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Schlagwortarchiv für: 1. Staatsexamen Strafrecht

Redaktion

Strafrecht SI – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Startseite, Strafrecht

Vielen Dank an Stephanie für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Strafrecht im Oktober 2014 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A ist Mitglied der rechtsradikalen R-Partei. Im Internet hat er sich im Juni im Dialog mit rechtsradikalen Gesinnungsgenossen über die „Linken“ ausgetauscht. Dabei schrieb A: „Die Linken sind wie lästige Zecken. Ich würde mich freuen, wenn mich mal einer von ihnen angreift, dann würde ich ihm das Messer in die Fresse rammen. Und das wäre sogar noch Notwehr.“
Im Juli wird auf einem Acker eine Kundgebung/Versammlung der rechtsradikalen R-Partei organisiert. Die Zufahrt erfolgt über einen Pendlerparkplatz. A hat dabei die Aufgabe übernommen, auf dem Parkplatz die Besucher helfend zur Veranstaltung zu lotsen.
K, S und P gehören zu den Linken. Alle Drei haben vereinbart, auf jeden Fall den Besuchern den Weg zur Parteiveranstaltung zu versperren.
Dort angekommen, erkennen K, S und P von weitem den A, der ihnen aus den rechtsradikalen Kreisen bekannt war. K, S und P vereinbaren nunmehr, den A zu schlagen. Alle Drei vermummen sich in einer Ecke, die für A nicht einsehbar ist. S nimmt Pfefferspray und K und P Baseballschläger, um den A körperlich zu misshandeln.
A sitzt auf dem Parkplatz in seinen Wagen und hat den Motor aus. Nunmehr begeben sich K, S und P auf A zu. A sieht nun K, S und P und sagt erfreut zu G am Telefon: „Endlich kommen diese Zecken. Denen werde ich es zeigen. Ich werde sie ordentlich erschrecken.“
Nun lässt A den Motor an. K bemerkt dies und ruft: „Er will abhauen. Lasst ihn nicht entkommen.“ Sodann öffnet S den Sicherungsverschluss des Pfeffersprays. K, S und P gehen weiter auf A zu.
A fährt nunmehr mit seinen Auto auf die Drei zu. Dabei nimmt er mögliche Verletzungen durch ein leichtes Anfahren in Kauf. Er fährt aber allein deshalb auf die Drei zu, um sie zu erschrecken. Auch ist A die Gefährlichkeit seines Verhaltens bewusst. Die Geschwindigkeit, mit der A auf die Drei zufährt, birgt aber keinerlei Lebensgefahr. Statt auf K, S und P zuzufahren, hätte A aber auch die Möglichkeit gehabt, den Parkplatz auf der rechten Seite zu verlassen und davon zu fahren.
S und P können sich durch einen Sprung zur Seite vor einer Kollision mit den Auto retten und bleiben unverletzt. Dagegen springt K in Panik schnell zur Seite, fällt aber so unglücklich auf die Fahrbahn, dass er sich nicht nur Prellungen und Abschürfungen zuzieht, sondern auch noch in eine dort bereits liegende, zerbrochene Flasche stürzt. Hierdurch zieht er sich eine tiefe Schnittwunde an der Beinschlagader zu. Die Flasche hatte A zuvor nicht bemerkt.
Durch die tiefen Schnittverletzungen sieht A, der eine Vorbildung im Bereich als Rettungssanitäter besitzt, dass K alsbald ohne medizinische Hilfe verbluten wird. A hält sich für in der Lage dem K zu helfen. S und P drohen nun aus Wut über das, was mit K geschah, dem A damit, dass sie ihn töten werden. A weiß, dass, wenn K keine medizinische Hilfe erhält, er am Tatort verblutet. Gleichwohl setzt er sich aus Angst wegen der Drohung von S und P, die er zu Recht für Ernst nimmt, in sein Auto und fährt davon.
K kann am Tatort von P erstversorgt werden, der selbst Medizinstudent ist. Von Ps medizinischen Kenntnissen wusste A jedoch nichts.
Wenige Straßen weiter trifft A zufällig auf eine Polizeistreife. A hält deshalb an und offenbart sich den Beamten.
Strafbarkeit des A?
Straftaten zu Lasten von P und S sind nicht zu prüfen. Von der Prüfung ausgenommen waren §§ 240, 185, 221. Nur Straftaten des StGB waren zu prüfen.

