Schema: Mittäterschaft, § 25 II StGB
Schema: Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
- Grundsätzlich erfolgt eine getrennte Prüfung der Beteiligten.
- Ausnahmsweise ist die Strafbarkeit der Beteiligten gemeinsam zu prüfen, insbesondere wenn sie derart arbeitsteilig zusammengewirkt haben, dass der objektive Tatbestand nur unter Berücksichtigung der Tatbeiträge aller Beteiligten verwirklicht ist.
A. Strafbarkeit des tatnächsten Beteiligten
Prüfung erfolgt wie bei einem Alleintäter.
B. Strafbarkeit der weiteren Beteiligten als Mittäter, § 25 II StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Vorliegen von besonderen Merkmalen des objektiven Tatbestands in der Person des Mittäters (zB Garantenstellung bei einem unechten Unterlassungsdelikt).
b) Beurteilung als mittäterschaftliche Begehung
aa) Erbringung eines objektiven Verursachungsbeitrags
Ausreichend ist zunächst jeder Beitrag, den der Beteiligte zur Tat geleistet hat.
bb) Gemeinsamer Tatplan
– Der Tatplan kann bereits vor der Tat gefasst sein, aber auch eine spontane Willensübereinkunft während der Tatausführung ist möglich.
– Tatplan kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
cc) Im Übrigen Bewertung als Mittäterschaft umstritten:
– Nach der Rspr. ist erforderlich, dass der Beteiligte mit Täterwillen handelt, die Tat also als eigene möchte und sich nicht bloß dem anderen Beteiligten unterordnet.
– Nach der hL wird Tatherrschaft verlangt, der Beteiligte muss die Tat nach seinem Willen hemmen und ablaufen lassen können. Dabei wird z.T. die Mitwirkung unmittelbar am Tatort gefordert, z.T. soll auch ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium ausreichen, sofern dieser das Geschehen während der Tat im Wesentlichen vorzeichnet.
2. Subjektiver Tatbestand
Der Vorsatz muss sich insbesondere auch auf die Elemente des § 25 II StGB beziehen.
3. Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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