Vielen Dank an Stephanie für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Strafrecht im Oktober 2014 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A ist Mitglied der rechtsradikalen R-Partei. Im Internet hat er sich im Juni im Dialog mit rechtsradikalen Gesinnungsgenossen über die „Linken“ ausgetauscht. Dabei schrieb A: „Die Linken sind wie lästige Zecken. Ich würde mich freuen, wenn mich mal einer von ihnen angreift, dann würde ich ihm das Messer in die Fresse rammen. Und das wäre sogar noch Notwehr.“
Im Juli wird auf einem Acker eine Kundgebung/Versammlung der rechtsradikalen R-Partei organisiert. Die Zufahrt erfolgt über einen Pendlerparkplatz. A hat dabei die Aufgabe übernommen, auf dem Parkplatz die Besucher helfend zur Veranstaltung zu lotsen.
K, S und P gehören zu den Linken. Alle Drei haben vereinbart, auf jeden Fall den Besuchern den Weg zur Parteiveranstaltung zu versperren.
Dort angekommen, erkennen K, S und P von weitem den A, der ihnen aus den rechtsradikalen Kreisen bekannt war. K, S und P vereinbaren nunmehr, den A zu schlagen. Alle Drei vermummen sich in einer Ecke, die für A nicht einsehbar ist. S nimmt Pfefferspray und K und P Baseballschläger, um den A körperlich zu misshandeln.
A sitzt auf dem Parkplatz in seinen Wagen und hat den Motor aus. Nunmehr begeben sich K, S und P auf A zu. A sieht nun K, S und P und sagt erfreut zu G am Telefon: „Endlich kommen diese Zecken. Denen werde ich es zeigen. Ich werde sie ordentlich erschrecken.“
Nun lässt A den Motor an. K bemerkt dies und ruft: „Er will abhauen. Lasst ihn nicht entkommen.“ Sodann öffnet S den Sicherungsverschluss des Pfeffersprays. K, S und P gehen weiter auf A zu.
A fährt nunmehr mit seinen Auto auf die Drei zu. Dabei nimmt er mögliche Verletzungen durch ein leichtes Anfahren in Kauf. Er fährt aber allein deshalb auf die Drei zu, um sie zu erschrecken. Auch ist A die Gefährlichkeit seines Verhaltens bewusst. Die Geschwindigkeit, mit der A auf die Drei zufährt, birgt aber keinerlei Lebensgefahr. Statt auf K, S und P zuzufahren, hätte A aber auch die Möglichkeit gehabt, den Parkplatz auf der rechten Seite zu verlassen und davon zu fahren.
S und P können sich durch einen Sprung zur Seite vor einer Kollision mit den Auto retten und bleiben unverletzt. Dagegen springt K in Panik schnell zur Seite, fällt aber so unglücklich auf die Fahrbahn, dass er sich nicht nur Prellungen und Abschürfungen zuzieht, sondern auch noch in eine dort bereits liegende, zerbrochene Flasche stürzt. Hierdurch zieht er sich eine tiefe Schnittwunde an der Beinschlagader zu. Die Flasche hatte A zuvor nicht bemerkt.
Durch die tiefen Schnittverletzungen sieht A, der eine Vorbildung im Bereich als Rettungssanitäter besitzt, dass K alsbald ohne medizinische Hilfe verbluten wird. A hält sich für in der Lage dem K zu helfen. S und P drohen nun aus Wut über das, was mit K geschah, dem A damit, dass sie ihn töten werden. A weiß, dass, wenn K keine medizinische Hilfe erhält, er am Tatort verblutet. Gleichwohl setzt er sich aus Angst wegen der Drohung von S und P, die er zu Recht für Ernst nimmt, in sein Auto und fährt davon.
K kann am Tatort von P erstversorgt werden, der selbst Medizinstudent ist. Von Ps medizinischen Kenntnissen wusste A jedoch nichts.
Wenige Straßen weiter trifft A zufällig auf eine Polizeistreife. A hält deshalb an und offenbart sich den Beamten.
Strafbarkeit des A?
Straftaten zu Lasten von P und S sind nicht zu prüfen. Von der Prüfung ausgenommen waren §§ 240, 185, 221. Nur Straftaten des StGB waren zu prüfen.
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