haftungsmaßstab für die in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgende Gefahrenabwehr nicht der Fall. […]
Würde […] für die gesamte öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, soweit sie Notsituationen betrifft, ein reduzierter Haftungsmaßstab entsprechend § 680 BGB gelten, wären bedeutende Bereiche staatlicher Tätigkeit von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgenommen. Eine derartige Haftungsprivilegierung ist weder mit den vorgenannten Grundsätzen der Amtshaftung nach § 839 BGB vereinbar noch ist sie erforderlich. Denn der besonderen Situation eines Noteinsatzes kann – unter Berücksichtigung der Ausbildung und der Erfahrung des Amtsträgers – auch im Rahmen der Prüfung des Vorwurfs der einfachen Fahrlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden. Ist die objektiv richtige Handlung für den Amtsträger angesichts der Verhältnisse am Einsatzort und in der Kürze der für die Entscheidungsfindung zur Verfügung stehenden Zeit nicht erkennbar, kann ihm jedenfalls kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Unter Umständen liegt bereits keine Amtspflichtverletzung vor […].
Somit liegt auch keine planwidrige Regelungslücke vor. Dies überzeugt, zeigt doch § 839 BGB selbst gerade, dass der Gesetzgeber bewusst verschiedene Haftungsprivilegierungen für die staatliche Haftung formuliert hat, sodass für die analoge Anwendung weiterer BGB-Normen schon deshalb wohl kaum Platz sein kann. Singbartl/Zintl fassen dies in ihrer Urteilsanmerkung (NJW 2018, 2723) treffend zusammen: „Hätte der Gesetzgeber eine so weitreichende Einschränkung der Staatshaftung gewollt, hätte er dies selbst regeln müssen. Ein „Überspielen“ dieser Nicht-Entscheidung des Gesetzgebers wäre contra legem, würde also die Grenze unzulässiger Rechtsfortbildung berühren.“
c) Zwischenergebnis
Damit greift der Haftungsmaßstab des § 276 Abs. 1, 2 BGB ein, sodass auch die oben beschriebene einfache Fahrlässigkeit zur Erfüllung des Verschuldenserfordernisses ausreichend ist.
4. Ersatzfähiger Schaden
Die Klägerin kann demgemäß alle durch den Einsatz des Löschschaumes adäquat kausal verursachten Schäden in Geld ersetzt verlangen.
5. Keine Ausschlussgründe
Ausschlussgründe aus § 839 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 oder Abs. 3 BGB (Subsidiarität, Spruchrichterprivileg oder unterlassener Rechtsmittelgebrauch) sind nicht ersichtlich.
6. Ergebnis
Demnach steht der Klägerin ein Amtshaftungsanspruch gegen die beklagte Stadt zu, § 839 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 S. 1 GG.
III. Was folgt nun daraus?
Der BGH klärt mit seiner Entscheidung einen in der Literatur geführten Streit, der sich in allen Standardkommentaren des BGB wiederfindet (s. nur Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, § 630 BGB Rn. 1). Wegen der zugleich bestehenden Praxisrelevanz handelt es sich um ein wegweisendes Judikat, das die Aktualität des Amtshaftungsanspruchs abermals unterstreicht.
Gleichwohl ist das Urteil des BGH zum Brandbekämpfungseinsatz einer Berufsfeuerwehr ergangen. Deshalb lässt sich die Folgefrage formulieren, ob sich die Erwägungen des III. Senats auch auf in Deutschland im Verhältnis zur Berufsfeuerwehr deutlich in der Überzahl befindliche freiwillige Feuerwehren übertragen lassen. Dies ist – wie Singbartl/Zintl, NJW 2018, 2723 richtigerweise anmerken – problemlos der Fall. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Auch freiwillige Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden; sie werden mit anderen Worten öffentlich getragen. Auch hier kann sich der öffentliche Träger wie in der Argumentation des BGH beschrieben finanziell absichern – vor allem durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung und durch Schulung der freiwilligen Feuerwehrleute. Eine Analogiebildung  zu § 680 BGB ist also auch in diesem Fall nicht angezeigt.

19.09.2018/1 Kommentar/von Dr. Sebastian Rombey
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sebastian Rombey https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sebastian Rombey2018-09-19 09:01:362018-09-19 09:01:36BGH: § 680 BGB ist nicht analog auf den Amtshaftungsanspruch anwendbar – Zur Staatshaftung für einen Feuerwehrbeamten
Redaktion

Schema: Amtshaftungsanspruch, § 839 BGB und Art. 34 GG

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Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB und Art. 34 GG

I. Rechtsgrundlage

  • Art. 34 GG und § 839 BGB bilden eine einheitliche Rechtsgrundlage.
  • Art. 839 BGB ist die anspruchsbegründende Norm.
  • Art. 34 GG erweitert den Kreis der Personen, deren Handlungen eine Haftung begründen können und leitet die Haftung auf den Staat über.

II. Anspruchsvoraussetzungen

1. In Ausübung eines öffentlichen Amtes handelnd
 – Es gilt der haftungsrechtliche Beamtenbegriff.
– Trotz Einschaltung Privater liegt öffentliches Handeln vor, bei:

– Beliehenen und unselbstständigen Verwaltungshelfern oder
– selbstständigen Verwaltungshelfern, sofern sie nur als Werkzeug der Behörde anzusehen sind (Werkzeugtheorie).

– Im Rahmen der Eingriffsverwaltung liegt regelmäßig öffentliches Handeln vor.
– Im Rahmen der Leistungsverwaltung ist das Vorliegen öffentlichen Handelns abhängig von der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses.
– Bei neutralen Handlungen sind Funktionszusammenhang und Zielsetzung maßgebend.
– „in Ausübung“ bedeutet nicht nur bei Gelegenheit, es ist also ein Funktionszusammenhang mit der Amtsausübung erforderlich.

2. Verletzung einer Amtspflicht

a) Amtspflichten:
– Pflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln
– Pflicht zur Vermeidung unerlaubter Handlungen
– Pflicht zur Erteilung richtiger und vollständiger Auskünfte
– Pflicht zu zügigem und konsequentem Verwaltungshandeln
– Ein Unterlassen kann nur eine Amtspflichtverletzung darstellen, wenn es eine konkrete Pflicht zum Tätigwerden der Behörde gibt.

b) Verletzung
Bei Tätigwerden aufgrund interner Dienstanweisung haftet der anweisende Amtsträger.

3. Drittbezogenheit der Amtspflicht

a) Drittwirkung (i.S.d. Schutznormtheorie)
– Die Amtspflicht darf nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen.
– Keine Haftung für legislatives Unrecht, da der Normgeber beim Erlass einer Norm ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig wird (hM).

b) Persönlicher Schutzbereich
= Der Betroffene muss zum geschützten Personenkreis gehören.

c) Sachlicher Schutzbereich
= Der Schutz des betroffenen Interesses muss von der Drittwirkung erfasst sein.

