Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in Berlin im Oktober 2014. Vielen Dank dafür an Andre. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der italienische Staatsbürger S ist Kapitän des Kreuzfahrtschiffes
„Concordia“, das unter italienischer Flagge in italienischen Gewässern
unterwegs ist. Um seinen Passagieren eine Freude zu machen, nähert er
sich der Insel Giglio an. Hierbei verstößt er gegen eine Vorschrift
zur Sicherheit im Schiffsverkehr, die derartige küstennahe
Vorbeifahrten verbietet, was S auch weiß. Ebenso ist ihm bekannt, dass
von nicht rechtzeitig erkennbaren und auf Seekarten nicht erfassten
Untiefen Gefahren für Schiffe ausgehen, was auch der Grund für die
Vorschrift ist. S ist jedoch sicher, dass nichts passieren wird, da in
der Vergangenheit viele – auch größere – Passagierschiffe die
fragliche Stelle unbeschadet passiert haben.
Das Schiff rammt schließlich eine unter Wasser verborgene Felsformation. Kapitän S wendet daraufhin und fährt zurück. Jedoch erhält das Schiff infolge des Wassereintritts Schlagseite. S, der nunmehr von einem unvermeidbaren Untergang der Concordia ausgeht, was auch seinen sicheren Tod zur Folge hätte, besteigt aus Angst um sein Leben ein Rettungsboot und fährt davon. Allerdings befindet sich das Schiff – für ihn nicht erkennbar – in einer stabilen Lage und kann daher nicht untergehen. 30 Passagiere, darunter sechs Deutsche, sterben im Zuge der Evakuierung; alle anderen Passagiere bleiben unverletzt. Wäre S an Bord geblieben, so hätte er dank seiner großen Erfahrung in der Leitung von Evakuierungsmaßnahmen alle Passagiere gerettet, was ihm auch bekannt ist.
Tage nach dem Unglück plündern Einheimische das Schiffswrack. Einer
von ihnen ist Wirt W, der dem deutschen Touristen T voller Stolz von
einer Weinflasche berichtet, die er aus dem Wrack geholt hat. W lädt T
auf ein Glas jenes Weines ein, das dieser genussvoll leert. T
telefoniert mit seiner daheim gebliebenen Frau F, die ihn bittet,
einen Flachbildschirm zu kaufen. T erwirbt für xxx EUR vom
Einheimischen X einen Bildschirm, den dieser zuvor aus dem Wrack
mitgenommen hat, was T und F wissen. Allerdings gefällt F der
Bildschirm nach einiger Zeit nicht mehr, sodass T ihn bei Ebay
einstellt. Der Polizeibeamte P stößt auf das Angebot und hat Zweifel
bezüglich der rechtmäßigen Eigentümerstellung des T, bietet jedoch
trotzdem auf das Gerät und erhält auch den Zuschlag. Zur geplanten
Übergabe des Geldes und des Bildschirms kommt es nicht mehr, da auf
Veranlassung des P das Gerät im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei T
sichergestellt wurde.
Strafbarkeit S, T und F nach dem StGB. §§ 315 ff. StGB sind nicht zu
prüfen.
Zusatzfrage:
Die Staatsanwaltschaft geht im Ausgangsfall von einem
Verbrechen des S aus. Sie möchte jedoch keine Anklage erheben, da die
Ermittlungen im Ausland sehr umständlich sind. Außerdem meint sie,
dass S bereits genug gelitten hat, da er seinen Job verloren hat, in
der öffentlichen Kritik steht und Schadensersatzklagen der Opfer bzw.
Angehörigen auf ihn zukommen. Welche Handlungsmöglichkeiten hat die StA?
Schlagwortarchiv für: 1. Staatsexamen Berlin
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Berlin / Brandenburg im April 2014. Vielen Dank hierfür an Jessica. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der 2003 geborene A ist geistig behindert. Im Bundesland B besuchte er seit 2009 eine Schule für geistig behinderte (Sonderschule). Im Sommer 2012 stellte M, die allein erziehungsberechtigte Mutter des A, einen Antrag auf Besuch einer Regelschule weil sie mit dem Unterricht an der Sonderschule nicht zufrieden war. Neueste pädagogische Erkenntnisse würden zeigen, dass die beste Förderung der altersadäquate Umgang mit nicht behinderten Kinder die beste Förderung sei.
