Schema: Die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Klage
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der zivilrechtlichen Klage
I. Echte Prozessvoraussetzungen
1. Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18-29 GVG
2. Wirksame Klageeinreichung (= keine schweren Einreichungsmängel), insbesondere müssen die Parteien so genau bezeichnet sein, dass eine Klagezustellung möglich ist.
II. Sachurteilsvoraussetzungen
Prüfung von Amts wegen (§§ 56 I, 139 III ZPO).
1. Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung, § 253 ZPO
Der notwendige Inhalt der Klageschrift ergibt sich aus § 253 II ZPO.
2. Parteifähigkeit der Parteien, § 50 ZPO
– Formeller Parteibegriff: Der in der Klageschrift bezeichnete Kläger/Beklagte ist Partei.
– Parteifähigkeit knüpft an die Rechtsfähigkeit der Parteien an.
3. Prozessfähigkeit der Parteien, §§ 51, 52 ZPO
– Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam führen zu können.
– Knüpft an die Geschäftsfähigkeit der Parteien an, u.U. ist auch nur eine partielle Geschäftsfähigkeit möglich, vgl. §§ 112, 113 BGB.
4. Prozessführungsbefugnis, § 51 I ZPO
– Befugnis, einen Prozess im eigenen Namen zu führen
oder
– Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen im Wege der Prozessstandschaft.
5. Zuständigkeit
a) Zivilrechtsweg, §§ 13, 17 GVG
Nicht zu prüfen, wenn eine Verweisung an das Zivilgericht gem. § 17a GVG vorliegt.
c) Örtlich, §§ 12ff. ZPO (beachte ggf. weitere Regelungen außerhalb der ZPO, z.B. § 61 III GmbHG).
– Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen des §§ 38, 40 ZPO möglich.
– Rügelose Einlassung möglich, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, §§ 39, 40 II ZPO. (Beachte: Beim Amtsgericht nur nach richterlichem Hinweis, § 504 ZPO).
– Bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit Verweisung an das zuständige Gerichte nur auf Antrag des Klägers, § 281 ZPO.
6. Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen
a) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
(-), wenn Klageziel einfacher und preiswerter erreichbar.
b) Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO
c) Keine rechtskräftige Entscheidung über Streitgegenstand
d) Prozessuale Klagbarkeit des Anspruchs
(-) zB bei § 1297 BGB
e) Ggf. besondere Sachurteilsvoraussetzungen für die jeweilige Klageart
f) Ggf. Sonstige Besonderheiten (zB Klagerücknahme, § 269 ZPO oder Klageänderung, § 263 ZPO)
III. Prozesshindernisse
Berücksichtigung nur bei Rüge durch eine Partei, nicht von Amts wegen.
1. Einrede des Schiedsvertrages, § 1032 ZPO
2. Mangelnde Kostenerstattung bei vorheriger Klagerücknahme, § 269 VI ZPO
3. Kostengefährdung bei Nicht-EU Ausländern, §§ 110-113 ZPO
Folgen der Nichterfüllung einer Zulässigkeitsvoraussetzung
Folgen des Fehlens einer echten Prozessvoraussetzung:
- Keine Klagezustellung, keine Anberaumung eines mündlichen Termins.
- Erneute Klageerhebung unter Vermeidung des Mangels möglich.
(Es ergeht kein Sachurteil, daher besteht keine entgegenstehende Rechtskraft).
Folgen des Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung:
- Zunächst Entstehen eines Prozessrechtsverhältnisses.
- Sofern nur die Rechtswegzuständigkeit fehlt, Verweisung von Amts wegen an das zuständige Gericht, § 17a II GVG.
- i.Ü.: Abweisung der Klage durch Prozessurteil, d.h. keine Sachentscheidung, sofern die fehlende Voraussetzung nicht bis spätestens zur letzten mündlichen Verhandlung erfüllt ist.
- Erneute Klageerhebung unter Vermeidung der prozessualen Mängel möglich.
Folgen des Bestehens eines Prozesshindernisses:
- Abweisung der Klage als unzulässig, soweit keine Abhilfe geschaffen wird (Ausnahme: § 113 ZPO).
- Erneute Klageerhebung möglich.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
Fehlt da als erstes nicht noch die statthafte Klageart – (prozessuale) Gestaltungs-, Feststellungs-, Leistungsklage?
Die deutsche Gerichtsbarkeit richtet sich nach §§ 18-20 (nicht 29!) ZPO. I.Ü. finden sich dort auch lediglich Ausschlusstatbestände, wann gerade nicht nach deutschem Recht im ZPO-Verfahren verhandelt wird, nicht aber die grundsätzliche deutsche Zuständigkeit.