22.10.2014/16 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-22 08:32:522014-10-22 08:32:52Strafrecht SI – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht SI – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Lerntipps, Startseite

Vielen Dank an Marie für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Strafrecht im Oktober 2014 in Berlin und Brandenburg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
G und O konsumieren oft zusammen Heroin. Weil die G in letzter Zeit immer mehr Heroin mitbringt als die O, fühlt sie sich ausgenutzt und beschließt sich bei Gelegenheit aus den Sachen der O zu bedienen.
Kurze Zeit später ergibt sich die Gelegenheit: G trifft O im Park mit zwei großen prall gefüllten Taschen. G verwickelt O in ein Gespräch, in dem sie ihr „Schmarotzerverhalten“ vorwirft. G geht davon aus, dass Dinge in der Tasche sind, die sie zu Geld machen lassen kann. O stellt die Taschen neben sich ab. Daraufhin ergreift G eine der Taschen und rennt davon. O ist verdutzt, greift die zweite Tasche und nimmt die Verfolgung auf. Auf dem Weg rennt G zufällig an ihrer Nachbarin N vorbei. N hat gesehen, wie G die Tasche ergriffen hat und erkennt die Situation. Damit O die Tasche samt Inhalt nicht wiedererlangt, stellt N der O ein Bein. O stürzt auf den Kiesweg, schürft sich die Knie auf und hat eine Platzwunde an der Stirn. Wie erwartet, kann G entkommen.
Sofort geht G zu mehreren Banken und tauscht die großen Scheine in kleine Scheine um. Zuhause öffnet G die Tasche, in der sich ein Smartphone, einige Kleidungsstücke, an denen sich noch das Preisschild befindet, und ein Briefumschlag mit 2000 Euro befinden. G ist klar, dass O die Sachen nicht legal erworben hat. G möchte sich selbst um die Verwertung kümmern, wird jedoch krank. Sie bittet ihre Freundin F, die in das Geschehen eingeweiht ist, das Smartphone bei dem ihr bekannten dubiosen Händler H für mindestens 200 Euro zu verkaufen. F dürfe davon 25 Prozent für sich behalten. F ist einverstanden und geht zu H. Da dieser ihr jedoch nur 100 Euro zahlen will, verlässt sie unverrichteter Dinge das Geschäft und bringt das Gerät zurück zu G.
Einige Zeit später kommen G Bedenken, dass O die Sache nicht auf sich beruhen lässt und die Sachen bei ihr gefunden werden könnten. Sie bittet F die Sachen an sich zu nehmen. F ist das aber zu riskant, sie nimmt lediglich das Smartphone und die eingetauschten Scheine mit.
Da fällt G ein, dass sie einen Schlüssel für die Wohnung der N hat. Sie klingelt und ruft mehrmals bei N an, um sich zu vergewissern, dass N nicht zuhause ist. Dann schließt sie die Wohnung der N auf und versteckt die Kleidungsstücke unter dem Bett.
Am Nachmittag klingelt die Polizei bei G mit einem richterlichen Durchsuchungsbefehl. G erklärt spontan, dass sie die N mit genau der beschriebenen Tasche neulich in ihre Wohnung hat gehen sehen. Die Beamten durchsuchen die Wohnung der G und finden nichts. Dann klingeln sie bei der Wohnung der N, ohne vorher bei einem Richter angerufen zu haben und eröffnen N, dass ihre Wohnung zur Auffindung von Beweismitteln durchsucht werden müsse. N ist erstaunt und gibt ihnen den Weg frei. Die Beamten finden die Kleidungsstücke. Das gegen N eingeleitete Ermittlungsverfahren wird eingestellt, weil die Aussagen von N und O hinsichtlich der Tat übereinstimmen.
Frage 1: Wie haben sich G, N und F nach dem StGB strafbar gemacht? §§ 123, 261 sind nicht zu prüfen. Auf Strafverfolgungshindernisse ist nicht einzugehen.
Frage 2: War die Durchsuchung der Wohnung von N rechtmäßig?