Seit August 2012 besucht A die Regelschule. Im November 2013 informiert der Schulleiter die Schulaufsichtsbehörde darüber, dass es nicht möglich sei den A weiterhin zu beschulen da personelle und sachliche Kapazitäten für eine sinnvolle beschulung des A fehlen würden.
Die Schulaufsichtsbehörde gibt daraufhin ein ein Gutachten in Auftrag, in diesem Gutachten wird gestellt dass der A einen IQ von 55 und ein Referenzalter von 5,1 Jahren aufweist. Es wird ein sonderpädagogischer Bedarf festgestellt.
Das Schulamt setzt die M darüber in Kenntnis, dass der A wieder auf die Sonderschule gehen muss, wegen der Belastung der Lehrer und Schüler an der Regelschule.
Mit Bescheid vom 03.04.2014 wird die Pflicht des Besuches der Sonderschule für A angeordnet. Die Schulaufsichtsbehörde ordnet dazu den sofortigen Vollzug an. Als Grund wird der sonderpädagogische Bedarf des A angeführt, der entgegenstehende elterliche Wille werde nicht übergangen, sondern im Interesse des A und der betroffenen Schüler und Lehrer abgewogen. Der Sofortige Vollzug liege auch im besonderen Öffentlichen Interesse. Würde A nicht sofort wieder in einer seiner Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechenden Einrichtung beschult, bestehe Sorge dass es zu einer weiteren Verschlechterung der pädagogischen Situation käme.
M legt Widerspruch ein im Namen des A und stellt zeitlich einen Antrag beim Verwaltungsgericht, damit der A nicht wieder sofort zur Sonderschule muss. Ein Öffentliches Interesse der sofortigen Vollziehung lehnt sie ab, im übrigen stützt sie sich auf die BRK (Behinderten Rechts Konvention) und hält diese für direkt anwendbar. Da das Bundesland B – wie alle anderen Bundesländer auch – der Bundesregierung zu Unterzeichnung dieses Vertrages ihre Zustimmung gegeben habe, sei es auch dazu verpflichtet die BRK anzuwenden. Darin werde u.a. auch eindeutig die Sonderschulpflicht abgelehnt.
Die Behörde entgegnet gegenüber dem Verwaltungsgericht der Sofortige Vollzug sei dringend nötig wg. mangelenden Kapazitäten der Regelschule. Weiterhin gewähre die BRK keine individuellen Rechte, das Land B sei zwar daran gebunden, jedoch habe die Landesregierung B bei einigen öffentlichen Äußerungen eine Änderung des Schulgesetzes ausgeschlossen.
Abgedruckte Normen waren § 15 und § 84 Schulgesetz Land B in welchem die Definition der Sonderschule und die Sonderschulpflicht abgedruckt waren.
Weiterhin waren Art. der BRK abgedruckt.
Fallfrage: Hat die M vor dem Verwaltungsgericht Aussicht auf Erfolg?
Vorliegend findet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht im April 2014 in Berlin und Brandenburg. Vielen Dank dafür an Jessica. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der R fährt im Winter an die Tankstelle des T in Teltow, dieser betreibt die Tankstelle als Ein-Mann-Unternehmen mit familiärer Unterstützung. Der R ist zum Tanken gefahren da sein Wagen bereits die Tankwarnung rausgegeben hatte, es sind noch 5L im Tank.
An der Tankstelle angekommen tankt er Dieselkraftstoff für 70 (50 L). An der Tanksäule fällt ihm eine Plakette auf, auf dieser steht dass der T sich das Eigentum am Kraftstoff bis zur Bezahlung vorbehält und zudem dass Videokameras an der Tankstelle angebracht sind um Nichtzahler rechtlich zu verfolgen.
Der R geht in den Kassenraum um zu bezahlen und findet sich am Ende einer langen Schlange wieder. Innerhalb der Schlange greift er sich eine Zeitung und liest interessiert einen Artikel. Ganz vertieft in den Artikel bezahlt er versehentlich nur die Zeitung und nicht die Tankfüllung und verlässt die Tankstelle.
