Schema: Vorläufige Festnahme, § 127 I, II StPO
Schema: Vorläufige Festnahme, §127 StPO
A. § 127 I StPO
I. Objektives Rechtfertigungselement
1. Festnahmelage: Betreffen oder Verfolgen auf frischer Tat
a) „Tat“
M1: Es genügt ein dringender Tatverdacht (= große Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat ist).
Argument: Ansonsten liefe das Festnahmerecht faktisch leer, da niemand es mehr ausüben würde, in der Angst, sich dadurch selbst strafbar zu machen.
M2: Es muss tatsächlich eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Tat vorliegen.
Argument: Eine Einschränkung der persönlichen Freiheit ist ein schwerwiegender Eingriff, der nicht von der subjektiven Sicht einer Privatperson abhängen kann.
b) Tatfrische
Aus den Gesamtumständen muss auf eine Begehung der Tat noch geschlossen werden kann. Dies erfordert insbesondere einen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tat.
2. Festnahmebefugnis: Jedermann, nach hM auch Polizeibeamte
3. Festnahmegrund: Fluchtverdacht oder Sicherung der sofortigen Identitätsfeststellung
4. Festnahmehandlung
Muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen: Über § 127 I StPO können nur das Festhalten als solches, sowie unvermeidbare Verletzungsfolgen gerechtfertigt werden.
Ebenfalls durch § 127 I StPO gedeckt sind gleich effektive, mildere Mittel als die Freiheitsberaubung.
II. Subjektives Rechtfertigungselement
Festnahmeabsicht: Festnahme zum Zwecke der Strafverfolgung.
B. § 127 II StPO
I. Objektives Rechtfertigungselement
1. Festnahmelage: Vorliegen der Voraussetzungen eines Haftbefehls gem. § 112 StPO
a) Dringender Tatverdacht, § 112 I StPO
b) Haftgrund, § 112 II, III f. StPO
c) Verhältnismäßigkeit der Festnahme, § 112 I 2 StPO
2. Festnahmebefugnis: Die Staatsanwaltschaft und alle Polizeibeamten als Strafverfolgungsorgane.
3. Festnahmegrund: Gefahr im Verzug
– d.h. die Festnahme bzw. der Untersuchungszweck würde gefährdet, wenn die richterliche Entscheidung nach § 112 StPO abgewartet würde.
– Ob ein Fall von Gefahr im Verzug vorliegt, prüft das jeweilige Strafverfolgungsorgan nach pflichtgemäßem Ermessen.
4. Festnahmehandlung: Muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
II. Subjektives Rechtfertigungselement
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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