Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamen im April 2014 in Berlin und Brandenburg. Vielen Dank dafür an Jessica. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der T und der O kennen sich aus der Schulzeit. Während O ein Vermögen an der Börse gemacht hat, ist der T dem Spielen verfallen. Da er wieder einmal Geld benötigt und seiner Meinung nach der O genug davon hat entscheidet er sich beim T was zu besorgen.
Plangemäß betritt er die Villa des O durch die offene Terassentür und schlägt dem auf einem Sessel sitzenden, fernsehschauenden O mit einem Baseballschläger auf die Schulter. Danach fesselt er ihn bis zur Bewegungsunfähigkeit. Dann fängt der T an die Wohnung des O nach Geld zu durchsuchen. Plötzlich keucht der O unter Schmerzen “Verpiss dich du Arschloch!“. Der T ist wütend und weiss dass der O ihn erkannt hat, damit der ihn nicht bei der Polizei verrät haut er dem O kräftig mit dem Baseballschläger gegen den Kopf. O wird bewusstlos und sackt ihn sich zusammen. Nach dem Schlag wird dem T klar, dass der O an dem Schlag sterben könnte.
T durchsucht weiter die Wohnung und findet in einer Schreibtischschublade 5.000 in großen Scheinen, diese ergreift er und steckt sie in seine Jackentasche. Danach verlässt er das Haus. Der O stirbt wenige Stunden später an seinen Kopfverletzungen. Im Zuge der Ermittlungen stellt sich heraus, dass der O mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verstorben wäre, hätte T Hilfe geholt.
1. Prüfen sie gutachterlich – chronologisch – die Strafbarkeit des T. Zu prüfen sind auch solche Delikte die zurücktreten würden. Nicht zu prüfen sind §§ 221,239a, 239b, 240, 242-246,253,255,323c StGB.
2. Der Sohn des O stellt fristgemäß Strafantrag wegen des Hausfriedensbruches. Ist diese Tat verfolgbar?
Schlagwortarchiv für: 1. Staatsexamen April 2014
Vielen Dank an Andreas für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens im April 2014 in Berlin / Brandenburg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Auf dem Weg zur Arbeit bemerkt A ein Feuer in einem Einfamilienhaus. Er betritt das Haus durch die offene Terrassentür, sucht nach zu rettenden Personen, verlässt jedoch aufgrund der Rauchentwicklung und des Umstands, dass das Feuer schon Teppich, Gardinen, Türen und Fensterrahmen ergriffen hatte, das Haus umgehend. Die von ihm alarmierte Feuerwehr löscht den Brand umgehend. A erleidet eine Rauchvergiftung und wird für eine Woche krank geschrieben. Das Haut gehört der E, die es von ihrem Vater geerbt hat. Mit E lebt dort ihr Mann B, der das Feuer gelegt hat, als E nichts ahnend im Urlaub weilte, nachdem er die vier Räume des Hauses sorgfältig auf die Anwesenheit von Personen kontrolliert hat. Er wollte, dass die gutgläubige E einen Versicherungsfall meldet und sie beide die Versicherungssumme einstreichen. Da alles indes nicht so gelaufen ist, wie von ihm beabsichtigt, erzählt er E alles und sie beschließen gemeinsam, von der Einschaltung der Versicherung abzusehen.
Wieder gesund, fährt A eines Abends nach dem Genuss reichlichen Alkohols ? im Vertrauen auf seine Fahrtüchtigkeit ? mit dem Auto nach Hause. Dabei fährt er mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 50 km/h, als er einen Radfahrer mit einem Seitenabstand von 0,75 m überholt. Infolgedessen kommt der Radfahrer aus dem Gleichgewicht, stürzt und stirbt. Ein Gutachter stellt fest: Stürze infolge zu geringen Abstands sind geradewegs typisch für Radfahrer. Der Tod beruht indes auf einer medizinischen Rarität. Ob A den korrekten Seitenabstand eingehalten hätte, wenn er nüchtern gewesen wäre, ist nicht feststellbar. Seine BAK beträgt 1,2 Promille.
Als M die Unfallstelle passiert, streift er aus Unachtsamkeit den mit Warnblinkleuchten abgestellten Wagen des A, wodurch ein Schaden iHv 200 ? entsteht, wie später festgestellt wird. Um nicht zahlen zu müssen, fährt M weiter. Nach mehreren Stunden zuhause angekommen, klebt er, um nicht identifiziert werden zu können, einen schwarzen Streifen auf sein Nummernschild, sodass ein darauf verzeichnetes F nunmehr wie ein E aussieht.
Am nächsten Morgen begegnen sich A und M im Supermarkt, erkennen einander und erfassen die Situation. Zur Rede gestellt, verweigert M, seine Identität offenzulegen. A will M am Arm festhalten, bis die Polizei kommt oder er seine Identität preisgibt, wogegen sich der stärkere M erfolgreich wehrt. Daher greift A in den Einkaufswagen des M und nimmt dessen Laptoptasche mitsamt des Laptops heraus. Er hofft, durch dieses Druckmittel die Identität des M herauszufinden. Doch er irrt. M glaubt, A dürfe so etwas nicht tun, und entreißt ihm seinerseits die Laptoptasche.
Strafbarkeit von B, M, A. Strafanträge gestellt. Auf Regelbeispiele, Strafschärfungs- und -milderungsgründe nach § 49 II StGB ist einzugehen.