4. Kausalität

5. Verschulden, § 276 BGB
– Maßstab ist ein durchschnittlich sorgfältiger Amtsträger, der den Anforderungen seines Amtes entspricht.
– Der Amtsträger muss ggf. Erkundigungen einholen.

III. Haftungsausschluss

1. § 839 I 2 BGB (Subsidiarität)
2. § 839 II BGB (Spruchrichterprivileg)
3. § 839 III BGB (Unterlassener Rechtsmittelgebrauch)

IV. Haftende Körperschaft – Anspruchsgegner
Anvertrauenstheorie: Es haftet diejenige Körperschaft, die dem Amtsträger die Aufgabe übertragen hat, bei deren Ausübung er seine Amtspflicht verletzt hat.
V. Rechtsfolge
– Ersatz des durch die Amtspflichtverletzung zurechenbar verursachten Schadens (§§ 249 ff. BGB) in Geld
– ggf. Anspruchsminderung bei Mitverschulden, § 254 BGB
VI. Keine Verjährung, §§ 195, 199 BGB
VII. Rechtsweg: Zivilrechtsweg, Art. 34 S. 3 GG
 
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

31.08.2016/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-08-31 10:00:442016-08-31 10:00:44Schema: Amtshaftungsanspruch, § 839 BGB und Art. 34 GG
Dr. Patrick Christian Otto

Der Amtshaftungsanspruch im Staatshaftungsrecht – Teil III

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Wir freuen uns, eine kurze Beitragsreihe von Patrick Otto veröffentlichen zu können. Nachfolgend erscheint der dritte und letzte Teil des Überblicks zum Amtshaftungsanpruch im Staatshaftungsrecht.
 
5. Kausaler Schaden
Zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Es gilt hierbei die auch sonst das zivilrechtliche Schadensrecht dominierende Adäquanztheorie. Diese besagt, dass ein Tun oder Unterlassen dann ursächlich für den eingetretenen Schaden ist, wenn es nicht hinweggedacht bzw. hinzugedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele und es bei gewöhnlichem Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Herbeiführung des Schadens geeignet war. In einigen Ausnahmefällen, in denen mit dieser Formel keine sachgerechten Ergebnisse erzielt werden können, kann auf die Figur des rechtmäßigen Alternativverhaltens zurückgegriffen werden. Die betrifft etwa den Fall, in dem eine Entscheidung rechtsfehlerhaft ergangen ist, aber bei ordnungsgemäßer Beschlussfassung genauso ergangen wäre (siehe hierzu BGH, NVwZ 1985, 682 ff.).
6. Keine Haftungsausschlüsse
Selbst wenn alle vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, greift der Amtshaftungsanspruch dann nicht, wenn ein Haftungsausschluss vorliegt.
7. Subsidiaritätsklausel bzw. Verweisungsprivileg, § 839 I 2 BGB
Die explizit in § 839 I 2 BGB normierte Subsidiaritätsklausel besagt, dass der Amtswalter, soweit ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur subsidiär haftet, also dann, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn mehrere Personen am schädigenden Ereignis involviert waren. Sein Korrektiv erfährt diese Ausnahmeklausel wiederum dadurch, dass der Anspruch gegenüber dem Dritten nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich möglich sein muss. Dies ist nur dann gegeben, wenn der Anspruch einerseits in absehbarer Zeit und anderseits in zumutbarer Weise durchgesetzt werden kann. Gleichwohl ist die Subsidiaritätsklausel in der Literatur und in der Rechtsprechung inzwischen auf harsche Kritik gestoßen und wird bisweilen sogar abgelehnt. Grund hierfür ist ihr teleologischer Hintergrund. Ursprünglich war sie in Zeiten der stets privaten Haftung des Amtswalters dafür gedacht, diesen zu schützen und abzuschirmen. Da es schon seit vielen Jahrzehnten die Haftungsüberleitungsnorm des Art. 34 GG gibt, ist dieser Zweck heutzutage restlos entfallen, sondern es zeigt sich nun ein konträres Bild, bei dem gerade der Staat Nutznießer dieses Haftungsprivilegs ist. Hierauf reagiert der BGH dadurch, dass er die Klausel in vielen Teilen nicht mehr anwendet, sondern auf die wesentlichen Kernbereiche beschränkt. Beispielsweise findet sie heute keine Anwendung mehr bei dienstlicher Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr (BGH, NJW 1983, 1667) sowie bei öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflichten (BGH, NJW 1979, 2043 f.).
8. Spruchrichterprivileg, § 839 II BGB
Für die Rechtsprechung enthält § 839 II BGB eine eigene Sonderregelung, das sog. Spruchrichterprivileg. Danach haftet der Richter „bei einem Urteil in einer Rechtssache“ nur dann, wenn die Amtspflichtverletzung mit der Verwirklichung eines Straftatbestandes einhergeht. Zu nennen sind hier insbesondere die vorsätzliche Rechtsbeugung sowie die Richterbestechlichkeit (vgl. §§ 339, 332 II StGB). Dabei schützt diese Norm nicht den einzelnen Richter, sondern garantiert den Bestand der Rechtskraft seiner Urteile. § 839 II BGB erstreckt sich dabei über seinen Wortlaut hinaus auf alle gerichtlichen Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen. Mit dieser sehr großzügigen Regelung sind Spruchrichter faktisch gesehen „aus dem Schneider“, denn es ist in der Praxis schwer nachweisbar, dass tatsächlich ein Straftatbestand verwirklicht wurde, zumal der Richter in seiner Amtsausübung unabhängig ist (sog. richterliche Unabhängigkeit, vgl. Art. 97 I GG, § 1 GVG, § 25 DRiG).
9. Rechsmittelversäumnis, § 839 III BGB
Ein weiterer Haftungsausschluss betrifft gem. § 839 III BGB den Fall, in dem es der Geschädigte vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, den Schaden durch Einlegung von Rechtsmitteln einzuwenden. Der Verschuldensmaßstab wird hierbei danach definiert, was im jeweiligen Verkehrskreis von dem Betroffenen nach Bildung und Herkunft verlangt werden kann. Die Konstellation des Rechtsmittelversäumnisses betrifft indes in erster Linie Widerspruch und Anfechtungsklage, jedoch auch alle weiteren Rechtsschutzinstrumente inkl. des Eilrechtsschutzes. Die Versäumung des Rechtsmittels muss letztlich aber auch kausal für den Schaden sein. Dahinter steht der Rechtsgedanke des Mitverschuldens, sodass § 254 BGB in der Regelung des § 839 III BGB eine Verschärfung erfährt. Daneben tritt in teleologischer Hinsicht das allgemeine Rechtsprinzip „Primärrechtsschutz vor Sekundärrechtsschutz“.
10. Rechtsfolge
Rechtsfolge des § 839 BGB ist, dass der Staat den entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Umfang und Begrenzungen werden indes durch die Vorschriften des BGB geregelt. Damit gelten auch z.B. die §§ 194 ff. BGB (Verjährung), § 253 II BGB (Schmerzensgeld) sowie § 254 BGB (Mitverschulden). Einzige Ausnahme ist, dass Schadensersatz nur in Geld gewährt werden kann, nicht wiederum durch eine Naturalrestitution i.S.d. § 249 BGB, indem die Amtshandlung erneut vorgenommen oder unterlassen wird. Dies folgt allein schon aus der Natur der Amtshaftung als Kombination aus Beamtenhaftung und Staatshaftung. Insoweit kann vom Staat nur das gefordert werden, was auch vom privaten Beamten erbracht werden kann. Der Beamte kann jedoch als Privatmann keine Amtshandlung vornehmen.
IV. Die Haftung des Amtswalters im Innenverhältnis
Art. 34 S. 2 GG erlaubt es dem Staat, den Amtswalter in Innenregress zu nehmen, soweit diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist hingegen nicht möglich (sog. Haftungsprivileg). Dies gilt wiederum nicht für private Unternehmer, vor allem Beliehene, da diese sich selbst auf den Vertrag mit der öffentlichen Hand einlassen und dann auch wie jeder andere Private zu behandeln sind. Die Inanspruchnahme ist in beiden Konstellationen allerdings nur dann möglich, wenn der Staat bereits im Außenverhältnis an den Geschädigten geleistet hat (Ausgleich des Haftungsschadens). Art. 34 S. 2 GG ist dabei freilich nicht selbst die Anspruchsgrundlage, sondern diese folgt aus den Spezialgesetzen. Die Inanspruchnahme selbst muss dabei vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden und darf nicht durch Leistungsbescheid festgesetzt werden (vgl. Art. 34 S. 3 GG).
V. Fazit
Zusammenfassend zeigt sich, dass der Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, um mit der griechischen Mythologie zu sprechen, keine Medusa ist, bei dessen Anblick man zu Stein erstarren müsste, sondern mit einem soliden Grundverständnis von der Struktur und den wesentlichen Problemen zu meistern ist. Wichtig ist dabei vor allem, die einzelnen Tatbestandsmerkmale nicht sklavisch auswendig zu lernen und dann gebetsmühlenartig abzuspulen, sondern anhand des konkreten Falls zu einer individuellen Lösung zu gelangen. Dennoch ist festzustellen, dass das Gro der Studenten die Amtshaftung, wenn überhaupt, erst kurz vor dem Examen wirklich durchdringt, bis dahin dieser Bereich jedoch eher ein böhmisches Dorf ist. Aus diesem Befund heraus ist es mehr als angezeigt, dass der Bundesgesetzgeber ein einheitliches Staatshaftungsgesetz schafft, welches auch den Amtshaftungsanspruch und die dazu inzwischen kaum überschaubare Schar an Rechtsprechung übersichtlich und nachvollziehbar im Gesetz verankert. Dass dies tatsächlich geschieht ist wiederum unwahrscheinlich, da bislang alle Vorstöße erfolglos blieben. So antwortete die Bundesregierung zuletzt im Jahr 2004 auf eine Kleine Anfrage, dass keine Notwendigkeit für die Schaffung eines Staatshaftungsgesetzes bestehe (vgl. BT-Drs. 15/3952).