20.10.2014/14 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-20 01:11:522014-10-20 01:11:52Strafrecht SI – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg
Redaktion

Strafrecht SI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden findet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in NRW im April 2014. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
I.
Die Eheleute Meyer und Müller sind gemeinsam zum
Pärchenurlaub in der Toskana. Nach kurzer Zeit erkennt
Helga Müller, dass ihren Ehemann Otto mit Nadine
Meyer mehr verbindet als eine langjährige
Freundschaft, als sie O und N beim Liebesspiel in der
Sauna erwischt. Von dieser neuerlichen Eskapade des O
erzählte H telefonisch ihrer Tochter aus erster Ehe. T
erwiderte daraufhin: „Mit ihm muss endgültig Schluss
sein!“. Dabei war T bewusst, dass ihre Mutter zu
Gewalttätigkeiten, auch gegenüber O, neigte und ihn schon
vorher körperlich angegriffen hatte.
Am Tag darauf war Pärchenabend in der Ferienanlage. Die
Meyers, N und ihr Ehemann C, spielten gemeinsam Karten.
Die Müllers hingegen zogen sich auf ihr Zimmer zurück, wo
H den fetischistischen O mit dessen Einverständnis am Bett
fesselte. Als sie damit fertig war erinnerte sie sich an
die Worte ihrer Tochter. Jedoch wollte sie nicht, dass N
den C für sich allein hat. O hatte die Absichten der H
noch erkannt und flehte, sie solle ihn verschonen. Davon
unbeeindruckt nahm sie einen ihrer halterlosen
Nylonstrümpfe und erdrosselte O.
Doch auch N sollte ihre Strafe bekommen. H wandte sich an
die italienischen Behörden und teilte mit, dass N den O
erdrosselt habe. Die italienischen Behörden schenkten dem
anonymen Brief jedoch keinen Glauben und unternahmen
nichts. H, N, C und der Leichnam des O kehrten unbehelligt
zurück nach Deutschland. Die deutschen Behörden wurden von
den Vorfällen nicht unterrichtet.
Zurück in Deutschland kam C, ein langjähriger Freund des
O, dahinter, dass H am Tod seines Freundes und der Anzeige
bei den italienischen Behörden steckte. Um H dafür büßen
zu lassen, fasste er den Entschluss die H auf den selben
Weg wie den O zu bringen. Dafür lauerte er ihr in seinem
Auto auf einem unbeleuchteten Weg am Friedhof, welchen die
scheinbar trauernde Witwe H täglich besuchte, auf. Als H
den Weg betrat beschleunigte C sein Auto auf eine hohe
Geschwindigkeit, um H so zu erfassen. H konnte jedoch
unerwarteter weise ausweichen durch einen Sprung an den
Wegesrand. Der C bremste abrupt, legte den Rückwärtsgang
ein und beschleunigte wieder. Dieses Mal erfasste er H mit
dem Kofferraum. H blieb zunächst reglos liegen. C dachte H
sei tot und war erleichtert deswegen. Kurz darauf stand
die nur leicht verletzte H jedoch auf. C erkannte dies.
Doch da packte ihn das Mitleid und er fasste den
Entschluss, dass H auf legalem Wege eine Strafe bekommen
solle. C fuhr mit seinem Auto fort und zur örtlichen
Polizei, wo er Anzeige gegen H erstattete.
Strafbarkeit von H, T und C.
Nicht zu prüfen sind (u.a.) 142, 185-187, 221, 239, 240. 
Nur bei H sind nicht zu prüfen alle Tatbestände aus dem 
Siebzehnten Abschnitt des Besonderen Teils.
II.
Die H verfügt über keinerlei Verbindungen ins Ausland. Sie
hat nur minimale Fremdsprachenkenntnisse und nur wenig
Bargeld. Sie ist in ihrer Heimatgemeinde stark verwurzelt.
Sie hält sich ununterbrochen dort auf.
Ist der Erlass eine Haftbefehls gegen H rechtmäßig?
Von einem dringenden Tatverdacht gegen H ist auszugehen.

