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Dr. Simon Kohm

Schatten der Vergangenheit

Strafrecht

Vorige Woche wurde das Ex RAF (Rote Armee Fraktion) Mitglied Verena Becker verhaftet, der BGH verhängte die Untersuchungshaft. Hintergrund ist der Mord am damaligen Generalbundesanwalt Siegfried Buback und dessen Fahrer am 07.04.1977. Gegen Becker wurde seinerzeit auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das aber am 31.03.1980 eingestellt wurde. Neue molekulargenetische Untersuchungen, die Grund und Anlass für diverse verdeckte Ermittlungen der Bundesanwaltschaft und des BKA gaben, erhärten und verdichten die Verdachtsmomente gegen Becker.
Der Sachverhalt, der mittlerweile in jeder Tageszeitung nachzulesen ist, stellt sich als perfekte Spielwiese für die mündliche Prüfung dar. Auch die Geschehnisse um die RAF und den „Deutschen Herbst“ sollten grob bekannt sein, das gehört meiner Meinung nach (nicht nur zu juristischen) Allgemeinbildung. http://de.wikipedia.org/wiki/RAF . In diesem Zusammenhang kann auch noch die beantragte Begnadigung Christian Klars noch als „aktuell“ angesehen werden. Zum aktuellen Fall sind aber folgende Fragen interessant:


Warum ist eigentlich der BGH befasst und was treibt da die Bundesanwaltschat und das BKA? Der Generalbundesanwalt, respektive die Generalbundesanwältin (Frau Monika Harms) verfolgt „erstinstanzlich“ Straftaten gegen die „innere Sicherheit“, mit terroristischem oder politischem Hintergrund, zu beachten und zumindest zu lesen ist der Katalog des § 120 GVG. In diesem Zusammenhang ergibt sich auch die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters beim BGH. Kompakt nachzulesen hier: http://www.generalbundesanwalt.de/de/zust.php . Das BKA ist Polizeibehörde des Bundes und hat seinen Sitz in Wiesbaden. Dem Namen nach bekannt sein sollte zumindest das BKA Gesetz.
Ist das nicht schon viel zu lange her? Die Antwort gibt schon jeder drittklassige Krimi, die Norm sollte dennoch bekannt sein. Nach § 78 II StGB verjährt Mord nach § 211 StGB nicht.
Wieso wird nochmals ermittelt? Es gab doch schon ein Verfahren, gilt hier nicht der Grundsatz „ne bis in idem“? Zu beachten ist vorliegend, dass das Ermittlungsverfahren gegen Becker eingestellt wurde. In diesem Zusammenhang sollten die Einstellungsmöglichkeiten der StA im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wiederholt werden, gerade auch im Hinblick auf einen möglichen Strafklageverbrauch. Hingewiesen sei insbesondere auf den Begriff des „beschränkten Strafklageverbrauchs“, dessen Voraussetzungen allerdings umstritten sind.
Wie sind die Voraussetzungen der U-Haft? Zu beachten ist hier, dass die U-Haft reinen Sicherungscharakter hat, sie will nicht sanktionieren, ein richterliches und vollstreckbares Urteil liegt ja gerade noch nicht vor. Vor diesem Hintergrund und der sehr starken Rechtsbeeinträchtigung sind die Voraussetzungen hoch anzusetzen. Verwiesen werden kann diesbezüglich auf den „No Angles“ Artikel. https://red.ab7.dev/verhaftung-einer-hiv-positiven-sangerin-wegen-ungeschutztem-geschlechtsverkehr-gefahrliche-korperverletzung-versuchter-totschlag-abgrenzung-einwilligung-selbstgefahrdung-voraussetzungen/
Fazit: Das Wissen zur RAF und zu den Vorfällen um Buback, aber auch Schleier und Mogadischu stufe ich (auch auf die Gefahr hin, mich unbeliebt zu machen) als Allgemeinwissen ein ( http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,645639,00.html ). Die Vorschriften zur Zuständigkeit des BGH und ein Grundwissen hinsichtlich der Bundesanwaltschaft sollten bekannt, bzw. vorhanden sein. Die Einstellungsmöglichkeiten  des StA und die daraus resultierenden Folgen, sowie die Voraussetzungen der U-Haft gehören zum absoluten StPO Grundstock. Da, wie schon so oft betont, das Prozessrecht im Rahmen der Mündlichen Prüfung eine wichtige Rolle spielt, ein sehr relevanter Fall.

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29.08.2009/2 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
Schlagworte: ne bis in idem, RAF, StPO, U-Haft
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2009-08-29 20:18:522009-08-29 20:18:52Schatten der Vergangenheit
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2 Kommentare
  1. mulanfightindianer
    mulanfightindianer sagte:
    29.08.2009 um 20:36

    Aber selbst in einem drittklassigen Krimi steht die Nichtverjährung in § 78 des Strafgesetzbuch und nicht in der Strafprozessordnung.

    Antworten
  2. simon
    simon sagte:
    30.08.2009 um 7:53

    Ist verbessert!

    Antworten

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