Der R fährt zu einigen Terminen und stellt das Auto bei den winterlichen Temperaturen immer wieder draußen ab. Irgendwann merkt er dass der Motor nicht ganz rund läuft und fährt zu seiner Vertragswerktstatt nach Berlin-Lichterfelde. Der Meister erklärt ihm dass der Diesel in seinem Tank nicht wintertauglich sei und deshalb schlunzt. Er könne dem R aber ein Anti-Schlunz Mittel anbieten, ein Additiv im Silieren-Paket zu 25 . Dieses nimmt der R.
Nachdem sein Motor wieder rund läuft fährt er wieder zur Tankstelle des T und verlangt von ihm die 25 für das Additiv, da der Kraftstoff nicht wintertauglich gewesen sei. Der T entgegnet er würde die 25 nicht zahlen, da ein Anruf gereicht hätte und die Frau des T gerade zu den Kundenfahrzeugen unterwegs ist und ein Additiv hinbringt. Außerdem hätte er den Kraftstoff bei einem Mineralölkonzern gekauft bei dem es bisher nie Probleme gab, nur jetzt bei Einsatz einer bestimmten Raffiniere seien Probleme aufgetreten. Weder der Mineralölkonzern noch sein Zulieferer hätten das Problem gekannt.
Hätte der R den T angerufen, hätte T nur 20 zahlen müssen. Der R ist verärgert und sagt dem T er würde von seinem Anwalt hören.
Ein paar Tage später kommt dann auch die Post von R´s Anwalt. Am selben Tag hat der T Post von einem von ihm beauftragten Detektivbüro. Darin sind die Fotos und Daten der Leute die bei T getankt, aber nicht bezahlt hatten. Auf dem ersten Bild erkennt der T den R. Daraufhin schreibt der T dem Anwalt des R, dass er die 25 nicht zahlen werde und zudem er seinem Mandaten sagen solle er möge seine offene Rechnung zahlen und zudem die 50 Kosten für die Einschaltung des Detektivs.
Der R ist der Meinung er müsse nicht zahlen weil der Kraftstoff nicht wintertauglich war.
Fallfragen:
1. War der Kraftstoff für den R fremd als er die Tankstelle verließ?
2. Kann R der Rechnung des T die 25 Werkstattkosten entgegenhalten?
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamen im April 2014 in Berlin und Brandenburg. Vielen Dank dafür an Jessica. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der T und der O kennen sich aus der Schulzeit. Während O ein Vermögen an der Börse gemacht hat, ist der T dem Spielen verfallen. Da er wieder einmal Geld benötigt und seiner Meinung nach der O genug davon hat entscheidet er sich beim T was zu besorgen.
Plangemäß betritt er die Villa des O durch die offene Terassentür und schlägt dem auf einem Sessel sitzenden, fernsehschauenden O mit einem Baseballschläger auf die Schulter. Danach fesselt er ihn bis zur Bewegungsunfähigkeit. Dann fängt der T an die Wohnung des O nach Geld zu durchsuchen. Plötzlich keucht der O unter Schmerzen “Verpiss dich du Arschloch!“. Der T ist wütend und weiss dass der O ihn erkannt hat, damit der ihn nicht bei der Polizei verrät haut er dem O kräftig mit dem Baseballschläger gegen den Kopf. O wird bewusstlos und sackt ihn sich zusammen. Nach dem Schlag wird dem T klar, dass der O an dem Schlag sterben könnte.
T durchsucht weiter die Wohnung und findet in einer Schreibtischschublade 5.000 in großen Scheinen, diese ergreift er und steckt sie in seine Jackentasche. Danach verlässt er das Haus. Der O stirbt wenige Stunden später an seinen Kopfverletzungen. Im Zuge der Ermittlungen stellt sich heraus, dass der O mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verstorben wäre, hätte T Hilfe geholt.
1. Prüfen sie gutachterlich – chronologisch – die Strafbarkeit des T. Zu prüfen sind auch solche Delikte die zurücktreten würden. Nicht zu prüfen sind §§ 221,239a, 239b, 240, 242-246,253,255,323c StGB.