12.10.2015/0 Kommentare/von Dr. Patrick Christian Otto
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Patrick Christian Otto https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Patrick Christian Otto2015-10-12 07:26:292015-10-12 07:26:29Der Amtshaftungsanspruch im Staatshaftungsrecht – Teil III
Dr. Patrick Christian Otto

Der Amtshaftungsanpruch im Staatshaftungsrecht – Teil II

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Wir freuen uns, eine kurze Beitragsreihe von Patrick Otto veröffentlichen zu können. Nachfolgend erscheint der zweite Teil des Überblicks zum Amtshaftungsanpruch im Staatshaftungsrecht.
 
2. Verletzung einer Amtspflicht
Ein Schadensersatzanspruch kann nur dann entstehen, wenn bei der Amtsausübung auch eine entsprechende Amtspflicht verletzt wurde. Nach herkömmlicher Definition ist die Amtspflicht als Dienstpflicht zu verstehen, also jene Pflicht, die der Beamte aufgrund seines Dienstverhältnisses gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen hat. Dem soeben umschriebenen extensiven Amtsausübungsverständnis vermag diese Definition heute nicht mehr Stand zu halten, da sie exklusiv auf das Beamtenverhältnis zugeschnitten ist. Die Rechtsprechung war daher stets darum bemüht, den Begriff der Amtspflicht diesen neuen Erfordernissen anzupassen, sodass sich ein breites Panorama an Ergänzungen zeigt. Zusammenfassend lässt sich aus den Judikaten herauslesen, dass es spezifische und unspezifische Amtspflichten gibt. Spezifische Amtspflichten sind solche, die originär behördliches Handeln voraussetzen und nicht an die Wertungen des Zivilrechts anknüpfen. Unspezifische Amtspflichten zeichnen sich demgegenüber dadurch aus, dass sie gegenüber jedermann gelten. Beiden Arten von Amtspflichten ist immanent, dass diese sich aus allen denkbaren Rechtsquellen sowie auch aus der Art der wahrzunehmenden Aufgabe ergeben können. Um dem etwas mehr Kontur zu verschaffen, könnte man die Amtspflichten mit der Literaturauffassung von Peine auch in sechs Gruppen einteilen:

  • Pflicht zur rechtmäßigen Amtsausübung
  • Gehorsamspflicht
  • Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Belehrungen als solche
  • Pflicht zu richtiger, unmissverständlicher und vollständiger Auskunftserteilung und Belehrung
  • Pflicht zu konsequentem Verhalten, damit einhergehend kein Verstoß gegen das Verbot des „venire contra factum proprium“
  • Pflicht zur sachgerechten Amtsausübung

Beide Ansätze vermögen zu überzeugen, sodass beide auch in der Klausur angewendet werden können. Dabei ist die Auffassung des BGH wichtig, um sich den Unterschied zwischen originär öffentlich-rechtlichem Handeln und an sich privatrechtlichem Handeln bewusst zu machen. Peine hilft ergänzend hierzu, die konkreten Pflichten näher zu umschreiben.
3. Drittbezogenheit der Amtspflicht
Um der uferlosen Staatshaftung ein Korrektiv zu bieten, sind nur solche Amtspflichten maßgeblich, die auch einen Drittbezug aufweisen. Dies bereitet dogmatisch bereits Schwierigkeiten. So verpflichten Beamten- und Arbeitsverhältnis im Öffentlichen Dienst zunächst einmal nur gegenüber dem Dienstherrn, nicht jedoch gegenüber Privaten. Um dieses Problem zu lösen, bedient man sich des Rechtsgedankens der aus dem Verwaltungsprozessrecht bekannten Schutznormtheorie, nach der eine Norm dann drittschützend ist, wenn sie nicht nur dem öffentliche Interesse dient, sondern auch dem Schutz des Einzelnen. Insgesamt gesehen ist die Drittbezogenheit der Amtspflicht durch Auslegung der sie begründenden Vorschrift(en) und der Natur des Amtsgeschäfts zu bestimmen. Aus diesem Konglomerat lassen sich im Wesentlichen drei Fragestellungen destillieren:

  • Entfaltet die Amtspflicht überhaupt Drittrichtung?
  • Gehört der Geschädigte zum Kreis der geschützten Personen?
  • Wird das beeinträchtigte Interesse oder das Rechtsgut des Geschädigten von der Drittwirkung der verletzten Amtspflicht umfasst?

