Schemata: Beleidigung, §§ 185ff. StGB
Schemata: Ehrverletzungsdelikte
§ 185 StGB – Beleidigung
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand: Beleidigung = Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung durch:
a) Eine unwahre ehrenrührige Tatsachenbehauptung
Tatsachen = Alle Zustände und Vorgänge der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind.
b) Ein ehrverletzendes Werturteil
Werturteil = Dem Beweis gerade nicht zugänglich, sondern geprägt durch ein Element des Dafürhaltens- und der Stellungnahme.
2. Subjektiver Tatbestand: Zumindest bedingter Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Qualifikation, § 185 Fall 2 StGB
§ 186 StGB – Üble Nachrede
Erforderlich ist – in Abgrenzung zu § 185 StG B stets ein Drei-Personen-Verhältnis, die Äußerung muss ggü. einer von dem Betroffenen verschiedenen Person erfolgen.
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Ehrenrührige Tatsache
d.h. die Tatsache muss geeignet sein, den anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
b) In Beziehung auf einen (beleidigungsfähigen) anderen
c) Kundgabe gegenüber einem Dritten, durch
Behaupten
= Darstellung einer Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr.
Verbreiten
= Weitergabe einer von dritter Seite stammenden Äußerung.
Kundgabe erfordert, dass die Äußerung dem Dritten zugänglich gemacht wird.
2. Subjektiver Tatbestand: Zumindest bedingter Vorsatz
II. Objektive Bedingung der Strafbarkeit:
Die Tatsache darf nicht erweislich wahr sein.
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Qualifikationen, §§ 186 Fall 2, 188 I StGB
Öffentlich = die Äußerung kann von einem größeren, individuell unbestimmten Personenkreis tatsächlich wahrgenommen werden.
§ 187 StGB – Verleumdung
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Unwahre ehrenrührige Tatsache
d.h. die Tatsache muss geeignet sein, den anderen verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder seinen Kredit zu gefährden.
b) In Beziehung auf einen (beleidigungsfähigen) anderen
c) Kundgabe durch Behaupten oder Verbreiten ggü. einem Dritten
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
a) Wissentlichkeit bzgl. der Unwahrheit
b) Im Übrigen genügt dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Qualifikationen, §§ 187 Fall 2, 188 II i.V.m. I StGB
Das Schema ist entnommen von myjurazone.de.
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