 
 

23.04.2014/23 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-04-23 10:44:402014-04-23 10:44:40Strafrecht SI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht SII – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamen im April 2014 in Berlin und Brandenburg. Vielen Dank dafür an Jessica. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der T und der O kennen sich aus der Schulzeit. Während O ein Vermögen an der Börse gemacht hat, ist der T dem Spielen verfallen. Da er wieder einmal Geld benötigt und seiner Meinung nach der O „genug davon hat“ entscheidet er sich beim T „was zu besorgen“.
Plangemäß betritt er die Villa des O durch die offene Terassentür und schlägt dem auf einem Sessel sitzenden, fernsehschauenden O mit einem Baseballschläger auf die Schulter. Danach fesselt er ihn bis zur Bewegungsunfähigkeit. Dann fängt der T an die Wohnung des O nach Geld zu durchsuchen. Plötzlich keucht der O unter Schmerzen „“Verpiss dich du Arschloch!““. Der T ist wütend und weiss dass der O ihn erkannt hat, damit der ihn nicht bei der Polizei verrät haut er dem O kräftig mit dem Baseballschläger gegen den Kopf. O wird bewusstlos und sackt ihn sich zusammen. Nach dem Schlag wird dem T klar, dass der O an dem Schlag sterben könnte.
T durchsucht weiter die Wohnung und findet in einer Schreibtischschublade 5.000 € in großen Scheinen, diese ergreift er und steckt sie in seine Jackentasche. Danach verlässt er das Haus. Der O stirbt wenige Stunden später an seinen Kopfverletzungen. Im Zuge der Ermittlungen stellt sich heraus, dass der O mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verstorben wäre, hätte T Hilfe geholt.
1. Prüfen sie gutachterlich – chronologisch – die Strafbarkeit des T. Zu prüfen sind auch solche Delikte die zurücktreten würden. Nicht zu prüfen sind §§ 221,239a, 239b, 240, 242-246,253,255,323c StGB. 
2. Der Sohn des O stellt fristgemäß Strafantrag wegen des Hausfriedensbruches. Ist diese Tat verfolgbar? 

18.04.2014/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-04-18 16:00:352014-04-18 16:00:35Strafrecht SII – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg
Redaktion

Strafrecht SI – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Vielen Dank an Andreas für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens im April 2014 in Berlin / Brandenburg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Auf dem Weg zur Arbeit bemerkt A ein Feuer in einem Einfamilienhaus. Er betritt das Haus durch die offene Terrassentür, sucht nach zu rettenden Personen, verlässt jedoch aufgrund der Rauchentwicklung und des Umstands, dass das Feuer schon Teppich, Gardinen, Türen und Fensterrahmen ergriffen hatte, das Haus umgehend. Die von ihm alarmierte Feuerwehr löscht den Brand umgehend. A erleidet eine Rauchvergiftung und wird für eine Woche krank geschrieben. Das Haut gehört der E, die es von ihrem Vater geerbt hat. Mit E lebt dort ihr Mann B, der das Feuer gelegt hat, als E nichts ahnend im Urlaub weilte, nachdem er die vier Räume des Hauses sorgfältig auf die Anwesenheit von Personen kontrolliert hat. Er wollte, dass die gutgläubige E einen Versicherungsfall meldet und sie beide die Versicherungssumme einstreichen. Da alles indes nicht so gelaufen ist, wie von ihm beabsichtigt, erzählt er E alles und sie beschließen gemeinsam, von der Einschaltung der Versicherung abzusehen.
Wieder gesund, fährt A eines Abends nach dem Genuss reichlichen Alkohols ? im Vertrauen auf seine Fahrtüchtigkeit ? mit dem Auto nach Hause. Dabei fährt er mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 50 km/h, als er einen Radfahrer mit einem Seitenabstand von 0,75 m überholt. Infolgedessen kommt der Radfahrer aus dem Gleichgewicht, stürzt und stirbt. Ein Gutachter stellt fest: Stürze infolge zu geringen Abstands sind geradewegs typisch für Radfahrer. Der Tod beruht indes auf einer medizinischen Rarität. Ob A den korrekten Seitenabstand eingehalten hätte, wenn er nüchtern gewesen wäre, ist nicht feststellbar. Seine BAK beträgt 1,2 Promille.
Als M die Unfallstelle passiert, streift er aus Unachtsamkeit den mit Warnblinkleuchten abgestellten Wagen des A, wodurch ein Schaden iHv 200 ? entsteht, wie später festgestellt wird. Um nicht zahlen zu müssen, fährt M weiter. Nach mehreren Stunden zuhause angekommen, klebt er, um nicht identifiziert werden zu können, einen schwarzen Streifen auf sein Nummernschild, sodass ein darauf verzeichnetes F nunmehr wie ein E aussieht.