In diesem Zusammenhang sind noch zwei Sonderkonstellationen in den Blick zu nehmen. Die eine Konstellation betrifft den Fall, dass ein Hoheitsträger selbst Ansprüche gegenüber einem anderen Hoheitsträger geltend macht. Dies ist grundsätzlich möglich, verlangt allerdings, dass sich die beiden Hoheitsträger ähnlich dem Verhältnis Staat – Bürger gegenüberstehen sowie eine nach außen gerichtete Gegnerschaft in der Interessenwahrnehmung. Diese auf den ersten Blick nebulös anmutende Beschreibung betrifft vor allem den Bereich der Selbstverwaltungskörperschaften, etwa das Verhältnis von der Kommunalaufsicht zu der zu beaufsichtigenden Kommune, welches wohl das Paradebeispiel für diese Fallkonstellation ist. Die andere Konstellation betrifft die Amtshaftung im Bereich der Rechtsetzung, also ob der Staat für rechtswidrige Gesetzgebungsakte (oder auch Verwaltungsvorschriften) bzw. deren rechtswidriger Unterlassung in Regress genommen werden kann. Von dieser Konstellation ist der Fall zu trennen, dass die Mitgliedstaaten eine Richtlinie nicht fristgerecht oder falsch in das nationale Recht transformieren. Hierzu hat der EuGH in der Entscheidung Francovich (EuGH, Rs. C-6/90 und C-9/90 = Slg. 1991, 5357 ff.) die zentralen Weichen gestellt, sodass hierauf ausdrücklich verwiesen wird. Zwar haben auch die Parlamente und die rechtsetzenden Stellen in der Verwaltung die Pflicht, sich an höherrangiges Recht zu halten, jedoch scheitert es praktisch an der Drittwirkung. So entfalten Verwaltungsvorschriften keine Außenwirkung und bei Gesetzen, die abstrakt-generell sind, steht nur das Allgemeininteresse im Vordergrund, nicht jedoch zugleich das Interesse einzelner Personen oder Personengruppen. Die einzigen anerkannten, wenngleich praktisch wie theoretisch sehr selten anzutreffenden, Ausnahmen sind die Einzelfall- und Maßnahmengesetze. Einzelfallgesetze (vgl. Art. 19 I 1 GG) sind solche, die an einen konkreten, nicht wiederholbaren Sachverhalt anknüpfen und als Maßnahmengesetze gelten solche, die nach Anlass und Inhalt situationsgebunden sind, aber in diesem Rahmen für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen Geltung beanspruchen. Ein Beispiel zum Einzelfallgesetz wäre, dass der Bundestag ein Gesetz erlässt, dass der Firma O vorschreibt, bestimmte Rußfilter in der Produktion zu verwenden. Ein Beispiel zum Maßnahmengesetz ist das Maßnahmengesetz zum BauGB 1990, mit welchem Verfahrensschritte in der Bauleitplanung verkürzt oder zusammengelegt wurden.
4. Verschulden
Wie bei sämtlichen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen ist auch beim Amtshaftungsanspruch das Verschulden des Amtsträgers erforderlich. Hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs gilt das allgemeine Prinzip des BGB, sodass der Amtsträger Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung ist dann anzunehmen, wenn sich der Amtsträger bewusst über eine Vorschrift hinwegsetzt. Fahrlässigkeit ist in § 276 II BGB legal definiert und bedeutet umgemünzt auf die Amtshaftung, dass die Amtspflichtverletzung dann zu vertreten ist, wenn nicht die gebotene behördliche Sorgfalt angewandt wurde. Maßgeblich ist hierbei der Sorgfaltsmaßstab eines pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten, unerheblich ist allerdings, über welche Fähigkeiten der Amtsträger tatsächlich verfügt. Etwaig erforderliche Kenntnisse sind daher notfalls im Rahmen von Schulungen und Seminaren oder der Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erlangen. Bei Rechtsfragen setzt sich der Amtswalter wiederum keines Schuldvorwurfs aus, wenn er eine rechtlich vertretbare Lösung findet, die dann später durch die Rechtsprechung aufgehoben wird. Insoweit können von dem Beamten keine besseren Rechtskenntnisse als von einem Gericht verlangt werden. Summa summarum wird daher ein rein objektiver Maßstab zugrunde gelegt. Eine genaue Spezifizierung des verantwortlichen Amtswalters ist dabei nicht erforderlich, schließlich ist es dem Geschädigten auch häufig überhaupt nicht möglich, dessen Namen zu ermitteln. Eine zusätzliche Objektivierung wird durch das Organisationsverschulden geschaffen, wonach Mängel in der Binnenstruktur der Behörde der Behördenleitung zur Last fallen.
Der dritte Teil des Beitrags folgt in einer Woche, also am 12. Oktober 2015,  an dieser Stelle!

05.10.2015/0 Kommentare/von Dr. Patrick Christian Otto
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Patrick Christian Otto https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Patrick Christian Otto2015-10-05 07:35:532015-10-05 07:35:53Der Amtshaftungsanpruch im Staatshaftungsrecht – Teil II
Dr. Patrick Christian Otto

Der Amtshaftungsanspruch im Staatshaftungsrecht – Teil I

Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Staatshaftung, Startseite, Verschiedenes

Wir freuen uns, eine kurze Beitragsreihe von Patrick Otto veröffentlichen zu können (Studium in Hannover; Studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht (Prof. Dr. Volker Epping) sowie am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft (Prof. Dr. Veith Mehde).
Nachfolgend erscheint der erste Teil des Überblicks zum Amtshaftungsanpruch im Staatshaftungsrecht.
 