2. Der Sohn des O stellt fristgemäß Strafantrag wegen des Hausfriedensbruches. Ist diese Tat verfolgbar?
Vielen Dank an Andreas für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens im April 2014 in Berlin / Brandenburg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Auf dem Weg zur Arbeit bemerkt A ein Feuer in einem Einfamilienhaus. Er betritt das Haus durch die offene Terrassentür, sucht nach zu rettenden Personen, verlässt jedoch aufgrund der Rauchentwicklung und des Umstands, dass das Feuer schon Teppich, Gardinen, Türen und Fensterrahmen ergriffen hatte, das Haus umgehend. Die von ihm alarmierte Feuerwehr löscht den Brand umgehend. A erleidet eine Rauchvergiftung und wird für eine Woche krank geschrieben. Das Haut gehört der E, die es von ihrem Vater geerbt hat. Mit E lebt dort ihr Mann B, der das Feuer gelegt hat, als E nichts ahnend im Urlaub weilte, nachdem er die vier Räume des Hauses sorgfältig auf die Anwesenheit von Personen kontrolliert hat. Er wollte, dass die gutgläubige E einen Versicherungsfall meldet und sie beide die Versicherungssumme einstreichen. Da alles indes nicht so gelaufen ist, wie von ihm beabsichtigt, erzählt er E alles und sie beschließen gemeinsam, von der Einschaltung der Versicherung abzusehen.
Wieder gesund, fährt A eines Abends nach dem Genuss reichlichen Alkohols ? im Vertrauen auf seine Fahrtüchtigkeit ? mit dem Auto nach Hause. Dabei fährt er mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 50 km/h, als er einen Radfahrer mit einem Seitenabstand von 0,75 m überholt. Infolgedessen kommt der Radfahrer aus dem Gleichgewicht, stürzt und stirbt. Ein Gutachter stellt fest: Stürze infolge zu geringen Abstands sind geradewegs typisch für Radfahrer. Der Tod beruht indes auf einer medizinischen Rarität. Ob A den korrekten Seitenabstand eingehalten hätte, wenn er nüchtern gewesen wäre, ist nicht feststellbar. Seine BAK beträgt 1,2 Promille.
Als M die Unfallstelle passiert, streift er aus Unachtsamkeit den mit Warnblinkleuchten abgestellten Wagen des A, wodurch ein Schaden iHv 200 ? entsteht, wie später festgestellt wird. Um nicht zahlen zu müssen, fährt M weiter. Nach mehreren Stunden zuhause angekommen, klebt er, um nicht identifiziert werden zu können, einen schwarzen Streifen auf sein Nummernschild, sodass ein darauf verzeichnetes F nunmehr wie ein E aussieht.
Am nächsten Morgen begegnen sich A und M im Supermarkt, erkennen einander und erfassen die Situation. Zur Rede gestellt, verweigert M, seine Identität offenzulegen. A will M am Arm festhalten, bis die Polizei kommt oder er seine Identität preisgibt, wogegen sich der stärkere M erfolgreich wehrt. Daher greift A in den Einkaufswagen des M und nimmt dessen Laptoptasche mitsamt des Laptops heraus. Er hofft, durch dieses Druckmittel die Identität des M herauszufinden. Doch er irrt. M glaubt, A dürfe so etwas nicht tun, und entreißt ihm seinerseits die Laptoptasche.
Strafbarkeit von B, M, A. Strafanträge gestellt. Auf Regelbeispiele, Strafschärfungs- und -milderungsgründe nach § 49 II StGB ist einzugehen.
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im November 2013 gelaufenen zweiten Staatsexamensklausur im öffentlichen Recht in Berlin und Brandenburg. Vielen Dank hierfür an Paulina. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Im Rat der EU steht die abschließende Beschlussfassung über eine Richtlinie (Art. 288 III AEUV) zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen und zum Schutz des Wassers vor Schadstoffen, die von industriellen Anlagen ausgehen, an. Die Annahme der Richtlinie setzt eine einstimmige Entscheidung im Rat der EU voraus (vgl. Art. 192 II b) 2. Spiegelstrich AEUV). Der Richtlinienentwurf enthält inhaltlich materielle Zielvorgaben, aber keine Regelungen für das Verwaltungsverfahren. Die Bundesregierung, die der Richtlinie zustimmen will, hat den Bundestag und den Bundesrat gemäß Art. 23 GG und den dazu erlassenen Zusammenarbeitsgesetzen über die Vorhaben und den jeweils aktuellen Stand der Verhandlungen in den europäischen Organen unterrichtet.
Während sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme mit zwei Dritteln seiner Stimmen gegen eine Annahme der Richtlinie ausspricht, votiert der aus 600 Abgeordneten zusammengesetzte Bundestag mit den Stimmen der Regierungskoalition und gegen die Stimmen der Opposition für eine entsprechende Zustimmung.