Am nächsten Morgen begegnen sich A und M im Supermarkt, erkennen einander und erfassen die Situation. Zur Rede gestellt, verweigert M, seine Identität offenzulegen. A will M am Arm festhalten, bis die Polizei kommt oder er seine Identität preisgibt, wogegen sich der stärkere M erfolgreich wehrt. Daher greift A in den Einkaufswagen des M und nimmt dessen Laptoptasche mitsamt des Laptops heraus. Er hofft, durch dieses Druckmittel die Identität des M herauszufinden. Doch er irrt. M glaubt, A dürfe so etwas nicht tun, und entreißt ihm seinerseits die Laptoptasche.

Strafbarkeit von B, M, A. Strafanträge gestellt. Auf Regelbeispiele, Strafschärfungs- und -milderungsgründe nach § 49 II StGB ist einzugehen.

 
 

18.04.2014/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-04-18 13:27:212014-04-18 13:27:21Strafrecht SI – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg
Redaktion

Strafrecht SI – Januar 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung des folgenden Gedächtnisprotokolls der im Januar 2014 gelaufenen ersten Klausur im Strafrecht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Der arbeitslose und wegen seiner persönlichen Situation verzweifelte A
entschließt sich an der Gesellschaft zu rächen. Dafür sucht er eines
Abends die nicht starkt befahrene Autbahn auf, auf der sich auch gerade
die B befindet. A beabsichtigt einen schweren Holzklotz von einer
Autobahnbrücke gezielt auf die Fahrerseite des Autos der mit ca. 100kmh
herannahenden B zu werfen, um einen Unglücksfall herbeizuführen.
Als der Holzklotz das Auto der A trifft, wird es gegen die Leitplanke
geschleudert und kommt zum stehen. Das Auto hat erhebliche
Beschädigungen davon getragen, die B hat wie durch ein Wunder nur
Schnittwunden und Prellungen aufgrund der zerstörten Frontscheibe
erlitten. Neben dem A liegende große Steine wirft er nicht mehr, weil er
das Risiko entdeckt zu werden für zu hoch einschätzt.
Im voraus an die Tathandlung hatte der A seiner Lebensgefährtin C von
seinem Vorhaben erzählt. Diese bekundete, er tue ganz recht darin es den
ganzen Reichen einmal zu zeigen. Sie selbst können sich ja schließlich
nicht einmal ein Auto leisten. A teilt die Auffassung der C.
Als A im Polizeipräsidium vernommen wird, gibt er zwar zu, dass er sich
in der Nähe des Tatorts aufgehalten hat, behauptet aber er hätte nichts
damit zu tun. Es hat jedoch eine Gruppe 16jähriger Jugendlicher
beobachtet, die sich auffällig verhalten haben.
Außerdem denkt er, es sei möglich, dass sein Nachbar D etwas mit der Tat
zu tun gehabt haben könnte. Er habe in letzter Zeit schließlich immer
ihm gegenüber seinen Unmut über Autofahrer kundgetan.
Einige Tage später entscheidet sich A die Tat zu gestehen. Er teilt der
Polizei auch das Gespräch mit C mit.
Nachdem A vom Polizeipräsidium kommt wartet draussen der Fotograf E, der
seine Chance wittert ein sensationelles Foto des A für seine Zeitung zu
ergattern. Er fängt an den A zu fotografieren. Obwohl A mehrmals den E
aufforderte dies zu unterlassen, fotografiert E weiter. A haut schlägt
mit der flachen Hand gegen das Objektiv der Kamera. E erleidet dadurch
Schmerzen am Oberkiefer und ihm bricht ein Zahn aus. Die Kamera wurde
nur einen gering beschädigt, sodass sie schnell und unkompliziert wieder
zusammengesetzt werden konnte.
Strafanträge sind gestellt.
Wie haben sich A und C strafbar gemacht?

30.01.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-01-30 18:00:152014-01-30 18:00:15Strafrecht SI – Januar 2014 – 1. Staatsexamen NRW

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