Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamen im April 2014 in Berlin und Brandenburg. Vielen Dank dafür an Jessica. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der T und der O kennen sich aus der Schulzeit. Während O ein Vermögen an der Börse gemacht hat, ist der T dem Spielen verfallen. Da er wieder einmal Geld benötigt und seiner Meinung nach der O genug davon hat entscheidet er sich beim T was zu besorgen.
Plangemäß betritt er die Villa des O durch die offene Terassentür und schlägt dem auf einem Sessel sitzenden, fernsehschauenden O mit einem Baseballschläger auf die Schulter. Danach fesselt er ihn bis zur Bewegungsunfähigkeit. Dann fängt der T an die Wohnung des O nach Geld zu durchsuchen. Plötzlich keucht der O unter Schmerzen “Verpiss dich du Arschloch!“. Der T ist wütend und weiss dass der O ihn erkannt hat, damit der ihn nicht bei der Polizei verrät haut er dem O kräftig mit dem Baseballschläger gegen den Kopf. O wird bewusstlos und sackt ihn sich zusammen. Nach dem Schlag wird dem T klar, dass der O an dem Schlag sterben könnte.
T durchsucht weiter die Wohnung und findet in einer Schreibtischschublade 5.000 in großen Scheinen, diese ergreift er und steckt sie in seine Jackentasche. Danach verlässt er das Haus. Der O stirbt wenige Stunden später an seinen Kopfverletzungen. Im Zuge der Ermittlungen stellt sich heraus, dass der O mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verstorben wäre, hätte T Hilfe geholt.
1. Prüfen sie gutachterlich – chronologisch – die Strafbarkeit des T. Zu prüfen sind auch solche Delikte die zurücktreten würden. Nicht zu prüfen sind §§ 221,239a, 239b, 240, 242-246,253,255,323c StGB.
2. Der Sohn des O stellt fristgemäß Strafantrag wegen des Hausfriedensbruches. Ist diese Tat verfolgbar?
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