Die Krux mit dem Staatshaftungsrecht – ein Überblick zum Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
Das „Staatshaftungsrecht“ oder auch das „Recht der staatlichen Ersatzleistungen“ gehört bis heute zu den komplizierten Bereichen des Pflichtfachstoffs im Öffentlichen Rechts. Zwar folgt aus dem Rechtsstaatprinzip, dass staatliches Unrecht und hieraus folgende Schäden beseitigt oder ausgeglichen werden müssen, dennoch hat der Gesetzgeber bis heute kein eigenes Staatshaftungsgesetz des Bundes erlassen. Der einzig normierte Anspruch ist der aus Amtshaftung, welcher aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG folgt. Dieser Beitrag verfolgt den Anspruch, die klausur- und examensrelevanten dieses Anspruchs darzustellen und somit dem studentischen Leser einen fundierten Überblick zu verschaffen. Arrondiert wird der Beitrag durch Vertiefungshinweise.
I. Einführung
Es war einmal vor langer Zeit… so fangen für gewöhnlich Märchenerzählungen an, jedoch kann damit auch der Anfang des Staatshaftungsrecht beschrieben werden, dessen Geschichte alles andere als märchenhaft ist. Bereits zu Beginn der 1980er Jahre verabschiedete der Deutsche Bundestag das Staatshaftungsgesetz des Bundes, das am 01.01.1982 in Kraft trat. Damit schien das Problem der zahlreichen diffizilen und dogmatisch kompliziert zu konstruierenden Anspruchsgrundlagen prima facie gelöst, wenn nicht das BVerfG gewesen wäre. Dieses machte dem Gesetzgeber einen Strich durch Rechnung und erkläre das Staatshaftungsgesetz am 19.10.1982 (BVerfG, NJW 1983, 25) mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig, sodass das Gesetz schon bevor es überhaupt ansatzweise zur Geltung kommen konnte, außer Kraft getreten ist. Inzwischen wurde mit der Verfassungsnovelle im Jahr 1994 zwar die Kompetenz hierfür in Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG geschaffen, jedoch hat der Gesetzgeber hiervon bisher keinen Gebrauch gemacht. Dieser Umstand wird in der Presse- und Medienlandschaft vorwiegend negativ konnotiert. So spricht etwa die FAZ sogar von einem „dunklen Fleck auf der weißen Weste des Rechtsstaats“ (vgl. den Artikel in der FAZ). Jedoch führt dies auch für Student und Dozent wie auch für die Rechtspraxis zu einer misslichen Lage, da selbst der geschriebene Amtshaftungsanspruch inzwischen sehr stark durch Richterrechtsfortbildung sein individuelles Gepräge erhalten hat. Die Kasuistik ähnelt sehr stark dem case law, welches ansonsten eher im anglo-amerikanischen Rechtskreis anzutreffen ist, und nicht dem hiesigen civil law. In Klausuren sind Fragen zur Amtshaftung zumeist als Zusatzfrage hinter einer umfassenden verwaltungsprozessualen Prüfung anzutreffen. Deshalb ist dieser Anspruch häufig nicht der klare Schwerpunkt der Klausur, jedoch ist es durch eine gute Darstellung stets möglich, noch einige Punkte zu holen, die am Ende über die Prädikatsnote entscheiden können. Mithilfe des nachstehenden Beitrags soll hierzu eine Systematisierung erfolgen und auf die Kernprobleme hingewiesen werden.
II. Grundlegendes zur Amtshaftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
Beim Anspruch aus Amtshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG tritt ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Beamten oder sonstigen öffentlich Bediensteten (Oberbegriff: Amtswalter) zutage, durch welches ein Schaden verursacht wird. Dabei haftet der Amtswalter wiederum nicht mit seinem Privatvermögen, sondern die Haftung wird über Art. 34 GG auf den Staat übergeleitetet, sodass dieses Rechtsinstitut eine mittelbare/derivative Staatshaftung darstellt. Peine treibt den Begriff der mittelbaren Staatshaftung dabei auf die Spitze, indem er ausführt, dass die Haftung nur für eine logische Sekunde den Amtswalter selbst treffe und danach sofort auf den Staat übergeleitet werde. Gäbe es den Art. 34 GG wiederum nicht, träfen den Amtswalter die auch für jeden anderen Staatsbürger geltenden Haftungsregeln der §§ 823, 826 BGB. Sinn und Zweck der Normenkette des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist es daher, dem Geschädigten einen leistungsfähigen Schuldner (= den Staat) zu verschaffen und den Amtswalter selbst von der Haftung freizustellen, sodass an einigen Stellen auch von dem Begriff Schuldübernahme die Rede ist. Diese Haftungskonstruktion dient vor allem dazu, den einzelnen Amtswalter zu schützen, da hohe Haftungssummen keine Seltenheit sind und somit auch eine Privatinsolvenz schnell vorliegen kann. Eine Haftung mit dem Privatvermögen wird daher auch allgemein mit Blick auf die haftungsrechtlichen Institute des BGB für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) und Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) als unangemessen hart kritisiert.
Von der Regelungstechnik her wird § 839 BGB indes als haftungsbegründende Norm und Art. 34 GG als daran anknüpfende Haftungsverlagerung auf den Staat verstanden, sodass beide eine gemeinsame Anspruchsgrundlage bilden und zusammen geprüft werden. Dieses mitunter krude System, eine Norm des BGB mit einer aus dem GG zu verbinden, hat historischen Hintergrund. So wurde im 18. und 19. Jahrhundert der Staat von der h. M. als unrechtsfähig angesehen, sodass der Beamte immer persönlich haften müsse. Bei Entstehung des BGB am Ende des 19. Jahrhunderts wurde daher der § 839 BGB geschaffen. Erst als sich die Auffassung durchsetze, dass der Staat für das Fehlverhalten seiner Beamten einzustehen hat, wurde die Haftungsüberleitung über Art. 34 GG in der Verfassung geregelt.
III. Die Tatbestandsmerkmale und die Rechtsfolgen im Detail
1. Ausübung eines öffentlichen Amtes
a) Das öffentliche Amt
Die Zusammenschau von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG legt für die Ausübung eines öffentlichen Amtes einen haftungsrechtlichen Beamtenbegriff zugrunde. Daher fallen hierunter nicht nur Beamte im statusrechtlichen Sinne (= Beamte, die durch Verwaltungsakt ernannt werden), sondern auch Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und all diejenigen, die politische Ämter ausüben (etwa Minister oder Parlamentarier). Hinzu treten Privatpersonen, die in Ausübung eines öffentlichen Amtes handeln (Beliehene oder auch beliehene Unternehmer genannt) sowie selbst Verwaltungshelfer, soweit sie im Sinne der Werkzeugtheorie den Weisungen der Verwaltung derart unterworfen sind, dass sie als deren Werkzeug fungieren und daher als verlängerter Arm des Staates angesehen werden können. Unter diese Definition des Werkzeugs subsumierbar sind etwa Studentenwerke. Zu Zeiten der Zivildienstpflicht war auch der Zivildienstleistende als Verwaltungshelfer stets sehr praxisrelevant. Besonders umstritten war hierbei lange Zeit der Abschleppunternehmer, bei dem die Werkzeugtheorie aufgrund seines hohen Maßes an Eigenständigkeit auf Kritik gestoßen ist. Daher relativierte der BGH diese bereits wieder im Jahr 1993 und formulierte eine neue Formel: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund trete, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers sei, desto näher läge es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Insgesamt gesehen geht die Ausübung des öffentlichen Amtes deshalb von der Prämisse aus, dass nicht der Status der handelnden Person maßgeblich ist, sondern allein die Zuordnung ihres Handelns zum öffentlichen Recht. Dieses sehr extensive Verständnis vom öffentlichen Amt ist in seiner Begründung und im Ergebnis vor allem in heutigen Zeiten sehr überzeugend, in denen es „die Verwaltung“ nicht mehr gibt, sondern zahlreiche neue Handlungsformen geschaffen werden, die häufig nicht mehr durch Beamte ausgeübt werden.
b) In Ausübung dessen
Das schädigende Ereignis muss in Ausübung eines öffentlichen Amtes stattgefunden haben und nicht nur bei Gelegenheit oder anlässlich einer hoheitlichen Tätigkeit. Fernerhin muss ein äußerer und innerer Zusammenhang bestehen. Der äußere Zusammenhang setzt voraus, dass die Schädigung in räumlich-zeitlicher Beziehung zur hoheitlichen Betätigung erfolgt und dass die Handlung selbst vom objektiven, äußeren Geschehensvorgang her noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung zugehörend angesehen werden kann. Dies liegt etwa dann nicht vor, wenn ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes innerhalb des Dienstgebäudes, aber außerhalb seiner gewöhnlichen Arbeitszeit, eine private Verabredung wahrnimmt, bei der ein Schaden entsteht. Der innere Zusammenhang verlangt darüber hinaus, dass die schädigende Handlung und die Aufgabenerfüllung als einheitlicher, vom hoheitlichen Aufgabencharakter geprägter Lebenssachverhalt erscheinen. Dies scheidet dann aus, wenn die Handlung nur während des Dienstes erfolgt, aber zur eigentlichen öffentlichen Aufgabenerfüllung keinen Bezug hat. So wurde etwa vom BGH entschieden, dass der innere Zusammenhang dann fehlt, wenn ein Polizeibeamter aus persönlichen Gründen während seines Dienstes auf einen Dritten schießt (BGH, NJW 1954, 716). Ein weiteres Beispiel hierfür sind die sog. „Schwarzfahrten“, bei denen der Dienstwagen zu persönlichen Zwecken genutzt wird (BGH; NJW-RR 1994, 860 (Ls.)). Mit diesem Dualismus wird der Versuch der öffentlichen Hand und der Rechtsprechung unternommen, die Haftung dahingehend einzuschränken, dass private Schädigungshandlungen nicht zur Belastung öffentlicher Kassen führen. Virulent wurde hierbei vor allem der sog. Fluglotsenfall, bei dem Fluglotsen Schäden im Rahmen eines „Bummelstreiks“ verursacht hatten. Diesen hat der BGH m.E. zutreffend zugunsten der Fluglotsen entschieden und die Staatshaftung bejaht (BGH, NJW 1977, 1875). Die Judikate des BGH sind somit zwar zunächst einmal begrüßenswert, vermögen aber in der konkreten Ausgestaltung nicht immer zu überzeugen. So wurde in einem weiteren Fall der innere und äußere Zusammenhang bei einer Richterin abgelehnt, die im Zusammenhang mit einer Fahrt zu einem dienstlichen Ortstermin einen Unfall fabrizierte (BGH, VersR 1965, 1101 f.).
Der zweite Teil des Beitrags folgt in einer Woche, also am 5. Oktober 2015,  an dieser Stelle!

