Strafrecht SI – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg
Vielen Dank an Andreas für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens im April 2014 in Berlin / Brandenburg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Auf dem Weg zur Arbeit bemerkt A ein Feuer in einem Einfamilienhaus. Er betritt das Haus durch die offene Terrassentür, sucht nach zu rettenden Personen, verlässt jedoch aufgrund der Rauchentwicklung und des Umstands, dass das Feuer schon Teppich, Gardinen, Türen und Fensterrahmen ergriffen hatte, das Haus umgehend. Die von ihm alarmierte Feuerwehr löscht den Brand umgehend. A erleidet eine Rauchvergiftung und wird für eine Woche krank geschrieben. Das Haut gehört der E, die es von ihrem Vater geerbt hat. Mit E lebt dort ihr Mann B, der das Feuer gelegt hat, als E nichts ahnend im Urlaub weilte, nachdem er die vier Räume des Hauses sorgfältig auf die Anwesenheit von Personen kontrolliert hat. Er wollte, dass die gutgläubige E einen Versicherungsfall meldet und sie beide die Versicherungssumme einstreichen. Da alles indes nicht so gelaufen ist, wie von ihm beabsichtigt, erzählt er E alles und sie beschließen gemeinsam, von der Einschaltung der Versicherung abzusehen.
Wieder gesund, fährt A eines Abends nach dem Genuss reichlichen Alkohols ? im Vertrauen auf seine Fahrtüchtigkeit ? mit dem Auto nach Hause. Dabei fährt er mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 50 km/h, als er einen Radfahrer mit einem Seitenabstand von 0,75 m überholt. Infolgedessen kommt der Radfahrer aus dem Gleichgewicht, stürzt und stirbt. Ein Gutachter stellt fest: Stürze infolge zu geringen Abstands sind geradewegs typisch für Radfahrer. Der Tod beruht indes auf einer medizinischen Rarität. Ob A den korrekten Seitenabstand eingehalten hätte, wenn er nüchtern gewesen wäre, ist nicht feststellbar. Seine BAK beträgt 1,2 Promille.
Als M die Unfallstelle passiert, streift er aus Unachtsamkeit den mit Warnblinkleuchten abgestellten Wagen des A, wodurch ein Schaden iHv 200 ? entsteht, wie später festgestellt wird. Um nicht zahlen zu müssen, fährt M weiter. Nach mehreren Stunden zuhause angekommen, klebt er, um nicht identifiziert werden zu können, einen schwarzen Streifen auf sein Nummernschild, sodass ein darauf verzeichnetes F nunmehr wie ein E aussieht.
Am nächsten Morgen begegnen sich A und M im Supermarkt, erkennen einander und erfassen die Situation. Zur Rede gestellt, verweigert M, seine Identität offenzulegen. A will M am Arm festhalten, bis die Polizei kommt oder er seine Identität preisgibt, wogegen sich der stärkere M erfolgreich wehrt. Daher greift A in den Einkaufswagen des M und nimmt dessen Laptoptasche mitsamt des Laptops heraus. Er hofft, durch dieses Druckmittel die Identität des M herauszufinden. Doch er irrt. M glaubt, A dürfe so etwas nicht tun, und entreißt ihm seinerseits die Laptoptasche.
Strafbarkeit von B, M, A. Strafanträge gestellt. Auf Regelbeispiele, Strafschärfungs- und -milderungsgründe nach § 49 II StGB ist einzugehen.
A kommt von seiner Betriebsfeier und glaubt, nicht viel Alkohol getrunken zu haben. Und der Schaden am Wagen des M betrug tatsächlich 200 Euro.
siehe
https://red.ab7.dev/strafrecht-s-august-2013-1-staatsexamen-bawue/
bis auf den letzten Teil identisch.