Schema: Individualverfassungsbeschwerde
Schema: Individualverfassungsbeschwerde
A. Zulässigkeit
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90, 92ff. BVerfGG.
I. Zuständigkeit des BVerfG
Art. 93 I Nr. 4a GG i.V.m. § 13 Nr. 8a BVerfGG
II. Beschwerdefähigkeit: „Jedermann“, § 90 I BVerfGG
– Natürliche Personen
– Juristische Personen nach Art. 19 III GG, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar ist.
III. Prozessfähigkeit
- Fähigkeit, einen Rechtsstreit führen zu können.
-Ausschlaggebend ist die Grundrechtsmündigkeit, d.h. die nötige Einsichtsfähigkeit, im grundrechtlich geschützten Bereich eigenverantwortlich agieren zu können.
IV. Beschwerdegegenstand: Akt öffentlicher Gewalt, § 90 I BVerfGG
= „jeder Akt der öffentlichen Gewalt“, d.h. Legislative, Exekutive und Judikative
V. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
1. Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten - d.h. Verletzung eines solchen Rechts darf nicht offensichtlich ausgeschlossen sein. - (P) Drittwirkung der Grundrechte
2. Betroffenheit
a) Selbst
= Die Maßnahme betrifft den Beschwerdeführer.
b) Gegenwärtig
= Die Beeinträchtigung ist nicht nur irgendwann in Zukunft möglicherweise zu erwarten.
c) Unmittelbar
= Es bedarf keines weiteren Vollzugsakts mehr um die Betroffenheit herbeizuführen.
VI. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG
VII. Subsidiarität
d.h. über § 90 II BVerfGG hinaus müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden um fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen.
VIII. Frist, § 93 BVerfGG
IX. Form, §§ 23 I, 92 BVerfGG
B. Begründetheit
I. „Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde“
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Beschwerdeführer durch die angegriffene Maßnahme in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.
II. „Urteils-Verfassungsbeschwerde“
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Beschwerdeführer durch die gerichtliche Entscheidung in spezifisch verfassungsrechtlicher Weise in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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