28.09.2015/0 Kommentare/von Dr. Patrick Christian Otto
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Patrick Christian Otto https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Patrick Christian Otto2015-09-28 07:35:352015-09-28 07:35:35Der Amtshaftungsanspruch im Staatshaftungsrecht – Teil I
Dr. Marius Schäfer

LG Bonn: Keine Entschädigung für Kunduz-Opfer im Rahmen eines Amtshaftungsanspruches

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Staatshaftung, Startseite

Sachverhalt
In erster Instanz hat das LG Bonn am 11.12.2013 (1 O 460/11) in einem brisanten Fall entschieden, dass den Hinterbliebenen des Luftangriffs von Kunduz kein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 I 1 BGB i.V.m. Art. 34 1 GG zusteht.
Hintergrund des Verfahrens ist der von der Bundeswehr angeforderte US-Luftangriff zweier von den Taliban entführter Tanklaster am 04. September 2006, bei dem neben den aufständischen Talibankämpfern allerdings auch umstehende Personen – nach Einschätzungen der NATO insgesamt 142 Menschen – der Zivilbevölkerung ums Leben kamen. Zur Aufklärung dieses tragischen Vorfalles wurde in der Folge eigens ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss eingerichtet. Im Raum standen vorliegend Schadensersatzforderungen von insgesamt etwa 90.000 Euro, wobei die Bundeswehr an freiwilligen Wiedergutmachungsleistungen ohnehin bislang etwa eine halbe Million Euro an die Hinterbliebenen geleistet hat.
Das Urteil bietet an dieser Stelle Anlass genug, sich mit den Grundsätzen sowie den Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruches zu beschäftigen, um schließlich auf das Urteil des LG Bonn einzugehen.
 
Grundsätze des Amtshaftungsanspruches
Bei dem hier in Frage stehenden Amtshaftungsanspruch handelt es sich um die ausschließliche bzw. mittelbare Staatshaftung für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten. Dabei ergänzt dieser Anspruch den verwaltungsprozessualen Rechtsschutz, indem für Amtspflichtverletzungen ein Schadensersatzverlangen hinzutritt, sofern ein Recht im Wege des Primärrechtsschutzes nicht durchsetzbar ist.
Der Inhalt dieses Anspruches richtet sich daher grundsätzlich nach den §§ 249 ff. BGB, jedoch eingeschränkt um die grundsätzliche Modifikation des ausschließlichen Anspruches auf Geldersatz nach § 251 I BGB, da sich die Haftung des Staates nur nach der Haftung des Amtswalters richten kann, der im Rahmen einer Naturalrestitution nicht öffentlich-rechtlich tätig zu werden im Stande ist.
Im Hinblick auf den Anspruchsgegner haftet nach der herrschenden Anvertrauens- bzw. Amtsübertragungstheorie grundsätzlich die Behörde, welche dem Amtsträger die jeweilige Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, „anvertraut“ bzw. „übertragen“ hat, was im Regelfall die Körperschaft sein wird, die diesen Amtsträger angestellt (Anstellungskörperschaft) und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat.
Für die gerichtliche Geltendmachung des Amtshaftungsanspruches hat der Gesetzgeber in Art. 34 3 GG den ordentlichen Rechtsweg verfassungsrechtlich normiert (siehe auch § 40 II 1 Alt.3 VwGO). Unabhängig vom Streitwert sind damit in erster Instanz die Landgerichte (§ 71 II Nr.2 GVG) sachlich zuständig.
 
Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruches
 
1. Anspruchsgrundlage
Als Grundlage dieses Anspruches ergeben sich die Voraussetzung nunmehr aus der Weiterführung des Art. 131 WRV in § 839 BGB (Haftungsbegründung) i.V.m. Art. 34 1 GG (Haftungsüberleitung). Beide Normen beeinflussen sich gegenseitig und sind daher im Zusammenspiel zu sehen. Im Ergebnis erfolgt hier eine Übernahme der Haftung durch den Staat, mit schuldbefreiender Wirkung für den Beamten, d.h. dass dieser von einer persönlichen Verantwortlichkeit jedenfalls im Außenverhältnis entlastet wird und der Geschädigte einen solventen Schuldner erhält.
 
2. Handeln eines Amtswalters
Der Begriff des „Beamten“ in § 839 I 1 BGB wirkt zwar eindeutig, doch wird dieser durch die Tatbestandsmodifikation des Art. 34 1 GG („jemand“) zu einem schwer zu bestimmenden Tatbestandsmerkmal des „Amtswalters“. Insofern ist nicht auf den statusrechtlichen Beamtenbegriff, sondern ausschließlich auf die hoheitliche Funktion abzustellen, die der Handelnde dem Bürger gegenüber im Außenverhältnis wahrnimmt (hoheitliches Handeln).
Der Begriff des Beamten im haftungsrechtlichen Sinne ist demnach funktional zu betrachten, womit insofern derjenige hierunter fällt, der in seiner konkreten Funktion mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt betraut ist. Erfasst ist somit jedes öffentlich-rechtliche Handeln von Exekutive, Judikative und Legislative, im Bereich der hoheitlich-obrigkeitlichen Verwaltung aber auch im Bereich der schlicht-hoheitlichen Leistungsverwaltung. Problematisch ist diese Einordnung jedoch dann, wenn ein öffentliches Amt durch Privatpersonen ausgeübt wird, was in der Regel durch Beliehene und Verwaltungshelfer geschieht, aber auch durch Personen, die als selbstständige Privatunternehmer vom Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben herangezogen werden.
 
3. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
Ein öffentliches Amt wird regelmäßig dann ausgeübt, wenn im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben in den Formen des Öffentlichen Rechts wahrgenommen werden bzw. ein Tätigwerden in einem öffentlich-rechtlichen Pflichtenkreis vorliegt. Der Begriff „öffentliche Aufgabe“ ist dabei sehr weit zu fassen, da geradezu jede Tätigkeit eines Hoheitsträgers zumindest mittelbar einen Gemeinwohlbezug aufweisen kann. Unstreitig handelt es sich jedenfalls dann um eine öffentliche Aufgabe, wenn diese dem Staat – durch Gesetz oder Rechtsakt – zwingend zugeordnet wurde. Schwierigkeiten bestehen dann, wenn ein Hoheitsträger im Rahmen der Aufgabenerfüllung eine schädigende aber rechtlich neutrale Handlung begeht, sodass in diesem Falle auf den äußeren und inneren Funktionszusammenhang zwischen dem Realakt und der hoheitlichen Aufgabe abzustellen ist. Mit der herrschenden Meinung scheidet für verwaltungsprivatrechtliches Handeln ein Amtshaftungsanspruch jedenfalls von vorneherein aus.
Das Tatbestandsmerkmal des Handelns in Ausübung dient schließlich dazu, den Zurechnungszusammenhang zwischen hoheitlicher Aufgabe und Schädigungshandlung herzustellen, sodass ein solcher immer dann fehlt, wenn die Verletzungshandlung lediglich „bei Gelegenheit“ erfolgt ist.
 
4. Verletzung einer Amtspflicht
Zunächst ist hier das Vorliegen einer Amtspflicht festzustellen, hinsichtlich der wiederum eine Verletzungshandlung stattgefunden haben muss. Die Amtspflicht wird dabei als persönliche Verhaltenspflicht des Beamten im haftungsrechtlichen Sinn definiert, die ihm im Innenverhältnis gegenüber seinem Dienstherrn obliegt. Damit begründet insbesondere jede Verletzung von allgemeinen Obhuts- und Sorgfaltspflichten eine Amtspflichtverletzung. Als Grundlage für das Bestehen von speziellen Amtspflichten kommt jede Rechtsquelle in Betracht, während allgemeine Amtspflichten vor allem durch die Rechtsprechung ausgeformt wurden, wie die aus Art. 20 III GG abgeleitete Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln. Zudem begründet aber auch bereits jede Rechtspflichtverletzung im Außenverhältnis eine Amtspflichtverletzung, da sich das Rechtmäßigkeitserfordernis jeden staatlichen Handelns (Art. 20 III GG) auch auf den für den Hoheitsträger handelnden Amtswalter erstrecken muss.
 
5. Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht
Bei der notwendigen Verbindung zwischen der Außenwirkung der Amtspflichtverletzung und dem entstandenen Schaden findet eine Beschränkung auf die Verletzung solcher Amtspflichten statt, deren Sinn und Zweck darin besteht, ein besonderes Näheverhältnis zwischen Bürger und Staat herzustellen. Die verletzte Amtspflicht muss also zumindest auch gegenüber dem Geschädigten bestehen und gerade den Schutz desjenigen bezwecken – der Amtshaftungsanspruch ist damit als Korrelat zum subjektiven Primärrechtsschutz zu betrachten, welcher wiederum von einer entsprechenden Schutznorm abhängig ist (siehe § 42 II VwGO). Um die Drittbezogenheit einer Amtspflicht bejahen zu können, muss die Amtspflicht im Ergebnis kumulativ einen generellen, personalen sowie sachlichen Drittbezug aufweisen können.
Fraglich ist in diesem Kontext, ob der Staat auch für rechtswidrige Gesetzgebungsakte sowie für eine rechtswidrige Unterlassung eines Gesetzgebungsaktes haftet. Während teilweise eine Haftung für legislatives bzw. normatives Unrecht bejaht wird, verneint die h.M. dies mit dem Hinweis auf den generellen Charakter von Normen, welche der Gesetzgeber ausschließlich im Allgemeininteresse erlässt (Ausnahme: Zulässige Maßnahmen- und Einzelfallgesetze). Weitere Probleme können sich in diesem Zusammenhang im Rahmen des sachlichen Schutzbereichs der Amtspflicht, des Drittbezuges zwischen Hoheitsträgern sowie beim Drittbezug von innerbehördlichen Vorgängen ergeben.
 