In der entscheidenden Abstimmung im Rat der EU über die Richtlinie enthält sich der zuständige Bundesumweltminister A der Stimme. Da alle anderen Mitgliedstaaten der Richtlinie zustimmen und Stimmenthaltung nach Art. 238 IV AEUV dem Zustandekommen von Beschlüssen, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegensteht, ist die Richtlinie damit verabschiedet.
Die Bundesregierung lässt dazu verlautbaren, sie habe der Richtlinie zwar nicht zugestimmt, wäre aber in der EU in eine sehr schwierige Situation geraten, wenn sie die Richtlinie, die alle anderen Mitgliedstaaten wünschten und die sie selber mit angeregt habe, am Ende durch Ablehnung verhindert hätte. Außerdem sei nach den Zusammenarbeitsgesetzen die Stellungnahme des Bundestages den Verhandlungen der Bundesregierung „zugrunde zu legen“, während die Stellungnahme des Bundesrates nur zu „berücksichtigen sei“. Die Stellungnahme des Bundesrates habe insofern „Vorrang“. Insofern sei ausreichend, dass die Stellungnahme des Bundesrates kritisch gewürdigt worden sei. An der Geltung der Richtlinie sei nun auch nichts mehr zu ändern.
Fragen:
1. War die Stimmenthaltung des Bundesumweltministers A im Rat der EU rechtmäßig?
2. Wie kann der Bundesrat seine Behauptung, die Bundesregierung habe mit ihrer Enthaltung gegen Art. 23 GG verstoßen, prozessual geltend machen? Wäre ein entsprechender Antrag zum Bundesverfassungsgericht zulässig?
3. Welche Bedeutung hat das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union bei einer gerichtlichen Entscheidung nach Frage 2?
Abwandlung 1:
Die im Ausgangsfall beschriebene Richtlinie enthält keine Regelungen zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen, so dass sie im Rat der EU zur Annahme keiner Einstimmigkeit sondern nur einer qualifizierten Mehrheit bedarf (vgl. Art. 192 II 2b) 2. Spiegelstrich AEUV). Der Richtlinienentwurf sieht inhaltlich detaillierte Vorschriften für das Genehmigungsverfahren von industriellen Anlagen im Hinblick auf Schadstoffeinleitungen in Gewässern vor. Diese Regelungen umfassen über konkrete Grenzwerte hinaus auch Vorgaben für das mitgliedstaatliche Verwaltungsverfahren.
Der Bundestag spricht sich mehrheitlich für eine Annahme aus. Der Bundesrat lehnt die Annahme der Richtlinie ab. Auch nach erneuter Beratung der Bundesregierung mit Vertretern der Länder beharrt eine knappe Mehrheit im Bundesrat auf die Ablehnung. Zur Begründung wird angeführt, dass die Richtlinie detaillierte Vorschriften für das Verwaltungsverfahren der Länder enthalte und insoweit massiv in deren Rechte eingreife.
Frage:
Steht dem Bundesrat eine Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung, wenn die Abstimmung im Rat der EU unmittelbar bevorsteht, und hätte ein entsprechender Antrag Aussicht auf Erfolg?
Abwandlung 2:
Der Bundesrat und die in der Opposition befindliche Fraktion der X-Partei, die 151 Abgeordnetenmandate im Bundestag innehat, gelangen zu der Auffassung, dass die in Fallvariante 1 genannte Richtlinie, die inzwischen beschlossen ist, dem europarechtlichen Subsidiaritätsprinzip (vgl. Art. 5 und 12 EUV) widerspricht und möchten deshalb vor dem EuGH Klage erheben.
Bundesumweltminister A ist erstaunt: Über Klagen zum EuGH entscheide im Rahmen der sog. Auswärtigen Gewalt doch allein die Bundesregierung, nicht aber Bundesrat oder Bundestag und schon gar nicht die Opposition. Im Übrigen müsste sich die Bundesregierung in Widerspruch zu ihrem Stimmverhalten im Rat setzen. Das könne aber der Regierung doch nicht zugemutet werden.
Frage:
Können der Bundesrat und die Oppositionsfraktion der X-Partei im Bundestag gegen den Willen der Bundesregierung Klage vor dem EuGH erheben?