6. Verschulden
Die Amtspflichtverletzung muss durch den handelnden Amtswalter verschuldet worden sein. Zu fordern ist im Rahmen des abstrakt zu bildenden Verschuldensmaßstabs eine subjektive Vorwerfbarkeit  des jeweiligen Fehlverhaltens. In Ermangelung einer entgegenstehenden Vorschrift ist der objektivierte Verschuldensmaßstab des § 276 I 1 BGB (Vorsatz und Fahrlässigkeit) anhand einer objektiven Sorgfaltsanforderung heranzuziehen, wobei eine Amtspflichtverletzung ein Verschulden grundsätzlich zu indizieren vermag. Probleme können dann entstehen, wenn ein Kollegialorgan eine Amtspflichtverletzung begangen hat oder wenn eine unrichtige Rechtsanwendung – bei zweifelhafter Rechtslage – durch die Exekutive vorgenommen wurde.
 
7. Schaden
Der Geschädigte muss einen Schaden an einem seiner Rechtsgüter erlitten haben. Erfasst werden von § 839 BGB alle in Frage kommenden Rechtsgüter. Das Vorliegen eines Vermögensschadens ist mittels der Differenzhypothese festzustellen: Ein Schaden ist zu bejahen, wenn der jetzige, tatsächliche Wert des Vermögens geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis aufweisen würde (§ 249 I BGB). Eine Einschränkung findet jedoch dahingehend statt, da das Rechtsgut überhaupt vom sachlichen Schutzbereich der verletzten Amtspflicht erfasst sein muss.
 
8. Haftungsausfüllende Kausalität
Das Erfordernis des Ursachenzusammenhangs zwischen Rechtsgut- bzw. Amtspflichtverletzung und Schaden folgt bereits aus dem Wortlaut des § 839 BGB. Wie dies im gesamten Schadensrecht der Fall ist, gilt auch hier das Erfordernis der sozial-adäquaten Verursachung, mit einer zugrunde zu legenden dreistufigen Prüfung: Dabei ist zunächst festzustellen, ob die Rechtsgutverletzung äquivalent kausal für den Schaden war (conditio-sine-qua-non-Formel). Auf der zweiten Stufe ist die adäquate Kausalität zu prüfen, d.h. dass die Möglichkeit des Schadenseintritts nicht so weit entfernt sein darf, dass diese nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Auf der dritten Stufe ist schließlich der Schutzzweck der Norm zu prüfen, bei der eine Schadensersatzpflicht nur zu bejahen ist, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der jeweils verletzten Norm fällt. Bei einer fehlerhaften Ermessensentscheidung ist im übrigen eine besonders strenge Anforderung an die Prüfung der Kausalität zu stellen.
 
9. Haftungsbeschränkungen
Im Rahmen der Haftungsbeschränkungen sind i.E. insbesondere sondergesetzliche Haftungsbeschränkungen, die Subsidiaritätsklausel (§ 839 I 2 BGB), das Richterspruchprivileg (§ 839 II 1 BGB), ein mögliches Rechtsschutzversäumnis (§ 839 III BGB), ein etwaiges Mitverschulden (§ 254 BGB) sowie eine gegebenenfalls vorliegende Verjährung (siehe §§ 195, 199 BGB) zu beachten.
 
Rechtliche Würdigung
Wenngleich sich das LG Bonn für zuständig erkannte und bereits zuvor auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien mehrfach hinzuwirken versuchte, wies es die Klage der Hinterbliebenen dennoch aus materiell-rechtlichen Erwägungen ab.
Das LG Bonn führte in seiner Begründung im Wesentlichen aus, dass obwohl selbst im Ausnahmefall einer kriegerischen Auseinandersetzung ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 I 1 BGB i.V.m. Art. 34 1 GG dem Grunde nach begründet sein könne, die Regeln des humanitären Völkerrechts das deutsche Deliktsrecht suspendierten, sodass dieses nicht der Maßstab für die Beurteilung einer Amtspflichtverletzung des handelnden Offiziers sein könne. Vielmehr sei in diesem Kontext und dieser Umgebung schlicht mehr „erlaubt“. Zwar obliege dem befehlshabenden Offizier grundsätzlich die Pflicht, vor einem solchen Luftangriff die genau Sachlage aufzuklären, um eine Gefahr für Zivilisten vor Ort auszuschließen und das Ziel hinreichend als militärisch zu identifizieren, doch sei dieser Verpflichtung bereits dadurch ausreichend nachgekommen, da eine wiederholte Überprüfung der Plausibilität von Hinweisen eines Informanten durchgeführt wurde, um sich so zu vergewissern, dass sich bei den Tanklastern keine Zivilisten aufhielten. Dazu wurden Luftbild-Aufnahmen miteinander abgeglichen, auf denen die vorhandenen Personen nur als unterschiedslose Punkte erkennbar gewesen seien, sodass man von diesen Punkten nicht etwa auf die Größe oder das Alter der Personen hätte schließen oder gar feststellen können, ob diese Waffen bei sich geführt haben. Schließlich seien die aufständischen Taliban sowie die entführten Tanklaster unstreitig als ein militärisches Ziel zu klassifizieren gewesen, sodass es auch keiner vorherigen Warnung bedurft habe.
Bedeutsam in Frage stand damit insofern das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „Verletzung einer Amtspflicht“, was das LG Bonn im Ergebnis ablehnte und so einen Amtshaftungsanspruch ausschließen konnte. Unter Verweis auf eine Entscheidung des BVerfG (Beschlüsse v. 13.08.2013 – 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07) könne Privatpersonen darüber hinaus auch kein gleichartiger Anspruch unmittelbar aus dem Völkerrecht zugebilligt werden. Insofern war der Schadensersatzklage kein Erfolg beschieden.
 
Abschließende Bewertung
Da die erste Instanz eine Berufung zugelassen hat, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Rechtslage erneut gerichtlich überprüft wird und dabei auch Fragen geklärt werden, die das LG Bonn unbeantwortet lassen konnte, wie z.B. die Bestimmung des richtigen Beklagten. Das LG Bonn hat sich in seiner Urteilsfindung jedenfalls nicht von Emotionen leiten lassen, sondern die Rechtslage ausschließlich materiell-rechtlich bestimmt und letztlich ein rechtlich nachvollziehbares Urteil präsentiert. Ob dies auch der nachfolgenden Instanz im Rahmen einer möglichen Berufung gelingen würde, bleibt abzuwarten. Rechtlich wird dann entscheidend zu klären sein, ob und inwieweit hier hoheitliche Tätigkeiten von welcher Institution ausgeführt wurden und ob kriegerische Auseinandersetzungen tatsächlich ein haftungsrechtlich rechtsfreier oder zumindest stark eingeschränkter Raum sind.
 
““

13.12.2013/1 Kommentar/von Dr. Marius Schäfer
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Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

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Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Was genau verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff „Kriminologie“? […]

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06.03.2023/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-03-06 09:00:002023-03-15 09:06:21Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

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